BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 147/06 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Februar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den
Verfassungsbeschwerden nicht zu, und sie dienen auch nicht
der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten der Beschwerdeführer; denn sie haben keine Aussicht
auf Erfolg.
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1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen,
soweit sie die Durchsuchung betreffen, die Grundrechte der
Beschwerdeführer aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG
nicht.
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Notwendiger und grundsätzlich auch
hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im
Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat, der auf
konkreten Tatsachen beruhen muss; vage Anhaltspunkte oder
bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ). Steht der
Eingriff, wie die Wohnungsdurchsuchung, unter einem
Richtervorbehalt, so gehören zur richterlichen Aufgabe die
sorgfältige Prüfung des Tatverdachts und eine umfassende
Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im
konkreten Fall. Gerade die Durchsuchung muss zur Ermittlung
und Verfolgung der vorgeworfenen Straftat erforderlich sein
(vgl. BVerfGE 96, 44 ).
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Bei der Überprüfung von
Durchsuchungsanordnungen anhand dieser verfassungsrechtlichen
Maßstäbe greift das Bundesverfassungsgericht nur ein, wenn
die Feststellungen und Wertungen der Fachgerichte objektiv
willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte beruhen
(vgl. BVerfGE 18, 85 , stRspr). Weder die Annahme
des Verdachts steht zur vollständigen Überprüfung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 )
noch die Bewertungen der befassten Gerichte zur
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung.
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Die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse
werden diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
Amts- und Landgericht haben einen Tatverdacht willkürfrei
angenommen. Es ist nicht offensichtlich sachfremd, bei einer
betrügerischen Überweisung mit gefälschten Formularen auf die
Täterschaft der Begünstigten zu schließen, wenn Erkenntnisse
fehlen, die die Begünstigten von vornherein als Täter
ausschließen oder die auf andere Verdächtige hindeuten. Es
ist von Verfassungs wegen auch nichts dagegen zu erinnern,
noch mehr als zwei Jahre nach der Tat die Suche nach Belegen
für Zahlungsflüsse und nach Schriftproben zur Aufklärung des
Fälschungsverdachts für Erfolg versprechend zu halten und aus
dem Gewicht der vorgeworfenen Tat auf die Verhältnismäßigkeit
des Eingriffs zu schließen.
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2. Die Beschlagnahme der Kalender verletzt
Grundrechte des Beschwerdeführers zu 1. nicht.
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Ein letzter unantastbarer Bereich privater
Lebensgestaltung ist unter dem Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG) der öffentlichen Gewalt
schlechthin entzogen. Allein die Aufnahme in ein Tagebuch
oder eine ähnliche private Aufzeichnung ordnet eine
Information indes nicht diesem absolut geschützten Bereich zu
und entzieht sie deshalb auch nicht jedenfalls dem
staatlichen Zugriff. Besteht Anlass zu der Annahme, dass die
Aufzeichnungen auch über strafbare Handlungen Aufschluss
geben, dann besteht kein verfassungsrechtliches Hindernis,
solche Schriftstücke daraufhin durchzusehen, ob sie der
prozessualen Verwertung zugängliche Informationen enthalten.
Hierbei ist größtmögliche Zurückhaltung zu wahren (vgl.
BVerfGE 80, 367 <373, 374 f.>).
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Ob die Aufzeichnungen ganz oder teilweise in
einem etwaigen Strafverfahren verwertet werden dürfen (vgl.
BVerfGE 80, 367 ), kann erst nach ihrer
Durchsicht beurteilt werden. Die Verfassungsgemäßheit bereits
der Beschlagnahme kann daher nur dann berührt sein, wenn eine
Verwertbarkeit des gesamten Inhalts einer Aufzeichnung von
vornherein ausgeschlossen werden könnte. Das kommt hier nicht
in Betracht; denn auch der Beschwerdeführer zu 1. stellt
nicht in Frage, dass die beschlagnahmten Kalender neben den
von ihm als höchstpersönlich bezeichneten auch andere Notizen
enthalten.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.