BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1451/01 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit
einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt. Zwar räumt das
so genannte einfache Recht unter den Voraussetzungen der
§§ 374 ff. StPO auch Privatpersonen die Möglichkeit
ein, als Privatkläger den staatlichen Strafanspruch zu
verfolgen. Ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf
Strafverfolgung eines anderen durch den Staat besteht jedoch
nicht (BVerfGE 51, 176 ).
2
Die Zurückweisung verletzt den
Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber
Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als
Willkürverbot kommt nur in seltenen Ausnahmefällen, nicht
aber schon bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung in
Betracht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 42, 64 ; 62,
189 ; 70, 93 ; 74, 102 ).
Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung unter
Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken
nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht
(BVerfGE 62, 189 m.w.N.; 67, 90 ; 70,
93 ; 74, 102 ). Dafür ist hier nichts
ersichtlich. Das Landgericht hat sich ausführlich mit der
Sach- und Rechtslage auseinander gesetzt. Es hat das
strafrechtliche Spannungsverhältnis dargelegt, das für den
Arzt durch die Gefahr gekennzeichnet ist, zum einen wegen
Nichtbeachtung des Patientenwillens wegen Körperverletzung,
zum anderen bei unterlassener Behandlung oder nicht
gerechtfertigtem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen wegen
eines Tötungsdelikts oder unterlassener Hilfeleistung
strafrechtlich verfolgt zu werden. In diesem Rahmen hat es
auch dem Patientenselbstbestimmungsrecht in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung
getragen. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass die Annahme
des behandelnden Arztes nicht mit hinreichender Sicherheit zu
widerlegen sei, die in der Patientenverfügung aufgestellten
Voraussetzungen für den Abbruch einer künstlichen Ernährung
hätten mangels Lebensbedrohlichkeit des Gesundheitszustandes
nicht vorgelegen. Ob dies zutreffend ist, ist eine Frage
tatsächlicher Natur, deren nähere Überprüfung dem
Bundesverfassungsgericht entzogen ist (vgl. auch BVerfGE 11,
343 ).
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.