BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1447/10 -
des Herrn K…
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. August 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Amtsgerichts Erlangen vom 26. Oktober 2009 wegen
fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen
Sicherheitsabstandes bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h
um weniger als 4/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße
von 360 Euro verurteilt. Die Abstandsmessung sei durch eine
geeichte Anlage erfolgt. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers sei die dabei angefertigte
Videoaufzeichnung verwertbar. Zwar seien über einen gewissen
Zeitraum Aufnahmen des fließenden Verkehrs von einer Brücke
aus angefertigt worden, das Gericht habe diese
„Übersichtsaufnahmen“ aber in Augenschein genommen und
festgestellt, dass weder Fahrer noch amtliche Kennzeichen der
Fahrzeuge zu erkennen seien, so dass kein Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Fahrzeugführer vorliege.
Der Polizeibeamte, der die Messung durchgeführt habe, habe
als Zeuge ausgesagt, dass er eine weitere, am Fahrbahnrand
angebrachte Videokamera nur beim Verdacht eines
Abstandsverstoßes aktiviert habe. Auf diesen Aufnahmen seien
der Fahrer und das Kennzeichen deutlich zu erkennen. Sobald
das betreffende Fahrzeug die Messstrecke passiert hätte, sei
die Kamera am Fahrbahnrand wieder ausgeschaltet worden.
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2. Das Oberlandesgericht Bamberg verwarf die
Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Mai 2010 als
unbegründet. Es verwies in den Gründen auf eine Entscheidung
vom 16. November 2009 (Az.: 2 Ss OWi 1215/09, NJW 2010,
S. 100 f.). Darin sei geklärt worden, dass das
angewendete Messverfahren auf § 100h Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46
Abs. 1 OWiG gestützt werden könne. Es sei dadurch
gekennzeichnet, dass die Identifizierungskamera nur
anlassbedingt aktiviert werde, wenn der Verdacht eines
Verkehrsverstosses bestehe. Dass dieser erst im Nachhinein,
durch die Auswertung der Aufzeichnungen, bestätigt oder
entkräftet werde, sei ohne Belang. Es sei auch unerheblich,
ob durch besondere Nachbearbeitung der Aufnahmen, die durch
die beiden auf der Brücke befindlichen Kameras angefertigt
worden seien, mit technischen Mitteln Kennzeichen und Gesicht
der Fahrer erkennbar gemacht werden könnten, was fraglich
sei. Dies sei im regulären Arbeitsablauf nicht vorgesehen.
Die Tatsache, dass mittels einer dritten Kamera
verdachtsabhängig Aufnahmen angefertigt würden, um Fahrzeug
und Fahrer zu identifizieren, zeige, dass die
„Übersichtsaufnahmen“ nach dem Verwendungskontext eine
Identifizierung nicht ermöglichen sollten und könnten. Selbst
wenn dem nicht gefolgt würde, folge aus dem
Beweiserhebungsverbot noch kein Beweisverwertungsverbot. Nach
ständiger verfassungsgerichtlicher und höchstrichterlicher
Rechtsprechung sei dies nach den Umständen des Einzelfalles
zu beurteilen. Ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder
Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften auch dazu führe,
dass diese nicht zu Lasten des Betroffenen verwendet werden
dürften, sei dem Strafverfahrensrecht fremd. Vorliegend sei
die hohe Bedeutung der Verkehrsüberwachung für die Sicherheit
des öffentlichen Straßenverkehrs zu berücksichtigen sowie das
Gewicht des Verkehrsverstoßes im Einzelfall. Eine etwaiger
Verfahrensverstoß durch eine dauerhafte Videoaufzeichnung sei
weder eine bewusste Gesetzesverletzung noch objektiv
willkürlich. Dies gelte umso mehr, als eine Identifizierung
anhand der „Übersichtsaufnahmen“ nach den Feststellungen des
Amtsgerichts weder möglich noch beabsichtigt sei. Die
Intensität eines etwaigen Eingriffs in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung - soweit diese überhaupt
bejaht werden könne - sei daher auf ein Minimum reduziert.
