BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1464/11 -
des Herrn H…,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
am 5. März 2012 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Art und
Weise der Prüfung des Zustandekommens einer
Verfahrensabsprache in der strafgerichtlichen
Hauptverhandlung durch das Rechtsmittelgericht, wenn der
Angeklagte unter Berufung auf eine solche Absprache die
Unwirksamkeit eines von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts
geltend macht.
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1. Das Amtsgericht Pirna - Schöffengericht -
verurteilte den Beschwerdeführer, der sich zur Zeit der
Hauptverhandlung seit etwa fünf Monaten in Untersuchungshaft
befand, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger
Hehlerei in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.
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a) Dem Protokoll zufolge wurde die
Hauptverhandlung auf Anregung der damaligen Verteidigerin des
Beschwerdeführers kurz nach ihrem Beginn für ein
„Rechtsgespräch“ unterbrochen. Als die Hauptverhandlung -
etwa eine Stunde später - fortgesetzt wurde, verlas die
Verteidigerin eine ein Geständnis enthaltende Erklärung für
den Beschwerdeführer, der danach Fragen beantwortete. Im
Anschluss verzichteten die Verfahrensbeteiligten auf eine
Vernehmung der geladenen Zeugen und es wurde gemäß § 154
Abs. 2 StPO von der Verfolgung eines mitangeklagten Vorwurfs
abgesehen. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte
eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten
sowie die Aufhebung des Haftbefehls; die Verteidigung
beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit
Bewährung und die Aufhebung des Haftbefehls. Nach der
Urteilsverkündung und der Aufhebung des Haftbefehls
verzichteten Staatsanwaltschaft und Beschwerdeführer auf
Rechtsmittel.
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b) Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält
weder einen Hinweis auf das Zustandekommen einer Absprache
(§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO) noch die Angabe, dass eine
Verständigung nicht erfolgt sei (§ 273 Abs. 1a Satz 3
StPO). Auch die Entscheidungsgründe äußern sich nicht dazu,
ob dem Urteil eine Absprache vorausging.
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2. a) Der Beschwerdeführer legte Berufung ein
und machte eine Unwirksamkeit seines Rechtsmittelverzichts
gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO geltend. Hierfür legte er
eine Erklärung seiner damaligen Verteidigerin vor, die
Verständigungsgespräche vor dem Amtsgericht Pirna schilderte
und das Zustandekommen einer Absprache bejahte.
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b) Das Landgericht Dresden verwarf die
Berufung mit Beschluss vom 10. März 2011 als unzulässig,
nachdem es dienstliche Stellungnahmen der Sitzungsvertreterin
der Staatsanwaltschaft und des Vorsitzenden des
Schöffengerichts eingeholt hatte.
