BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1439/02 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
23. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Gemünden am
Main vom 11. Juli 2002 - 5 Ds 227 Js 14540/98 - und des
Landgerichts Würzburg vom 30. August 2002 - 1 Qs 239/02 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Gemünden am
Main zurückverwiesen.
Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 6.
August 2002 - 1 Qs 239/02 - ist gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde am 17. März
1999 vom Amtsgericht Würzburg wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Er habe am 22. März 1998 seiner von ihm innerhalb
der gemeinsamen Wohnung getrennt lebenden Ehefrau in der
Speisekammer ein Stück gefrorenes Bratenfleisch (1 - 1,5 kg)
auf den Hinterkopf geschlagen, als sie vor der Tiefkühltruhe
gestanden habe. Dadurch habe er zwei stark blutende, parallel
verlaufende, 4 bzw. 8 cm lange Platzwunden und eine
Gehirnerschütterung verursacht.
3
Den Aussagen des Beschwerdeführers und der
Geschädigten seien drei mögliche Varianten des
Geschehensablaufs zu entnehmen, nämlich dass entweder die
Geschädigte sich am Kühltruhendeckel gestoßen habe, oder der
Beschwerdeführer ein Fleischstück über sie hinweg in die
Kühltruhe zurückgeworfen und sie dabei gestreift habe oder
der Beschwerdeführer sie geschlagen habe, wie es das Gericht
schließlich festgestellt hat.
4
Das Amtsgericht hielt im Rahmen der
Beweiswürdigung fest, dass die Zeugenaussage der Geschädigten
allein nicht dazu ausreiche, den Beschwerdeführer zu
verurteilen. Bei ihr liege vor dem Hintergrund der Zerrüttung
der Ehe eine eindeutige Belastungstendenz vor, die ihre
Glaubwürdigkeit in Frage stelle. Entscheidende
Beweisgrundlage des Urteils seien der durchgeführte
Augenschein und das Sachverständigengutachten des
Rechtsmediziners Dr. T. Dieser habe als Voraussetzung
für die Entstehung der Platzwunden eine erhebliche
Gewalteinwirkung auf den Hinterkopf des Opfers angenommen,
die mit einem Stoßen am Kühltruhendeckel und einem Streifen
durch ein in die Truhe zurückgeworfenes Stück Fleisch nicht
erklärbar sei. Hingegen sei ein Hieb mit dem gefrorenen
Fleischstück ohne Weiteres mit dem von der Geschädigten
beschriebenen Ablauf vereinbar. Auch ein Sturz der
Geschädigten zu Boden erkläre die Wunden nicht.
5
Das Urteil wurde nach wechselseitiger
Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft und den
Beschwerdeführer in der Berufungshauptverhandlung vom
7. Oktober 1999 rechtskräftig.
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2. Mit Schriftsatz vom 29. März 2001
beantragte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal die
Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Erzeugung einer
Kopfplatzwunde mit einem harten, gegenüber dem menschlichen
Schädel unnachgiebigen Gegenstand sei eine kinetische Energie
von mindestens 50 Newtonmeter erforderlich; die maximal mit
der Hand zu erzielende Geschwindigkeit im Falle des Schlages
mit einem 1 bis 1,5 kg schweren gefrorenen Fleischstück liege
bei 5 bis 6 Meter pro Sekunde; die bei einem derartigen
Schlag entwickelte kinetische Energie erreiche maximal 24
Newtonmeter. Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf ein
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
München vom 15. Februar 2001.
7
3. Das Amtsgericht Gemünden am Main verwarf
diesen Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 13. August 2001
als unzulässig. Auf sofortige Beschwerde hin hob das
Landgericht Würzburg mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 den
Beschluss des Amtsgerichts auf und erklärte den
Wiederaufnahmeantrag für zulässig.
8
4. Das Amtsgericht führte die Beweisaufnahme
entsprechend dem Beweisbeschluss vom 11. Januar 2002 am 12.
März 2002 in nicht öffentlicher Sitzung durch. Die
Verteidigung äußerte sich mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002 zum
Beweisergebnis.
