BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1453/03 -
der Frau S…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 2. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
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Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens
überwies der Beschwerdeführerin im Januar 2002 4.864,24 €,
forderte das Geld hernach jedoch mit der Begründung zurück,
hierfür habe kein Rechtsgrund bestanden. In der mündlichen
Verhandlung vom 24. Oktober 2002 vernahm das Amtsgericht
Gifhorn die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin. Diese
erklärte, die Beschwerdeführerin habe das Geld als Schenkung
erhalten und es zwischenzeitlich verbraucht. Die Klägerin
stellte daraufhin hilfsweise den Antrag, die
Beschwerdeführerin wegen Notbedarfs des Schenkers nach
§ 528 BGB zur Rückzahlung des Betrages zu verurteilen.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin beantragte die
Zurückweisung auch des Hilfsantrags und bat, soweit es auf
diesen ankomme, um Erklärungsfrist. Mit am Ende der Sitzung
verkündetem Urteil wies das Amtsgericht Gifhorn die Klage mit
der Begründung ab, die Klägerin habe der Beschwerdeführerin
das Geld geschenkt. Der Hilfsantrag sei nicht begründet, weil
die Beschwerdeführerin das Geld für ihren Lebensunterhalt und
den ihrer Mutter verbraucht habe.
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2. In ihrer Berufung machte die Klägerin
geltend, es liege keine Schenkung vor. Zudem berief sie sich
auf ihren erstinstanzlichen Hilfsantrag und bestritt den
Wegfall der Bereicherung. Der Vortrag der Beschwerdeführerin
hierzu sei unsubstantiiert. In der mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht Hildesheim vom 9. Mai 2003 erteilte das
Gericht unter anderem den Hinweis, nach dem Tatbestand des
angefochtenen Urteils sei die Entreicherung streitig, bislang
fehle es jedoch an einem konkreten Sachvortrag hierzu. Die
Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit
Schriftsatz vom 22. Mai 2003 bestritt sie die Voraussetzungen
des Notbedarfs. Die Klägerin sei aufgrund ihrer
Renteneinkünfte in unbekannter Höhe, eines Bausparguthabens
von 6.300,00 € sowie dreier in ihrem (Mit-)Eigentum
stehender Grundstücke nicht außerstande, ihren angemessenen
Lebensunterhalt zu bestreiten. Hierfür bot die
Beschwerdeführerin Zeugenbeweis. Hilfsweise berief sie sich
auf Entreicherung. Sie habe das Geld für allgemeine
Lebenshaltungskosten ausgegeben. Zudem seien hiervon
Heizölrechnungen bezahlt worden.
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3. Mit Urteil vom 13. Juni 2003 änderte das
Landgericht Hildesheim das Urteil des Amtsgerichts ab und
verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 3.851,38 €
zuzüglich Zinsen. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführerin habe das Geld als Schenkung erhalten. Der
Rückforderungsanspruch sei in Höhe von 3.851,38 € gemäß
§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Die Klägerin sei
außerstande, ihren angemessenen Lebensunterhalt zu
bestreiten. Die Beschwerdeführerin habe den erstinstanzlichen
Vortrag der Klägerin hierzu nicht bestritten. Mit dem neuen
Vortrag im Schriftsatz vom 22. Mai 2003 sei sie gemäß
§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO präkludiert. Der
Rückforderungsanspruch sei nicht wegen Entreicherung
ausgeschlossen. Trotz richterlichen Hinweises habe die
Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wofür sie das Geld
verbraucht habe. Ihr Hinweis auf die Bedürfnisse des
täglichen Lebens und Heizölrechnungen reiche nicht aus, um
eine Entreicherung festzustellen.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
geltend.
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1. Sie habe im Verfahren vor dem Amtsgericht
Gifhorn keine Gelegenheit erhalten, auf den Schriftsatz der
Klägerin vom 24. Oktober 2002 und den darin gestellten
Hilfsantrag zu erwidern. Auch die Entscheidung des
Landgerichts Hildesheim verstoße gegen Art. 103 Abs. 1
GG. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin
seien zu keinem Zeitpunkt unstreitig gewesen. Im
Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin hierzu
detailliert Stellung genommen. Diesen Vortrag habe das
Landgericht nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Auf die
Ausführungen der Klägerin in ihrem Hilfsantrag habe sie
allein wegen des Vorgehens des Amtsgerichts nicht inhaltlich
erwidern können. Folglich liege keine Nachlässigkeit
ihrerseits vor, sodass die Voraussetzungen des § 531
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben seien.
