BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1466/07 -
- 2 BvR 1766/07 -
des Herrn E...
- 2 BvR 1466/07 -,
- 2 BvR 1766/07 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 17. März 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Entscheidungen des Präsidenten des
Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember
2006 - 4514 E (II) E - 2.185 - und vom 31. Januar 2007 - 4514
(II) E - 2.191 - sowie die Beschlüsse des Landgerichts Hagen
vom 19. April 2007 - 61 Vollz 811/06 - und vom 10. Mai 2007 -
61 Vollz 124/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse des Landgerichts werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
zurückverwiesen. Damit werden die angegriffenen Beschlüsse
des Oberlandesgerichts gegenstandslos.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Erhebung von Haftkostenbeiträgen.
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1. Der 29 Jahre alte, an einer
Epilepsieerkrankung leidende Beschwerdeführer verbüßt in der
Justizvollzugsanstalt S. Freiheitsstrafen wegen Betruges. Er
war zunächst in der Justizvollzugsanstalt C. im offenen
Vollzug inhaftiert gewesen. Aus einem dort gewährten
Hafturlaub war er nicht in die Justizvollzugsanstalt
zurückgekehrt. Als Grund seines Fernbleibens gab er Kränkung
durch das Fehlen adäquater beruflicher Perspektiven im
Vollzug an. Am Tag nach seiner Festnahme wurde er in die
Justizvollzugsanstalt S. - geschlossener Vollzug - verlegt,
wo ihm wegen Mangels an Arbeitsplätzen keine Arbeit
zugewiesen werden konnte.
3
2. Ausgangsverfahren 2 BvR 1466/07
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a) Mit Bescheid vom 6. November 2006 setzte
die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. - mit formularmäßig
angekreuzter Feststellung, eine Gefährdung der
Wiedereingliederung durch die Auferlegung eines
Haftkostenbeitrages (§ 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG) sei
nicht erkennbar - für den Beschwerdeführer einen
Haftkostenbeitrag für den Monat Oktober 2006 in Höhe von
316,41 Euro wegen verschuldeter Nichtarbeit fest.
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Einige Tage später erstellte die
Vollzugsbehörde für den Beschwerdeführer einen Vollzugsplan,
der neben einem Hinweis auf die bestehende
Epilepsieerkrankung die Feststellungen enthielt, dass der
Beschwerdeführer sich „im Hinblick auf die Arbeit zwischen
ihm und den zuständigen Bediensteten“ kooperativ zeige und
dass ein Arbeitseinsatz nach Bedarf geplant, „zur Zeit“
jedoch der Status des Beschwerdeführers „03“ sei.
Hinsichtlich der beruflichen Maßnahmen solle der
Beschwerdeführer fachlich und medizinisch beraten werden. Der
Beschwerdeführer habe Schulden in Höhe von 60.000 bis 70.000
Euro, welche er selbständig regeln wolle. Er habe seine
Berufs- und Lebensplanung konkretisieren können und setze
sich mit seiner Schuldensituation weiterhin auseinander.
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Den gegen den Haftkostenbescheid eingelegten
Widerspruch des Beschwerdeführers wies der Präsident des
Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen mit
Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2006 als unbegründet
zurück. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der
Haftkostenbeitragspflicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nrn.
1 bis 3 StVollzG lägen beim Beschwerdeführer nicht vor,
insbesondere sei er nicht als unverschuldet ohne Arbeit
anzusehen. Vielmehr habe er die Nachteile aus der
Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug nach seiner
Festnahme und damit auch die Tatsache, dass ihm in der
Justizvollzugsanstalt S. keine Arbeit habe vermittelt werden
können, selbst zu vertreten. Des Weiteren stelle der Bescheid
gemäß § 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG rechtsfehlerfrei fest,
dass die Heranziehung die Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers in die Gemeinschaft trotz der Erhöhung
seiner Schulden nicht gefährde. Es erscheine angesichts des
vorangegangenen erheblichen Fehlverhaltens des
Beschwerdeführers überdies befremdlich, wenn er auf das
Resozialisierungsgebot hinweise. Dieses Gebot gelte
selbstverständlich; hinzuweisen sei aber gleichermaßen auf
die Pflichten der Gefangenen.
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b) Der Beschwerdeführer beantragte beim
Landgericht Hagen gerichtliche Entscheidung gemäß
§§ 109 ff. StVollzG. Er beanstandete, dass man ihm
die Gründe für die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug
nicht mitgeteilt habe. Die Heranziehung zu
Haftkostenbeiträgen behindere ihn bei seiner
Schuldenregulierung und verstoße somit gegen den
Resozialisierungsgrundsatz. In seinem Vollzugsplan vom 15.
