BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1465/10 -
des Herrn B …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. August 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer und dem Bevollmächtigten
des Beschwerdeführers werden gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG
jeweils eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten:
dreihundert Euro) auferlegt.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Verurteilung zu einer Geldbuße von 180 € wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit. Er macht geltend, das Amtsgericht
habe § 100h StPO nicht als Rechtsgrundlage für die
Anfertigung von Bildaufnahmen heranziehen dürfen. Darin sieht
er unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG.
2
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der
Beschwerdefrist weder die angefochtenen
Gerichtsentscheidungen vorgelegt noch deren wesentlichen
Inhalt mitgeteilt. Auf den Hinweis des Präsidialrats des
Bundesverfassungsgerichts, dass die Ablichtungen der
Entscheidungen zusammen mit weiteren Anlagen erst nach Ablauf
der Monatsfrist beim Bundesverfassungsgericht eingegangen
seien, hat der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt, ohne jedoch Gründe für die
Fristversäumnis vorzutragen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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a) Der Beschwerdeführer hat die
Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben. Der Antrag
auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen.
5
Die ordnungsgemäße Begründung einer
Verfassungsbeschwerde erfordert, dass die angegriffenen
Entscheidungen selbst vorgelegt oder dass innerhalb der Frist
des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wenigstens ihr
wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird und sich die
Verfassungsbeschwerde mit diesem Inhalt auseinandersetzt
(vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai
2004 - 1 BvR 341/04 -, BVerfGK 3, 207 f.). Nur so kann
der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang
vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung
zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und
nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001,
S. 1567 ; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 6. Juni 2001 - 1 BvR 859/01 -, juris;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, NJW 2002,
S. 955).
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Diesen Anforderungen genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat in
seiner fristgerecht eingegangenen Beschwerdeschrift lediglich
punktuell zum Inhalt der angefochtenen Entscheidungen
vorgetragen. Dem Bundesverfassungsgericht wurde es dadurch
nicht ermöglicht, sich einen Gesamteindruck von deren Inhalt
und deren Grundlagen zu verschaffen. Es genügt gerade nicht,
dass ein Beschwerdeführer lediglich die von ihm angefochtenen
Begründungselemente wiedergibt, ohne dass ein
Gesamtzusammenhang erkennbar wird. Die Unzulänglichkeit des
Vortrages wird durch die nach Fristablauf vorgelegten
Entscheidungen bekräftigt. In den jeweiligen
Entscheidungsgründen haben sich die Fachgerichte eingehend
mit den einfachrechtlichen Einwendungen auseinandergesetzt.
Ob darüber hinaus auch die verfristete Vorlage der weiteren
Schriftsätze zur Unzulässigkeit führt (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 -
2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 ), kann
dahinstehen.
7
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 93
Abs. 2 Satz 3 BVerfGG sind die Tatsachen, die auf eine
unverschuldete Fristversäumnis schließen lassen, glaubhaft zu
machen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch darauf
beschränkt, lediglich einen Wiedereinsetzungsantrag zu
stellen. Gründe dafür, warum er verhindert gewesen sein soll,
die Frist einzuhalten, wurden weder vorgetragen noch sind
solche sonst ersichtlich.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen
auch mangels hinreichender Substantiierung unzulässig. Der
Beschwerdeführer wendet sich lediglich gegen die tatsächliche
Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung einfachen
Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht
auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (BVerfGE 15, 245
; 18, 85 ; 20, 144 ).
Anhaltspunkte für Verfassungsverstöße - Verkennen von
Bedeutung und Tragweite von Grundrechten oder Willkür -
lassen die Feststellungen der Fachgerichte nicht
erkennen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist
rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2
BVerfGG. Ein Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn eine
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als
völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996,
S. 1273 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 13. Februar 2001, - 1 BvR 104/01 -, juris). Dabei
ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines
Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, zu
verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen
Materie auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 382 ),
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den
aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer
beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und
sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -,
juris). Diese Anforderungen treffen auf einen juristisch
vorgebildeten Beschwerdeführer ebenso zu. Unterlässt er und
sein Bevollmächtigter diese Sachprüfung in vorwerfbarer
Weise, setzen sich beide der Gefahr einer Gebührenbelastung
nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 1996
- 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris).
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Der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt
ist, und sein Bevollmächtigter wurden auf die
Zulässigkeitsbedenken durch das Schreiben des Präsidialrats
des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Beide
hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die
Verfassungsbeschwerde verfristet war und der
Wiedereinsetzungsvortrag nicht einmal den
Mindestanforderungen genügt. Darüber hinaus war für einen
Rechtsanwalt auch ohne weiteres erkennbar, dass die
Verfassungsbeschwerde auch sonst völlig aussichtslos war.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.