BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1465/01 -
der Frau Q...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8.
Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die nach
§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu stellenden
formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag.
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1. Die Beschwerdeführerin erstattete im April
1998 als angeblich Verletzte Strafanzeige gegen den
Geschäftspartner ihres früheren Ehemanns unter anderem wegen
des Vorwurfs des Vereitelns der Zwangsvollstreckung, der
Unterschlagung, der Urkundenfälschung und der Untreue. Die
Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach Ermittlungen im
Oktober 2000 ein. Der Einstellungsbescheid ging dem
Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 9.
Oktober 2000 zu. Die dagegen eingelegte
Einstellungsbeschwerde mit Schreiben vom 20. Oktober 2000
ging bei der Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2000 ein und
hatte keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172
Abs. 2 StPO beim Oberlandesgericht Koblenz, in dem
sie unter anderem das Datum der Zustellung des
Einstellungsbescheids angab. Außerdem wurde zur Einhaltung
der Beschwerdefrist gemäß § 172 Abs. 1 StPO
ausgeführt: "Mit einem Schreiben vom 20.10.2000 legte die
Anzeigeerstatterin vertreten durch den Unterzeichneten
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein".
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2. Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 verwarf das
Oberlandesgericht den Antrag als unzulässig. Nach Auffassung
des Oberlandesgerichts entspricht der Klageerzwingungsantrag
nicht den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des
§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Antragsschrift
sei nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit zu entnehmen, ob
die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO
eingehalten worden sei. Die Antragstellerin teile dazu
lediglich mit, "mit einem Schreiben vom 20.10.2000"
Beschwerde eingelegt zu haben, gebe indes das für die
Fristwahrung maßgebliche Datum des Eingangs bei der
Staatsanwaltschaft nicht an. Von dieser Angabe, die aus
Gründen der Klarheit und Sicherheit grundsätzlich in der
Antragsschrift enthalten sein sollte, könne nur dann
abgesehen werden, wenn sich auch ohne sie anhand der näheren
Umstände des Falles die Einhaltung der Beschwerdefrist
aufdränge oder wenn deren Wahrung bei lebensnaher Betrachtung
zumindest naheliege. Davon könne hier indes nicht ausgegangen
werden. Zwar sei das Beschwerdeschreiben am 20. Oktober
gefertigt worden, während die Zweiwochenfrist für den Eingang
bei der Staatsanwaltschaft erst am 23. Oktober abgelaufen
sei. Die Besonderheit liege jedoch darin, dass der 20.
Oktober 2000 auf einen Freitag und der 23. Oktober 2000 auf
den nachfolgenden Montag fiele. Dass anwaltliche Schriftsätze
in aller Regel schnellstmöglich noch am Tage des Diktats
gefertigt und zur Post gegeben oder an den Adressaten gefaxt
würden (hier am 20. Oktober 2000), könne nicht ohne weiteres
als selbstverständlich unterstellt werden. Ebensowenig
entspreche es den üblichen Gepflogenheiten, dass Schriftsätze
an arbeitsfreien Tagen (hier der 21. und 22. Oktober 2000)
von Praxismitarbeitern bei der Post eingeliefert werden
würden. Mit einer normalen Absendung am nächsten Wochentag
(23. Oktober 2000) wäre die Beschwerdefrist indes nicht mehr
einzuhalten gewesen. Unter diesen speziellen Umständen hätte
die Antragstellerin entweder das Datum des Eingangs der
Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft angeben oder
zumindest nähere zeitliche Angaben zu deren Absendung machen
müssen. Das für die Fristwahrung maßgebliche Datum des
Eingangs der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft werde
nicht angegeben.
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3. Auch auf die hiergegen gerichtete
Gegenvorstellung vom 24. Juli 2001, in der die
Beschwerdeführerin die Wahrung ihrer Prozessgrundrechte
anmahnte, sah das Oberlandesgericht keine Veranlassung,
anders zu entscheiden, und bestätigte mit Beschluss vom 26.
Juli 2001 seine Entscheidung vom 12. Juli 2001.
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4. Mit ihrer fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103
Abs. 1 GG. Sie sei in ihrem Verfassungsrecht auf
rechtliches Gehör, dem Grundrecht auf einen wirkungsvollen
Rechtsschutz und dem Grundrecht auf eine willkürfreie
Entscheidung in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot
verletzt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus § 90
Abs. 1 BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht
aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine fachgerichtliche
Entscheidung verstößt nicht bereits dann gegen den
Gleichheitssatz, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder
das eingeschlagene Verfahren rechtsfehlerhaft sind.
Hinzukommen muss vielmehr, dass diese bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht
mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt,
dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4,
1 ; 80, 48 ; 81, 132 ; stRspr).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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a) Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich
unbedenklich, wenn nach der Auslegung des § 172
Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Oberlandesgericht
der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen
zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die
Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172
Abs. 1 StPO darzulegen hat (Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März
1988 – 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. April 1992 – 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1993 – 2 BvR
1975/92 -; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Februar 1994 – 2 BvR 125/94 -; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Oktober 1996 – 2 BvR 502/96 -; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 – 2 BvR
1201/98 -, www.bverfg.de).