November 2006 sei für ihn hinsichtlich seines
Arbeitseinsatzes der Status „03“ festgeschrieben, was
„un verschuldet ohne Arbeit“ bedeute. Eine
Einzelfallprüfung bei der Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen
habe nicht stattgefunden.
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Mit Beschluss vom 19. April 2007 wies das
Landgericht Hagen den Antrag des Beschwerdeführers als
unbegründet zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Heranziehung zu einem Haftkostenbeitrag lägen aus den Gründen
des Widerspruchsbescheides, denen sich das Gericht
anschließe, vor. Es sei unerheblich, ob dem Beschwerdeführer
die Gründe für die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug
mitgeteilt worden seien, zumal diese für den hafterfahrenen
Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit schon einmal aus
dem offenen Vollzug entwichen sei, auf der Hand lägen. Es sei
nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer in der
Justizvollzugsanstalt S. zunächst als „verschuldet ohne
Arbeit“ geführt worden sei, da er es aufgrund seiner
schuldhaften Urlaubsüberschreitung zu vertreten habe, dass er
in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert worden sei, in der
es für ihn keine Arbeit gegeben habe. Die gegenteilige
Eintragung im Vollstreckungsplan sei für die Frage der
Haftkostenbeiträge nicht konstitutiv und außerdem später
erfolgt. Auch Gründe der Wiedereingliederung sprächen nicht
gegen die Heranziehung des Beschwerdeführers zu
Haftkostenbeiträgen, da es widersinnig wäre, wenn sich ein
Verurteilter, dem nach dem Gesetz erklärtermaßen die Kosten
der Strafvollstreckung aufgebürdet werden könnten, der
Beteiligung an den Haftkosten durch Hinweis auf private
Schulden entziehen könne. Niemand werde schließlich
gezwungen, Straftaten zu begehen und sich damit zusätzlich zu
seinen Schulden auch noch Haftkostenbeiträge aufzubürden.
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c) Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde
verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 12. Juni
2007 gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig.
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3. Ausgangsverfahren 2 BvR 1766/07
11
a) Die Justizvollzugsanstalt S. setzte mit
weiteren Bescheiden Haftkostenbeiträge für November 2006 in
Höhe von 306,02 Euro sowie für die Zeit vom 1. bis 6.
Dezember 2006 in Höhe von 72,60 Euro fest. Den Widerspruch
des Beschwerdeführers hiergegen wies das
Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen mit
Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 zurück und verwies
auf die Gründe des Widerspruchsbescheides zum
Haftkostenbeitrag für Oktober 2006. Die Rechtmäßigkeit des
Bescheides werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die
gebotene Anhörung zur Verlegung unterblieben sei. Soweit der
Beschwerdeführer geltend mache, dass im Vollzugsplan für ihn
der Status „03“ (unverschuldet ohne Arbeit) angegeben sei,
sei darauf hinzuweisen, dass der Vollzugsplan in die Zukunft
gerichtet sei.
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b) Durch Beschluss vom 10. Mai 2007 wies das
Landgericht Hagen den hiergegen gerichteten Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung
(§§ 109 ff. StVollzG) mit gleichen Gründen wie im
Beschluss vom 19. April 2007 als unbegründet
zurück.
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c) Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers
verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 12. Juli
2007 gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ohne weitere Begründung
als unzulässig.
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1. Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 19
Abs. 4 GG. Die Vollzugsbehörde habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm keine Gelegenheit zur
Äußerung zu seiner Ablösung aus dem offenen Vollzug gegeben
habe; die Verlegungsverfügung sei ihm nicht eröffnet worden.
Mit dem Vollzugsplan sei die Justizvollzugsanstalt eine
Selbstbindung auch im Hinblick auf die Einstufung als
„unverschuldet ohne Arbeit“ eingegangen. Es sei gegen ihn
kein Disziplinarverfahren wegen Nichtausübung einer
zugewiesenen Arbeit eingeleitet worden, das die Erhebung
eines Haftkostenbeitrages gerechtfertigt hätte. Dies alles
sei bei seiner ersten Nichtwiederkehr aus dem Hafturlaub 2003
anders gewesen; gegen die damalige Einstufung als
„verschuldet ohne Beschäftigung“ und die Ablösung aus dem
offenen Vollzug habe er sich auch nicht gewehrt.
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2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme
keinen Gebrauch gemacht.
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Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG)
liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Nach
diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und
in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer
eröffnenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1
BVerfGG).