9
5. Mit Beschluss vom 11. Juli 2002 verwarf das
Amtsgericht den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet. Der
Sachverständige Prof. Dr. B. halte eine Verursachung der
Kopfschwartendurchtrennung durch einen horizontal geführten
Schlag für ausgeschlossen. Das Erstgericht sei aber nicht von
einem horizontal geführten Schlag ausgegangen. Bezüglich
anderer Schlagrichtungen habe der Sachverständige keine
Ausführungen bezüglich der Kraftaufwendung und
Kraftentfaltung gemacht. Es seien in der
Begründetheitsprüfung nur die Beweise vom
Wiederaufnahmegericht zu würdigen, die bereits in erster
Instanz erhoben und aufgrund des zulässigen
Wiederaufnahmeantrags erbracht worden seien. In den
Wiederaufnahmeanträgen vorgebrachte Vermutungen und
Schlussfolgerungen stellten keine Beweise im Sinne des
Wiederaufnahmeverfahrens dar. Die Urteilsfeststellungen, die
von einem Schlag, der also auch vertikal oder aus anderer
Richtung geführt werden könne, ausgingen, seien durch die
Behauptungen des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeantrag
zur Kausalität zwischen Schlag und Verletzung nicht
erschüttert.
10
6. Die von der Verteidigung fristwahrend ohne
Begründung eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das
Landgericht mit Beschluss vom 6. August 2002, der der
Verteidigung am 8. August 2002 zuging, als unbegründet.
11
7. Der Beschwerdeführer erhob
Gegenvorstellung. Der Tatrichter sei im Anschluss an die
Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. davon ausgegangen,
dass die Verletzung am Hinterkopf eine möglichst senkrechte
Gewalteinwirkung erfordere. Er habe letztlich die Aussage der
Geschädigten unterstellt, wonach sie gestanden sei und gerade
habe die Truhe schließen wollen, als sie einen Schlag
bekommen habe. Daraus ergebe sich notwendig, dass der Schlag
des Beschwerdeführers mit ausgestrecktem Arm horizontal zum
Boden geführt sein müsse, um senkrecht (radial) den
Hinterkopf der Geschädigten zu treffen. Deshalb habe bei der
Anhörung der insgesamt vier Sachverständigen vor dem
Amtsgericht Gemünden am Main die Frage, ob neben einer
horizontalen auch eine vertikale oder schräge Schlagrichtung
in Betracht komme und wie sich hierdurch das Bild einer
Verletzung verändern könne, keinerlei Rolle gespielt. Aus dem
Sitzungsprotokoll ergebe sich, dass weder der Richter noch
der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft noch die übrigen
Verfahrensbeteiligten Alternativen einer schrägen oder
vertikalen Schlagrichtung angesprochen, geschweige denn zum
Gegenstand einer klärenden Nachfrage gemacht hätten. Der
Sachverständige Prof. Dr. B. hätte ansonsten klar und
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seine
Einschätzungen über die erforderliche kinetische Energie auch
für einen in vertikaler oder schräger Richtung geführten
Schlag gelten, wie seine beigefügte ergänzende gutachterliche
Äußerung vom 3. August 2002 belege. Das Amtsgericht habe eine
Überraschungsentscheidung getroffen, die den Überlegungen des
Landgerichts im Beschluss vom 7. Dezember 2001 Hohn
spreche.
12
8. Das Landgericht wies die Gegenvorstellung
mit Beschluss vom 30. August 2002 zurück. Soweit die
Verteidigung auf Ausführungen des Zulassungsbeschlusses des
Landgerichts Bezug nehme, gehe es davon aus, dass ihr die
unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Aditions- und
Probationsverfahren bekannt seien. Im Übrigen verschweige
sie, dass die weiteren gehörten Sachverständigen Dr. T. und
Prof. Dr. P. durchaus anderer Meinung gewesen seien als die
Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität München. Soweit Ausführungen zur Schlagrichtung
gemacht würden, genüge der Hinweis, dass nach den
Urteilsfeststellungen die Nebenklägerin stehend getroffen
worden sei, so dass die von den Sachverständigen des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität München
herangezogene horizontale Schlagrichtung von vornherein -
ohne medizinische oder physikalische Spezialkenntnisse -
ausscheide. Weiterhin habe der Sachverständige Prof. Dr. B.
nach der Niederschrift des Amtsgerichts Gemünden am Main vom
12. März 2002 selbst angegeben: "Wir haben nur die
horizontale Bewegung gemessen".
13
Mit der rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103
Abs. 1 GG.
14
Das Landgericht versuche den Eindruck zu
vermitteln, die Sachverständigen hätten einen zentralen Punkt
schlicht übersehen, nämlich dass nach den Feststellungen des
Amtsgerichts die Geschädigte gestanden habe, als sie vom
Schlag getroffen worden sei. Aus diesem Grund scheide nach
Auffassung des Landgerichts die von den Sachverständigen
angenommene horizontale Schlagrichtung "ohne medizinische
oder physikalische Spezialkenntnisse" von vornherein aus.
