BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1451/04 -
des Herrn D...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 14. Dezember 2004 einstimmig
beschlossen:
Soweit die vom Beschwerdeführer beantragte
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der
Telefonüberwachung betroffen ist, verletzt der Beschluss des
Landgerichts Hamburg vom 8. Juni 2004 – 628 Qs 39/04 –
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird insoweit
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
unter welchen Voraussetzungen wegen eines fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses von der gerichtlichen Überprüfung
der Rechtmäßigkeit erledigter strafprozessualer
Ermittlungsmaßnahmen (Wohnungsdurchsuchung,
Telefonüberwachung sowie Anordnung und Einsatz von
Vertrauenspersonen) abgesehen werden darf.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde schließt sich
unmittelbar an eine vorangegangene Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers an (2 BvR 490/04).
3
a) Im dort zur Überprüfung gestellten
fachgerichtlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer
ebenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
vorliegenden Ermittlungsmaßnahmen beantragt. Während die
Wohnungsdurchsuchung am 21. März 2003 durchgeführt
worden war, wurden die weiteren Ermittlungsmaßnahmen der
Verteidigung des Beschwerdeführers erst im April 2003 im
Rahmen einer Akteneinsicht bekannt.
4
Das Landgericht Hamburg wies die Anträge in
der Hauptverhandlung vom 11. September 2003 als
unzulässig zurück, da nach Eröffnung des Hauptverfahrens kein
Anspruch auf eine isolierte Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der angegriffenen und abgeschlossenen
Maßnahmen bestehe.
5
b) Am 17. September 2003 erhob der
Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde, da ein lückenloser
Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG gewährt
werden müsse.
6
Das Hanseatische Oberlandesgericht verwarf die
Beschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2004. Es vertrat
die Auffassung, dass zum Zeitpunkt seiner Befassung mit der
Beschwerde - nach der am 10. Oktober 2003 infolge
eines Rechtsmittelverzichts eingetretenen Rechtskraft des
Hauptsacheverfahrens - wieder die bereits vor dem
Zeitpunkt der Anklageerhebung für die Überprüfung der
Maßnahmen zuständigen Gerichte zuständig geworden seien. In
eine sachliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der gerügten
Maßnahmen trat das Hanseatische Oberlandesgericht daher
ebenfalls nicht ein.
7
c) Mit Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai
2004 wurde die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer wurde
darauf hingewiesen, dass es ihm offen stehe, den begehrten
Rechtsschutz in der vom Hanseatischen Oberlandesgericht
aufgezeigten Weise zu erlangen.
8
2. a) Der Beschwerdeführer beantragte mit
Schriftsätzen vom 6. März 2004 beim Amtsgericht Hamburg
erneut die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in seinen
Wohn- und Geschäftsräumen am 21. März 2003
durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen, der seinen Anschluss
betreffenden Telefonüberwachungsbeschlüsse des Amtsgerichts
Hamburg vom 13. Januar 2003 und vom 7. Februar 2003
sowie der Anordnung und des Einsatzes von Vertrauenspersonen.
Soweit die Durchsuchungsmaßnahmen betroffen seien, habe keine
Gefahr im Verzug vorgelegen; die Voraussetzungen für eine
Gefahr im Verzug seien auch nicht entsprechend den
verfassungsgerichtlichen Anforderungen dokumentiert worden.
Die Rechtswidrigkeit der Telefonüberwachung ergebe sich
insbesondere aus einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips.
Für den Einsatz einer Vertrauensperson existiere keine
hinreichende gesetzliche Grundlage.
9
Mit Beschluss vom 16. April 2004 wies das
Amtsgericht Hamburg die Anträge des Beschwerdeführers als
unzulässig zurück. Soweit die Telefonüberwachung betroffen
sei, sei gegen die bereits vorliegenden gerichtlichen
Beschlüsse das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Für die
weiteren Anträge finde ein "lückenfüllendes und subsidiäres"
Verfahren analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht
statt. Die Anträge seien bereits Gegenstand des rechtskräftig
abgeschlossenen Hauptverfahrens gewesen. Der Umstand der
prozessualen Erledigung ohne Entscheidung in der Sache
eröffne keine Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung
einzelner staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen im
Ermittlungsverfahren. Jedenfalls seien die Anträge mangels
eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses
beziehungsweise wegen einer fehlenden Beschwer unzulässig.