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Der Antragsteller hat für die Begründung des
Antrags auf gerichtliche Entscheidung ab Zugang des
Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft gemäß
§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO einen Monat
Zeit. Es ist ihm daher grundsätzlich zuzumuten, dass er
Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nimmt und sich
anhand des Eingangsstempels Kenntnis über die im Antrag
aufzuführenden Daten verschafft (Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März
1988 – 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773).
Ausnahmsweise kann der Antragsteller die Einhaltung der
Beschwerdefrist aber auch durch die Angabe des Datums
darlegen, an dem er Beschwerde "eingelegt" oder "erhoben"
hat, sofern noch eine ausreichende Postlaufzeit besteht und
keine besonderen Umstände vorliegen, die einem rechtzeitigen
Eingang der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft
entgegenstehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 – 2 BvR
877/89 -, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Oktober 1996 – 2 BvR 502/96 -). Darzulegen ist, dass
der Beschwerdeführer alles getan hat, damit die
Beschwerdeschrift bei der Beschwerdestelle eingeht (vgl. auch
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 – 2 BvR
877/89 -, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Oktober 1996 – 2 BvR 502/96 -). Gibt der
Beschwerdeführer an, zu einem bestimmten Datum "Beschwerde
eingelegt" zu haben, ist dieses als Posteinwurftag der
Beschwerdeschrift zu verstehen.
10
b) Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung jedoch nicht das Datum
angegeben, an dem sie "Beschwerde eingelegt" hat, sondern das
Datum ihres Beschwerdeschreibens. Der Posteinwurftag der
Beschwerdeschrift ist dadurch nicht genau bezeichnet. Auch
wenn man davon ausgeht, dass abgefasste Schreiben in diesem
Zusammenhang unverzüglich zur Post gebracht werden (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999
- 2 BvR 1201/98 -, www.bverfg.de, mit Verweis auf
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 – 2 BvR
877/89 -, NJW 1993, S. 382), musste das
Oberlandesgericht nicht unterstellen, dass ein Schreiben noch
am Tag seiner Abfassung versandt wird. Die Ausführungen des
Oberlandesgerichts sind insofern willkürfrei. Aber auch die
weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts, die auf die
besonderen Umstände des Einzelfalls abstellen, sind nicht
sachfremd. Die Beschwerdeschrift wurde an einem Freitag
(20. Oktober 2000) verfasst. Das Oberlandesgericht hält
es daher für möglich, dass die Beschwerdeschrift von den
Praxismitarbeitern auf Grund des arbeitsfreien Wochenendes
erst am Montag, dem 23. Oktober 2000, zur Post gebracht
wurde. Die Beschwerdefrist hätte dann aber auf Grund der
Postlaufzeit des Schreibens nicht mehr eingehalten werden
können, da sie am selben Tag ablief (Zugang des
Einstellungsbescheides am 9. Oktober 2000, vgl.
§ 172 Abs. 1 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 StPO). Diese Auffassung ist zwar nicht zwingend.
Sie überschreitet aber - auch unter Berücksichtigung der
üblichen Büropraxis, dass gerade am Freitag gefertigte
Schriftsätze am selben Tag zur Post gegeben werden -
nicht die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen
Grenzen.
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2. a) Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
Koblenz verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem
Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dieses Grundrecht
gewährleistet nicht nur den Rechtsweg im Rahmen der
jeweiligen einfachgesetzlichen Verfahrensordnungen, sondern
garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der
Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen
eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 78, 88
; 88, 118 ). Art. 19
Abs. 4 GG ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen,
dass ein größtmöglicher Rechtsschutz zu gewähren wäre
(Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz,
42. ErgL. Februar 2003, Art. 19 Abs. 4
Rn. 229). Bei der Bestimmung der Reichweite dieses
Grundrechts sind andere Verfassungsrechtsgüter zu
berücksichtigen (Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz,
Art. 19 IV Rn. 62). So verlangt das
Rechtsstaatsprinzip nicht nur einen wirkungsvollen
Rechtsschutz, sondern auch Rechtssicherheit, indem strittige
Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl.
BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ). Auch kann
der effektive Rechtsschutz gemäß Art. 19
Abs. 4 GG als institutionelle Garantie durch eine
Überlastung der Rechtspflege beeinträchtigt werden (vgl.
BVerfGE 88, 118 ). Bei der Auflösung der
widerstreitenden Interessen muss ein angemessener Ausgleich
gefunden werden (vgl. BVerfGE 88, 118 ;
Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz,
42. ErgL. Februar 2003, Art. 19 Abs. 4
Rn. 229). Der Richter hat die Gewährleistungen des
Art. 19 Abs. 4 GG bei der Auslegung der
Verfahrensnormen zu beachten (vgl. BVerfGE 77, 275
; 88, 118 ).
