L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juni
2007
- 2 BvR 1447/05 -
- 2 BvR 136/05 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1447/05 -
- 2 BvR 136/05 -
- 2 BvR 1447/05 -,
- 2 BvR 136/05 -
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 14. Juni 2007 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Möglichkeiten und Grenzen einer Rechtsfolgenentscheidung des
Revisionsgerichts auf der Grundlage des durch das 1.
Justizmodernisierungsgesetz (1. JuMoG) vom 24. August
2004 (BGBl I S. 2198) in die Strafprozessordnung eingeführten
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
2
1. Das strafrechtliche Revisionsverfahren als
Rechtsprüfungsverfahren eröffnet herkömmlich zwei
Entscheidungsmöglichkeiten. Unzulässige und unbegründete
Revisionen sind zu verwerfen; in der Sache begründete
Rechtsmittel führen zu einer Aufhebung der angefochtenen
tatrichterlichen Entscheidung. Die Aufhebung erfolgt durch
Urteil, § 353 StPO. Bei Rechtsmitteln, die zu Gunsten
des Angeklagten erhoben worden sind, besteht daneben die
Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden, § 349 Abs.
4 StPO. Im Regelfall - insbesondere wenn von der
Urteilsaufhebung auch die Feststellungen des vorinstanzlichen
Erkenntnisses betroffen sind, § 353 Abs. 2 StPO - ist
das Verfahren durch das Revisionsgericht zu neuer Verhandlung
und Entscheidung an ein anderes Tatgericht zurückzuverweisen,
§ 354 Abs. 2 StPO.
3
2. Ausnahmsweise kann das Revisionsgericht
auch in der Sache selbst entscheiden und damit das
Strafverfahren zu einem rechtskräftigen Abschluss führen.
4
Bis zum Inkrafttreten des 1.
Justizmodernisierungsgesetzes waren die
Sachentscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts
ausschließlich in § 354 Abs. 1 StPO geregelt. Wenn es
für das angefochtene Urteil keiner neuen
Tatsachenfeststellungen bedarf, hat das Revisionsgericht nach
dieser durch die Gesetzesänderung unangetastet gebliebenen
Regelung von Rechts wegen auf Freispruch, Einstellung wegen
Vorliegens von Prozesshindernissen (vgl. Meyer-Goßner,
Strafprozessordnung, 49. Aufl. 2006, § 354 Rn. 6) oder
auf eine absolut bestimmte – lebenslange - Strafe zu
erkennen. Daneben kann es in Übereinstimmung mit einem Antrag
der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe
verhängen oder von Strafe absehen. Sinn dieser Regelung ist
es, das Revisionsgericht zu einer Beendigung des Verfahrens
zu befähigen, es dabei aber von einer eigenen Entscheidung
zur Bemessung einer Strafe möglichst freizustellen.
5
3. Neben der Möglichkeit, über § 354 Abs.
1 StPO eine eigene Rechtsfolgenentscheidung zu treffen, haben
die Revisionsgerichte seit jeher die Befugnis gehabt, von der
Aufhebung eines mit einem Strafzumessungsfehler behafteten
tatrichterlichen Urteils abzusehen, wenn der Zumessungsfehler
keine Auswirkungen auf den Ausspruch über die Rechtsfolgen
gehabt hat (vgl. bereits RGSt 39, 155 ; OLG Celle,
Urteil vom 1. Dezember 1948 - Ss 524/48 -, NJW 1949, S. 600;
BGH, Beschluss vom 9. Juli 1991 - 4 StR 291/91 -, NStZ
1992, S. 297). Diese Befugnis folgt aus § 337 StPO.
Die Vorschrift verlangt für den Erfolg einer Revision das
Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf der fraglichen
Rechtsverletzung. Daran fehlt es, wenn, aus der
hypothetischen Sicht des Tatrichters, davon auszugehen ist,
dass dieser die von ihm verhängten Rechtsfolgen auch dann
festgesetzt hätte, wenn ihm der in seinem Urteil enthaltene
Rechtsfehler nicht unterlaufen wäre.
6
4. § 354 Abs. 1 StPO, der die originären
Sachentscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts regelt, ist
durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz unter anderem um den
Absatz 1 a ergänzt worden. Die neue Bestimmung erlaubt
dem Revisionsgericht durch ihren Satz 1, von der Aufhebung
des angefochtenen Urteils abzusehen, wenn dem Tatgericht bei
der Zumessung der Rechtsfolgen zwar ein Fehler unterlaufen
ist, sich die verhängte Rechtsfolge aber gleichwohl als
angemessen herausstellt. Nach Satz 2 der Regelung kann das
Revisionsgericht die Rechtsfolgen auch angemessen
herabsetzen, sofern die Staatsanwaltschaft dies
beantragt.
7
5. § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO knüpft
an einen Vorschlag des Bundesrats im Entwurf eines Zweiten
Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 7. Mai 1996 an
(BTDrucks 13/4541). Mit ihm verfolgt der Gesetzgeber das
Ziel, Strafverfahren prozessökonomisch und ressourcenschonend
durch Erweiterung der Entscheidungsbefugnisse des
Revisionsgerichts zu fördern. Zurückverweisungen durch die
Revisionsgerichte an die Vorinstanz sollen wegen solcher
Rechtsfehler, die ohne neue Tatsachenfeststellungen unschwer
im Revisionsverfahren behoben werden können, vermieden
werden. Das Strafverfahrensrecht habe sich, so der
Gesetzgeber, vor Einführung des § 354 Abs. 1 a Satz
1 StPO, diesbezüglich als zu starr und zu schwerfällig
erwiesen. Dies gelte auch, soweit die Revisionsgerichte von
der Aufhebung fehlerhafter Rechtsfolgenaussprüche bereits
deshalb abgesehen hätten, weil das Urteil auf dem Fehler
nicht beruhe.
8
Eine solche Beruhensprüfung setze § 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO nicht mehr voraus (BTDrucks
15/3482, S. 21 f.).
9
6. § 354 StPO in der Fassung des 1.
Justizmodernisierungsgesetzes hat folgenden Wortlaut:
10
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen
Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem
Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern
ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung
oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe
zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung
mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich
niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen
erachtet.
11
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei
Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der
Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die
verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen
herabsetzen.
12
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur
wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe
(§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit
der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche
Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462
zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz
1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt
Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen
unberührt.
13
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine
andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil
aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes
anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In
Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug
entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses
Gerichts zurückzuverweisen.
14
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht
niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende
strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
15
1. Das Verfahren 2 BvR 1447/05
16
a) Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer im Berufungsrechtszug wegen fahrlässiger
Tötung in sechs Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und setzte die Vollstreckung der Strafe nicht zur
Bewährung aus. Die Berufungskammer sah es als erwiesen an,
dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm gesteuerten
Reisebus auf einen Kleinbus aufgefahren war, der wegen eines
Unfalls auf der Autobahn zum Stehen gekommen war. Dabei
wurden die sechs Insassen des Kleinbusses getötet, weitere
Verkehrsteilnehmer wurden verletzt.
17
Das Landgericht lastete dem Beschwerdeführer
Fahrlässigkeit an. Er sei vor Eintritt des Unfalls mindestens
20 Sekunden tief in Gedanken versunken gefahren, ohne auf das
Verkehrsgeschehen zu achten. Er habe gewusst, dass Fahren im
Zustand "absoluter Unaufmerksamkeit" die Gefahr in sich
berge, schwere Verkehrsunfälle mit Lebensgefahr zu
verursachen. Dem Beschwerdeführer sei auch bewusst gewesen,
dass ein Reisebus beim Aufprall auf einen Pkw oder einen
Kleinbus die Insassen dieser Fahrzeuge würde töten können.
Damit habe er die erforderliche Sorgfalt außer Acht
gelassen.
18
Bei der Strafzumessung wertete es die
Berufungskammer als strafschärfend, dass der Beschwerdeführer
bewusst fahrlässig gehandelt habe. Das Gericht gestand dem
Beschwerdeführer zwar eine günstige Sozialprognose zu,
§ 56 Abs. 1 StGB. An einer Aussetzung der verhängten
Freiheitsstrafe sah es sich jedoch mangels besonderer
Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers gemäß § 56 Abs. 2 StGB gehindert.
Gegen eine Aussetzung spreche auch der in der Tat offenbar
gewordene erhebliche Schuldgehalt.
19
b) Gegen das Urteil des Landgerichts legte der
Beschwerdeführer Revision ein, mit der er unter anderem
rügte, die vom Landgericht getroffenen Feststellungen trügen
den Schuldvorwurf der bewussten Fahrlässigkeit nicht.