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aa) Die damalige Verteidigerin des
Beschwerdeführers hatte in ihrer Erklärung angegeben, das
Rechtsgespräch habe zunächst im Richterzimmer zwischen dem
Vorsitzenden des Schöffengerichts, der Sitzungsvertreterin
der Staatsanwaltschaft und ihr stattgefunden. Die
Staatsanwältin habe gleich zu Beginn klargestellt, schon
wegen der Vorstrafen des Beschwerdeführers sei aus ihrer
Sicht nicht mit einer Bewährungsstrafe zu rechnen. Sie selbst
habe mit Blick auf die konkreten Vorwürfe eine
Bewährungsstrafe noch für realistisch gehalten und den Inhalt
eines möglichen Geständnisses angerissen. Der Vorsitzende
habe ausgeführt, auch er könne sich eine Bewährungsstrafe
nicht mehr vorstellen, dafür aber eine Aufhebung des
Haftbefehls, sofern sich der Beschwerdeführer wie angekündigt
einlasse. In diesem Fall werde eine Beweisaufnahme durch
Zeugeneinvernahme nicht erfolgen. Der Vorsitzende habe darauf
hingewiesen, dies aber noch mit den Schöffen besprechen zu
müssen. Die Staatsanwältin habe zunächst mehr als drei Jahre
Freiheitsstrafe gefordert und sei schließlich von zwei Jahren
und zehn Monaten ausgegangen. Der Vorsitzende habe die
Strafhöhe ähnlich gesehen, aber noch keinen eindeutigen
Hinweis gegeben. Sie habe sich daraufhin mit dem
Beschwerdeführer besprechen und die Sitzungsvertreterin der
Staatsanwaltschaft die Verfasserin der Anklageschrift
unterrichten wollen. Nachdem sie die Angelegenheit mit dem
Beschwerdeführer in dem Sinne erörtert gehabt habe, dass
dieser sich zur Sache einlasse, wenn der Haftbefehl
aufgehoben werde, sei sie zu dem Vorsitzenden gegangen und
habe mitgeteilt, mit der besprochenen Vorgehensweise bestehe
Einverständnis. Der Vorsitzende habe aber noch nicht mit den
Schöffen gesprochen gehabt. Als sie in den Sitzungssaal
zurückgekommen sei, habe die Sitzungsvertreterin der
Staatsanwaltschaft ihr mitgeteilt, man könne so verfahren,
dass der Beschwerdeführer zwei Jahre und zehn Monate erhalte,
der Haftbefehl aufgehoben und die Sache rechtskräftig werde.
Über diese Aussage sei sie überaus erstaunt gewesen, da in
den Gesprächen zuvor zu keinem Zeitpunkt eine Rechtskraft des
Urteils thematisiert worden sei. Die Staatsanwältin habe
jedoch geäußert, sie könne die Verteidigerin nicht verstehen,
da ein entsprechendes Gespräch stattgefunden habe und sie
davon ausgegangen sei, alle Beteiligten seien sich über diese
Punkte einig. Als das Gericht in den Saal gekommen sei, habe
sie den Vorsitzenden über die Äußerung der Staatsanwältin
informiert und ihn gefragt, ob er das auch so sehe, was der
Vorsitzende bestätigt habe. Hierüber habe sie mit dem
Beschwerdeführer gesprochen, der sich für die Rechtskraft
entschieden habe, weil der Haftbefehl aufgehoben werden
sollte. Sodann sei die Hauptverhandlung fortgesetzt worden.
Sie und der Beschwerdeführer hätten später auf Rechtsmittel
verzichtet, weil sie befürchtet hätten, anderenfalls werde
der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Zunächst sei sie
davon ausgegangen, im Richterzimmer sei eine Vereinbarung
nicht getroffen worden. Der Vorsitzende und die
Staatsanwältin hätten sie in der Hauptverhandlung jedoch
eindeutig anders belehrt.
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bb) Die Sitzungsvertreterin der
Staatsanwaltschaft hatte in ihrer dienstlichen Erklärung
ausgeführt, sie habe klargestellt, dass aus ihrer Sicht eine
Bewährungsstrafe nicht in Betracht komme. Der Vorsitzende
habe mit Blick auf übliche Strafen bei vergleichbaren Taten
Ähnliches geäußert, ohne ein konkretes Strafmaß benannt zu
haben, da auch eine Abstimmung mit den Schöffen nicht erfolgt
gewesen sei. Auf die Ankündigung des Gerichts, gegebenenfalls
den Haftbefehl aufzuheben, habe sie eingewandt, wegen der
hohen Fluchtgefahr sei mit einer Beschwerde der
Staatsanwaltschaft zu rechnen. Für den Fall der Rechtskraft
sei dies natürlich anders. Sie habe Verteidigung und
Beschwerdeführer so verstanden, dass es ihnen vordergründig
um die Aufhebung des Haftbefehls gegangen sei, wobei sie
mehrfach ihre Position deutlich gemacht habe. Gänzlich nicht
nachvollziehen könne sie die Äußerung der Verteidigerin zum
Zustandekommen einer Absprache, da das Gericht die Position
vertreten gehabt habe, den Haftbefehl aufheben zu wollen und
sie eine sofortige Beschwerde dagegen avisiert habe. Die
Verteidigerin habe schließlich auch einen anderen Antrag zum
Strafmaß als sie gestellt. Sie habe auf eine weitere
Beweisaufnahme verzichtet, weil aus ihrer Sicht keine
Beweisprobleme vorgelegen hätten und sie sich sicher gewesen
sei, dass das Strafmaß den Erwartungen der Staatsanwaltschaft
nahekommen werde. Ein regelrechtes Gespräch über ein
bestimmtes Strafmaß mit Gericht, Verteidigung und
Staatsanwaltschaft, wie sie es sonst kenne, habe es ihres
Erachtens nicht gegeben. Ihr sei es um die Fortsetzung der
Untersuchungshaft gegangen.