Die Daten beträfen zudem weder den Kernbereich privater
Lebensgestaltung noch die engere Privatsphäre, sondern die
Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Die
verfahrensgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten
hätten ohne weiteres auch durch andere rechtmäßige
Eingriffsmaßnahmen festgestellt werden können.
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Mit seiner fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vor allem
eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des
allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Er macht geltend, dass
§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in
Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG nicht als
Rechtsgrundlage herangezogen werden könne, da die
Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Dies
gelte erst recht für die Übersichtsaufnahmen, deren
Anfertigung ebenfalls Eingriffsqualität zukomme. Die Befugnis
greife nur bei der Herstellung von Bildaufnahmen zu
Observationszwecken, nicht dagegen bei der Fertigung von
Lichtbildern zur Beweissicherung und Auswertung. Außerdem sei
die Einschätzung des Messbeamten nicht ausreichend, um mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Anfangsverdacht
annehmen zu können.
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Mangels gesetzlicher Rechtfertigung für den
Eingriff sei das Grundrecht des Beschwerdeführers auf
informationelle Selbstbestimmung daher verletzt. Daraus folge
ein Beweisverwertungsverbot. Es liege eine verdeckte
Datenerhebung in großem Umfang vor. Aufgrund der Schwere des
Grundrechtseingriffs folge aus dem Erhebungs- ein
Verwertungsverbot.
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Weiterhin macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4,
Art. 103 Abs. 1 sowie aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG
rügt. Es fehlt insofern an einer Begründung, die den in
§ 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG normierten
Anforderungen genügt. Zu diesen Erfordernissen zählt auch die
Darlegung, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das
bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (BVerfGE 99, 84
), die in Fällen, in denen das
Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage bereits entschieden
hat, auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung und der
darin gebildeten Maßstäbe vorzunehmen ist (BVerfGE 77, 170
; 79, 292 ; 99, 84
). Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung der
genannten Grundrechte lediglich behauptet und nicht näher
substantiiert.
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2. Im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Eine Verletzung des
Beschwerdeführers in seinen Grundrechten aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht festzustellen.
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a) Das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung, das seine Träger gegen unbegrenzte
Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie
bezogenen individualisierten oder individualisierbaren Daten
schützt (BVerfGE 103, 21 stRspr), ist der
Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich.
Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und
verhältnismäßig ist (BVerfGE 65, 1
stRspr). Das Oberlandesgericht hat als Rechtsgrundlage
§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in
Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen. Die
Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen
des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf
andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre.
Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser
Regelung wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch
sind solche sonst ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2010 - 2 BvR
759/10 -, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom
22. Februar 2010 - 1 Ss [OWi] 23 Z/10 -, juris; OLG
Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09
-, DAR 2010, S. 148 f.; Thüringer
Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 Ss
291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f., jeweils
m.w.N.).
10
b) Die Auslegung und Anwendung des § 100h
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit
§ 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts kann nicht festgestellt
werden.
11
aa) Die Gerichte haben bei der Auslegung und
Anwendung von einfachem Recht den grundgesetzlichen
Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Die fachgerichtliche
Rechtsprechung unterliegt jedoch nicht der unbeschränkten
verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (BVerfGE 18, 85
). Eine umfassende Kontrolle der Auslegung
und Anwendung des einfachen Rechts findet nicht statt. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen
gegen das Willkürverbot - nur, ob die angefochtenen
Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des
betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 96>; 85, 248 ; 87, 287 ).
Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der
angegriffenen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen
worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der
einfachgesetzlichen Vorschriften Grundrechte zu beachten
waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte
unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht
unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85
; 101, 361 ; 106, 28
).
