BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1448/08 -
des Herrn K…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh,
den Richter Mellinghoff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß
§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.
2
Der Beschwerdeführer wurde im April 2004 wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer
Geldstrafe verurteilt. Im Mai 2004 wurde er wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Heroin in 71 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es folgte eine
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Arzneimitteln zu einer Geldstrafe, weil der Beschwerdeführer
im Bereich einer Gaststätte einem Gast Tabletten zum Kauf
angeboten hatte.
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Während der Bewährungszeit führte der
Beschwerdeführer in derselben Gaststätte erneut Tabletten bei
sich und trat in Kontakt mit Gästen. Er räumte ein
Handeltreiben gegenüber der Polizei zunächst ein. Später
widerrief er sein Geständnis, da es unter dem Eindruck des
Entzugs abgegeben worden sei. Das Amtsgericht Hannover
verurteilte den Beschwerdeführer am 20. März 2008 wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln zu einer
Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung. Dabei
stützte es sich unter anderem auf Zeugenaussagen der
ermittelnden Polizeibeamten, die das Geschehen über eine
Videokamera beobachtet hatten.
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Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 widerrief
das Amtsgericht Hannover die Strafaussetzung zur Bewährung
gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Der
Beschwerdeführer erhob sofortige Beschwerde mit der
Begründung, das Urteil vom 20. März 2008 sei noch nicht
rechtskräftig. Das Landgericht Hannover verwarf die sofortige
Beschwerde. Eine rechtskräftige Verurteilung sei für den
Bewährungswiderruf nicht erforderlich. Das Urteil vom
20. März 2008 enthalte eine ausführliche und
überzeugende Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe den
Tatvorwurf bei seiner polizeilichen Vernehmung auch
eingeräumt. Dass und weshalb seine spätere Einlassung, er
habe keine Tabletten verkauft, durch die Beweisaufnahme
widerlegt sei, sei im Urteil eingehend dargelegt.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2
EMRK als mit Verfassungsrang ausgestattete
Unschuldsvermutungsregelung und seines Grundrechts auf ein
faires Verfahren.
6
Ein Bewährungswiderruf wegen des Begehens
einer neuen Straftat setze eine rechtskräftige Verurteilung
wegen der neuen Tat voraus. Voraussetzung sei nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zumindest eine eindeutig geklärte Beweis- oder
Rechtslage, die nicht gegeben sei. Werde eine rechtskräftige
Verurteilung nicht vorausgesetzt, könne allenfalls ein
glaubhaftes Geständnis vor einem Richter Grundlage für einen
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sein. Er habe
lediglich gegenüber der Polizei ein Geständnis abgelegt und
dieses noch vor der Verurteilung widerrufen.
7
Für das Verfahren hätte ihm ein
Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen, weil für eine
sachgemäße Verteidigung Akteneinsicht notwendig gewesen sei
und er infolge des Widerrufs eine zweijährige Freiheitsstrafe
zu verbüßen habe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers
angezeigt.
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1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, ihm sei
für das Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur
Bewährung ein Pflichtverteidiger beizuordnen gewesen, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Rechtsweg wurde nicht
erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der
Beschwerdeführer hat keine einen Antrag auf Beiordnung eines
Pflichtverteidigers ablehnende Entscheidung vorgelegt. Gegen
eine solche Ablehnung hätte er zudem zunächst mit dem
Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO
vorgehen müssen (vgl. Meyer/Goßner, StPO, 51. Aufl.
2008, § 141 Rn. 10).
10
2. Die angegriffenen Entscheidungen sind von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie verletzen
insbesondere nicht den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden
Grundsatz der Unschuldsvermutung.
11
Die Unschuldsvermutung ist eine besondere
Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und schützt den
Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe
gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches,
prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und
Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 19, 342
; 35, 311 ; 74, 358
; 82, 106 ; 110, 1
). Zwar enthält die Unschuldsvermutung
- wie auch das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches
Verfahren - keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge-
und Verbote; ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht
bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen
Gegebenheiten. Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers
(vgl. BVerfGE 74, 358 ). Die Unschuldsvermutung
fordert für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung
gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch in der
Regel, dass der Täter wegen einer neuen Straftat von einem
Gericht jedenfalls in erster Instanz verurteilt worden
ist.
