BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1457/14 -
des Herrn H ,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2014 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 10. Juni 2014 - 2 Ws 537/14 H und 538/14 - und der
Beschluss des Landgerichts München I vom 29. April 2014 - J
KLs 451 Js 173287/13 jug - verletzen den Beschwerde- führer
in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: Zehntausend Euro)
festgesetzt.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft durch
eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I und
eine Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts
München.
2
Der 18-jährige, nicht vorbestrafte
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. August 2013
aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom selben
Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft. Nach dem
Haftbefehl besteht gegen ihn der dringende Tatverdacht der
Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung und Freiheitsberaubung; als Haftgründe
werden Flucht- und Wiederholungsgefahr angeführt. Am 11.
Dezember 2013 machte der Beschwerdeführer, der den
Tatvorwurf zunächst bestritten hatte, bei einer Vernehmung
detaillierte Angaben, mit denen er das Tatgeschehen
weitgehend einräumte.
3
Am 29. Januar 2014 erhob die
Staatsanwaltschaft wegen im Wesentlichen unverändert
gebliebener Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer Anklage
vor der Jugendkammer des Landgerichts München I. Am 25.
Februar 2014 ordnete das Oberlandesgericht München im
Rahmen des nach §§ 121, 122 StPO notwendigen
Haftprüfungsverfahren erstmals die Haftfortdauer an. Mit
Schriftsatz vom 25. März 2014 legte der Beschwerdeführer
gegen den Haftbefehl Beschwerde ein.
4
Am 2. April 2014 eröffnete die Jugendkammer
des Landgerichts München I das Hauptverfahren und ließ die
Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zu. Termine zur
Durchführung der Hauptverhandlung wurden auf den 14., 15.,
20., 22. und 24. Oktober 2014 bestimmt.
5
Mit angegriffenem Beschluss vom 29. April
2014, dem umfangreiche Statistiken über die
Geschäftsentwicklung der großen Strafkammern beim
Landgericht München in den Jahren 2006-2013 beigefügt
waren, verwarf die Jugendkammer die eingelegte
Haftbeschwerde als unbegründet. Durch die Eröffnung des
Hauptverfahrens am 2. April 2014 könne eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes nicht mehr begründet werden.
Angesichts der Vielzahl der von der Kammer im Kalenderjahr
2014 zu bewältigenden Verfahren - der Beschluss listet im
Einzelnen auf, mit welchen Hauptverhandlungen die Kammer im
Kalenderjahr 2014 bislang befasst war und in den nächsten
Monaten befasst sein wird - sei eine frühere Terminierung
als auf Oktober 2014 nicht möglich. Der Ablauf der in
diesem Jahr bisher durchgeführten Hauptverhandlungen - wie
der noch anstehenden bereits festgesetzten Termine - zeige,
dass es der Jugendkammer aufgrund der besonderen Belastung
nicht möglich sei, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
früher durchzuführen. Die Jugendkammer habe, wie sich aus
den dem Beschluss beigefügten Statistiken über den
Geschäftsanfall seit dem Jahr 2006 ergebe, in der
Vergangenheit regelmäßig innerhalb des Gerichts die meisten
Sitzungstage abgehalten. Allein dem überobligatorischen
Einsatz verschiedener Richter und Richterinnen der Kammer
sei dabei die Bewältigung des bisherigen Pensums zu
verdanken. In den Jahren 2006 bis 2013 sei die Kammer mit
einem Vorsitzenden, einem Vollzeitrichter und zwei
Halbtagsrichterinnen besetzt gewesen. Seit dem 1. Dezember
2013 verfüge die Kammer jedoch über zwei Vollzeitrichter
als Beisitzer. In der Vielzahl von Verfahren, bei denen die
Kammer nach § 76 GVG in Dreierbesetzung zu verhandeln
habe, führe dies dazu, dass während des Sitzungsdienstes
keinerlei Büroarbeit mehr erledigt werden könne.
6
Angesichts dieser Lage sei die Kammer in der
Vergangenheit auf entsprechende Überlastungsanzeigen hin
gelegentlich entlastet worden. Derzeit werde die Kammer vom
10. Februar 2014 bis zum 10. Mai 2014 von Haftsachen sowie
erstinstanzlichen Verfahren, die keine
Schwurgerichtsverfahren seien, entlastet. Dies habe bislang
zur Entlastung mit gerade einem Verfahren geführt.
7
Bei dieser Konstellation und Belastung sei
es der Jugendkammer nicht länger zuzumuten, jede Woche an
mehreren Tagen eine Hauptverhandlung durchzuführen.