Diese Überlegung offenbare, dass das Gericht sich mit dem
Vorbringen der Verteidigung im Schriftsatz vom 11. August
2002 und der beigefügten Stellungnahme des Sachverständigen
Prof. Dr. B. offenbar überhaupt nicht befasst habe. Darin sei
nochmals nachdrücklich auseinander gesetzt worden, weshalb
die aufrechte Stellung der Zeugin zwangsläufig zur Annahme
einer horizontalen Schlagrichtung führe. Vom Landgericht
werde richtig gesehen, dass nach den Feststellungen des
Amtsgerichts die Geschädigte stehend getroffen worden sei.
Dies wiederum offenbare die Willkür der vorausgegangenen
Entscheidung des Amtsgerichts, das behaupte, im Urteil sei
über eine Schlagrichtung - zumal über eine horizontale -
nichts gesagt worden. Die geleugnete horizontale
Schlagrichtung ergebe sich zwangsläufig, weil die Platzwunden
nur bei einem senkrechten Auftreffen (senkrecht bezogen auf
die Seite des Kopfes, damit aber horizontal zum Boden)
herbeigeführt werden könnten, während die vom Amtsgericht
nunmehr ins Spiel gebrachte schräge oder vertikale
Schlagrichtung nur zu einer tangentialen Berührung der
Kopfschwarte führe und damit auch weniger kinetische Energie
auf den Verletzungspunkt einwirke.
15
Es widerspreche jedem richterlichen
Verhaltenskodex und bringe den Beschwerdeführer um seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz,
dass sich der Amtsrichter über mehrere Stunden die
Sachverständigen anhöre, ohne ein einziges Mal die von ihm
ins Auge gefasste Variante vertikaler oder schräger
Schlagrichtung überhaupt anzusprechen, diese Variante
stattdessen erstmals und überraschend vier Monate nach der
Anhörung zu Papier bringe.
16
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2002 Stellung genommen.
Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b Satz 1, 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist,
da die Gegenvorstellung als Antrag auf nachträgliche
Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 33a StPO
gewertet werden kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September
1997 - 2 BvQ 23/97 - JURIS), zulässig und - in
einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden
Weise - auch offensichtlich begründet; die für die
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
18
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll unter
anderem gewährleisten, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt
des Verfahrens ist, sondern vor einer Entscheidung, die seine
Rechte betrifft, zu Wort kommt, um Einfluss auf das Verfahren
und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 7, 275
; 55, 1 ; 57, 250 ).
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten in einem
gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer
gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor
Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418
; stRspr). An einer solchen Gelegenheit fehlt es
nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort
gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung
Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht
Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177
; 19, 32 ; stRspr). Eine dem
verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung
rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der
Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu
verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen
Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann.
Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht,
dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine
Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine
Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl.
BVerfGE 66, 116 ). Es kommt jedoch im Ergebnis der
Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne
vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt,
mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht
zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 ).
19
2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs
verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit
jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Es ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm
entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit das
Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG feststellen kann, müssen deshalb im Einzelfall
besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches
Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht
erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 22, 267 ; 96, 205
; stRspr). Geht das Gericht allerdings auf
den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu
einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung
ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf
die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er
nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder
aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133
).
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Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab werden
die Beschlüsse des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 11. Juli
2002 und des Landgerichts Würzburg vom 30. August 2002 nicht
gerecht.
21
1. Die Auffassung des Amtsgerichts, zu anderen
Schlagrichtungen als der horizontalen hätten die
Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität München keine Ausführungen gemacht, war für den
Beschwerdeführer nicht voraussehbar. Ebenso wenig konnte er
erkennen, dass das Amtsgericht die Kausalität zwischen Schlag
und Verletzung als nicht erschüttert betrachtete, zumal bei
der Begründetheitsprüfung im Wiederaufnahmeverfahren nur die
Beweise zu würdigen seien, die bereits in erster Instanz
erhoben und aufgrund des zulässigen Wiederaufnahmeantrags
erbracht worden seien. Das zeigt sich zunächst daran, dass
der Verteidiger in der Erklärung nach Schluss der
Beweisaufnahme (vgl. § 369 Abs. 4 StPO) aus dem
Protokoll die Aussagen dieser Sachverständigen zitiert hat,
ohne Passagen zur untersuchten Schlagrichtung wegzulassen.
