BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1438/07 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 18. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 4. Juni 2007 - 13 W 39/07 - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er über
die Kosten entscheidet. Die Sache wird zur Entscheidung über
die Kosten an das Oberlandesgericht Oldenburg
zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen an die Prüfung der Anordnung von
Abschiebungshaft durch die Rechtsmittelgerichte, die sich aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben.
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1. Der Beschwerdeführer ist ein 1961 geborener
syrischer Staatsangehöriger, der nach seiner Einreise in das
Bundesgebiet im Jahr 2002 erfolglos ein Asylverfahren
durchlief. Er wurde mangels genauer Kenntnis seiner Identität
zunächst geduldet. Ausweislich eines Vermerks in den Akten
des Amtsgerichts wandte sich der Leiter der zuständigen
Ausländerbehörde am 19. Februar 2007 telefonisch an das
Amtsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers sei nunmehr
durch Urkunden geklärt. Es sei beabsichtigt, gegen den
Beschwerdeführer einen Antrag auf Abschiebungshaft zu
stellen. Man erwarte, dass der Beschwerdeführer in den
nächsten Tagen bei der Behörde vorsprechen werde. Dann wolle
man ihn festnehmen. Der zuständige Richter erklärte
telefonisch, dass er die Festnahme anordne beziehungsweise
genehmige für den Fall, dass der Beschwerdeführer dem
Amtsgericht unverzüglich unter Stellung eines
Abschiebungshaftantrags vorgeführt werde. Der
Beschwerdeführer wurde am Vormittag des 26. Februar 2007
festgenommen. Anschließend stellte die Ausländerbehörde einen
Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft. Das Amtsgericht
ordnete diese mit Beschluss vom gleichen Tage an.
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2. Unter dem 13. März 2007 beantragte der
Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner
Ingewahrsamnahme bis zum Erlass der Haftanordnung. Sollte das
Amtsgericht der Auffassung sein, dass der Vermerk vom
19. Februar 2007 einen Haftbeschluss darstelle, werde
dagegen sofortige Beschwerde erhoben: Der Erlass einer
einstweiligen Haftanordnung setze einen Antrag voraus. Zudem
dürfe eine einstweilige Anordnung nach § 11 FreihEntzG
nur dann ergehen, wenn bereits ein Antrag in der Hauptsache
anhängig sei. Das Amtsgericht fasste den Schriftsatz vom
13. März 2007 als sofortige Beschwerde auf und legte
diese dem Landgericht vor.
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3. Das Landgericht hob die Haftanordnung des
Amtsgerichts mit Beschluss vom 13. April 2007 auf: Es
könne dahinstehen, ob die Wirksamkeit der Haftanordnung deren
Schriftform voraussetze. Jedenfalls fehle es an einer auf den
Einzelfall bezogenen Begründung, wie sie gemäß § 11
Abs. 2, § 6 FreihEntzG geboten sei. Überdies habe
kein den Anforderungen des § 3 FreihEntzG gerecht
werdender Haftantrag vorgelegen. Dem Amtsgericht sei
lediglich mitgeteilt worden, dass die Identität des
Betroffenen belegt sei und man beabsichtige, einen Antrag auf
Abschiebungshaft zu stellen. Damit genüge der Antrag den
Anforderungen der §§ 3, 11 FreihEntzG nicht.
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4. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde
führte die Ausländerbehörde unter anderem aus, dass der
amtsgerichtliche Vermerk den Inhalt des Telefongesprächs nur
verkürzt wiedergebe. Das Amtsgericht sei darüber in Kenntnis
gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer vollziehbar
ausreisepflichtig gewesen sei und auch Haftgründe
bestünden.
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5. Das Oberlandesgericht hob mit dem hier
angegriffenen Beschluss vom 4. Juni 2007 den Beschluss
des Landgerichts auf und wies den Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zurück. Das Landgericht
habe zutreffend ausgeführt, dass die telefonische
Entscheidung des Amtsgerichts nicht nach den Vorschriften des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen zustande gekommen sei. Jedoch führe
dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Festnahme des
Beschwerdeführers. Die Garantien des Art. 104
Abs. 1 und 2 GG seien eingehalten worden. Die
Festnahmeanordnung sei auf Antrag der zuständigen
Ausländerbehörde ergangen. Dieser müsse nicht schriftlich
gestellt werden. Die Festnahmeentscheidung entspreche zwar
nicht der Vorschrift des § 6 FreihEntzG in Verbindung
mit § 11 Abs. 2 FreihEntzG, jedoch folgten die
wesentlichen Entscheidungsgründe aus dem Vermerk. Nach den
Gründen wäre eine einstweilige Anordnung gemäß § 11
FreihEntzG nicht zu beanstanden gewesen. Da die wesentlichen
materiellen Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 11
FreihEntzG vorgelegen hätten und die Entscheidung noch
hinreichend dokumentiert sei, sei die Festnahme durch die
vorher erteilte richterliche Anordnung abgedeckt und
rechtmäßig.
