BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1461/06 -
des Herrn C...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Oktober 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Aberkennung seines Ruhegehalts.
2
1. Der im Jahre 1938 geborene Beschwerdeführer
stand zuletzt als Amtmann im Dienste der Stadt F. und war
beim Ordnungsamt als stellvertretender Sachgebietsleiter
„Führerscheine“ tätig. Mit Ablauf des Monats Juni 2001 wurde
der Beschwerdeführer wegen Dienstunfähigkeit in den
vorzeitigen Ruhestand versetzt.
3
Ab Oktober 1989 ermittelte das
Bundeskriminalamt gegen insgesamt elf Personen wegen des
Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung,
Strafvereitelung, Bestechung und Bestechlichkeit im
Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrerlaubnissen. Der
Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Ermittlungen
vorübergehend in Untersuchungshaft genommen. Ihm wurde
vorgeworfen, seit etwa 1984 mit anderen Personen eine
Vielzahl von Möglichkeiten entwickelt zu haben, auf
Verwaltungsverfahren in Führerscheinangelegenheiten mit dem
Ziel einzuwirken, den Verfahrensbetroffenen entzogene
Fahrerlaubnisse wieder zu beschaffen, Sperrfristen zu umgehen
und Wiedererteilungen entgegen bestehender Verwaltungspraxis
oder den Verwaltungsvorschriften zu ermöglichen.
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Mit Verfügung vom 25. Juni 1990 wurde gegen
den Beschwerdeführer ein förmliches Disziplinarverfahren
eingeleitet, welches jedoch bis zum Abschluss des bereits
laufenden Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Nachdem die
Hauptverhandlung wegen einer schweren Erkrankung des
Beschwerdeführers bereits im Oktober 1993 abgebrochen worden
war, stellte das Landgericht Frankfurt am Main das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss vom
1. November 2000 wegen Verjährung der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Taten ein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main mit Beschluss vom 21. März 2001.
5
Nachdem der Amtsarzt die Verhandlungsfähigkeit
des Beschwerdeführers festgestellt hatte, ordnete die Stadt
F. mit Verfügung vom 6. September 2002 die Durchführung des
bislang ausgesetzten Disziplinarverfahrens an. Mit der am 12.
November 2004 bei der Disziplinarkammer des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main eingegangenen
Anschuldigungsschrift wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen,
im Jahre 1988 gegen Zahlung von 10.000 DM die Zulassung des
Führerscheinantragstellers G. zur Fahrprüfung verfügt und
diesem die Fahrerlaubnis wiedererteilt zu haben, obwohl die
Voraussetzungen hierfür nach Aktenlage nicht gegeben gewesen
seien.
6
Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 erkannte die
Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main dem Beschwerdeführer das Ruhegehalt ab. Aufgrund seiner
eigenen Aussagen in der richterlichen Vernehmung am 23. Juli
1990 und in der Beschuldigtenvernehmung am 25. Juli 1990
stehe fest, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last
gelegte Dienstvergehen begangen habe. Der Beschwerdeführer
habe in diesen Vernehmungen sein Fehlverhalten unter
teilweise dezidierter Schilderung des Tathergangs eingeräumt.
Die Angaben des Beschwerdeführers würden zudem durch die
Aussagen des Zeugen F. und des G. vom 13. beziehungsweise 16.
Juli 1990 bestätigt. Soweit der Zeuge F. am 15. Mai 2003 vor
dem Untersuchungsführer ausgesagt habe, er meine zu 99,9 %,
dass der Beschwerdeführer von dem Geld nichts genommen habe,
sei dies völlig unglaubhaft. Als Schutzbehauptung sei auch
die Einlassung des Beschwerdeführers im gerichtlichen
Disziplinarverfahren anzusehen, wonach er einen Briefumschlag
mit Geld nie angenommen und sich in der Untersuchungshaft nur
deshalb selbst belastet habe, weil bei Fortdauer der Haft
eine ernsthafte Lebensgefahr bestanden hätte. Das somit von
dem Beschwerdeführer begangene Dienstvergehen erfordere die
Aberkennung des Ruhegehalts als schärfste Disziplinarmaßnahme
gegen einen Ruhestandsbeamten.
7
Gegen dieses Urteil der Disziplinarkammer
legte der Beschwerdeführer Berufung zum Hessischen
Verwaltungsgerichtshof ein, mit der er unter anderem eine
Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wegen
unnötiger Verzögerung des Disziplinarverfahrens durch die
Einleitungsbehörde rügte. Diese Berufung wies der Hessische
Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Juni 2006 zurück.