Die Anträge seien erst elf Monate nach Kenntnis der Maßnahmen
und fünf Monate nach Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens
gestellt worden. Zwar seien weder der Antrag nach § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO noch die einfache Beschwerde
fristgebunden. Offen bleiben könne die in der Literatur
vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdemöglichkeit
entsprechend § 311 Abs. 2 StPO auf eine Woche zu
begrenzen sei; dem Beschwerdeführer sei es jedenfalls
zuzumuten gewesen, die Anträge zeitnah nach der Kenntnisnahme
der Maßnahmen und im vorliegenden Verfahren jedenfalls vor
Abschluss des Hauptverfahrens anhängig zu machen.
10
b) Der Beschwerdeführer erhob hiergegen
Beschwerde. Ihm werde jeglicher Grundrechtsschutz verwehrt;
der angefochtene Beschluss verletze ihn in seinem Grundrecht
aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Anträge seien bereits in
der Hauptverhandlung angebracht worden.
11
Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 verwarf
das Landgericht Hamburg die Beschwerde. Es fehle das
allgemeine Rechtsschutzinteresse. Zwar gebiete der Anspruch
auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des
Art. 19 Abs. 4 GG, dass der von einem schweren
Grundrechtseingriff Betroffene auch nach dem Vollzug der
Maßnahme deren Berechtigung gerichtlich klären lassen könne.
Im Hinblick auf die bereits vorhandene Gelegenheit zur
gerichtlichen Überprüfung fehle es allerdings am
Rechtsschutzinteresse für eine erneute Antragstellung. Dass
es im vorangegangenen Verfahren zu keiner sachlichen
Überprüfung gekommen sei, habe alleine daran gelegen, dass
der Beschwerdeführer durch Rechtsmittelverzicht das Urteil
habe rechtskräftig werden lassen. Dieser in der Sphäre des
Beschwerdeführers liegende Umstand könne schon unter
Verwirkungsgesichtspunkten nicht dazu führen, nach
rechtskräftigem Verfahrensabschluss die Maßnahmen erneut zum
Gegenstand eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens zu
machen.
12
Auch unter zeitlichen
Verwirkungsgesichtspunkten sei das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Der Beschwerdeführer habe
sich verspätet auf sein Recht berufen und sei unter Umständen
untätig geblieben, unter denen vernünftiger Weise etwas zur
Wahrung des Rechts unternommen werde. Obgleich dies möglich
- und im Interesse der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit geboten - gewesen wäre, sei das auf die
Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete Begehren weder
im Ermittlungsverfahren noch in dem sich der Anklage vom
2. Juni 2003 anschließenden Eröffnungsverfahren geltend
gemacht worden. Daher fehle es sowohl dem über vier Monate
nach Kenntniserlangung in der Hauptverhandlung gestellten
Feststellungsbegehren als auch dem erneuten Antragsbegehren
am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
13
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den
Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. Juni 2004 und
rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19
Abs. 4 GG.
14
Ihm sei der lückenlose Rechtsschutz gegen die
geltend gemachten tief greifenden Grundrechtseingriffe
verwehrt worden. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen
seien nicht erst elf Monate, sondern schon vier Monate nach
Kenntniserlangung und mithin fünf Monate nach dem Vollzug der
Maßnahmen beanstandet worden. Seit August 2003 habe der
Beschwerdeführer fortlaufend - ohne die Antragstellung
im weiteren Fortgang aus sachfremden Gründen verzögert zu
haben - versucht, eine materiell-rechtliche Entscheidung
über seine Anträge zu erlangen. Die ursprüngliche
Antragstellung beim Gericht der Hauptsache sei auch
sachgerecht gewesen, weil dieses in der Hauptverhandlung den
Sachverhalt weiter hätte aufklären können. Dem mehrfachen
Zuständigkeitswechsel im Verfahren habe der Beschwerdeführer
durch eine entsprechende Antragstellung stets Rechnung
getragen.
