BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1446/12 -
des Herrn Prof. Dr. S…,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 16. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:
1
Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr noch die
Frage, ob dem Beschwerdeführer die durch seine für erledigt
erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen zu
erstatten sind.
2
Die Verfassungsbeschwerde betraf die
Zurückweisung eines Antrags auf Vollstreckungsschutz für
unbestimmte Zeit (§ 765a ZPO) gegen eine
Zwangsräumung. Nachdem der neben dem
Vollstreckungsschutzverfahren betriebenen
Drittwiderspruchsklage des Beschwerdeführers rechtskräftig
stattgegeben worden war, hat er die Verfassungsbeschwerde für
erledigt erklärt und beantragt, die Auslagenerstattung
anzuordnen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
3
Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer
durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen hat
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die
Kammer zu entscheiden. Der Maßstab für diese Entscheidung
ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl.
BVerfGE 85, 109 ). Danach ist die
Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen.
4
Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur
Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl.
BVerfGE 85, 109 ;
87, 394 ). Beseitigt die öffentliche
Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere
Weise ab, kann - soweit keine anderweitigen Gründe
ersichtlich sind - davon ausgegangen werden, dass sie
das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt
erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche
Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten
und sie zu verpflichten, die Auslagen des Beschwerdeführers
in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn der
Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl.
BVerfGE 87, 394 ; BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR
1778/01 -, juris, Rn. 5).
5
Eine Erstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten
kommt auch dann in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde
bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf
Erfolg gehabt hätte und wenn im Rahmen der kursorischen
Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht
Stellung genommen zu werden braucht. Dies ist der Fall, wenn
die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt
werden kann und wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits
geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR
1954/11 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 22. Januar 2013 - 1 BvR
367/12 -, juris, Rn. 2).
6
Nach diesen Maßstäben entspricht es der
Billigkeit, die Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die
Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen anzuordnen. Zwar
hat die öffentliche Gewalt die angegriffenen Entscheidungen
nicht von sich aus beseitigt oder der Beschwer auf andere
Weise abgeholfen. Es stellt keine Abhilfe in diesem Sinne
dar, dass der Drittwiderspruchsklage stattgegeben wurde, denn
in diesem Verfahren war die Frage, ob die
Räumungsvollstreckung eine mit den Grundrechten nicht
vereinbare sittenwidrige Härte darstellt, weder zu prüfen
noch zu entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde hatte aber bei
kursorischer Prüfung offensichtlich Aussicht auf Erfolg. Die
verfassungsrechtliche Lage ist geklärt.
7
Die zulässige Verfassungsbeschwerde war
offensichtlich begründet.
8
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte,
bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO
auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem
Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten
Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser
Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in
besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die
Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in
absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit
einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die
der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der
Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des
Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als
die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahmen dienen
sollen, so kann ein gleichwohl erfolgender Eingriff das
Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des
Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ;
BVerfGK 6, 5 m.w.N.).
9
Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen
Entscheidungen mit dem Grundrecht des am
1. Februar 1913 geborenen Beschwerdeführers auf
Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG) offensichtlich unvereinbar. Eine die
Ausstrahlungswirkung des Grundrechts in gebotenem Maß
berücksichtigende Abwägung haben die Fachgerichte nicht
vorgenommen. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht
setzen sich mit der in dem vorgelegten Attest einer
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom
28. Dezember 2011 enthaltenen Prognose auseinander,
dass bei Patienten dieses Alters allein ein Umgebungswechsel
ein lebensbedrohliches Zustandsbild auslösen könne. Das Alter
des Beschwerdeführers, die ihm bescheinigte Erkrankung und
der Umstand, dass er ständig von zwei Pflegekräften betreut
wird, ließen ferner schon für sich genommen darauf schließen,
dass sich ein Umzug in erheblichem Maße auf seinen
Gesundheitszustand auswirken werde. Weder haben die Gerichte
Anlass gesehen, dies weiter aufzuklären, noch haben sie es
bei der Abwägung in gebotenem Maße berücksichtigt. Auch die
Begründung des Landgerichts, eine Verlängerung des
Räumungsaufschubs sei nicht möglich, weil Bemühungen um
Erlangung von Ersatzwohnraum nicht vorgetragen worden seien,
ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
10
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl.
BVerfGE 79, 365 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
29. September 2010 - 1 BvR
2649/06 -, juris, Rn. 36).