20
c) Die Generalstaatsanwaltschaft trat in ihrer
Antragsschrift an das Brandenburgische Oberlandesgericht
dieser Auffassung bei. Gleichwohl beantragte sie eine
Verwerfung des Rechtsmittels. Die vom Landgericht verhängte
Strafe sei angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO. Angesichts der Tatfolge, des Todes von sechs
Menschen, und des von der Strafkammer angesprochenen
Umstands, dass der Beschwerdeführer als Berufskraftfahrer zur
Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt im Straßenverkehr
besonders verpflichtet gewesen sei, könne die verhängte
Strafe Bestand haben.
21
d) In einer Gegenerklärung wandte sich der
Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung nach § 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO. Die fehlerhafte Annahme
bewusster Fahrlässigkeit durch das Landgericht habe sich
entscheidend auf die Bemessung der Freiheitsstrafe und auf
das Erkenntnis zur Strafaussetzung ausgewirkt. Vor diesem
Hintergrund könne die Rechtsfolge des Urteils nicht als
angemessen angesehen werden. Die Befugnis des
Revisionsgerichts, bei Rechtsfehlern im
Strafzumessungsbereich von der Aufhebung des angefochtenen
Urteils abzusehen, sei eng zu bestimmen. Ob eine Strafe
"angemessen" sei, könne vom Revisionsgericht nur in
eindeutigen Fällen beantwortet werden, nämlich dann, wenn
sich zwar nicht ausschließen lasse, dass der Tatrichter,
hätte er seinen Fehler erkannt, zu einer anderen Bewertung
gekommen wäre, diese Möglichkeit aber eher fern liege. Zudem
dürfe ein Revisionsgericht ohne persönlichen Eindruck vom
Angeklagten nicht über eine Strafaussetzung zur Bewährung
befinden.
22
e) Das Oberlandesgericht verwarf die Revision
des Beschwerdeführers auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO. Zwar könne dem Beschwerdeführer keine
bewusste, sondern nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen
werden. Dieser Fehler bedinge jedoch keine Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung des Landgerichts im
Rechtsfolgenausspruch. Die von der Strafkammer verhängte
Freiheitsstrafe sei nach Auffassung des Senats angemessen,
§ 354 Abs. 1 a StPO.
23
f) Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung. Die Entscheidung
des Strafsenats leide unter einem Begründungsmangel. Das
Oberlandesgericht sei gehalten gewesen, seine Strafzumessung
im Verwerfungsbeschluss zu erläutern. Dass es dies nicht
getan und vor einer Entscheidung nicht die Möglichkeit einer
Anhörung im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung gewährt
habe, verletze grundrechtliche Positionen des
Beschwerdeführers aus Art. 20 Abs. 3 GG und aus
Art. 103 GG und verstoße zugleich gegen Art. 6
Abs. 1 EMRK.
24
g) Der Strafsenat wies die Gegenvorstellung
zurück. Eine Pflicht zur Begründung des
Verwerfungsbeschlusses gebe es nicht. Angemessen seien die
vom Landgericht verhängte Strafe und die Ablehnung einer
Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wegen der
gravierenden Tatfolgen und des vom Beschwerdeführer
verwirklichten Tatunrechts. Der Beschwerdeführer sei auch
nicht in seinem Anspruch verletzt worden, vor Gericht Gehör
zu finden. Durch die Antragsschrift der
Generalstaatsanwaltschaft sei er auf die Möglichkeit einer
Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1 a
StPO hingewiesen worden.
25
2. Das Verfahren 2 BvR 136/05
26
a) Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur
Untreue zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen.
27
Sämtliche Tatvorwürfe bezeichnete die
Strafkammer als schwer. Der Schaden aus der Untreue, zu deren
Gelingen der Beschwerdeführer beigetragen habe, belaufe sich
auf 3.412.000 DM. Das geschädigte Unternehmen sei durch
diesen Vermögensverlust in eine wirtschaftliche Schieflage
geraten, was einen späteren Konkurs mit verursacht habe.
28
b) Die Revision des Beschwerdeführers gegen
das Urteil des Landgerichts blieb im Ergebnis erfolglos. Der
Bundesgerichtshof verwarf sie - nach Beschränkung des
Tatvorwurfs über § 154 a Abs. 2 StPO auf den vom
Landgericht festgestellten Betrug und nach entsprechender
Berichtigung des Schuldspruchs - im Wege des § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet. Von der Aufhebung des Strafausspruchs
sah der Bundesgerichtshof ab und wendete § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO an. Zwar sei nicht auszuschließen, dass
das Landgericht, hätte es auf Grundlage des geänderten
Schuldspruchs zu urteilen gehabt, gegen den Beschwerdeführer
eine niedrigere Strafe als die verhängte festgesetzt hätte.
Die ausgeurteilte Strafe sei jedoch angemessen.
29
Über seinen Wortlaut hinaus sei § 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO nicht lediglich dann anwendbar,
wenn eine Gesetzesverletzung "nur bei Zumessung der
Rechtsfolgen" vorliege. Die Vorschrift erfasse darüber hinaus
die Fälle, in denen es auch zu einer Schuldspruchänderung
komme. Nur eine solche Interpretation der Norm werde dem mit
§ 354 Abs. 1 a StPO verfolgten Ziel des
Gesetzgebers gerecht, Ressourcen der Justiz zu schonen und
zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen. Eine Verlagerung
tatrichterlicher Strafzumessungskompetenzen auf das
Revisionsgericht sei durch diese Auslegung nicht zu
befürchten. Bei einer gravierenden Änderung des Schuldspruchs
komme eine Aufrechterhaltung des Rechtsfolgenausspruchs wegen
fehlender Angemessenheit im Regelfall nicht mehr in Betracht.
Überdies liege die Entscheidung, nach § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO zu verfahren, im Ermessen des
Revisionsgerichts. Diesem stehe es frei, auch bei lediglich
geringfügiger Änderung des Schuldspruchs von einer Anwendung
des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO abzusehen.
30
Ob eine Rechtsfolge angemessen im Sinne des
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sei, habe das
Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des
angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller
maßgeblichen Gesichtspunkte zu beurteilen, insbesondere aller
nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen
Umstände.
31
Danach bestünden an der Angemessenheit der
gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe keine
Zweifel. Diese Strafe sei selbst bei Fortfall der
Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue, auch unter
Berücksichtigung sämtlicher zu Gunsten des Beschwerdeführers
sprechenden Umstände, außergewöhnlich - wenn nicht
unvertretbar - milde.
32
1. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1. wendet sich gegen die
Revisionsentscheidung des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts. Sie rügt zum einen die
Verfassungswidrigkeit von § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO, zum anderen die Verletzung von Verfassungsrecht durch
die Anwendung dieser Norm.
33
a) § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
verstoße gegen die grundrechtsgleichen Rechte eines
Angeklagten auf rechtliches Gehör und auf ein faires
Verfahren.
34
Die Vorschrift lasse eine hinreichende
Verteidigung nicht zu. Ein Angeklagter könne nicht absehen,
welche Tatsachen das Revisionsgericht für seine
Sachentscheidung heranziehen werde. Zudem könne er auf die
über § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nunmehr mögliche
Strafzumessung der Revisionsgerichte weder durch rechtliche
Einwendungen noch durch Beweisanträge Einfluss nehmen. Die
Kompetenzen des Revisionsgerichts bei der Strafzumessung
gingen damit im Ergebnis weiter als die Kompetenzen eines
Tatgerichts.
35
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sei auch
mit dem Anspruch eines Angeklagten auf seinen gesetzlichen
Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu
vereinbaren. Die Vorschrift hebe die Abgrenzung
revisionsgerichtlicher und tatgerichtlicher Zuständigkeiten
auf, wenn sie Strafzumessungskompetenzen auf die
Revisionsgerichte übertrage, obwohl diesen für den Vorgang
der Strafzumessung bedeutsame Erkenntnisquellen, wie der
persönliche Eindruck von Beweismitteln und vom Angeklagten,
verschlossen blieben.
36
b) Auch die Anwendung der Norm durch das
Oberlandesgericht habe Grundrechte und grundrechtsgleiche
Rechte verletzt.
37
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei betroffen,
weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die Angemessenheit der
Rechtsfolge nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO und
damit eine eigene Zuständigkeit zur Sachentscheidung bejaht
habe. Die Schuldform der bewussten Fahrlässigkeit sei für die
Berufungskammer das entscheidende Kriterium bei der
Festsetzung der Rechtsfolge gewesen. Sie habe die Höhe der
verhängten Freiheitsstrafe nicht lediglich mitbestimmt. Auch
die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung habe das
Landgericht mit dem hohen Verschulden begründet, das dem
Beschwerdeführer zur Last liege. Da die bewusste
Fahrlässigkeit in der Revisionsinstanz in Fortfall geraten
sei, könne die auf ihr fußende Rechtsfolge nicht mehr
angemessen sein.