Zusammengefasst sei aus Sicht der Kammer eine Verletzung
des Beschleunigungsgebotes aus den konkreten Umständen
heraus nicht herleitbar, weshalb sich die Haftbeschwerde
als unbegründet erweise.
8
Gegen diesen Beschluss der Jugendkammer
legte der Beschwerdeführer unter dem 14. Mai 2014 weitere
Beschwerde ein.
9
Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 hob die
Jugendkammer die zunächst für Oktober anberaumten
Hauptverhandlungstermine auf und bestimmte neue
Hauptverhandlungstermine auf den 9., 10., 19. und 22.
September 2014.
10
Mit angegriffenem Beschluss vom 10. Juni
2014 ordnete das Oberlandesgericht München im Rahmen der
zweiten Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO erneut die
Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an;
dadurch habe sich die weitere Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts
München I vom 29. April 2014 erledigt. Die Haftfortdauer
stehe auch nach knapp 10-monatiger Dauer der
Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der
Sache und der dem Angeklagten drohenden Freiheitsstrafe.
Insbesondere werde dem in Haftsachen geltenden
Beschleunigungsgebot gerade noch entsprochen. Die
Jugendkammer habe die am 29. Januar 2014 erhobene Anklage
mit Eröffnungsbeschluss vom 2. April 2014 unverändert zur
Hauptverhandlung zugelassen. Eine Verzögerung sei damit
jedenfalls bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht
eingetreten. Auch die Zeitspanne bis zum Beginn der
Hauptverhandlung am 9. September 2014 stelle noch keine der
Justizverwaltung anzulastende Verletzung des
Beschleunigungsgebotes dar, zumal der ursprüngliche
Hauptverhandlungsbeginn inzwischen um fünf Wochen
vorverlegt worden sei. Zwar sei die zuständige Jugendkammer
merklich überlastet, was sich über einen längeren Zeitraum
aufgebaut habe; hierzu habe die Änderung der gesetzlichen
Regelung des § 76 GVG, die seit 1. Januar 2012
deutlich häufiger eine Hauptverhandlung in der Besetzung
mit drei Berufsrichtern verlange, wesentlich beigetragen,
ohne dass die Justizverwaltungen den Mehrbedarf sofort
durch entsprechende zusätzliche Neueinstellungen von
Richtern hätten kompensieren können. Vor diesem Hintergrund
habe das Präsidium des Landgerichts München l im Rahmen der
ihm zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel im
vorliegenden Fall mit mehrfachen periodischen
Verfahrensumverteilungen auf andere Strafkammern noch
ausreichend auf die sich zuspitzende Belastungssituation
der Jugendkammer reagiert. Dass die letzte dreimonatige
Entlastung der Jugendkammer um sämtliche neu eingehende
Berufungsverfahren effektiv nur zur Entlastung um ein
Verfahren geführt habe, sei nicht vorhersehbar gewesen.
Darüber hinaus habe das Präsidium jedoch auch auf die
vermehrte Notwendigkeit einer Hauptverhandlung in
Dreierbesetzung reagiert und der Jugendkammer seit dem 1.
Dezember 2013 statt einer Vollzeitkraft und zweier
Teilzeitkräfte zwei Vollzeitrichter als Beisitzer
zugewiesen, um die geforderte Verhandlungsdichte besser zu
gewährleisten. Unter Berücksichtigung dessen und der
Vorverlegung des Hauptverhandlungstermins auf den 9.
September 2014 sei die - ohne Zweifel lange - Zeitspanne
bis zum Beginn der Hauptverhandlung aufgrund der
detailliert dargestellten Ausbuchung der Kammer mit
Hauptverhandlungen, die durch weitere Entlastungsmaßnahmen
nicht zu ändern sei, als eine noch nicht der Justiz
zuzurechnende unvertretbare Verzögerung anzusehen, die eine
Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers
verböte.
11
Mit seiner am 27. Juni 2014 gegen den
Beschluss des Landgerichts München I vom 29. April 2014 und
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni
2014 erhobenen Verfassungsbeschwerde, die er mit einem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden
hat, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines
Freiheitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
12
Dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei
in der Regel nur Rechnung getragen, wenn innerhalb von drei
Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der
Hauptverhandlung begonnen werde. Angesichts der jetzt
terminierten Hauptverhandlung werde sich der
Beschwerdeführer bei deren Beginn ein Jahr und drei Wochen
ununterbrochen in Untersuchungshaft befunden haben.