Zwar durfte der Beschwerdeführer, auch wenn der
Wiederaufnahmeantrag für zulässig erachtet worden war,
mangels Bindungswirkung von Zulassungsbeschlüssen nicht
darauf vertrauen, dass das Gericht auch weiterhin das
vorgelegte rechtsmedizinische Gutachten für geeignet halten
würde, das angegriffene Urteil zu erschüttern. Jedenfalls
aber war das Amtsgericht verpflichtet, die angetretenen
Beweise auszuschöpfen. Ungeachtet des Streits um Geltung und
Umfang der Offizialmaxime im Probationsverfahren (vgl. z.B.
Gössel in Löwe-Rosenberg, 25. Auflage, 1998, Rn. 3 zu
§ 369 StPO; Schmidt in Karlsruher Kommentar,
4. Auflage, 1999, Rn. 2 zu § 369 StPO; Krehl in
Heidelberger Kommentar, 3. Auflage, 2001, Rn. 2 zu
§ 369 StPO) ergibt sich aus dem Recht auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren, dass auch für die außerhalb des
prozessualen Hauptverfahrens zu treffenden Entscheidungen die
Ermittlung des wahren Sachverhalts von zentraler Bedeutung
bleibt, weil sonst das materielle Schuldprinzip nicht
verwirklicht werden kann (vgl. BVerfGE 57, 250 ;
86, 288 ). Zur Ausschöpfung der angetretenen
Beweise wären Nachfragen an die Sachverständigen bezüglich
anderer als horizontaler Schlagrichtungen nötig gewesen, die
ausweislich des Protokolls über die Beweisaufnahme nicht
erfolgt sind.
22
2. Dieser Mangel rechtlichen Gehörs ist auch
nicht durch die Entscheidung des Landgerichts über die
Gegenvorstellung geheilt worden. Das Landgericht hat in
seiner die Gegenvorstellung zurückweisenden Entscheidung die
Auffassung vertreten, es genüge der Hinweis, dass nach den
Urteilsfeststellungen die Nebenklägerin stehend getroffen
worden sei, so dass die von den Sachverständigen des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität München
herangezogene horizontale Schlagrichtung von vornherein -
ohne medizinische oder physikalische Spezialkenntnisse -
ausscheide. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist,
worauf das Gericht diesen Schluss gründet, ergibt sich daraus
eindeutig, dass es die ergänzende Stellungnahme des
Gutachters vom 3. August 2002 nicht in Erwägung gezogen hat,
wonach die Feststellungen des Gutachtens vom 15. Februar
2001 auch für andere als horizontale Schlagrichtungen
Gültigkeit besitzen. Dieses Vorbringen war für die
Beurteilung des Wiederaufnahmeantrags wesentlich und musste
auch nach der Rechtsauffassung des Landgerichts von zentraler
Bedeutung sein. Wenn auch andere als horizontale
Schlagrichtungen die verursachten Verletzungen nicht erklären
können, bleibt die Begründung des Landgerichts ohne
tragfähige tatsächliche Grundlage.
23
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf der festgestellten Verletzung des Prozessgrundrechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG. Es lässt sich nicht ausschließen,
dass das Amtsgericht bei entsprechenden Nachfragen an die
Sachverständigen im Anhörungstermin des Probationsverfahrens
und das Landgericht bei Berücksichtigung der ergänzenden
gutachterlichen Stellungnahme im Sinne des Beschwerdeführers
entschieden hätten. Die Erwägungen des Landgerichts, die
weiteren gehörten Sachverständigen des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Würzburg seien durchaus anderer
Meinung gewesen als die Sachverständigen des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität München, tragen seine
Entscheidung nicht, zumal diese Gutachter ausgeführt haben,
die Verursachung der Verletzung sei, so wie sie im Urteil
zugrunde gelegt worden sei, ihrer Meinung nach zwar nicht
ausgeschlossen; "nicht ausgeschlossen" sei dabei aber die
unterste Stufe der Wahrscheinlichkeitsleiter.
24
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Gemünden am
Main vom 11. Juli 2002 und des Landgerichts Würzburg vom
30. August 2002 sind deshalb aufzuheben, ohne dass es einer
Entscheidung über die weiteren Grundrechtsrügen bedarf. Die
Sache ist an das Amtsgericht Gemünden am Main
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95
Abs. 2 BVerfGG).
25
2. Damit ist der ebenfalls angegriffene
Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 6. August 2002
gegenstandslos.
26
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.