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cc) Der Vorsitzende des Schöffengerichts hatte
in seiner dienstlichen Stellungnahme mitgeteilt, der genaue
Werdegang der Gespräche und deren Inhalt seien ihm nach dem
eingetretenen Zeitablauf nicht mehr genau erinnerlich. Er
denke aber, dass die Sitzungsvertreterin der
Staatsanwaltschaft den Geschehensablauf zutreffend
geschildert habe.
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dd) Das Landgericht hielt das Zustandekommen
einer Absprache für nicht erwiesen und deshalb den
Rechtsmittelverzicht für wirksam. Zwar habe die Verteidigerin
ausgeführt, es sei Einigkeit erzielt worden, dass der
Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
zehn Monaten verurteilt sowie der Haftbefehl gegen ihn
aufgehoben wird, wenn das Urteil rechtskräftig werde. Dies
stelle jedoch bereits wegen des Einschlusses des
Rechtsmittelverzichts keine zulässige Verständigung im Sinne
von § 257c StPO dar. Zudem stehe der Antrag der
Verteidigerin auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit
Bewährung der Annahme entgegen, es sei eine Verständigung auf
eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten
erzielt worden.
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3. a) Der Beschwerdeführer legte gegen den
Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde ein.
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b) Das Oberlandesgericht Dresden verwarf die
Beschwerde mit Beschluss vom 19. April 2011 als unbegründet.
Die Annahme der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sei
nicht zu beanstanden. Da das Verhandlungsprotokoll weder die
Erklärung nach § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO noch das
Negativattest nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO enthalte,
sei dessen Beweiskraft entfallen. Damit sei aber nicht der
Vortrag des Beschwerdeführers als wahr zu unterstellen,
sondern dieser habe nur die Möglichkeit, den Nachweis zu
führen, dass ein bestimmter Vorgang geschehen oder nicht
geschehen sei. Das Rechtsmittelgericht müsse dann im
Freibeweisverfahren und in freier Beweiswürdigung den
wirklichen Verfahrensablauf klären.
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Hiernach sei das Vorliegen einer Verständigung
nicht bewiesen. Die Erklärungen der damaligen Verteidigerin
und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft seien
angesichts des Inhalts des Hauptverhandlungsprotokolls zum
Verfahrensablauf nicht geeignet, diesen Beweis zu erbringen.