12
bb) Ein derartiger Verstoß gegen Grundrechte
wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel geltend gemacht
und ist auch sonst nicht ersichtlich. Er rügt lediglich die
fehlerhafte Anwendung der einfachgesetzlichen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46
Abs. 1 OWiG. Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht
diese Regelung überwiegend als Rechtsgrundlage für die
Anfertigung von Bildaufnahmen zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr heran, wenn der
Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 11. März 2010 - 5 RBs 13/10 -, juris; OLG
Rostock, Beschluss vom 24. Februar 2010, - 2 Ss [OWi]
6/10 I 19/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom
29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010,
S. 148 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom
16. November 2009 - 2 Ss OWi 1215/09 -, NJW 2010,
S. 100 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober
2009 - 4 Ss OWi 800/09 -, juris; vgl. auch OLG Bamberg,
Beschluss vom 25. Februar 2010 - 3 Ss OWi 206/10 -,
juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22. Februar
2010 - 1 Ss [OWi] 23 Z/10 -, juris; Thüringer
Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 Ss
291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.; OLG Bamberg,
Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 Ss OWi 1169/09 -,
juris; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar
2010 - IV-3 RBs 8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.). Dem
folgen Teile der Literatur (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG,
15. Aufl. 2009, vor § 59 Rn. 143, 145a;
Krenberger, NJ 2009, S. 481; Krumm, NZV 2009,
S. 620 ; König/Seitz, DAR 2010, S. 361
; a.A. Elsner, DAR 2010,
S. 164 ff.; Niehaus, DAR 2009, S. 632 ;
Roggan, NJW 2010, S. 1042 ).
13
(1) Das Oberlandesgericht geht zutreffend
davon aus, dass bei Anfertigung von Bildaufnahmen mittels der
Identifizierungskamera ein Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung vorliegt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009,
S. 3293 f.). Als Rechtsgrundlage hat es § 100h
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46
Abs. 1 OWiG herangezogen und ausgeführt, dass diese
Eingriffsbefugnis Video- und Filmaufnahmen zur Erforschung
des Sachverhalts sowie zu Ermittlungszwecken ermöglicht, ohne
auf Observationszwecke beschränkt zu sein (ebenso OLG
Rostock, Beschluss vom 24. Februar 2010, - 2 Ss [OWi]
6/10 I 19/10 -, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom
22. Februar 2010 - 1 Ss [OWi] 23 Z/10 -, juris; OLG
Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09
-, DAR 2010, S. 148 f.; Seitz, in: Göhler, OWiG,
15. Aufl. 2009, vor § 59 Rn. 143, 145a). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers, der mit einer Auffassung
in der Rechtsprechung und in der Literatur eine Beschränkung
dieser Befugnis auf die Anfertigung von Bildaufnahmen zu
Observationszwecken befürwortet (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 9. Februar 2010 - IV-3 RBs 8/10 -, DAR
2010, S. 213 ff.; Meyer-Goßner, StPO,
53. Aufl. 2010, § 100h, Rn. 1; Wolter, in: SK
StPO, § 100h Rn. 4 [April 2009]), hat das
Oberlandesgericht dadurch den Schutzbereich von Grundrechten
nicht verkannt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt. Die
Heranziehung dieser Befugnisnorm begegnet nicht nur im
Hinblick auf die Anfertigung von Einzelaufnahmen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2010 - 2 BvR
759/10 -, juris), sondern auch hinsichtlich von
Videoaufnahmen. Es handelt sich um eine Frage der Anwendung
und Auslegung einfachen Rechts, die vom
Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen ist. Ein Verstoß
gegen das Willkürverbot, der voraussetzen würde, dass diese
Rechtsauffassung unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar
wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009,
S. 3293 ff.), ist nicht ersichtlich. Entsprechendes
gilt auch für die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass
eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen
stattgefunden hat und dass auch die weiteren Voraussetzungen
der Rechtsgrundlage vorliegen.
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(2) Die angefochtenen Entscheidungen lassen
auch keine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher
Freiheiten erkennen. Zweck derartiger Maßnahmen ist die
Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und
damit - angesichts des zunehmenden Verkehrsaufkommens und der
erheblichen Zahl von Verkehrsübertretungen - der Schutz von
Rechtsgütern mit ausreichendem Gewicht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2010 -
2 BvR 759/10 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 -,
NJW 1996, S. 1809 f.). Das Interesse der
Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht
auch in Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen
Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2010 - 2 BvR
759/10 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002,
S. 2378 ). Die Anfertigung von Bildaufnahmen
zum Beweis von Verkehrsverstößen ist zur Erreichung dieses
Ziels geeignet. Durchgreifende Zweifel an der
Erforderlichkeit sind nicht ersichtlich. Die fachgerichtliche
Rechtsprechung geht nachvollziehbar davon aus, dass aufgrund
der Eigenart des fließenden Verkehrs keine weniger belastende
Maßnahme in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
11. März 2010 - 5 RBs 13/10 -, juris; OLG Koblenz,
Beschluss vom 4. März 2010 - 1 SsBs 23/10 -, juris). Der
Beschwerdeführer hat auch keine Anhaltspunkte dafür
vorgebracht, dass die mit der konkreten Maßnahme verbundenen
Eingriffe außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um verdeckte
Datenerhebungen handelt, was regelmäßig zur Erhöhung der
Eingriffsintensität führt (vgl. BVerfGE 107, 299 ;
115, 166 ; 115, 320 ), dass aber
anderseits nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen
aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für jedermann
wahrnehmbar sind, so dass das Gewicht des Eingriffs für den
Einzelnen reduziert ist (vgl. BVerfGE 120, 378 ).