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht vor
Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Weg der Anhörungsrüge
(§ 33a StPO) beschritten hat. Zwar macht er unter
anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 103
Abs. 1 GG geltend. Diese Rüge bezieht sich jedoch erkennbar
allein auf das Vorgehen der Vollzugsbehörde, der der
Beschwerdeführer vorwirft, ihn ohne vorherige Anhörung
verlegt zu haben. Die damit geltend gemachte Rechtsverletzung
berührt nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG,
der nach seinem klaren Wortlaut allein das Gehör vor Gericht
umfasst (vgl. BVerfGE 101, 397 ). Schon aus diesem
Grund wäre die Anhörungsrüge kein zur Abwehr der gerügten
Grundrechtsverstöße geeigneter Rechtsbehelf gewesen.
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2. Die Verfassungsbeschwerden sind
offensichtlich begründet.
19
a) Die angegriffenen Beschlüsse des
Landgerichts wenden § 50 Abs. 1 StVollzG in einer nicht
nachvollziehbaren Weise an und verletzen damit den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
20
Auslegung und Anwendung des einfachen
Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte,
unterliegen aber der verfassungsgerichtlichen Prüfung
daraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür (Art. 3 Abs. 1
GG) überschreiten oder die Bedeutung eines Grundrechts
grundsätzlich verkennen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 30,
173 ; 57, 250 ; 74, 102
stRspr). Der fachgerichtliche Spielraum ist
insbesondere dann überschritten, wenn das Gericht bei der
Gesetzesauslegung und -anwendung in offensichtlich nicht zu
rechtfertigender Weise den vom Gesetzgeber gewollten und im
Gesetzestext ausgedrückten Sinn des Gesetzes verfehlt (vgl.
BVerfGE 86, 59 ) oder das zu berücksichtigende
Grundrecht völlig unbeachtet gelassen hat (vgl. BVerfGE 59,
231 ; 77, 240 ).
21
Wird eine einfachgesetzliche Bestimmung, die
sich als konkretisierende Ausprägung der
verfassungsrechtlichen Pflicht zur Ausrichtung des
Strafvollzuges auf das Ziel der Resozialisierung (vgl.
BVerfGE 35, 202 ; 116, 69
stRspr) darstellt, in nicht nachvollziehbarer Weise -
insbesondere ohne Berücksichtigung des
Resozialisierungszieles, dem sie dienen soll - ausgelegt und
angewendet, so ist der Betroffene in seinem grundrechtlichen
Anspruch auf einen am Resozialisierungsziel orientierten
Strafvollzug verletzt (vgl. BVerfGK 6, 260
; 8, 36 ; 9, 231
, m.w.N.).
22
Das verfassungsrechtlich vorgegebene
Resozialisierungsziel verlangt unter anderem eine angemessene
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange des Gefangenen
bei der Entscheidung über die Auferlegung von Haftkosten
(vgl. BVerfGE 98, 169 ).
23
b) Nach diesen Grundsätzen kann die
angegriffene Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand
haben.
24
aa) Zwar muss der Umstand, dass ein Gefangener
Schulden hat, nicht zwangsläufig zu der Annahme führen, dass
die Auferlegung von Haftkosten seine Wiedereingliederung
gefährden würde (vgl. zu Untersuchungshaftkosten BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 1999
- 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255 ; s. auch,
für den Fall gegebener Tilgungsmöglichkeiten aus
Renteneinkünften, OLG Celle, Beschluss vom 13. November 2007,
NStZ-RR 2008, S. 294). Der Resozialisierungsgrundsatz ist
jedoch verletzt, wenn bei der Anwendung des § 50 Abs. 1
Satz 5 StVollzG ein solcher für die
Wiedereingliederungsperspektive des Gefangenen offensichtlich
bedeutsamer Umstand (vgl. allgemein BVerfG, a.a.O.; OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 4. Juni 1993 - 1 Ws 147/93 -,
juris; speziell zu § 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2007 - 2 Ws 332/05 -,
NStZ-RR 2007, S. 389 ) nicht angemessen
berücksichtigt wird.