Der Annahme einer Absprache über das Strafmaß stehe
entscheidend entgegen, dass die Verteidigerin eine Strafe von
maximal zwei Jahren mit Bewährung beantragt habe, die
Vertreterin der Staatsanwaltschaft aber eine Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und zehn Monaten. Bereits aus diesem Grund
liege es fern, dass sich die Verfahrensbeteiligten auf ein
Strafmaß von zwei Jahren und zehn Monaten geeinigt haben
sollen. Dass Verteidigung und Staatsanwaltschaft
übereinstimmend beantragt hätten, den Haftbefehl aufzuheben,
beweise eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO
ebenfalls nicht. Dieses Prozessverhalten könne auch dem
Umstand geschuldet sein, dass der Vorsitzende von Anfang an
seine Absicht bekundet gehabt habe, den Haftbefehl
aufzuheben. Außerdem wäre bei einem Nichteintritt der
Rechtskraft trotz dieses Antrags eine Beschwerde der
Staatsanwaltschaft möglich gewesen. Aus den Stellungnahmen
der Prozessbeteiligten ergebe sich auch keine ausreichende
Grundlage für eine Verständigung über die Aufhebung des
Haftbefehls und einen Rechtsmittelverzicht. Die Annahme einer
Absprache bei dem Gespräch im Richterzimmer scheide schon
mangels Beteiligung der Schöffen aus. Der nachfolgende
Geschehensablauf lasse unter Zugrundelegung der Schilderung
der Verteidigerin die Bejahung einer Verständigung ebenfalls
nicht zu, da diese mit der Sitzungsvertreterin der
Staatsanwaltschaft keinen Konsens erzielt gehabt habe. Zudem
habe letztere geäußert, sie habe es nach wie vor als
problematisch erachtet, dass der Haftbefehl aufgehoben werden
sollte.
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Aus diesen Gründen habe sich der Senat nicht
die Überzeugung bilden können, dass eine Verständigung
erfolgt sei. Daran ändere auch die ergänzend vorgelegte
eigene Stellungnahme des Beschwerdeführers nichts, der
angegeben habe, seine Verteidigerin habe ihm mitgeteilt, „es
sei alles klar, er werde zwei Jahre und zehn Monate kriegen,
könne nach Hause gehen und müsse auf Berufung verzichten“.
Nach ihrer Schilderung des Verfahrensablaufs habe die
Verteidigerin nicht von einem Konsens ausgehen können.
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4. a) Mit seiner Anhörungsrüge gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 2011
beanstandete der Beschwerdeführer insbesondere, das Gericht
habe die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht
ausgeschöpft und wesentliche Gesichtspunkte unerwähnt
gelassen.
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b) Das Oberlandesgericht Dresden wies die
Anhörungsrüge am 6. Juni 2011 als unbegründet zurück. Es habe
keine weiteren Stellungnahmen einholen oder ergänzenden
Beweis erheben müssen, da hieraus keine weiteren Erkenntnisse
zu erwarten gewesen seien. Gegen eine Verständigung sprächen
weiterhin die unterschiedlichen Anträge von Verteidigung und
Staatsanwaltschaft zum Strafmaß. Die Nichteinvernahme von
Zeugen in der Hauptverhandlung beweise eine Verständigung
ebenfalls nicht.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des
Landgerichts sowie des Oberlandesgerichts Dresden. Er rügt
eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG wegen Nichtwahrung der
Mindestanforderungen an eine zuverlässige
Wahrheitserforschung. Die Fachgerichte hätten seinem Vortrag
zu der getroffenen Verfahrensabsprache in angemessener Weise
nachgehen müssen, statt sich mit dienstlichen Erklärungen zu
begnügen, die auf die entscheidenden Fragen nicht eingingen
und erst recht nicht antworteten. Ferner habe das
Oberlandesgericht gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes
verstoßen und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt, die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
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Der Freistaat Sachsen hat von einer Äußerung
zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen. Der Präsident des
Bundesgerichtshofs hat auf eine Stellungnahme des
Vorsitzenden des 2. Strafsenats verwiesen, in der dieser die
Rechtsprechung seines Senats zum Fehlen des Protokollvermerks
über das (Nicht-)Zustandekommen einer Absprache darstellt.
Die anderen Strafsenate haben von einer Stellungnahme
abgesehen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
hält die Verfassungsbeschwerde für begründet, soweit sie sich
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.
April 2011 richtet. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben
vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.
