BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1441/06 -
des Herrn E...,
hat die 1. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. August 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ); sie ist unbegründet.
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1. Es war aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht geboten, von einer Verurteilung des Beschwerdeführers
zu Strafe abzusehen. Dass der Gesetzgeber den Erwerb von
Cannabisprodukten in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG unter
Strafe gestellt hat, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl.
BVerfGE 90, 145 ; zuletzt auch Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
30. Juni 2005 - 2 BvR 1772/02 -, juris = BVerfG-K 5,
365 ff.). Grundsätzlich strafbewehrt ist damit auch der
Erwerb geringer oder geringster Mengen von Haschisch zum
Eigenverbrauch. Allerdings können beim Ankauf geringfügiger
Mengen von Betäubungsmitteln Gründe der Verhältnismäßigkeit
dafür sprechen, von der Verfolgung der Tat nach
§ 31 a BtMG oder von der Verhängung von Strafe nach
§ 29 Abs. 5 BtMG abzusehen (vgl. BVerfGE 90, 145
).
3
2. Für eine Verfahrenseinstellung gemäß
§ 31 a BtMG war hier schon deshalb kein Raum, weil diese
von der Zustimmung der Staatsanwaltschaft abhängig ist und
eine solche Zustimmung - soweit ersichtlich - in
keinem Verfahrensstadium erteilt wurde.
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3. Für das Amtsgericht bestand auch nicht das
verfassungsrechtliche Gebot, nach § 29 Abs. 5 BtMG von
einer Bestrafung des Beschwerdeführers abzusehen.
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a) § 29 Abs. 5 BtMG ist eine
materiellrechtliche Strafzumessungsnorm, die - ungeachtet
eines etwaigen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
- unter anderem beim Erwerb geringer Mengen von
Betäubungsmitteln ein Absehen von Strafe ermöglicht, wenn ein
Strafbedürfnis nicht gegeben ist (vgl. Körner, BtMG, 5. Aufl.
2001, Rn. 1640 zu § 29 BtMG).
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b) Ein solches Strafbedürfnis haben die
Fachgerichte hier daraus hergeleitet, dass der
Beschwerdeführer strafrechtlich zeitnah und einschlägig
vorbestraft ist. Gegen diese Entscheidung der Gerichte ist
von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Wie im allgemeinen
Strafrecht geben auch im Betäubungsmittelstrafrecht
Vorbelastungen des Angeklagten - insbesondere dann, wenn sie
einschlägig sind - den Gerichten im Regelfall Veranlassung,
auch bei Taten mit geringem Schuldgehalt auf Strafe zu
erkennen (vgl. Körner, a.a.O., Rn. 1675). Willkür bei der
Rechtsanwendung ist nicht zu erkennen, zumal die vom
Beschwerdeführer herangezogenen Verwaltungsvorschriften zu
Fragen des Eigenverbrauchs und des Gelegenheitskonsums die
nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängigen Gerichten nicht zu
binden vermögen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.