15
Das Landgericht habe willkürlich die Umstände
verkannt, die zur erneuten Antragstellung am 6. März
2004 geführt hätten. Die im ersten Rechtszug angerufenen
Gerichte hätten nicht zeitnah die begehrte Entscheidung
herbeigeführt. Der bis zum Zuständigkeitswechsel eingetretene
Zeitablauf sei nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben.
Entgegen der landgerichtlichen Auffassung hätte der begehrte
Rechtsschutz auch nicht durch Einlegung einer Revision
erlangt werden können; gerichtliche Entscheidungen im
Vorverfahren seien der revisionsrechtlichen Nachprüfung
grundsätzlich entzogen.
16
Das Rechtsschutzbedürfnis habe auch nach
Rechtskraft des Hauptverfahrens fortbestanden. Das
Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht
sei weiter betrieben, Verfassungsbeschwerde sei eingelegt und
das Feststellungsbegehren sei zeitnah vor dem Amtsgericht
Hamburg wiederholt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht
davon ausgehen müssen, dass die im ersten Rechtszug
angerufenen Gerichte ihm keinen Rechtsschutz gewähren würden.
Das Bundesverfassungsgericht habe im vorangegangenen
Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem
Beschwerdeführer offen stehe, den begehrten Rechtsschutz in
der vom Hanseatischen Oberlandesgericht aufgezeigten Weise zu
erlangen.
17
2. Der Freien und Hansestadt Hamburg wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; sie hat hiervon keinen
Gebrauch gemacht.
18
Soweit die vom Beschwerdeführer beantragte
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung und des
Einsatzes von Vertrauenspersonen betroffen ist, ist die
Verfassungsbeschwerde - da ein für die Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes maßgeblicher tief greifender
Grundrechtseingriff nicht hinreichend dargetan wurde -
nicht zur Entscheidung anzunehmen.
19
Soweit die vom Beschwerdeführer beantragte
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der
Telefonüberwachung betroffen ist, nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 19 Abs. 4 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. B.I.).
Danach ist die Verfassungsbeschwerde - in dem genannten
Umfang - in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer
begründenden Sinne offensichtlich begründet (vgl. B.II.). Die
angegriffene Entscheidung verletzt insoweit das Grundrecht
des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.
20
1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27
; 104, 220 ; stRspr). Die in
Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des
Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen
gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne
seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und
die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne
gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166
; 96, 27 ; 104, 220 ). Dabei
fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug
(vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48
; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220
; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine
weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG
in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne
eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
; 65, 76 ; 96, 27 ;
104, 220 ; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf
ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel
daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer
"leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ;
96, 27 ; 104, 220 ).
21
2. Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht
bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen
Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes
Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Trotz
Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein
Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn
das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der
Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Neben den
Fällen der Wiederholungsgefahr und der fortwirkenden
Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff kommt
ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in
Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht, in
denen die direkte Belastung durch den angegriffenen
Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine
Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die
gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung
gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver
Grundrechtsschutz gebietet es dann, dass der Betroffene
Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden
- wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden -
Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl.
BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).
22
3. Andererseits ist es grundsätzlich mit dem
Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar,
die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und
fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ). Es
ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an
einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein
Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 126
). Diese allen Prozessordnungen gemeinsame
Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch
im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben
(§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer
Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz
der Effizienz staatlichen Handelns. Ein Rechtsschutzinteresse
ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig
betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes
praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfGE 104, 220
). So kann das Rechtsschutzbedürfnis auch
entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs
gegen Treu und Glauben verstößt. Dies ist anzunehmen, wenn
der Berechtigte sich verspätet auf sein Recht beruft und
unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen
vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu
werden pflegt (vgl. BVerfGE 32, 305 ). Das
öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens kann
in derartigen Fällen verlangen, die Anrufung des Gerichts
nach langer Zeit untätigen Zuwartens als unzulässig anzusehen
(vgl. BVerfGE 32, 305 ). Auch ein an sich
unbefristeter Antrag kann deshalb nicht nach Belieben
hinausgezogen oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig
zu werden (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 32, 305
). Allerdings darf hierdurch der Weg zu den
Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10,
264 ; 11, 232 ; 32, 305
).