25
bb) Diese Berücksichtigung ist im vorliegenden
Fall unterblieben. Die behördlichen Bescheide lassen nicht
erkennen, dass die Behörden sich mit der Frage befasst
hätten, wie hoch die Schulden des Beschwerdeführers sind,
welche Möglichkeiten der Tilgung ihm realistischerweise
offenstehen und wie die Auferlegung eines Haftkostenbeitrages
sich auf seine Lage nach Haftentlassung voraussichtlich
auswirken würde. Der Haftkostenbescheid der
Justizvollzugsanstalt verneint eine Gefährdung der
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ohne jegliche
Begründung durch Ankreuzen einer entsprechenden
Formularfeststellung. Im Widerspruchsbescheid, der diese
Feststellung als rechtmäßig bestätigt, findet sich als
möglicherweise begründend gemeinte Erwägung hierzu nur die
abschließende Bemerkung, es mute befremdlich an, wenn der
Beschwerdeführer so kurze Zeit nach seinem Fehlverhalten auf
das Resozialisierungsgebot hinweise, welches
selbstverständlich gelte; hinzuweisen sei aber gleichermaßen
auf die Pflichten der Gefangenen. Auf nähere Umstände des
konkreten Falles, einschließlich der wohl auch für die
Perspektiven der Schuldenregulierung bedeutsamen Erkrankung
des Beschwerdeführers, gehen die Bescheide nicht ein. Diesem
gänzlichen Mangel an Feststellungen, die geeignet wären, die
Annahme fehlender Gefährdung der Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers zu tragen (zum Erfordernis ausreichender
Tatsachenfeststellung bei Haftkostenbescheiden s. auch OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2005 - 1 Ws 506/04 -, NStZ
2006, S. 63), ist das Landgericht ebensowenig
entgegengetreten wie der im Widerspruchsbescheid angedeuteten
offensichtlich unzutreffenden Rechtsauffassung, eigenes
Fehlverhalten des Gefangenen schließe im Rahmen des
§ 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG eine Berufung auf den
Gesichtspunkt der Wiedereingliederung grundsätzlich aus.
26
Nach § 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG ist von
der Geltendmachung des Anspruchs auf einen Haftkostenbeitrag
abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die
Wiedereingliederung des Gefangenen nicht zu gefährden. Nach
dem Wortlaut dieser sogenannten Resozialisierungsklausel wie
auch nach der Systematik des § 50 Abs. 1 StVollzG,
der bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit eine
Haftkostenerhebung ohnehin regelmäßig ausschließt (§ 50
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVollzG), ist eindeutig, dass dies auch
für den Fall verschuldeter Arbeitslosigkeit gilt.
27
Diese eindeutige Rechtslage und den
dahinterstehenden Resozialisierungsgedanken verfehlt das
Landgericht, wenn es die Berücksichtigung des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer hoch verschuldet ist, mit der Begründung
ablehnt, es wäre „absolut widersinnig“, einem Verurteilten
die Möglichkeit zu eröffnen, sich der im Gesetz ausdrücklich
vorgesehenen Haftkostenbeteiligung unter Hinweis auf private
Schulden zu entziehen; es werde schließlich niemand
gezwungen, Straftaten zu begehen und sich damit zusätzlich zu
seinen Schulden auch noch die mit der Strafvollstreckung
verbundene Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen
aufzubürden.
28
Der Verweis darauf, dass der Verurteilte zu
seinen Straftaten nicht gezwungen wurde, ist offensichtlich
ungeeignet, die Erhebung von Haftkosten nach Maßgabe der
Resozialisierungsklausel zu rechtfertigen; anderenfalls
bliebe für diese Klausel, die stets verurteilte Straftäter
betrifft, kein Anwendungsbereich. Der vom Gesetzgeber klar
zum Ausdruck gebrachte, offensichtliche Sinn der Bestimmung
ist es gerade, den verurteilten Straftäter vor einer seine
Wiedereingliederung gefährdenden Erhebung von Haftkosten zu
schützen, und zwar auch dann, wenn er aus eigenem Verschulden
ohne Arbeit ist. Vorbehaltlich des in § 50 Abs. 1 Satz 3
geregelten Sonderfalles entsteht gemäß § 50 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 StVollzG nur in diesem Fall überhaupt ein
Haftkostenbeitragsanspruch, von dessen Geltendmachung nach
Satz 5 abgesehen werden könnte.
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c) Angesichts der festgestellten
Grundrechtsverletzung kann offenbleiben, ob auch bereits die
ohne nähere Prüfung vorausgesetzte Annahme, ein Gefangener
sei im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVollzG
schuldhaft ohne Arbeit, wenn er zwar - wie hier durch
Lockerungsversagen - seine Verlegung in eine andere Anstalt,
nicht aber das dortige Fehlen einer Arbeitsgelegenheit selbst
verschuldet hat (vgl. Matzke/Laubenthal, in:
Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 46 Rn.
3), unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken
ausgesetzt ist.
30
Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.