Zwischen der Eröffnungsreife, die der Beschwerdeführer für
den 19. Februar 2014 annimmt, bis zur Hauptverhandlung
liege ein Zeitraum von beinahe sieben Monaten. Selbst
zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens am 2. April 2014
und dem Beginn der Hauptverhandlung betrage der
Verfahrensstillstand mehr als fünf Monate. Dieser lasse
sich auch durch die außerordentliche Belastung der
Jugendkammer nicht rechtfertigen. Dies gelte umso mehr bei
Anlegung objektiver Kriterien, zumal sich der
Beschwerdeführer bereits im Ermittlungsverfahren weitgehend
geständig eingelassen und auch sonst keine Einwendungen
vorgebracht oder Beweiserhebungen beantragt habe.
13
Das Bayerische Staatsministerium für Justiz
hat von einer Stellungnahme abgesehen.
14
Der Generalbundesanwalt vertritt in seiner
Stellungnahme die Auffassung, der Verfassungsbeschwerde
könne der Erfolg nicht versagt werden. Es fehle an einer
tragfähigen Begründung für die Fortdauer der
Untersuchungshaft.
15
Dem Bundesverfassungsgericht haben die nach
Anklageerhebung fortgeführten Akten des Ausgangsverfahrens
vorgelegen.
16
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG statt.
17
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwer- de maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
18
Der Beschluss des Landgerichts München I vom
29. April 2014 und der Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 10. Juni 2014 verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
19
Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis
zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche
Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen
Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem
rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden.
Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich
Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre
Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG
hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich
hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74,
358 ), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei
muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus
erforderlich und zweckmäßig erscheinenden
Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch
nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als
Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt
(vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE
20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152
; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar
2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32).
20
Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft
vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs
regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen
Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152
). Daraus folgt zum einen, dass die
Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer
Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum
anderen nehmen auch die Anforderungen an den die
Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7,
140 ; 15, 474 ; 19, 428
).
21
Die Strafverfolgungsbehörden und
Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren
Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit
der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine
gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten
vorgeworfenen Taten herbeizuführen. So ist im Falle der
Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur
Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR
2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall
innerhalb von weiteren drei Monaten mit der
Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR
1164/12 -, juris, Rn. 43).
22
Zur Durchführung eines geordneten
Strafverfahrens und zur Sicherstellung der
Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht
mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer
durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre
Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und
daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern
vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl.
BVerfGK 15, 474 ; m.w.N.). Entsprechend dem
Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere
Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft
rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich
daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei
erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer
ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen
(BVerfGK 7, 140 ).
23
Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines
Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der
Haftfortdauer sein (vgl. BVerfGE 36, 264
). Vielmehr kann die nicht nur
kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die
Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn
sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz
Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und
Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen
bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264 ).
Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als
unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in
den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten
Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zu- gemutet
werden, eine längere als die verfahrensangemessene
Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu
nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur
verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen
(BVerfGE 36, 264 ).
24
Im Rahmen der von den Fachgerichten
vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des
Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der
Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer
anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu
prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der
einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten
Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 37).
Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr
bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des
Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der
genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu
rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -,
juris, Rn. 45 und der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11.
Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, juris, Rn. 36).
25
Da der Grundrechtsschutz auch durch die
Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE
53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen
Haftfortdauerentscheidungen insofern einer erhöhten
Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ;
BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474
; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR
2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). In der Regel sind in jedem
Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der
Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren
Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem
Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem
Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage
der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür
maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer
Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140
; 10, 294 ; 15, 474 ; 19,
428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -,
juris, Rn. 38). Die zugehörigen Ausführungen müssen in
Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses
am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den
Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung
treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle
gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar
sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1
; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2
BvR 2248/13 u.a. - , juris, Rn. 39).
26
Diesen Maßstäben genügen die angegriffenen
Beschlüsse nicht. Sie enthalten keine verfassungsrechtlich
tragfähige Begründung für die Anordnung der Fortdauer der
Untersuchungshaft.
27
1. Bereits die Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts verkennt Inhalt und Tragweite der
verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Rechtfertigung
einer Fortdauer von Untersuchungshaft, indem sie
ausschließlich auf die Auslastung der Kammer abstellt. Die
Begründung einer Haftfortdauerentscheidung allein durch die
Dokumentation des Geschäftsanfalls der großen Strafkammern
bei dem Landgericht München I seit dem Jahr 2006 ist in
jeder Hinsicht sachfremd. Die geschilderte
Personalsituation am Landgericht München I steht in keinem
Zusammenhang zu den Erwägungen, die für eine zu treffende
Haftfortdauerentscheidung maßgeblich sein dürfen. Die als
unzureichend empfundene personelle Ausstattung eines
Gerichts vermag eine längere als die verfahrensangemessene
Untersuchungshaft eines Beschuldigten in keinem Fall zu
rechtfertigen. Kann dem verfassungsrechtlichen
Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht Rechnung getragen
werden, weil der Staat seiner Pflicht zur
verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte nicht
nachkommt, haben die mit der Haftprüfung betrauten
Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotenen
Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Haftentscheidung
aufheben; ansonsten verfehlen sie die ihnen obliegende
Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu
verwirklichen (vgl. BVerfGK 6, 384 ).