38
Auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG habe der
Strafsenat verstoßen. Das Oberlandesgericht habe sich nicht
mit den im Revisionsverfahren vorgetragenen Einwänden gegen
eine Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO auseinander gesetzt.
39
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei
überdies willkürlich.
40
2. Der Beschwerdeführer zu 2. wendet sich
gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs, der seine
Revision verworfen hat. Er rügt eine Verletzung des
grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG.
41
Der Bundesgerichtshof habe auf der Grundlage
des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in dem
Strafverfahren selbst entschieden, obwohl für eine
Sachentscheidung das Landgericht nach Zurückverweisung des
Verfahrens gemäß § 354 Abs. 2 StPO zuständig gewesen
wäre. § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO habe nicht
angewendet werden dürfen. Diese Vorschrift erlaube eine
Sachentscheidung des Revisionsgerichts ausschließlich bei
einem Fehler bei der Zumessung der Rechtsfolgen. Wegen ihres
eindeutigen Wortlauts greife sie nicht, wenn es neben einem
Fehler im Rechtsfolgenbereich zugleich einen Fehler im
Schuldspruch gebe. Darüber habe sich der Bundesgerichtshof
willkürlich hinweggesetzt.
42
Zudem habe der Strafsenat die von ihm in der
angegriffenen Entscheidung aufgestellten Maßstäbe für eine
Anwendung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO selbst
missachtet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs komme eine
Anwendung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nämlich
bei gravierenden Änderungen des Schuldspruchs nicht in
Betracht. Eine solche gravierende Änderung habe die
Beschränkung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer
auf den Vorwurf des Betrugs jedoch bewirkt. Durch diese
Beschränkung sei mit der Beihilfe zur Untreue ein
Vermögensdelikt mit einer errechneten Schadenshöhe von mehr
als drei Millionen DM weggefallen. Gleichwohl habe sich der
Bundesgerichtshof nicht an einer Entscheidung nach § 354
Abs. 1 a StPO gehindert gesehen.
43
Auch die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur
Angemessenheit der Strafe seien, da zu unbestimmt, nicht
nachvollziehbar.
44
Zu den Verfassungsbeschwerden hat der
Präsident des Bundesgerichtshofs Stellungnahmen der
Vorsitzenden der dortigen Strafsenate übersandt und der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Stellung genommen.
Namens der Bundesregierung hat sich das Bundesministerium der
Justiz zu der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu
1. geäußert. Zu dieser Verfassungsbeschwerde ist auch eine
Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Landes
Brandenburg eingegangen.
45
1. a) Zur Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1. haben die Vorsitzenden der fünf
Strafsenate des Bundesgerichtshofs übereinstimmend
mitgeteilt, mit der Rechtsfrage bislang nicht befasst gewesen
zu sein, ob das Revisionsgericht mittels § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO auch über die Aussetzung einer
Freiheitsstrafe zur Bewährung eigenständig befinden könne.
Die Richter des 1. Strafsenats hielten eine solche
Entscheidung freilich für möglich.
46
b) Zu der Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 2. haben die Strafsenate ausgeführt, sie
wendeten § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in inzwischen
ständiger Rechtsprechung nicht nur bei
Strafzumessungsfehlern, sondern auch dann an, wenn zugleich
der Schuldspruch zu korrigieren sei.
47
c) Zur Übereinstimmung von § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO mit der Verfassung hat der
Bundesgerichtshof nicht Stellung genommen.
48
2. Der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof hat sich zur geltend gemachten
Verfassungswidrigkeit von § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO und zur Anwendung der Vorschrift in den mit den
Verfassungsbeschwerden angegriffenen Revisionsentscheidungen
geäußert. Er hält § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO für
verfassungsgemäß.
49
a) Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestünden
keine grundlegenden Bedenken gegen eine Übertragung
tatrichterlicher Strafzumessungsbefugnisse auf die
Revisionsgerichte. Strafzumessung sei Rechtsanwendung und
nichts "Tatsächliches", was ausschließlich in die Hände der
Tatgerichte gehöre. Den Revisionsgerichten stehe mit den
vorinstanzlichen Urteilen zudem eine ausreichende
Entscheidungsgrundlage zur Verfügung; § 267 Abs. 3 StPO
verlange von den Tatgerichten in den schriftlichen
Urteilsgründen eine nachvollziehbare Gesamtbetrachtung von
Tat und Täterpersönlichkeit unter Abwägung aller wesentlichen
belastenden und entlastenden Umstände.
50
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verletze
auch nicht den Anspruch eines Angeklagten aus Art. 103
Abs. 1 GG, vor Gericht Gehör zu finden. Ein Angeklagter habe
im Revisionsverfahren hinreichend Möglichkeit, sich zu einer
Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO zu äußern. Stelle bereits die Staatsanwaltschaft beim
Revisionsgericht fest, dass trotz eines
Strafzumessungsfehlers ein Festhalten am
Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils möglich sei,
habe sie in ihrer Antragsschrift, die gemäß § 349 Abs. 3
Satz 1 StPO dem Angeklagten mitgeteilt werden müsse, auf ein
mögliches Vorgehen nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
hinzuweisen; dieser Hinweis gebe dem Angeklagten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Im Falle einer Revisionshauptverhandlung
habe der Angeklagte ohnehin die Möglichkeit, sich zu äußern.
In allen anderen Fällen helfe die Anhörungsrüge nach
§ 356 a StPO.
51
Auch mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO vereinbar. Wenn
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
§ 354 Abs. 2 StPO nicht gegen das Recht eines
Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verstoße (BVerfGE
20, 336 ff.), könne für § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO nichts anderes gelten. § 354 Abs. 2 StPO erlaube es
dem Revisionsgericht, nach Aufhebung eines fehlerhaften
Urteils die Sache zu neuer Verhandlung an das Ausgangsgericht
oder ein anderes Gericht gleicher Ordnung desselben Landes
zurückzuverweisen. Eine solche Bestimmung, die das "Wohin"
einer Zurückverweisung regele, sei mit Blick auf
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG problematischer als eine
Vorschrift, die - wie § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO -
eine Entscheidung über das "Ob" der Zurückverweisung
ermögliche.
52
b) Der Generalbundesanwalt hält auch die
Anwendung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in den
angegriffenen Entscheidungen für verfassungskonform.
53
aa) Angesichts des Umstands, dass der
Beschwerdeführer zu 1. den Tod von sechs Menschen verursacht
habe, sei die Verhängung der vom Tatgericht festgesetzten
Freiheitsstrafe auch dann angemessen, wenn man vom Schuldgrad
der einfachen statt der bewussten Fahrlässigkeit ausgehe.
54
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sei
nicht zu besorgen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe vor der
Entscheidung des Oberlandesgerichts auf die
Entscheidungsmöglichkeit nach § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO hingewiesen.
55
bb) Die Vorschrift des § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO könne - wie im Fall des
Beschwerdeführers zu 2. - auch dann angewendet werden, wenn
neben dem Rechtsfolgenausspruch auch der Schuldspruch eines
mit der Revision angefochtenen Urteils korrekturbedürftig
sei. Der Wortlaut der Bestimmung stehe einer solchen
Anwendung nicht entgegen. Korrigiere das Revisionsgericht
zunächst den Schuldspruch, gehe es anschließend "nur noch" um
eine Prüfung der Angemessenheit der Rechtsfolge.
56
Denkbar sei aber auch eine Anwendung des
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO im Wege der
Analogie. Das Gesetz weise die hierfür vorausgesetzte
planwidrige Lücke auf; der Legislative könne angesichts ihres
Bemühens, die Sachentscheidungskompetenz der
Revisionsgerichte zu erweitern, nicht ernsthaft unterstellt
werden, bei Schuldspruchänderungen den Revisionsgerichten die
Möglichkeit vorenthalten zu wollen, einen tat- und
schuldangemessenen Rechtsfolgenausspruch zu bestätigen.
57
3. Auch das Bundesministerium der Justiz hält
die Vorschrift des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO für
verfassungsgemäß.
58
Das Grundgesetz kenne kein Verbot, Aufgaben
der Tatgerichte – wie die Strafzumessung - auf die
Rechtsmittelgerichte zu übertragen, und das Gesetz lege fest,
unter welchen Voraussetzungen das Revisionsgericht
entscheiden dürfe. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG liege darin nicht.
59
Auch Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht
betroffen. Im schriftlichen Verfahren werde bereits die
Revisionsstaatsanwaltschaft auf die Entscheidungsmöglichkeit
nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO hinweisen, worauf
der Angeklagte erwidern könne. Die Möglichkeit zur Äußerung
bestehe auch anlässlich einer Revisionshauptverhandlung.
