BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1470/11 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Landau,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Beschwerdeführerinnen - ehemals
selbstständige Gemeinden, die mit Wirkung zum
1. September 2010 aufgelöst und in andere Gemeinden
eingemeindet worden sind - wenden sich mit ihrem als
„kommunale Verfassungsbeschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf
gegen Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung der
Gemeindegebietsrefom des Landes Sachsen-Anhalt vom
8. Juli 2010. Nach den angegriffenen Vorschriften wird
im Fall einer gesetzlichen Eingemeindung der Gemeinderat der
aufnehmenden Gemeinde, sofern eine Neuwahl des Gemeinderates
nicht stattfindet, für die verbleibende Zeit bis zur nächsten
allgemeinen Neuwahl um mindestens ein Mitglied des
Gemeinderates der einzugemeindenden Gemeinde erweitert. Dabei
obliegt die Wahl des zusätzlichen Mitglieds beziehungsweise
der zusätzlichen Mitglieder entweder dem neu aus dem
Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde gebildeten
Ortschaftsrat oder - sofern ein solcher nicht gebildet wird -
dem Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde vor dessen
Auflösung.
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2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine
Verletzung ihres Rechts auf Einhaltung der sich aus
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden
Wahlgrundsätze, ausdrücklich nicht hingegen eine Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 28 Abs. 2 GG.
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Sie halten die angegriffenen Vorschriften für
einen Eingriff in das „Grundrecht des Demokratiegebots“. Die
vorgesehene Entsendung von Mitgliedern ihrer Ortschaftsräte
in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinden verletze die
Grundsätze der Unmittelbarkeit und - wegen der Erweiterung
des Gemeinderates der aufnehmenden Gemeinden um ein
beziehungsweise zwei Mitglieder, die bei der letzten
Kommunalwahl gar nicht zur Wahl gestanden hätten - auch der
Gleichheit der Wahl. Die angegriffenen Vorschriften führten
dazu, dass übergangsweise Gemeinderäte mit unterschiedlicher
demokratischer Legitimation die Entscheidungen der
betroffenen Gemeinden beeinflussten. Dies sei allenfalls für
eine kurze Übergangsfrist hinnehmbar, nicht aber, wie hier,
für einen Zeitraum von 42 Monaten.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da ihr weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 beziehungsweise
§ 91 Satz 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2
BVerfGG) oder aus anderen Gründen gerechtfertigt ist. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie
offensichtlich unzulässig ist.
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1. Versteht man die Verfassungsbeschwerde -
ihrer ausdrücklichen Bezeichnung entsprechend - als
Kommunalverfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 93
Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG, ergibt sich
ihre Unzulässigkeit schon daraus, dass die
Beschwerdeführerinnen, soweit ersichtlich, die
Subsidiaritätsklausel zugunsten eines Rechtsschutzes durch
die Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder (Art. 93
Abs. 1 Nr. 4b Halbsatz 2 GG, § 91
Satz 2 BVerfGG) nicht beachtet haben. § 2
Nr. 8 LVerfGG LSA eröffnet den Kommunen und
Gemeindeverbänden im Land Sachsen-Anhalt zur Geltendmachung
einer Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts den Rechtsweg
zum Landesverfassungsgericht.
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2. Versteht man die Verfassungsbeschwerde
dagegen - weil ausdrücklich nicht auf eine Verletzung der
kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28
Abs. 2 GG gestützt - als Verfassungsbeschwerde im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, ist sie
unzulässig, weil den Beschwerdeführerinnen die
Beschwerdefähigkeit fehlt.
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Das folgt zum einen aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerinnen nach ihrer Auflösung und Eingemeindung
mit Wirkung zum 1. September 2010 nur mehr
unselbstständige Untergliederungen der aufnehmenden Gemeinden
sind und - da sie sich nicht gegen den Akt ihrer Auflösung
und Eingemeindung wenden - von vornherein über keine
verfassungsrechtlich rügefähigen Rechtspositionen mehr
verfügen (vgl. BVerfGE 83, 60 ).
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Zum anderen kann ein Verstoß der angegriffenen
Vorschriften gegen die in Art. 28 Abs. 1
Satz 2 GG niedergelegten und über Art. 3 GG im
Rahmen der Verfassungsbeschwerde rügefähigen (vgl. BVerfGE
47, 253 ) Grundsätze der Gleichheit und
Unmittelbarkeit der Wahl im Rahmen der Verfassungsbeschwerde
nur von den Wahlberechtigten gerügt werden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.