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte liegt eine Verletzung der
Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EMRK
vor, wenn ein Gericht in einem Verfahren über den Widerruf
der Strafaussetzung ohne die Förmlichkeiten einer
Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der
Verurteilte eine Straftat begangen habe, und darauf den
Bewährungswiderruf stützt, obwohl gleichzeitig bei einem
anderen Gericht das Hauptverfahren wegen dieses Tatvorwurfs
noch anhängig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002
- 37568/97 - , NJW
2004, S. 43 ff.). Wird die Strafaussetzung zur
Bewährung wegen einer neuen Straftat widerrufen, die noch
nicht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, liegt darin nach
Auffassung der Europäischen Kommission für Menschenrechte
jedenfalls dann kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung,
wenn sich der Widerruf auf das bei der polizeilichen
Vernehmung und der Vernehmung durch den zuständigen Richter
abgegebene Schuldeingeständnis des Angeklagten stützt und im
Zeitpunkt der Entscheidung das Geständnis nicht widerrufen
war (EKMR, Entscheidung vom 9. Oktober 1991
- 15871/89 -, StV 1992, S. 282).
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Auch nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist von Verfassungs wegen der
Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer
neuen Straftat jedenfalls dann ohne deren rechtskräftige
Aburteilung zulässig und widerstreitet nicht der
Unschuldsvermutung, wenn der Beschuldigte die neue Straftat
glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1989 -
2 BvR 1741/89 -, NStZ 1991, S. 30; BVerfG, Beschlüsse
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember
2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204, und vom
23. April 2008 - 2 BvR 572/08 -, nicht veröffentlicht).
Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses
kann im Einzelfall entscheidend sein, ob der Betroffene in
der Folgezeit an seinem Geständnis weiter festgehalten hat
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 2. April 2007 - 2 BvR 415/07 -, nicht
veröffentlicht).
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Fehlt es an besonderen Umständen dieser Art,
die ein Absehen vom regelmäßigen Erfordernis einer
Verurteilung wegen der neuen Straftat rechtfertigen, und
liegt im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine solche
Verurteilung durch das zuständige Gericht vor, so wird von
Teilen der Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass
diese Verurteilung rechtskräftig sein muss, bevor ein
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ergehen kann (vgl.
Thüringer OLG, Beschluss vom 26. März 2003 - 1 Ws 100/03
-, StV 2003, S. 574; OLG Celle, Beschluss vom
23. Juli 2003 - 1 Ws 250/03 -, StV 2003, S. 575;
OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 4 Ws 180/04
-, NJW 2005, S. 83; Kühl, StGB, Kommentar,
26. Aufl. 2007, § 56f Rn. 3; zustimmend bis
auf Ausnahmefälle: OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober
2003 - 2 Ws 243/03, 2 Ws 244/03 -, StV 2004, S. 83; a.A.
OLG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 VAs
7/03 -, NJW 2003, S. 3574; LG Kiel, Beschluss vom
11. März 2003 - X KLs (4/00) -, Juris; Fischer, StGB,
Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 56f Rn. 6;
Hubrach, in: Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2006,
§ 56f Rn. 9).
15
Es kann dahinstehen, wie das widerrufene
Geständnis des Beschwerdeführers zu bewerten ist. Ist der
Täter wegen einer neuen Straftat durch das erkennende Gericht
unter Beachtung der Förmlichkeiten einer Hauptverhandlung
verurteilt worden, gebietet das Verfassungsrecht jedenfalls
dann nicht, dass diese Verurteilung rechtskräftig ist, wenn
das erkennende Gericht - wie hier - eine
umfangreiche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung vorgenommen
hat, seine darauf gestützte Entscheidung sachfremde
Erwägungen und damit objektive Willkür nicht erkennen lässt
und der Beschwerdeführer Anhaltspunkte hierfür auch nicht
aufzeigt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.