Daneben gebe Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar ein Recht,
Gehör zu finden. Dies könne ein Angeklagter nicht zuletzt im
Anhörungsrügeverfahren nach § 356 a StPO
verfolgen.
60
Angewendet werden könne § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO - jedenfalls im Wege der Analogie - auch
im Zusammenhang mit einer Schuldspruchkorrektur. Eine solche
Anwendung befinde sich in Übereinstimmung mit dem Willen des
Gesetzgebers. Dieser habe mit § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO die Sachentscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts
erweitern wollen.
61
4. Das Ministerium der Justiz des Landes
Brandenburg hält die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1. nicht für erfolgversprechend. Sein
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei gewahrt worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft habe in ihrer Antragsschrift
auf die Möglichkeit einer Sachentscheidung nach § 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO hingewiesen. Das Oberlandesgericht
sei nicht gehalten gewesen, seinen Verwerfungsbeschluss näher
zu begründen.
62
Die Entscheidung des Strafsenats zeige keine
sachfremden Erwägungen auf.
63
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet,
soweit sie sich gegen die gerichtlichen Entscheidungen
wenden. Der Beschluss des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2005 verletzt den
Beschwerdeführer zu 1. in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch
auf ein faires Verfahren. Der Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 verletzt den
Beschwerdeführer zu 2. in seinem Verfahrensgrundrecht aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
64
Die den Entscheidungen zu Grunde liegende
Vorschrift des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist nach
Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
65
1. In der Rechtsprechung sind
verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der durch das 1.
Justizmodernisierungsgesetz eingeführten Vorschrift nicht
laut geworden, obwohl sie auch aus Sicht der Praxis die
Strukturen des Revisionsverfahrens grundlegend verändert hat.
Die Revisionsgerichte haben die Bestimmung seit ihrem
Inkrafttreten als Ermächtigung zu eigener Strafzumessung
verstanden und gehandhabt.
66
Lediglich das Oberlandesgericht Celle sah in
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO zunächst bloß die
gesetzliche Verankerung der auf § 337 StPO fußenden
Beruhensrechtsprechung (NStZ 2005, S. 163 ; hier
unter A.I.3.). Der Bundesgerichtshof hat diese Auslegung in
der Folgezeit jedoch ausdrücklich als unzutreffend
bezeichnet. Für § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO komme es
nicht darauf an, ob sich der fragliche Strafzumessungsfehler
auf das Urteil ausgewirkt habe. Alleiniger Maßstab sei, ob
das Revisionsgericht ungeachtet dieses Fehlers den
Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils für
angemessen halte. Ob eine Rechtsfolge "angemessen" sei, habe
das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des
angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller
maßgeblichen Gesichtspunkte, "insbesondere aller nach
§ 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände",
zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05
-, NStZ 2005, S. 465 = BGHR StPO § 354
Abs. 1 a Anwendungsbereich 3).
67
Dabei hat der Bundesgerichtshof den
Anwendungsbereich der Vorschrift weit gezogen. Nur in wenigen
Fällen sei eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts
ausgeschlossen. Eine Entscheidung des Tatgerichts sei nur
dann veranlasst, wenn es für die Strafzumessung in besonderem
Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten ankomme
(BGH, a.a.O.) oder wenn zu erwarten sei, dass eine zweite
tatrichterliche Hauptverhandlung neue, für den Angeklagten
günstige Erkenntnisse erbringen werde (BGH, Beschluss vom 25.
Oktober 2005 - 1 StR 320/05 -,
www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen, ohne Gründe
abgedruckt in NStZ-RR 2006, S. 44).
68
In Anlehnung an die Gesetzesmaterialien
(BTDrucks 15/3482, S. 22) begreift die Rechtsprechung
die Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO als Revisionsverwerfung, was ihr zugleich die
Entscheidungsmöglichkeit nach § 349 Abs. 2 StPO
eröffnet: Wähle das Gericht das Beschlussverfahren als
Entscheidungsverfahren, so habe der Angeklagte keinen
Anspruch darauf, auf die Anwendung des § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO hingewiesen zu werden. Das schriftliche
Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO kenne keine
Verpflichtung des Revisionsgerichts, das Beratungsergebnis
vor Entscheidungserlass mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 17.
Mai 2005 - 3 StR 39/05 -,
www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen, ohne Gründe
abgedruckt in NStZ-RR 2005, S. 272).
69
Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
sehen die Revisionsgerichte darin nicht.
70
2. Anders als in der Rechtsprechung ist
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO im Schrifttum
überwiegend auf Skepsis gestoßen. Die Vorschrift stelle
wesentliche Maximen des Strafverfahrens in Frage.
Grundsätzlich müsse Straffestsetzung im Zusammenhang mit der
Möglichkeit eines Gerichts gesehen werden, Feststellungen zum
Sachverhalt und zur Person des Angeklagten zu treffen. Diese
Erkenntnisquellen - insbesondere der persönliche Eindruck vom
Angeklagten - blieben den Revisionsgerichten wegen der
Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens verschlossen
(Eisenberg/Haeseler, StraFo 2005, S. 221 ). Das
Revisionsgericht entscheide auf einer eingeschränkten
Erkenntnisgrundlage (Sommer, StraFo 2004, S. 295 ;
Ventzke, NStZ 2005, S. 461 ; krit. auch Langrock,
StraFo 2005, S. 226 ff.).
71
Die Vorschrift widerspreche nicht nur der
überkommenen Struktur des deutschen Strafverfahrens. Sie
wecke mit Blick auf die Grundrechte eines Angeklagten auch
verfassungsrechtliche Bedenken. Die Übertragung von Aufgaben
der Strafzumessung auf die Revisionsgerichte verschiebe die
Grenzen der Kompetenzbereiche von Tatsachen- und
Rechtsmittelinstanz zum Nachteil des Angeklagten. Dies
berühre dessen Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG (Franke, GA 2006, S. 261 ; a.A. Senge,
in: Festschrift für Hans Dahs, Köln 2005, S. 475
).
72
Auch mit Art. 103 Abs. 1 GG gerate
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in Konflikt. Entscheide
das Revisionsgericht durch Beschluss nach § 349 Abs. 2
StPO, so sei die Gegenerklärung auf den Antrag der
Revisionsstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 3 Satz 2
StPO für den Angeklagten die einzige Möglichkeit, sich im
Verfahren Gehör zu verschaffen. Diese Gegenerklärung sei
jedoch kein Äquivalent einer neuen tatrichterlichen
Hauptverhandlung über den Rechtsfolgenausspruch, in der der
Angeklagte zu einzelnen Strafzumessungsfaktoren, insbesondere
solchen Stellung nehmen könne, die nach Verkündung des
tatrichterlichen Urteils eingetreten seien (vgl. Franke,
a.a.O.).
73
3. Das Bundesverfassungsgericht teilt die im
Schrifttum und vom Beschwerdeführer zu 1. erhobenen Bedenken
gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO im Ergebnis nicht.
74
a) § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
ermöglicht dem Revisionsgericht Strafzumessung. Wenn das
Revisionsgericht die Angemessenheit einer vom Vordergericht
fehlerhaft begründeten Strafe prüft, was anhand der
Urteilsurkunde geschieht, so wertet es die vom Tatgericht
festgestellten Strafzumessungsfaktoren im Sinne des § 46
StGB und bringt sie zu einem Ergebnis. Dies ist ein Akt der
Strafzumessung. Damit bricht § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO mit zwei Traditionen des deutschen Strafprozesses. Zum
einen begründet die Vorschrift erstmals umfassende und – im
Gegensatz zu § 354 Abs. 1 StPO - antragsungebundene
Strafzumessungskompetenz der Revisionsgerichte. Zum anderen
erlaubt sie erstmals eine eigene Straffindung jenseits der
bislang den Vorgang der Strafzumessung prägenden Maximen der
Unmittelbarkeit und Mündlichkeit; die Beruhenskonstruktion
(oben A.I.3.) hatte hingegen lediglich auf die hypothetische
Sicht des strafzumessenden Tatrichters abgestellt.
75
b) In der Möglichkeit, Strafe nach Aktenlage
zumessen zu können, liegt die verfassungsrechtliche
Problematik des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
76
aa) Während das Tatgericht nach den Vorgaben
der Strafprozessordnung die Strafe nach Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung unter Anwesenheit des Angeklagten
festsetzt, misst das Revisionsgericht Strafe anhand eines
durch die Vorinstanz vorformulierten
Strafzumessungssachverhalts zu. Damit fehlen ihm – anders als
dem Tatgericht - persönliche Eindrücke vom Angeklagten und
von den Geschehnissen in der Hauptverhandlung. Deshalb hat
man lange Zeit eine Strafzumessung durch die
Revisionsgerichte nicht für statthaft gehalten.