Die Maßnahme zielt nicht auf Unbeteiligte, sondern
ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur
Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht
eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht (vgl.
BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378
). Andere Personen dürfen gemäß
§ 100h Abs. 3 StPO nur betroffen sein, wenn dies
unvermeidbar ist. Nach den Darlegungen des Oberlandesgerichts
beschränken sich die jeweiligen Videoaufnahmen nur auf wenige
Sekunden. Einschüchterungseffekte und eine Beeinträchtigung
bei der Ausübung von Grundrechten sind nicht zu erwarten
(vgl. BVerfGE 120, 378 ). Vielmehr zielt die
Verkehrsüberwachung lediglich auf die Einhaltung der aus
Gründen der Verkehrssicherheit erlassenen Abstands- und
Geschwindigkeitsregelungen. Schließlich entfaltet die
Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit
hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den
Betroffenen. Im Übrigen enthält § 101 StPO
grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die
Benachrichtigung, Kennzeichnung und Löschung von Daten (vgl.
auch Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor
§ 59 Rn. 145a). Es bestehen daher im Hinblick auf
die Verhältnismäßigkeit keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
15
c) Soweit das Oberlandesgericht auch die
Anfertigung der Übersichtsaufnahmen für zulässig gehalten
hat, ist ebenfalls kein Verfassungsverstoß gegeben.
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Ein Eingriff in das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung, das vor unbegrenzter
Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe
individualisierter oder individualisierbarer Daten schützt
(vgl. BVerfGE 103, 21 stRspr), liegt vor, soweit
Kennzeichen von Kraftfahrzeugen (vgl. BVerfGE 120, 378
) oder Fahrzeuginsassen (vgl. BVerfGK 10,
330 ) durch die Anfertigung von Bildaufnahmen
identifizierbar aufgezeichnet werden. Maßgeblich ist dabei
auch, ob sich mit Blick auf den durch den jeweiligen
Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang
das Interesse an den Daten bereits so verdichtet hat, dass
bei einer Gesamtbetrachtung ein Betroffensein in einer den
Grundrechtsschutz auslösenden Qualität zu bejahen ist
(BVerfGE 120, 378 ; m.w.N.). Begründet dagegen
eine Datenerfassung keinen Gefährdungstatbestand, fehlt es an
der Eingriffsqualität (vgl. BVerfGE 120, 378
).
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Das Oberlandesgericht hat unter Zugrundelegung
dieser Grundsätze und in Einklang mit der obergerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
15. März 2010 - IV-1 RBs 23/10, 1 RBs 23/10 -, juris;
OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2010 - 5 RBs 13/10 -,
juris; OLG Rostock, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 2
Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris) einen Grundrechtseingriff
verneint. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Erlangen
war eine Identifizierung der Fahrer oder der Kennzeichen
anhand der dauerhaft angefertigten Übersichtsaufnahmen nicht
möglich. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht zutreffend
auf die konkrete Zweckbestimmung und den Verwertungskontext
abgestellt. Die Individualisierung eines Betroffenen erfolgt
gerade nicht durch eine vom Beschwerdeführer nur als
abstrakte Möglichkeit in den Raum gestellte technische
Bearbeitung dieser Aufnahmen, sondern durch die
verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen mittels
einer Fahrbahnkamera, auf der Grundlage von § 46
Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 100h Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 StPO.
18
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.