BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1464/02 -
der Frau K...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung von Herrn H... als
Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt
(vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig;
sie ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wirksam erhoben worden.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von der
Beschwerdeführerin selbst, sondern von ihrem Sohn eingelegt
worden. Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem
Bundesverfassungsgericht nur durch einen bei einem deutschen
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des
Rechts an einer deutschen Hochschule zulässig (§ 22 Abs.
1 Satz 1 BVerfGG). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann
das Bundesverfassungsgericht auch eine andere Person als
Beistand eines Beteiligten zulassen, wenn die Zulassung
subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 - 1
BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272).
3
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil
die Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführerin als Beistand
nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist weder dargelegt noch
sonst ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar
war, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
genannten Personen vertreten zu lassen.
4
Im Übrigen hätte die Verfassungsbeschwerde
auch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil
weder die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen noch die ihnen zugrundeliegende Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gegen
Grundrechte der Beschwerdeführerin verstoßen.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.