77
In den Motiven zur Reichsstrafprozessordnung
wird Strafzumessung noch als tatrichterlicher Akt
beschrieben, der nur auf der Basis einer mündlichen
Beweisverhandlung vorgenommen und verantwortet werden könne.
Das schriftlich niedergelegte Urteil einer Vorinstanz eigne
sich demgegenüber nicht als Grundlage von Straffestsetzung.
Es gebe – so die damalige Auffassung - zu viele
strafzumessungsrelevante Faktoren, die sich einer
Feststellung durch die Schrift entzögen (vgl. Hahn, Die
gesammten Materialien zur Strafprozeßordnung und dem
Einführungsgesetz zu derselben vom 1. Februar 1877, Berlin
1880, Erste Abtheilung, S. 259).
78
Auch das Reichsgericht sah bis in die 30er
Jahre des vergangenen Jahrhunderts die Strafzumessung als
"Domäne" des Tatrichters an und folgerte daraus, dass sie
einer rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht
entzogen sei (vgl. RGSt 59, 157 ). Erst in der
zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts begann sich die heute
herrschende Auffassung durchzusetzen, wonach Strafzumessung,
trotz des ihr innewohnenden Wertungsakts, Rechtsanwendung
sei, bei der es auf die Subsumtion eines festgestellten
Strafzumessungssachverhalts unter vom Gesetzgeber formulierte
Strafzumessungskriterien und -leitlinien ankomme (vgl. Bruns,
Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., Köln 1974, S. 650).
Entwickelt von der Strafrechtswissenschaft seit Ausgang des
19. Jahrhunderts (vgl. bereits v. Kries, Die Rechtsmittel des
Zivilprocesses und des Strafprocesses nach den Bestimmungen
der Deutschen Reichsgesetze, 1880, S. 277 f.),
wurde diese Auffassung vom Bundesgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung übernommen und ermöglichte fortan eine
revisionsrechtliche Überprüfung von Strafzumessung (vgl. nur
BGHSt 5, 57 ).
79
bb) Angesichts der Charakterisierung von
Strafzumessung als Rechtsanwendung ist für eine generelle
Ablehnung einer Strafzumessungskompetenz der
Revisionsgerichte – wie sie in der Vergangenheit noch
geäußert wurde - kein Raum mehr. Wenn das Gericht darüber
urteilen darf, ob die in § 46 StGB gesetzlich normierten
Strafzumessungskriterien zutreffend auf einen Sachverhalt
angewendet worden sind, so können auch keine prinzipiellen
Einwände mehr dagegen erhoben werden, dass es selbst die
Strafe zumisst. Die eigene Strafzumessung des
Revisionsgerichts ist in dieser Sicht nichts anderes als die
praktische Umsetzung der ihm vom Gesetzgeber eingeräumten
rechtlichen Kontrollbefugnis.
80
Strafzumessung des Revisionsrichters führt
grundsätzlich auch zu keinem anderen Ergebnis als
tatrichterliche Strafzumessung, was an § 358 Abs. 1 StPO
liegt. Hebt das Revisionsgericht das rechtsfehlerhafte Urteil
auf und verweist die Sache zu neuer Entscheidung zurück, so
ist das nunmehr zuständige Tatgericht an die Rechtsauffassung
der Revisionsinstanz zur Strafhöhe gebunden. Dies verbietet
ihm die Festsetzung einer von den Vorstellungen des
Rechtsmittelgerichts abweichenden Strafe.
81
cc) Aus verfassungsrechtlicher Sicht
unbedenklich ist Strafzumessung durch das Revisionsgericht
aber nur dann, wenn für den Prozess der Straffindung ein
lückenloser, wahrheitsorientiert ermittelter und aktueller
Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht. Ist dies
nicht der Fall, werden grundrechtlich geschützte Positionen
des Angeklagten berührt.
82
Strafzumessung auf der Grundlage eines
lückenhaften oder sonst korrekturbedürftigen Sachverhalts
verletzt den verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch
eines Angeklagten auf ein faires Verfahren in Verbindung mit
dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten (vgl.
BVerfGE 69, 1 ; stRspr)
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Anspruch eines Angeklagten
auf ein faires Verfahren wurzelt in Art. 2 Abs. 1 GG und
dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsgebot
(vgl. BVerfGE 52, 203 ). Diesem
allgemeinen Prozessgrundrecht kommt im Strafverfahren wegen
des dort bedrohten Rechts auf Freiheit der Person aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und mit Blick auf die
Menschenwürde des Angeklagten besondere Bedeutung zu. Im
Strafverfahren geht es um ein Verhalten, das in besonderer
Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben
unerträglich ist (BVerfGE 88, 203 ); im
Schuldspruch konkretisiert sich ein sozial-ethisches
Unwerturteil über Tat und Täter (BVerfGE 96, 245
).
83
Eine notwendige Ausformung des
Prozessgrundrechts des fairen Verfahrens ist im
Strafverfahren die Gewährleistung einer tragfähigen Grundlage
der Strafzumessung. Zu diesem Zweck sind die Strafgerichte
zur bestmöglichen Klärung des Sachverhalts - und damit der
strafzumessungsrelevanten Faktoren - verpflichtet. Zentrales
Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren
Sachverhalts, ohne den das materielle Schuldprinzip sich
nicht verwirklichen lässt (BVerfGE 57, 250 ).
Strafe ist für den Bürger eine der einschneidendsten Formen
staatlichen Handelns. Sie darf deshalb nur dann verhängt
werden, wenn auch ihre tatsächlichen Voraussetzungen durch
die Gerichte zuvor genauestens geprüft worden sind und sich
die Sanktion auf der Grundlage dieser Voraussetzungen als
geeignet und erforderlich zur Erreichung anerkannter
Strafzwecke und überdies als angemessen darstellt. Dabei sind
die Anforderungen an die verfahrensmäßige Absicherung einer
ausreichenden Wahrheitserforschung im Vorfeld der
Straffestsetzung besonders hoch, wenn – wie im Fall der
Strafzumessung durch die Revisionsgerichte – die gerichtliche
Entscheidung weiterer Rechtskontrolle nicht mehr unterliegt
(BVerfGE 83, 24 ).
84
Nach seinem Wortlaut stellt § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO nicht verlässlich sicher, dass das
Revisionsgericht seine Straffestsetzung nur auf der Grundlage
eines wahren Strafzumessungssachverhalts trifft.
85
Ob ihm ein die Strafzumessung erlaubender
Sachverhalt vom Tatgericht unterbreitet wurde, kann das
Revisionsgericht auf Grund eigener Befugnisse nicht
feststellen. Die Durchführung einer Beweisaufnahme ist ihm
aus strukturellen Gründen verwehrt. Der Gesetzgeber hat die
Entscheidungskompetenzen der Revisionsgerichte in den Bereich
der originären Strafzumessung hinein erweitert. Er hat aber
davon abgesehen, ihnen zugleich das den Tatgerichten für eine
Strafzumessung zur Verfügung stehende Instrumentarium - die
mündliche und unmittelbare Beweisaufnahme – mit an die Hand
zu geben. § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO hält an der
überkommenen Struktur des Revisionsverfahrens fest, wonach
die einzige Erkenntnisquelle der Revisionsgerichte das
angegriffene Urteil ist; den Revisionsgerichten ist deshalb
nicht einmal eine formelle Anhörung des Angeklagten über die
tatsächliche Grundlage der Strafzumessung, die in seine
Grundrechte tief eingreift, vorgeschrieben.
86
Dieser weit reichende Verzicht des
Gesetzgebers auf eine richterliche Überprüfung des
Strafzumessungssachverhalts im Verfahren nach § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO ist aus verfassungsrechtlicher Sicht
nicht hinnehmbar; Strafzumessung durch die Revisionsgerichte
ist in erhöhtem Maße fehleranfällig. Es bedarf daher einer
Sicherung, die gewährleistet, dass die Strafzumessung auf
einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung beruht.