April 2011 zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Hiernach ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
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1. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde
wendet sich gegen die Art und Weise der Prüfung des
Zustandekommens (also des „ob“) einer Verfahrensabsprache vor
dem Amtsgericht Pirna durch die Rechtsmittelgerichte als
Vorfrage der Entscheidung über die (Un-)Wirksamkeit des von
dem Beschwerdeführer erklärten Rechtsmittelverzichts. Der
etwaige Inhalt der von ihm behaupteten Verständigung vor dem
Amtsgericht Pirna ist ebenso wenig Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde wie die Verfassungsmäßigkeit
urteilsbezogener Verfahrensabsprachen im Strafprozess. Die
vom Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschiedene Frage
der Vereinbarkeit solcher Absprachen (vgl. dazu lediglich
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
27. Januar 1987 - 2 BvR 1133/86 -, NJW 1987, S.
2662 f.) und ihrer gesetzlichen Regelung mit dem
Grundgesetz ist im vorliegenden Verfahren somit nicht
entscheidungserheblich und kann deshalb offen bleiben.
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2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Dresden vom 19. April 2011 verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG.
23
a) Als ein unverzichtbares Element der
Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das
Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale
Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde
wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder
anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können
(vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248
). Soweit sie verfassungsrechtlich nicht
bereits anderweitig erfasst werden, stellt das
Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren zudem
Mindestanforderungen für eine zuverlässige
Sachverhaltsaufklärung auf (vgl. BVerfGE 57, 250
; 70, 297 ; 122, 248
).
24
b) Diesen Anforderungen wird der angegriffene
Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 2011
nicht gerecht. Der Beschluss weicht in einer Weise von den
obergerichtlichen Anforderungen an die richterliche
Sachaufklärung ab, die verfassungsrechtlich nicht mehr
hinnehmbar ist. Das Oberlandesgericht hätte nicht von einer
weiteren Sachaufklärung absehen und verbleibende Zweifel
nicht im Ergebnis zulasten des Beschwerdeführers werten
dürfen.
25
aa) Es hätte jedenfalls der augenfälligen
Ungereimtheit in der dienstlichen Erklärung der
Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nachgehen müssen,
die primär das Ziel einer Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft verfolgt und für den Fall einer Aufhebung
des Haftbefehls die Einlegung einer Beschwerde angekündigt
haben will, aber in der Hauptverhandlung die Aufhebung des
Haftbefehls beantragte. Ferner hätte das Oberlandesgericht
Stellungnahmen der Schöffen und der Urkundsbeamtin einholen
müssen, nachdem die damalige Verteidigerin plausibel und
widerspruchsfrei erklärt hatte, die Gespräche seien im
Sitzungssaal fortgesetzt worden, und die dienstliche
Stellungnahme des Vorsitzenden ohne sachlichen Gehalt
geblieben war.
26
bb) Schließlich hätte das Oberlandesgericht
verbleibende Zweifel nicht zulasten des Beschwerdeführers
werten dürfen. Zwar ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass nach der auch im
Freibeweisverfahren gebotenen Sachaufklärung nicht zu
beseitigende Zweifel am Vorliegen von Verfahrenstatsachen
grundsätzlich zulasten des Angeklagten gehen. Das dort vom
Angeklagten grundsätzlich zu tragende Risiko der
Unaufklärbarkeit des Sachverhalts findet aber dort seine
Grenze, wo die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts und dadurch
entstehende Zweifel des Gerichts ihre Ursache in einem
Verstoß gegen eine gesetzlich angeordnete
Dokumentationspflicht finden (vgl. BVerfGK 16, 1
).
27
3. Es kann dahinstehen, ob der Beschluss des
Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 2011 auch das Gebot
effektiven Rechtsschutzes und den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
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1. Soweit die Kammer die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung annimmt, wird gemäß § 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
29
2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG. Da der nicht zur
Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von
untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem
Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ).
30
3. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands
der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.