Die Berufung sei zulässig, aber unbegründet. Die
Disziplinarkammer habe die Verfehlung des Beschwerdeführers
auf der Grundlage der von ihr erhobenen Beweise zu Recht als
schwerwiegendes Dienstvergehen gewürdigt, welches bei einem
aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen
würde. Aufgrund der geständigen Einlassungen des
Beschwerdeführers aus dem Jahre 1990 sowie der Bekundungen
der Zeugen G., F. und Dr. K. stehe fest, dass der
Beschwerdeführer dem G. eine Fahrerlaubnis verschafft habe,
obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, und
hierfür insgesamt 10.000 DM entgegen genommen habe. Soweit
der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren und im
gerichtlichen Disziplinarverfahren den Vorwurf bestreite und
sich dahingehend einlasse, er habe ein falsches Geständnis
abgelegt, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden,
sei dies als Schutzbehauptung anzusehen. Für seine
Behauptung, sein Gesundheitszustand sei derart angegriffen
gewesen, dass bei Fortdauer der Haft ein ernsthaftes
Lebensrisiko bestanden habe, sei er einen überzeugenden Beleg
schuldig geblieben. Auch die Bekundungen des Zeugen F. im
Untersuchungsverfahren, wonach der Beschwerdeführer von dem
Geld des G. nichts genommen habe, seien unglaubhaft und
stünden darüber hinaus im krassen Widerspruch zu früheren
Angaben. Der Beschwerdeführer habe mithin ein Dienstvergehen
begangen, für welches die von der Disziplinarkammer
ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts auch die
angemessene und gebotene Sanktion darstelle. Milderungsgründe
seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne die Dauer des im
Jahre 1990 eingeleiteten und zwischenzeitlich ausgesetzten
Disziplinarverfahrens nicht maßnahmemildernd berücksichtigt
werden. Wenn aufgrund eines Fehlverhaltens - wie hier - das
Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem
Dienstherrn zerstört sei, sei der Zeitablauf des Verfahrens
für die Bemessung der Maßnahme ohne Bedeutung.
8
2. Mit der am 12. Juli 2006 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG. Die
Aberkennung des Ruhegehalts verletze das
verfassungsrechtliche Schuldprinzip und die
Unschuldsvermutung. Das Urteil der Disziplinarkammer enthalte
keine hinreichenden Feststellungen zur Tatschuld des Beamten.
Die Kammer habe ihre Überzeugung von seiner - des
Beschwerdeführers - Schuld allein auf seine Aussagen sowie
die Angaben der Zeugen G. und F. aus dem Strafverfahren
gestützt. Dabei hätten sich die Vorwürfe zu keinem Zeitpunkt
in einem justizförmig geordneten Verfahren bestätigt. Er sei
zu keinem Zeitpunkt strafgerichtlich verurteilt worden, so
dass ihm auch keine Tatschuld nachgewiesen worden sei. Da
bezüglich des strafrechtlichen Vorwurfs keine
Hauptverhandlung stattgefunden habe, habe er sich zum
damaligen Zeitpunkt nicht vollständig erklären, sachdienliche
Anträge und entlastende Beweise vorbringen können. Außerdem
stehe fest, dass ein Beweisverwertungsverbot bezüglich seiner
selbstbelastenden Aussage im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen werden könne.
Aufgrund der Tatsache, dass die Kammer die den Beamten
belastenden Feststellungen ausschließlich aus den Akten des
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bezogen und im
Disziplinarverfahren keine weiterreichenden belastenden
Erkenntnisse gegen ihn gewonnen habe, führe sie ihre
Entscheidung letztlich darauf zurück, dass er die ihm in der
Anklage vorgeworfene Straftat mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit begangen habe. Es fehle insgesamt an einer
eigenständigen, nachvollziehbaren Prüfung und Bewertung der
Frage der Tatschuld. Die Aberkennung des Ruhegehalts stelle
auch einen Eingriff in seine wohlerworbenen und durch
Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechte dar. Schließlich
sei durch die Urteile beider Gerichte sein aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgendes
Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil die
entlastenden Aussagen im Disziplinarverfahren konsequent von
beiden Gerichten ignoriert worden seien. So sei sein
Argument, ihm sei im Strafverfahren eine selbstbelastende
Aussage unter Ausnutzung seiner schweren Herzkrankheit
abgepresst worden, seitens der Disziplinarkammer als
Schutzbehauptung qualifiziert worden, obwohl über die
Umstände der Aussageerpressung zu keinem Zeitpunkt Beweis
erhoben worden sei und die Kammer daher die Möglichkeit der
Aussageerpressung objektiv nicht habe ausschließen
können.
9
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ;
96, 245 ). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
10
1. Die angegriffenen Urteile der
Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf ein faires,
rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechendes Verfahren aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
11
a) Sie verstoßen insbesondere nicht gegen die
rechtsstaatliche Unschuldsvermutung. Die Unschuldsvermutung,
die nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auch im beamtenrechtlichen
Disziplinarverfahren Anwendung findet (vgl. BVerwGE 111, 43
), schützt den Beschuldigten vor
Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen
aber kein rechtsstaatliches und prozessordnungsgemäßes
Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung
vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 , 82, 106
).
