BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1453/04 -
des Herrn T ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Di Fabio
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18.
Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits
unzulässig.
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a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG muss der das Beschwerdeverfahren einleitende Antrag
in der Begründung bestimmten Mindestanforderungen genügen.
Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, so muss sich
der Beschwerdeführer auch mit deren Grundlagen und Inhalt
auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 88, 40 ).
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b) Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer
geht auf die Gründe, die zur Ablehnung seiner
Wiederaufnahmeanträge geführt haben, nämlich das Fehlen einer
rechtskräftigen Verurteilung der zur Entscheidung berufenen
Richter des Bundesfinanzhofs wegen Rechtsbeugung, nicht
ansatzweise ein und wiederholt stattdessen lediglich seine
bereits in den bisherigen Verfassungsbeschwerde-Verfahren
erfolglos vorgetragene Rechtsauffassung.
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2. Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr in
der als angemessen erscheinenden Höhe von 1.500 € beruht auf
§ 34 Abs. 2 BVerfGG. Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche
Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben,
die Allgemeinheit und vor allem die Grundrechtsverwirklichung
des Einzelnen von Bedeutung sind. Es muss nicht hinnehmen,
dass es an der Erfüllung dieser Aufgabe durch – wie hier –
bereits an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende
Verfassungsbeschwerden gehindert wird und dadurch anderen
Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren
Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann. Dies gilt
namentlich dann, wenn der Beschwerdeführer trotz zahlreicher
Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in
ähnlich gelagerten, ebenfalls seine Person betreffenden
Fällen und des ausdrücklichen Hinweises auf die mögliche
Verhängung einer Missbrauchsgebühr gleichwohl an der
Verfassungsbeschwerde festhält.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.