87
Das für die Strafzumessung zur Verfügung
stehende tatgerichtliche Urteil kann auf Fehlern in der
Sachverhaltsaufklärung beruhen, die für das Revisionsgericht
nur in Fällen offensichtlich widersprüchlicher oder
lückenhafter Urteilsgründe erkennbar werden. Aber auch ohne
Versäumnisse und Fehler der Tatgerichte bei der
Sachverhaltsaufklärung bieten die vorinstanzlichen
Erkenntnisse nicht immer Gewähr für eine ausreichende
Strafzumessungsgrundlage. Amts- und Landgerichte sind wegen
§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht zu vollständiger und
abschließender Dokumentation ihrer Strafzumessungsgründe
verpflichtet. Anzugeben haben sie nur die Gründe, die - aus
ihrer Sicht - für die Festsetzung der tat- und
schuldangemessenen Strafe bestimmend waren. Ohnehin gänzlich
verborgen bleiben dem Revisionsgericht im Regelfall
strafzumessungsrelevante Faktoren, die nach Verkündung des
tatrichterlichen Urteils eingetreten sind und die ein neues
Tatgericht, würde das Revisionsgericht von einer eigenen
Sachentscheidung absehen und nach § 354 Abs. 2 StPO
verfahren, unter Umständen zu Gunsten des Angeklagten
berücksichtigen müsste.
88
Es kommt hinzu, dass die tatsächlichen
Grundlagen einer Strafzumessungsentscheidung sich zum Teil
nicht mit der Genauigkeit und Vollständigkeit
verschriftlichen lassen wie andere Merkmale strafrechtlicher
Sachverhalte. Auf dieser Erkenntnis fußten die alten Lehren
des Strafprozessrechts, die die Strafzumessung für eine
Arbeit am "Tatsächlichen" gehalten und sie deshalb der
"Domäne" des Tatrichters zugewiesen haben (vgl. noch Dreher,
SJZ 1947, S. 562 ; Geerds, JZ 1968, S. 390
). Daran bleibt richtig, dass die
Umstände, aus denen auf die Angemessenheit einer bestimmten
Strafe zu schließen ist, nicht nur durch das Lesen von
Texten, sondern auch aufgrund unmittelbarer Beobachtung
erkennbar werden. Im Zentrum dieser Umstände steht die Person
des Verurteilten, seine Vergangenheit und absehbare Zukunft,
sein damaliges und jetziges Verhältnis zur Tat, seine
Glaubwürdigkeit und seine Orientierung. Ohne eine treffende
Würdigung dieser Umstände kann eine Strafzumessung weder
hinsichtlich des Maßes der Schuld (§ 46 Abs. 1 Satz 1
StGB) noch hinsichtlich der Einschätzung künftiger Wirkungen
der Strafe (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) gelingen.
89
Diese tatsächlichen Grundlagen einer
Strafzumessungsentscheidung sind einem Dritten, der sie nicht
selbst unmittelbar beobachtet hat, nur unter Verlust von
Informationen vermittelbar. Der Eindruck des Tatrichters, der
die Strafe unter diesem Eindruck zuzumessen und zu
verantworten hat, lässt sich dem Revisionsrichter nur
unzureichend übermitteln. Dies ist einer der Gründe, warum
das deutsche Strafprozessrecht die Anwesenheit des
Angeklagten in der Hauptverhandlung nachdrücklich sichert
(vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfGE 63, 332
; BVerfGK 3, 27 ).
90
dd) Gleichwohl ist § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO nicht wegen Verstoßes gegen den Anspruch eines
Angeklagten auf ein faires Verfahren verfassungswidrig und
damit nichtig. Die Vorschrift lässt sich verfassungskonform
auslegen und handhaben.
91
Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten
Gesetzgeber verbietet es dem Bundesverfassungsgericht, eine
gesetzliche Vorschrift aufzuheben, wenn diese durch
Interpretation in den Grenzen des Grundgesetzes
aufrechterhalten werden kann (BVerfGE 86, 288 )
und dabei ihren Sinn nicht verliert (BVerfGE 88, 203
). Den Möglichkeiten verfassungskonformer
Auslegung sind jedoch Grenzen gesetzt. Verfassungskonforme
Auslegung ist dort nicht statthaft, wo sie zu dem
Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des
Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. u.a. BVerfGE
71, 81 ; 95, 64 ). Den Gerichten ist es
verwehrt, im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn
eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn zu geben oder
den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu
bestimmen (BVerfGE 90, 263 ). Eine solche
Korrektur des Gesetzes würde nicht zuletzt Art. 100 Abs.
1 GG zuwiderlaufen, der die Autorität des parlamentarischen
Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung wahren soll
(BVerfGE 63, 131 ; 86, 71 ).
92
Verfassungskonform ist § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO ausgelegt, wenn die Kompetenz der
Revisionsgerichte zu eigener Strafzumessung davon abhängt,
dass ihnen für die Sachentscheidung ein zutreffend
ermittelter, vollständiger und aktueller
Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht. Unter dieser
Voraussetzung lässt sich die Strafzumessung nach § 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO auch in der Revisionsinstanz
verfassungskonform handhaben. Demgegenüber hat das
Revisionsgericht von einer eigenen Entscheidung abzusehen und
die Festsetzung der Rechtsfolgen dem Tatgericht zu
überlassen, wenn ihm ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt
oder wenn nicht auszuschließen ist, dass die tatsächliche
Grundlage der Strafzumessung unzureichend sein könnte.
93
Weder der Wortlaut der Bestimmung noch die
Zielvorgaben, die der Gesetzgeber mit § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO verfolgt hat, stehen dieser
einschränkenden Auslegung entgegen. Das Ziel des
Gesetzgebers, durch die Erweiterung der
Sachentscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts die
Abwicklung von Strafverfahren unter Schonung justizieller
Ressourcen zu beschleunigen (BTDrucks 15/3482, S. 21), wird
durch sie nicht beeinträchtigt.
94
ee) Jedoch kann das Revisionsgericht auf Grund
der Fehleranfälligkeit jeglicher Strafzumessung anhand eines
vorinstanzlichen Urteils nicht ohne Weiteres davon ausgehen,
dass ihm ein Sachverhalt zur Verfügung steht, der für eine
fehlerfreie Strafzumessung hinreicht. Von Ausnahmen
abgesehen, wird es sich deshalb über das Vorliegen einer
vollständigen und verlässlichen Entscheidungsgrundlage
Gewissheit verschaffen müssen. Dies kann nicht im Wege einer
Beweisaufnahme geschehen; denn diese hat der Gesetzgeber für
das Revisionsverfahren aus guten Gründen nicht vorgesehen.
Die Möglichkeit, Beweise zu erheben, lässt sich auch nicht im
Wege verfassungskonformer Interpretation in § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO hineinlesen. Eine Auslegung, die dem
Revisionsgericht die Erhebung von Beweisen über
strafzumessungsrelevante Tatsachen ermöglichen oder gar
vorschreiben wollte, überschritte die Grenzen zulässiger
Norminterpretation. Sie führte zu einer grundlegenden
Neustrukturierung nicht nur der Norm, sondern des gesamten
Revisionsverfahrens und stünde deshalb nicht mehr im Einklang
mit dem Willen des Gesetzgebers.
95
Das Revisionsgericht kann sich aber auf andere
Weise als durch eine förmliche Beweisaufnahme über die
tatsächliche Grundlage seiner Strafzumessung ins Bild setzen.
Dies kann dadurch geschehen, dass das Gericht dem Angeklagten
die Gelegenheit zur Stellungnahme im Revisionsverfahren
einräumt. Erhält ein Angeklagter Kenntnis von einer
beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO, kann er - sofern er Einwände gegen eine solche
Entscheidung hegt - die Möglichkeit ergreifen, gegen diese
vorzutragen. Über einen möglicherweise unzureichenden oder
nicht mehr aktuellen Strafzumessungssachverhalt würde das
Revisionsgericht damit informiert (Frisch, StV 2006,
S. 431 ).
96
Aus diesem Grund hat das Revisionsgericht den
Angeklagten auf die aus seiner Sicht für eine
Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
sprechenden Gründe hinzuweisen. Eines derartigen Hinweises
bedarf es nur dann nicht, wenn - etwa wegen eines mit Gründen
versehenen Antrags der Staatsanwaltschaft, auf den das
Revisionsgericht seine Entscheidung stützen will - angenommen
werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis von einer im Raum
stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts
erlangt hat.
97
Die Pflicht, dem Angeklagten die Möglichkeit
zu bieten, zu einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts
Stellung zu nehmen, ist mit den Beschränkungen, denen eine
verfassungskonforme Auslegung unterworfen ist, vereinbar. Die
Gesetzgebungsgeschichte spricht nicht gegen ein Gebot, den
Angeklagten zu informieren und gegebenenfalls anzuhören. Zwar
hat sich das zunächst vorgesehene Erfordernis eines Antrags
der Revisionsstaatsanwaltschaft für eine Sachentscheidung
nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO im
fortschreitenden Gesetzgebungsverfahren verloren (vgl.
demgegenüber noch die Fassung im Entwurf des Bundesrats zu
einem Zweiten Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege,
BTDrucks 13/4541, S. 7). Dies ist aber kein ausreichendes
Indiz für eine Absicht des Gesetzgebers, den Angeklagten im
Verfahren über eine beabsichtigte Strafzumessungsentscheidung
des Revisionsgerichts im Unklaren zu lassen.