12
Mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung und
das rechtsstaatliche Fairnessgebot im Allgemeinen haben sich
in der Rechtsprechung strenge Anforderungen auch an die
tatrichterliche Beweiswürdigung herausgebildet. Zur
Widerlegung der Unschuldsvermutung bedarf es danach der
vollen Gewissheit des Tatrichters über den Tathergang, die
dieser aufgrund freier Beweiswürdigung aus dem Inbegriff der
Verhandlung schöpfen muss. Erforderlich ist ein nach der
Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber
vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Zur Überführung
eines Angeschuldigten ist keine „mathematische Gewissheit“
von dessen Schuld erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit
lückenlosen, nachvollziehbaren und logischen Argumenten
geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen,
verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und
erschöpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den
von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die
Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu
setzen und seine Beweiswürdigung in den Urteilsgründen
darzulegen (vgl. BVerfGK 1, 145 ; BVerwG,
Urteil vom 19. Juli 2006 - 2 WD 13/05 -, NVwZ-RR
2007, S. 182).
13
Nicht jeder Verstoß gegen diese Grundsätze
rechtfertigt indes das Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts. Voraussetzung ist vielmehr, dass
sich die Gerichte so weit von der Verpflichtung entfernt
haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung auch die Gründe, die
gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen,
aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der
Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine
tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch
einhergehende Sanktion sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145
).
14
Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht
gegeben. Die Beweiswürdigung sowohl der Disziplinarkammer als
auch diejenige des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
entsprechen vielmehr in vollem Umfang den in der
fachgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen.
Beide Gerichte haben sich ausführlich mit den für und wider
die Schuld des Beschwerdeführers sprechenden Gesichtspunkten
auseinandergesetzt und ihre schlussendliche Überzeugung vom
Vorliegen eines Dienstvergehens und der Schuld des
Beschwerdeführers mittels einer lückenlosen und
nachvollziehbaren Argumentation begründet. Insbesondere haben
sich die Gerichte ausführlich mit den entlastenden Aussagen
des Beschwerdeführers und der Zeugen im Untersuchungs- und im
gerichtlichen Disziplinarverfahren befasst und diese in nicht
zu beanstandender Weise als unglaubwürdige Schutzbehauptungen
und Gefälligkeitsaussagen eingestuft. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, die Gerichte hätten sich allein auf die
Einschätzung des Landgerichts in seinem Einstellungsbeschluss
gestützt, weshalb es an einer eigenständigen Beweiswürdigung
durch die Disziplinargerichte fehle, ist vor diesem
Hintergrund nicht nachvollziehbar.
15
b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer auch nicht deshalb in seinem Recht auf
ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Gerichte nicht verwertbare
Beweismittel in ihre Beweiswürdigung einbezogen hätten.
16
aa) Die in dem vorangegangenen
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zustande gekommenen
Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen G., F. und Dr.
K. durften in dem Disziplinarverfahren verwertet werden. Nach
§ 67 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Disziplinarordnung
(HDO) können auch die in einem anderen gesetzlich geordneten
Verfahren erhobenen Beweise der Urteilsfindung zugrunde
gelegt werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung
waren. Zu den anderen gesetzlich geordneten Verfahren im
Sinne dieser Vorschrift gehört auch das staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren (vgl. BVerwGE 63, 339 ).
Auch haben die Gerichte die betreffenden Aussagen - soweit
sich dies nach Aktenlage beurteilen lässt -
verfahrensfehlerfrei zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlungen gemacht.
17
bb) Der Berücksichtigung der selbstbelastenden
Angaben des Beschwerdeführers aus dem staatsanwaltlichen
Ermittlungsverfahren stand auch kein Beweisverwertungsverbot
aus § 21 Satz 1 HDO in Verbindung mit § 136a
Abs. 3 Satz 2 StPO entgegen. Die Gerichte haben das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren nur deshalb geständig
eingelassen, weil ihm angedroht worden sei, dass er ohne
Geständnis niemals aus der Untersuchungshaft herauskommen
würde, mit nachvollziehbaren Argumenten als nicht glaubhafte
Schutzbehauptung eingestuft. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers waren die Gerichte insoweit auch nicht zu
einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum
maßgeblichen Zeitpunkt zwei Verteidiger hatte, mussten seine
diesbezüglichen Behauptungen als abwegig erscheinen. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, welcher weiteren (geeigneten)
Erkenntnismittel die Gerichte sich insoweit hätten bedienen
können.
18
2. Die Aberkennung des Ruhegehalts verletzt
den Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten aus
Art. 33 Abs. 5 GG. Zwar sind der Kernbestand der
beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche durch Art. 33
Abs. 5 GG ebenso gesichert wie die Renten der
Sozialversicherung durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94
; 39, 196 ). Dieser Schutz findet seine
Grenzen indes seit jeher in den disziplinarrechtlichen
Vorschriften über die Aberkennung des Ruhegehalts, die - wie
das Disziplinarrecht insgesamt - dem Interesse der
Allgemeinheit an der Sauberkeit und Funktionsfähigkeit des
Beamtentums zu dienen bestimmt sind. Da diese Bestimmungen
hier in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise angewendet
wurden, scheidet eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG
aus.
19
3. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.