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Sie habe ihre Entreicherung im Schriftsatz vom
22. Mai 2003 substantiiert dargelegt. Das Gericht habe sie
erneut darauf hinweisen müssen, dass es ihren Vortrag dennoch
nicht für ausreichend erachte. Auch habe es die Aussage der
Zeugin unberücksichtigt gelassen, die die Entreicherung
bestätigt habe.
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Die Entscheidung beruhe auf der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht wäre zu einer
anderen Entscheidung gelangt, wenn über die Frage der
Einkommens- und Vermögenssituation streitig entschieden
worden wäre.
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2. Dem Ministerium der Justiz des Landes
Niedersachsen und der Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen das Urteil des
Landgerichts Hildesheim wegen fehlerhafter Anwendung der
Vorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO
richtet, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende
Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die
Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der
Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, da die
Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig,
soweit sie sich gegen die Anwendung des § 531 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 ZPO im Urteil des Landgerichts Hildesheim
richtet. Wegen der verspäteten Vorlage der angegriffenen
Entscheidung und weiterer Unterlagen war der
Beschwerdeführerin gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nachdem
sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung
glaubhaft gemacht hat, dass sie an der Einhaltung der Frist
des § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden gehindert
war.
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Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch
unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin rügt, das
Landgericht Hildesheim habe darauf hinweisen müssen, dass es
ihren Vortrag zur Entreicherung nach wie vor nicht als
ausreichend erachte. Die Beschwerdeführerin hat nicht
dargelegt, was sie auf einen solchen Hinweis hätte vortragen
wollen (vgl. BVerfGE 91, 1 ).
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Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde des
Weiteren, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts
Gifhorn wendet. Sie lässt nicht erkennen, inwiefern die
Beschwerdeführerin durch das klageabweisende Urteil des
Amtsgerichts beschwert sein könnte.
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2. Das Urteil des Landgerichts Hildesheim
verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem Anspruch
auf rechtliches Gehör, als das Gericht ihren Vortrag zu den
Vermögensverhältnissen der Klägerin im Schriftsatz vom 22.
Mai 2003 unberücksichtigt gelassen hat.
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a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die
Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf,
sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrunde liegenden
Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht
des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.
BVerfGE 69, 145 ; stRspr). Der Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs hindert den Gesetzgeber jedoch
nicht, durch Präklusionsvorschriften auf eine
Prozessbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene
Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie
wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr
zu vertretenden Gründen versäumt hat (vgl. BVerfGE 69, 145
).
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b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes
verletzt das Urteil des Landgerichts den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, soweit es
hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Klägerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin diese
erstinstanzlich nicht bestritten habe und mit dem neuen
Vortrag im Schriftsatz vom 22. Mai 2003 im landgerichtlichen
Verfahren gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO
präkludiert sei. Entgegen der Annahme des Gerichts beruhte
die unterbliebene Verteidigung der Beschwerdeführerin zur
Frage der Notbedarfseinrede der Klägerin im ersten Rechtszug
nicht auf einer Nachlässigkeit, sondern darauf, dass das
Amtsgericht der Beschwerdeführerin zur erstmals in der
mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2002 vorgetragenen
Notbedarfseinrede trotz eines entsprechenden Antrags keine
Erklärungsfrist einräumte und stattdessen das Urteil
unmittelbar nach Ende der mündlichen Verhandlung verkündete.
Die Beschwerdeführerin konnte sich folglich im
erstinstanzlichen Verfahren nicht zu diesem streiterheblichen
Punkt äußern, ohne dass dies auf Gründen beruhte, die von ihr
zu vertreten waren. Die Nichtberücksichtigung ihres Vortrags
findet folglich keine Stütze in § 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO, weshalb die Entscheidung des Landgerichts den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verletzt. Auf diesem Verstoß beruht das Urteil, da das
Gericht ansonsten den Vortrag der Beschwerdeführerin zu den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin hätte zur
Kenntnis nehmen müssen und diese nicht als unbestritten hätte
behandeln dürfen.
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c) Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den
genannten Gründen Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob
die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin durchgreifen.
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Gemäß § 93c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung
mit § 95 Abs. 2 BVerfGG war das angegriffene Urteil
aufzuheben und die Sache an das Landgericht Hildesheim
zurückzuverweisen.
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Gemäß § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG hat das
Land Niedersachsen der Beschwerdeführerin im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren die notwendigen Auslagen zu
erstatten. Damit erledigt sich der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
das Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 62, 392
; 71, 122 ).
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt
sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit
§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.