28
2. Auch der im Rahmen der zweiten
Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ergangene Beschluss
des Oberlandesgerichts führt keine verfassungsrechtlich
tragfähigen Gründe für die Anordnung der Fortdauer der
Untersuchungshaft an.
29
Das Verfahren ist, unabhängig davon, ob
wegen bereits davor eingetretener Eröffnungsreife sogar auf
einen früheren Zeitpunkt als auf den 2. April 2014 - dem
Datum des Eröffnungsbeschlusses - abzustellen wäre, nicht
in der durch das Gewicht des Freiheitseingriffs gebotenen
Zügigkeit mit einem Beginn der Hauptverhandlung binnen drei
Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens gefördert
worden. Darüber hinaus wird sich der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt des geplanten Beginns der Hauptverhandlung im
September 2014 schon deutlich länger als ein Jahr in
Untersuchungshaft befunden haben. Vor diesem Hintergrund
ist eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur
ausnahmsweise möglich; ihre Fortdauer hätte daher besonders
sorgfältig begründet werden müssen.
30
Indes zeigt der Beschluss keine besonderen -
objektiven - Umstände auf, welche die Anordnung der
Fortdauer der Untersuchungshaft ausnahmsweise
verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen könnten.
Er wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen nicht
gerecht.
31
(a) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts,
die auf Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes
abstellen, die zudem bereits im Jahre 2012 in Kraft
getreten sind, lassen von vornherein keinen spezifischen
Zusammenhang zu der zu treffenden Haftfortdauerentscheidung
erkennen. Eine Änderung der allgemeinen Vorschriften über
die Besetzung der großen Strafkammern in § 76 GVG
stellt keine Besonderheit eines konkreten Strafverfahrens
dar, erst recht keine, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen
wäre.
32
(b) Soweit das Oberlandesgericht ausführt,
die Fortdauer der Untersuchungshaft sei trotz ihrer langen
Dauer deswegen nicht zu beanstanden, weil das Präsidium des
Landgerichts München I im Rahmen seiner Möglichkeiten auf
die sich zuspitzende Belastungssituation der Jugendkammer
reagiert habe, stellt dies ebenfalls keinen
verfassungsrechtlich tragfähigen Grund für die
Haftfortdauer dar. Allenfalls kurzfristige, unvermeidbare
und unvorhersehbare Belastungssituationen eines Gerichts
wären im Einzelfall geeignet, eine Verzögerung in der
Verfahrensförderung zu rechtfertigen. Diese Voraussetzungen
lassen sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts jedoch
nicht entnehmen. Seine Ausführungen sprechen vielmehr
dafür, dass sich die Überlastungssituation schon über
längere Zeit aufgebaut hat. Eine solche Überlastung des
Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich
verfassten Gemeinschaft; sie ist dem Beschwerdeführer in
keinem Fall zuzurechnen.
33
(c) Auch auf die Schwere der Tat kann hier
für die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht abgestellt
werden. Es hätte einer eingehenden Begründung bedurft,
inwieweit allein die Schwere des Tatvorwurfes im
vorliegenden Fall eine deutlich längere Verfahrens- und
damit auch Untersuchungshaftdauer erfordert, die das
Oberlandesgericht indes vermissen lässt. Dies gilt umso
mehr, als es sich ersichtlich um einen insgesamt einfach
gelagerten Fall handelt. Infolge des weitgehenden
Geständnisses des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt,
abgesehen von Randfragen und der Feststellung seiner
Schuldfähigkeit durch ein in der Hauptverhandlung zu
erstattendes Sachverständigengutachten, im Wesentlichen
bereits geklärt. Es ist nicht erkennbar, dass umfangreiche
Beweiserhebungen zu erwarten sind; entsprechende Anträge
hat der Beschwerdeführer jedenfalls bislang nicht
gestellt.
34
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist
die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch die
angegriffenen Beschlüsse festzustellen.
35
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 10. Juni 2014 ist unter Zurückverweisung der Sache an
das Oberlandesgericht aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m.
§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Dieses wird unter Beachtung der
vorstehenden Ausführungen erneut über die Haftfortdauer zu
entscheiden haben.
36
Mit der Entscheidung in der Hauptsache
erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
37
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
38
Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im
Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 5.000 €
(in Worten: Fünftausend Euro) und, wenn - wie hier - die
Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der
Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (in Worten:
Zehntausend Euro). Weder die objektive Bedeutung der Sache
noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass
geben.