23
Die angegriffene Entscheidung hat diesen
Anforderungen - soweit vom Beschwerdeführer tief
greifende Grundrechtseingriffe gerügt worden waren -
nicht Rechnung getragen. Das Landgericht Hamburg sowie die
Vorinstanz haben sich den Blick auf eine gebotene
Sachentscheidung verstellt, indem sie einseitig auf den
gesamten, beide Rechtszüge umfassenden Zeitablauf abgestellt
und die Besonderheiten des Falles - insbesondere die
Versagung einer Sachentscheidung im ersten Rechtszug sowie
die Umstände des zwischenzeitlichen
Zuständigkeitswechsels - außer Acht gelassen haben.
24
1. Zutreffend hat das Landgericht Hamburg
darauf hingewiesen, dass - ungeachtet des Vorliegens
eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfGE
96, 27 ) - die Berechtigung eines schweren
Grundrechtseingriffs auch nach dessen Erledigung gerichtlich
überprüft werden kann.
25
a) Zu der Fallgruppe tief greifender
Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor einer
möglichen gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet
sind, gehört die hier angegriffene Durchsuchung von Wohn- und
Geschäftsräumen.
26
b) Wenngleich vornehmlich in den Fällen, die
schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), ein
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung
anzunehmen ist (vgl. – mit weiteren Hinweisen auf die
Kammerrechtsprechung - BVerfGE 104, 220 ), kann
eine von Verfassungs wegen gebotene Überprüfung auch in
anderen Fallgruppen vorliegen (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 2004 – 2 BvR
1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 , für den
Fall eines objektiven Willkürverstoßes bei sachlicher Nähe
zum Freiheitsrecht; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 13. März 2002 – 2 BvR 261/01 -, NJW 2002,
S. 2700 , sowie vom 27. Februar 2002 –
2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , für den
Fall einer besonders einschneidenden Art und Weise der
zeitweiligen Unterbringung im Strafvollzug; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 – 1
BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206, für den Fall der
gerichtlichen Bestellung eines Betreuers; Beschluss des
Ersten Senats vom 3. März 2004 - 1 BvR
461/03 -, DVBl 2004, S. 822 , für den
Fall der Beeinträchtigung des Grundrechts auf
Versammlungsfreiheit). Auch dem von der Telefonüberwachung
- als erheblicher Eingriff in die durch Art. 10 GG
geschützte Rechtsposition (vgl. Nack, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 100a
Rn. 1) - Betroffenen muss eine nachträgliche
Kontrolle des bereits beendeten und gemäß § 100b StPO
unter einem gesetzlichen Richtervorbehalt stehenden Eingriffs
möglich sein.
27
c) Soweit der gesetzlich nicht geregelte
Einsatz von Vertrauenspersonen betroffen ist, hat der
Beschwerdeführer jedoch nicht in hinreichender Weise
vorgetragen, aus welchen konkreten Umständen sich ein für die
gerichtliche Sachprüfung vorausgesetzter tief greifender
Grundrechtseingriff ergeben soll.
28
2. Die Fachgerichte sind auch zutreffend davon
ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer ergriffenen
Rechtsbehelfe keinen gesetzlichen Fristen unterliegen. Der
Antrag gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO kann
"jederzeit" gestellt werden. Während das Gesetz lediglich in
bestimmten Fällen, in denen ein besonders starkes Interesse
an Rechtssicherheit - und an einer der formellen
Rechtskraft fähigen Entscheidung - besteht, die
(sofortige) Beschwerde gemäß § 311 Abs. 2 StPO an
eine Frist bindet (vgl. Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar
zur StPO, 5. Aufl., § 311 Rn. 1), kann die
Beschwerde im Übrigen unbefristet eingelegt werden.