98
Auch das Ziel des Gesetzgebers, mit § 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO das Strafverfahren zu
beschleunigen, wird durch die Verpflichtung, dem Angeklagten
die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben, nicht in Frage
gestellt. Das Informations- und Anhörungsverfahren muss kein
mündliches sein. Das Revisionsgericht ist nicht gehalten,
eine eigene Rechtsfolgenentscheidung nur nach Durchführung
einer zeitintensiven Revisionshauptverhandlung zu treffen.
Hinweis und Anhörung können - entsprechend der Möglichkeit
des Revisionsgerichts, außerhalb einer Hauptverhandlung im
Schriftwege durch Beschluss zu entscheiden - schriftlich
erfolgen. Allerdings muss aus dem Hinweis für den Angeklagten
deutlich werden, warum das Revisionsgericht der Auffassung
ist, nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verfahren zu
können.
99
Unerlässlich werden insoweit konkrete
Ausführungen zur "Angemessenheit" der Strafe trotz der im
tatrichterlichen Urteil festgestellten
Rechtsfolgenzumessungsfehler sein; denn nur dann ist
gewährleistet, dass sich der Angeklagte umfassend verteidigen
kann. Er kann zum einen rechtliche Gründe gegen eine
Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts vorbringen,
indem er mit Blick auf den vom Tatgericht begangenen
Strafzumessungsfehler die Angemessenheit der
aufrechtzuerhaltenden Strafe in Abrede stellt. Er kann aber
auch gegen die Strafzumessungsgrundlage vortragen. Einwände,
die der Angeklagte gegen die Richtigkeit und Aktualität des
Strafzumessungssachverhalts erhebt, hat das Revisionsgericht
zu berücksichtigen.
100
Dieser Verpflichtung kann nicht
entgegengehalten werden, die Beschäftigung des Gerichts mit
tatsächlichen Feststellungen sei dem deutschen
Revisionsverfahren fremd. Zum einen hat das Revisionsgericht
nicht förmlich Beweis zu erheben. In dem Verfahren über die
Anhörung des Angeklagten vor einer Sachentscheidung nach
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO geht es um eine
Plausibilitätsprüfung der abgegebenen Stellungnahme. Das
Revisionsgericht wird zu entscheiden haben, ob stichhaltige
Gründe vorliegen, die einer eigenen Strafzumessung im Wege
stehen. Zum anderen verändert die Verpflichtung, dem
Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, das
Revisionsverfahren nicht weitergehend als dies bereits durch
die Einführung einer Strafzumessungskompetenz der
Revisionsgerichte geschehen ist. Weist man den
Revisionsgerichten tatrichterliche Entscheidungsmöglichkeiten
zu, so muss man ihnen entsprechende Verpflichtungen
auferlegen. Anderenfalls hätten die Revisionsgerichte
weiterreichende Strafzumessungskompetenzen als die
Tatgerichte, was nicht zuletzt der Absicht des Gesetzgebers,
mit § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO die
Sachentscheidungsbefugnisse der Rechtsmittelgerichte nur
"behutsam zu erweitern" (BTDrucks 15/3482, S. 22),
widerspräche.
101
Die Anhörungsverpflichtung dient in
angemessener Weise der Wahrung rechtlichen Gehörs. Die
nachträgliche Anhörungsrüge kann als ein allein zur Korrektur
vorgekommener Gehörsverstöße dienender Notbehelf die primäre
Gewährung rechtlichen Gehörs nicht regelhaft ersetzen.
102
ff) Die Verpflichtung, dem Angeklagten ein
konkretes Äußerungsrecht einzuräumen, ist nicht der einzige
Aspekt, den die Revisionsgerichte beachten müssen, um
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verfassungsgemäß zu
handhaben. Macht das Revisionsgericht von der ihm in der
genannten Vorschrift eingeräumten Strafzumessungskompetenz
Gebrauch, muss es seine Entscheidung jedenfalls dann
begründen, wenn sich aus den zu Grunde liegenden
Feststellungen und Wertungen der Tatsachengerichte, einer
etwaigen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder des
Angeklagten sowie eines möglichen Hinweises des
Revisionsgerichts selbst die für die Strafzumessung
relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht nicht schon
in einer Weise ergeben, die es dem Angeklagten ermöglicht,
die Gründe für die Strafzumessung und damit die Wahrung des
rechtsstaatlichen Gebots schuldangemessenen Strafens (vgl.
BVerfGE 20, 323 ; 86, 288 ; stRspr)
nachzuvollziehen.
103
Ungeachtet des Grundsatzes, wonach
letztinstanzliche Entscheidungen nicht begründet werden
müssen (vgl. u.a. BVerfGE 50, 287 ;
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Januar 1982 – 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S.
925), ist in solchen Fällen angesichts des gerade in der
Strafzumessung zum Ausdruck kommenden sozial-ethischen
Unwerturteils über Tat und Täter (BVerfGE 96, 245
) eine Begründung geboten. Da mit der Kompetenz
zur Strafzumessung durch das Revisionsgericht eine
Durchbrechung der strafprozessualen Maximen der
Ummittelbarkeit und Mündlichkeit sowie des Verfahrens in
öffentlicher Hauptverhandlung einhergeht, die auch der
Sicherung der Akzeptanz staatlichen Strafens dienen, kommt
dem Begründungserfordernis eine kompensatorische Bedeutung
zu. Eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts,
die auf bislang im Verfahren nicht oder wesentlich anders
gewichteten Umständen beruht, dies aber nicht erkennen lässt,
würde die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen und
transparenten Strafverfahrens nicht hinreichend beachten und
brächte die Gefahr mit sich, dass sich der Angeklagte als
Objekt staatlichen Handelns empfindet und die Akzeptanz der
Entscheidung leidet.
104
c) § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
105
Dieses prozessuale Grundrecht schützt den
Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache
durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter,
indem es eine sachfremde Einflussnahme auf die
rechtsprechenden Organe verbietet (BVerfGE 22, 254
). Adressaten des Verbots sind neben der Exekutive
auch die Judikative und die Legislative. Öffentlicher Gewalt
und Rechtsprechung ist es untersagt, durch gezielte Eingriffe
richterliche Zuständigkeiten zu verändern (BVerfGE 82, 286
).
106
Für den Gesetzgeber folgt aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG
die Pflicht, Normen, die gerichtliche Zuständigkeiten
bestimmen, so zu fassen, dass aus ihnen der im Einzelfall
zuständige Richter möglichst eindeutig erkennbar wird (vgl.
u.a. BVerfGE 6, 45 ; 30, 149
; 95, 322 ). Dabei
darf ein Gesetz, mit dem das zuständige Gericht bezeichnet
wird, durchaus auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwenden,
sofern es unzulässigen Einflüssen generell vorbeugen kann.
Insbesondere muss es die Gewähr dafür bieten, dass die
konkrete gerichtliche Entscheidung nicht durch eine gezielte
Auswahl der Richter beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 95,
322 ).
107
aa) Die Verfahrensgarantie des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG wird – entgegen im Schrifttum vertretener
Auffassung (Franke, a.a.O.) – nicht dadurch berührt, dass der
Gesetzgeber mit § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO den
Revisionsgerichten die Möglichkeit eingeräumt hat, im Wege
einer wertenden Entscheidung abschließend über
strafrechtliche Rechtsfolgen zu befinden.
108
Der Umstand, dass die Entscheidungen oberster
Gerichtshöfe des Bundes und anderer letztinstanzlicher
Rechtsmittelgerichte nicht mehr justiziabel sind, steht der
Verlagerung tatrichterlicher Aufgaben auf diese Spruchkörper
nicht entgegen. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das
allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen
Instanzenzug und damit eine Überprüfung gerichtlicher
Tatsachenentscheidungen (BVerfGE 87, 48 m.w.N.;
stRspr).
109
bb) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch
nicht deshalb verletzt, weil § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO dem Revisionsgericht das freie Ermessen einräumt, bei
von ihm so eingeschätzter Angemessenheit der Rechtsfolge
selbst zu entscheiden oder das Verfahren an ein Tatgericht
zurückzuverweisen. Zwar kollidiert eine Vorschrift, die bei
konkurrierenden Gerichtsständen die Festlegung der
richterlichen Zuständigkeit in die Hände eines der als
zuständig in Betracht kommenden Gerichte oder gar in die
Hände anderer Justizbehörden legt, im Regelfall mit
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 22, 254 ).
Jedoch gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Übergeordnete
rechtliche Interessen können es gebieten, die Bestimmung des
zuständigen Gerichts an Stelle des Gesetzgebers einem Organ
der Rechtspflege zu überlassen.