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6. Die vom Beschwerdeführer erhobene
Anhörungsrüge nach § 29a FGG, die er damit begründete,
sein Vortrag zur Notwendigkeit eines Antrags auf Anordnung
der Freiheitsentziehung in der Hauptsache sei übergangen
worden, wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom
7. Juni 2007 zurück: Der Senat habe sich mit der Frage,
dass ein Verfahren nach § 11 FreihEntzG grundsätzlich
ein Hauptsacheverfahren voraussetze, auseinandergesetzt. Da
nach Auffassung des Senats jedoch die wesentlichen
materiellen Voraussetzungen einer Entscheidung gemäß
§ 11 FreihEntzG vorgelegen hätten, sei dieser Punkt für
die Frage einer eventuellen Rechtswidrigkeitsfeststellung
nicht relevant.
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7. Das Land Niedersachsen und der Landkreis
Grafschaft Bentheim hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Dies ist zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat
die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und offensichtlich
begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG.
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1. Die Freiheit der Person (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes
Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen
werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312
). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden
allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche
Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme
und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl.
BVerfGE 22, 21 ; 94, 166 ; 96, 10
). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete
Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes
und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des
Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie
des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem
Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208
). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in
Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen
Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach
einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem
Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu
beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302
; 29, 183 ; 58, 208
).
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§ 11 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG
enthält eine Verfahrensgarantie, die nach Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG von Verfassungs wegen zu beachten
ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 1. April 2008 - 2 BvR 1925/04 -,
juris). Die Regelung setzt für die einstweilige Anordnung
einer Freiheitsentziehung unter anderem voraus, dass ein
ordnungsgemäßer Antrag auf Erlass einer
- endgültigen - Haftanordnung durch die zuständige
Verwaltungsbehörde gestellt worden ist (vgl. Marschner, in:
Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung,
4. Aufl. 2001, § 11 FreihEntzG Rn. 2). Nach
dieser Regelung dürfen vorläufige Entscheidungen über die
Freiheitsentziehung nur getroffen werden, wenn das Gericht
bereits mit dem Verfahren in der Hauptsache befasst ist,
sodass ihm auch für die Entscheidung über den Erlass einer
einstweiligen Anordnung die notwendigen Unterlagen vorliegen.
Nur so wird es dem Gericht ermöglicht, seine Entscheidung
über die Dauer der einstweiligen Freiheitsentziehung an die
Umstände anzupassen, die dazu führen, dass zunächst eine
einstweilige Anordnung notwendig wird und die endgültige
Haftentscheidung noch nicht getroffen werden kann.
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2. Den sich aus diesen Maßstäben ergebenden
Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht
gerecht.
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Das Oberlandesgericht verkennt Tragweite und
Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
bereits deshalb, weil es die (vorläufige) Ingewahrsamnahme
des Beschwerdeführers ohne Antrag auf Anordnung von
Abschiebungshaft in der Hauptsache für rechtmäßig erachtet.
Die Ausführungen zur Unschädlichkeit von Verfahrens- und
Formvorschriften bei Erfüllung der materiellen
Haftvoraussetzungen stehen nicht im Einklang mit der
verfassungsrechtlichen Bedeutung, die der Regelung des
§ 11 Abs. 1 FreihEntzG über Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG zukommt. Der Verstoß gegen diese
Vorschrift kann insbesondere nicht mit der Argumentation für
unbeachtlich erklärt werden, die einstweilige
Freiheitsentziehung sei materiell zu Recht angeordnet worden.
Eine solche hypothetische Betrachtungsweise widerspricht dem
Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 Satz 1
GG und findet in den Vorschriften des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen keinen
Anhalt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR
1925/04 -, juris).
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1. Einer Aufhebung des angegriffenen
Beschlusses bedarf es angesichts des hier festgestellten
Verfassungsverstoßes nur hinsichtlich der getroffenen
Kostenentscheidung (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95
Abs. 2 BVerfGG). Insoweit wird die Sache an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen. Auf die weiteren
Grundrechtsrügen kommt es nicht an.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.