29
3. Der grundsätzliche Vorbehalt eines
fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfGE 104,
220 ; Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 – 1 BvR
461/03 -, DVBl 2004, S. 822 ) hat in der
angegriffenen Entscheidung eine Anwendung erfahren, die
Bedeutung und Tragweite des Rechtsschutzanspruchs des
Beschwerdeführers nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht in
dem von der Verfassung gebotenen Umfang gerecht wird.
30
a) Soweit das Landgericht Hamburg sowie die
Vorinstanz der Rechtskraft des Hauptverfahrens eine für das
Rechtsschutzbedürfnis maßgebliche Zäsurwirkung zugeschrieben
haben, wird nicht in hinreichender Weise zwischen dem
Gegenstand des Hauptverfahrens und dem auf die Feststellung
der Rechtswidrigkeit von Grundrechtseingriffen bezogenen
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens unterschieden.
31
aa) Unter diesem Gesichtspunkt ist bereits die
im ersten Rechtszug vom Landgericht Hamburg vertretene – mit
der Versagung einer Sachprüfung verbundene – Auffassung nicht
frei von Bedenken, wonach auf eine isolierte Entscheidung
über die abgeschlossenen Maßnahmen kein Anspruch bestehe.
§ 305 Abs. 2 StPO enthält für beispielhaft genannte
Grundrechtseingriffe eine - nicht abschließende (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 305
Rn. 7) - Ausnahmeregelung für den in § 305
Satz 1 StPO geregelten Entzug der Beschwerde für
Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen.
32
bb) Dem Beschwerdeführer kann nicht
entgegengehalten werden, dass er im Hauptsacheverfahren vor
dem Hanseatischen Oberlandesgericht im Oktober 2003 auf
Rechtsmittel verzichtet hat. Im Strafverfahren geht es um
Schuld oder Unschuld, nicht um die Rechtmäßigkeit der
Ermittlungsmaßnahmen. Es kann eine Durchsuchungsanordnung
oder eine Telefonüberwachung rechtswidrig sein und dennoch
eine Schuldfeststellung stattfinden; umgekehrt kann eine
rechtmäßige Durchsuchung oder Telefonüberwachung
stattgefunden haben, auch wenn der Beschuldigte unschuldig
und freizusprechen ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ). Der
vom Landgericht Hamburg herangezogene Rechtsmittelverzicht
des Beschwerdeführers bezog sich lediglich auf das
Hauptsacheverfahren. Da sich die Gegenstände der genannten
Verfahren unterscheiden, kann ungeachtet der durch den
Rechtsmittelverzicht dokumentierten Akzeptanz der
Verurteilung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung
davon unabhängiger Ermittlungsmaßnahmen als gesonderte
Grundrechtseingriffe bestehen.
33
b) Soweit die Fachgerichte hinsichtlich des
für maßgeblich erachteten Zeitablaufs auf die den zweiten
Rechtszug einleitenden Anträge vom 6. März 2004
abgestellt haben, wurde dem Umstand nicht Rechnung getragen,
dass der Beschwerdeführer die Versagung einer
Sachentscheidung der selben Anträge im ersten Rechtszug nicht
in einer Weise zu vertreten hat, welche den Entzug des in der
Sache gebotenen Rechtsschutzes von Verfassungs wegen
rechtfertigen könnte.
34
aa) Die Rechtsauffassung des Landgerichts
Hamburg im ersten Rechtszug hat der Beschwerdeführer nicht zu
verantworten. Die Auffassung des Hanseatischen
Oberlandesgerichts, wonach zwischenzeitlich ein
Zuständigkeitswechsel eingetreten sein soll, war zwar von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2004 – 2 BvR 490/04
-). Dem Beschwerdeführer kann jedoch hinsichtlich des bis zur
Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts
verstrichenen Zeitablaufs nicht vorgeworfen werden, wegen
einer etwaigen Unzuständigkeit des Hanseatischen
Oberlandesgerichts nicht zeitgleich ein Parallelverfahren
angestrengt zu haben. Die vom Hanseatischen Oberlandesgericht
vertretene Rechtsauffassung beruhte nicht auf einer
gesetzlichen Regelung. Die hinsichtlich eines etwaigen
Zuständigkeitswechsels unsichere Rechtslage konnte vom
Beschwerdeführer nicht ohne weiteres antizipiert werden.