110
Anerkannt hat das Bundesverfassungsgericht
einen solchen Ausnahmefall für § 354 Abs. 2 StPO. Die
Vorschrift erlaubt es dem Revisionsgericht, das
Strafverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Urteils –
sofern es sich nicht um ein oberlandesgerichtliches
Erkenntnis handelt - an jedes gleichgeordnete Gericht
desselben Landes zurückzuverweisen. Diese Wahlbefugnis ist
hinzunehmen, da nur sie es dem Revisionsgericht gestattet,
seinen gesetzlichen Auftrag, für eine materiell gerechte
Endentscheidung im Strafverfahren zu sorgen, zu erfüllen. Das
Revisionsgericht muss die Möglichkeit besitzen, unter
mehreren Gerichten dasjenige auszuwählen, das die größte
Gewähr für eine sorgfältige Beachtung der obergerichtlichen
Rechtsauffassung bietet (BVerfGE 20, 336
).
111
Aus ähnlichen Erwägungen steht auch § 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
in Einklang. Dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Recht, das für die abschließende Entscheidung im
Strafverfahren zuständige Gericht zu bestimmen, entspricht
das Recht des Revisionsgerichts, sich selbst für zuständig zu
erklären. Die Bestimmung dient der Prozessökonomie und zielt
damit auf die Erhaltung der Fähigkeit der Strafrechtspflege
zu sowohl materiell gerechten als auch zeitgerechten
Entscheidungen.
112
1. Der Beschluss des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2005 ist aufzuheben, weil er
dem verfassungskonform ausgelegten § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO nicht gerecht wird. Das Oberlandesgericht hat
seine Entscheidung nicht ausreichend begründet und damit den
aus dem Rechtsstaatsgebot in Verbindung mit Art. 2 Abs.
1 GG folgenden Anspruch des Beschwerdeführers zu 1. auf ein
faires Verfahren verletzt.
113
Der Beschwerdeführer hat im Revisionsverfahren
umfangreich gegen die von der Generalstaatsanwaltschaft
beantragte Anwendung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
vorgetragen. Mit diesem Vorbringen hat sich das
Oberlandesgericht in seinem angegriffenen Beschluss nicht
auseinandergesetzt. Auch die Gründe des auf die
Gegenvorstellung hin ergangenen Beschlusses und die
Ausführungen in der Antragsschrift der
Generalstaatsanwaltschaft vermögen die Sachentscheidung des
Revisionsgerichts nicht nachvollziehbar zu tragen.
114
Generalstaatsanwaltschaft und
Oberlandesgericht haben es dort bei einem pauschalen, nicht
näher ausgeführten Bezug auf das "verwirklichte Tatunrecht"
und die "gravierenden Tatfolgen" belassen. Hier hätte es
näherer Darlegungen dazu bedurft, warum diese Faktoren trotz
einer erheblichen Änderung des Schuldvorwurfs im
Revisionsverfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers geeignet
gewesen sein sollen, die vom Tatgericht verhängte Strafe zu
rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als sich gerade der
Umfang des Tatvorwurfs durch den Wechsel der Schuldform im
Revisionsverfahren verändert hat und die erheblichen
Tatfolgen bereits vom Tatgericht bei der Strafzumessung
erschwerend berücksichtigt worden waren, gleichwohl aus
dessen Sicht aber nur im Verbund mit bewusster Fahrlässigkeit
eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei
Jahren gerechtfertigt haben.
115
Ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts den
Beschwerdeführer in weiteren Grundrechten verletzt, bedarf
angesichts des festgestellten Verfassungsverstoßes keiner
weiteren Erörterung.
116
2. Ob der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
2. Dezember 2004 den Beschwerdeführer zu 2. in seinem
Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, kann der Senat
anhand des Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Die
Gründe der angefochtenen Entscheidung deuten lediglich darauf
hin, dass eine Anwendung des § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO durch den Generalbundesanwalt nicht beantragt wurde und
der Bundesgerichtshof keinen entsprechenden Hinweis gegeben
hat. Letztlich bedarf die Frage einer Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aber
keiner Klärung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
verletzt den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem
Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
117
Der Bundesgerichtshof hat nach § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO entschieden, obwohl die Voraussetzungen
für eine Anwendung dieser Norm nicht vorgelegen haben. Durch
diese Annahme eigener Zuständigkeit wurde dem
Beschwerdeführer der gesetzliche Richter entzogen.
118
Der Bundesgerichtshof hat § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO angewendet, obwohl nicht lediglich eine
Gesetzesverletzung bei Zumessung der Rechtsfolgen vorgelegen
hat. Der Strafsenat sah sich zugleich zu einer Korrektur des
Schuldspruchs wegen einer über § 154 a Abs. 2 StPO
vorgenommenen Beschränkung des Tatvorwurfs veranlasst.
119
Mit dem Wortlaut des § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO ist dieses Vorgehen nicht zu vereinbaren. Die
Bestimmung lässt ihre Anwendung "nur" bei einer
Gesetzesverletzung anlässlich der Zumessung der Rechtsfolgen
zu. Dies schließt eine Strafzumessungsentscheidung des
Revisionsgerichts aus, wenn zugleich eine Neuentscheidung
über einen – fehlerhaften - Schuldspruch erfolgen muss.
120
Der Argumentation des Generalbundesanwalts,
wonach der Wortlaut des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
eine Strafzumessungsentscheidung auch im Zusammenhang mit
einer Schuldspruchberichtigung erlaube, ist nicht zu folgen.
Beruht ein fehlerhafter Rechtsfolgenausspruch auf einem
Fehler im Schuldspruch, so liegt gerade keine nur die
Rechtsfolgenzumessung betreffende Gesetzesverletzung vor.
121
Nun zieht aber der Wortlaut des Gesetzes im
Strafprozessrecht - anders als im materiellen Strafrecht -
keine starre Auslegungsgrenze. Obwohl auch im Verfahrensrecht
Gründe eines aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden
Vertrauensschutzes für eine strikt am Gesetzeswortlaut
angelehnte Auslegung sprechen (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
Oktober 2004 - 2 BvR 1316/04 -, NJW 2005, S. 352
), ist im Prozessrecht mehr Raum für eine an
teleologischen Gesichtspunkten ausgerichtete
Norminterpretation. Eine solche Interpretation, die als
richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des
Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet
und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen
einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend
gebilligt wird, greift aber unzulässig in die Kompetenzen des
demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.
122
Die Materialien zu § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei gleichzeitiger
Schuldspruchkorrektur zur Anwendung bringen wollte. Das von
ihm ausgedrückte Ziel, mit dieser Vorschrift "die bisherigen
Sachentscheidungsbefugnisse der Revisionsgerichte behutsam zu
erweitern" (BTDrucks 15/3482, S. 22), ist keine tragfähige
Grundlage für eine solche Auslegung. Zwar gehörten vor
Einführung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
Schuldspruchkorrekturen nach § 354 Abs. 1 StPO "analog"
zum Entscheidungsrepertoire der Revisionsgerichte. Die
Sachentscheidungskompetenz der Revisionsgerichte in geringem
Umfang erweitern zu wollen, ist aber keine gesetzgeberische
Absichtserklärung, der die Befürwortung einer Koppelung
dieser Rechtsprechung mit einer Anwendung des § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO entnommen werden könnte. Denn die
Verbindung von Schuldspruchkorrektur und
Rechtsfolgenzumessung erweitert die Kompetenz der
Revisionsgerichte nicht nur "behutsam" (Ignor, Festschrift
für Hans Dahs, Köln 2005, S. 281 ). In der
Kombination von Schuldspruchberichtigung und Prüfung der
Angemessenheit der verhängten Strafe erhalten die
Revisionsgerichte vielmehr umfassende Möglichkeiten, an
Stelle des Tatgerichts selbst in der Sache zu
entscheiden.
123
Auch wenn es nicht ohne Weiteres einleuchten
mag, dass der Gesetzgeber in dem Bestreben, das
Strafverfahren durch Strafzumessungsentscheidungen der
Revisionsgerichte zu beschleunigen, bei seiner Neuregelung
die in der revisionsrechtlichen Praxis häufig vorkommenden
Fälle außer Acht gelassen hat, in denen der
Rechtsfolgenausspruch eines Urteils wegen eines Fehlers schon
im Schuldspruch und nicht erst bei der Zumessung der
Rechtsfolgen korrekturbedürftig wird, darf
124
der Rechtsanwender sich im gewaltenteilenden
Rechtsstaat nicht über den klaren Wortlaut eines Gesetzes
hinwegsetzen, um einem vermuteten Ziel des Gesetzgebers
Wirkung zu verschaffen.