12
b) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben
genügen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz.
Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die
Antragsschrift gemäß § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO erschweren zwar den Rechtsschutz für
den Antragsteller. Die Darlegung der Einhaltung der
Beschwerdefrist kann für ihn einen nicht unerheblichen
Aufwand mit sich bringen, wenn etwa die Einsichtnahme in die
Akten der Staatsanwaltschaft in den dortigen Behördenräumen
vorgenommen werden muss. Allerdings sind die
Darlegungsanforderungen im Sinne des § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO kein "formalistischer Selbstzweck"
(vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25.
Aufl., § 172 Rn. 146). Sie sollen die
Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße
und unsubstantiierte Anträge bewahren (Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
28. November 1999 – 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000,
S. 1027). Darüber hinaus soll das Gericht ohne Studium
der Akten in den Stand versetzt werden, durch eine
"Schlüssigkeitsprüfung" die formellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen zu überprüfen (Schmid, in:
Pfeiffer, KK-StPO, 5. Aufl., 2003, § 172 Rn. 34;
Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.,
§ 172 Rn. 145). Die Darlegungsanforderungen gemäß
§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO tragen damit zur
Effektivität des Rechtsschutzes als institutioneller Garantie
bei. Es ist daher auch vor Art. 19 Abs. 4 GG
nicht zu beanstanden, wenn die Oberlandesgerichte gemäß
§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO als
Zulässigkeitsvoraussetzung fordern, dass der Antragsteller
die Einhaltung der Beschwerdefrist gemäß § 172
Abs. 1 StPO darlegt.
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Es wäre aber mit Art. 19
Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, wenn der
Antragsteller die Einhaltung der Beschwerdefrist nur mit der
Angabe des Eingangsdatums der Beschwerdeschrift bei der
Staatsanwaltschaft – das er unter Umständen mit größerem
Aufwand in Erfahrung bringen muss - gemäß § 172
Abs. 3 Satz 1 StPO darlegen könnte. Die
Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung nach § 2
Nr. 3 Satz 1 der Post-Universaldienstverordnung vom
15. Dezember 1999 (BGBl I S. 2418, zuletzt
geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Postgesetzes vom 30. Januar 2002, BGBl I S. 572)
gewährleisten grundsätzlich, dass ein Schreiben zwei
Postbeförderungstage nach dem Einlieferungstag beim
Adressaten eingeht. Dem öffentlichen Interesse an einer
hinreichenden Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist
ist daher Genüge getan, wenn der Antragsteller den
Posteinwurftag der Beschwerdeschrift angibt und danach noch
zwei Postbeförderungstage bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
verbleiben. Vorsorgliche Darlegungen für den Fall einer
außergewöhnlich langen Postlaufzeit sind vor Art. 19
Abs. 4 GG nicht zu rechtfertigen.
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Die Beschwerdeführerin hat vorliegend nur das
Datum ihres Schreibens angegeben. Wann die Beschwerdeschrift
zur Post gebracht wurde, lässt sich aus der Darlegung in der
Antragsschrift nicht erschließen. Das Oberlandesgericht
Koblenz hätte Akten der Generalstaatsanwaltschaft hinzuziehen
müssen, um die Einhaltung der Beschwerdefrist zu überprüfen,
zumal die Beschwerdefrist zwei Postbeförderungstage nach
Abfassung der Beschwerdeschrift ablief. Die Angabe des
Posteinwurftages der Beschwerdeschrift war der
Beschwerdeführerin daher zuzumuten. Die Effektivität des
Rechtsschutzes als institutionelle Garantie rechtfertigt es
demnach vor dem Grundrecht der Beschwerdeführerin aus
Art. 19 Abs. 4 GG, dass das Oberlandesgericht
ihren Klageerzwingungsantrag als unzulässig verworfen
hat.
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3. Die Beschwerdeführerin ist schließlich
nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 103
Abs. 1 GG verletzt. Das Grundrecht auf rechtliches
Gehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der
Rechtsschutzgarantie. Während Art. 19
Abs. 4 GG den Zugang zum Verfahren öffnet, sichert
Art. 103 Abs. 1 GG einen angemessenen Ablauf des
Verfahrens (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, NJW 2003, S. 1924
). Art. 103 Abs. 1 GG schützt die
Rechtsstellung der Beteiligten innerhalb des Verfahrens,
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den ersten Zugang
zum Gericht, sodass die Ausgestaltung von
Zugangserschwernissen - wie sie die Darlegungsanforderungen
gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO darstellen
– an Art. 19 Abs. 4 GG und nicht an Art. 103
Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. Schmidt-Aßmann, in:
Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 42. ErgL.
Februar 2003, Art. 19 Abs. 4 Rn. 18 f.
und Art. 103 Abs. 1 Rn. 7).
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.