35
bb) Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich der
Beschwerdeführer den Zeitablauf zwischen seiner wenige Tage
nach dem landgerichtlichen Beschluss am 17. September
2003 - vor einem etwaigen Zuständigkeitswechsel -
erhobenen Beschwerde und der Entscheidung des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2004 ohnehin nicht
zurechnen lassen muss und eine gerichtliche Umdeutung der
zwischenzeitlich für unzulässig erachteten Beschwerde in
Anträge an das durch den Zuständigkeitswechsel nunmehr
zuständig gewordene Gericht (vgl. Nack, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 98 Rn. 32)
nahe gelegen hätte.
36
cc) Der Beschwerdeführer ist jedenfalls auch
im weiteren Fortgang nicht längere Zeit untätig geblieben. Er
hat - nachdem ihm der Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts am 13. Februar 2004 zugegangen
war - bereits am 6. März die auf die Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahmen zielenden
Anträge erneut anhängig gemacht.
37
c) Unter diesen Voraussetzungen hätte
- entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg, das
alleine auf die den zweiten Rechtszug einleitenden Anträge
abstellt - allenfalls der zwischen der Kenntniserlangung
der relevanten Ermittlungsmaßnahmen und der Antragstellung am
28. August 2003 eingetretene Zeitablauf Berücksichtigung
finden dürfen. Auch insoweit genügen jedoch die Erwägungen
des Landgerichts Hamburg nicht den Anforderungen an das
verfassungsrechtliche Gebot, effektiven Rechtsschutz zu
gewährleisten.
38
aa) Es wird nicht ersichtlich, weswegen
- ungeachtet des konkreten Zeitablaufs - die
Feststellung der Rechtswidrigkeit noch im
Ermittlungsverfahren oder aber spätestens in dem sich
- nach Anklageerhebung - daran anschließenden
Eröffnungsverfahren hätte beantragt werden müssen. Zwar mag
der Beschwerdeführer ohne weiteres dazu in der Lage gewesen
sein, in diesen vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bezug
genommenen Verfahrensabschnitten die vorliegenden, aber nicht
fristgebundenen Anträge zu stellen. Unter dem Gesichtspunkt
der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit war dies jedoch von
Verfassungs wegen nicht gefordert. Die fachgerichtliche
Einschränkung des gebotenen Rechtsschutzes beruht letztlich
auf einer Missbrauchskontrolle der Ausübung prozessualer
Rechte. Um den effektiven Rechtsschutz nicht leer laufen zu
lassen, sind hieran jedoch strenge Anforderungen zu
stellen.
39
bb) Anders als in dem vom Landgericht Hamburg
zitierten und ausdrücklich auf die maßgeblichen
Besonderheiten des dortigen Falls abstellenden Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR
1660/02 - (vgl. NJW 2003, S. 1514 )
bestand im vorliegenden Verfahren zum Zeitpunkt der
Antragstellung vom 28. August 2003 noch ein sachlicher
Bezug des Rechtsschutzbegehrens zu einem laufenden, den
Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahren. Während in dem
in Bezug genommenen Verfahren die Feststellung der
Rechtswidrigkeit erst nach dem endgültigen
Verfahrensabschluss und zwei Jahre nach dem Vollzug der
Maßnahmen begehrt wurde, ist im vorliegenden Fall auch ein
hinreichender zeitlicher Zusammenhang zu den bereits
vollzogenen und seit Kenntniserlangung lediglich wenige
Monate zurückliegenden Maßnahmen erkennbar. Eine lange Zeit
untätigen Zuwartens (vgl. Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 –, NJW 2003,
S. 1514 ; zu einer Verfristung eines
unbefristeten Antrags gemäß § 33a StPO nach zwei Jahren
und drei Monaten vgl. OLG Koblenz, wistra 1987, S. 357
), welche die unzulässige Verspätung eines an sich
unbefristeten Antrags zur Folge haben kann (vgl. BVerfGE 32,
305 ), ist auf dieser Grundlage nicht
ersichtlich.
40
Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
41
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.