BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1435/05 -
der Frau Z...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. September 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin
wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in
Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
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2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in
der hier angemessenen Höhe von 500 € beruht auf
§ 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das
Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als
völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das
Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der
Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar
aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und
dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Dies gilt
namentlich dann, wenn ein Beschwerdeführer trotz zahlreicher
Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen
weiterhin Verfassungsbeschwerden in derselben Sache anhängig
macht (stRspr; vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember
1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992,
S. 1952 f.; vom 14. September 1994
- 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1419; vom
6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW
1996, S. 1273 f.; vom 29. Mai 1996
- 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; vom
19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998,
S. 2205; vom 13. April 1999 - 2 BvR
539/98 -, NJW-RR 1999, S. 1149 f.).
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Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Begehren
im Jahr 2005 nunmehr bereits die vierte Verfassungsbeschwerde
erhoben, obwohl alle vorangegangenen Beschwerden ohne Erfolg
geblieben sind (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai
2005 - 2 BvR 87/05 -, vom 13. Juni 2005
- 2 BvR 716/05 - und vom 6. Juli 2005
- 2 BvR 909/05 -). Das Vorbringen war dabei
weitgehend identisch; eine Auseinandersetzung mit der
ausführlichen Begründung der Verwaltungsgerichte, dass der
Beschwerdeführerin der begehrte Anspruch nicht zustehen kann,
findet dabei nicht statt. Die Tatsache, dass nunmehr bereits
ein richterlicher Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffen wird, lässt darauf schließen, dass die
Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig den
Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.
Deshalb wird ihnen die Gebühr des § 34 Abs. 2
BVerfGG auferlegt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni
2004 - 1 BvR 915/04 -). Dass insoweit kein der
Verfassungsbeschwerde zugänglicher Akt öffentlicher Gewalt
vorliegt, kann für einen Rechtsanwalt nicht zweifelhaft
gewesen sein.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.