BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1471/03 -
des Herrn S ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 21. Januar 2004 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Folgerungen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen
Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.
2
Der Beschwerdeführer wurde wegen einer am 6.
März 1993 begangenen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt durch
amtsgerichtliches Urteil vom 13. Februar 2001 zu einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt.
Ferner wurde gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten
verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts führte der
Beschwerdeführer gegen 2:30 Uhr im Straßenverkehr über eine
kurze Strecke von wenigen hundert Metern ein Kraftfahrzeug,
wobei die ihm um 3:00 Uhr entnommene Blutprobe eine
Blutalkoholkonzentration von 1,45 mg/g aufwies. Die Revision
des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht mit
Beschluss vom 21. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne
weitere Begründung. Gegen den Beschwerdeführer, der von Beruf
Richter ist, wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Ferner ist durch das Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine psychische Beeinträchtigung eingetreten.
3
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer lief
im Wesentlichen wie folgt ab:
4
Gemäß Strafbefehl vom 24. August 1993 setzte
das Amtsgericht gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,00 DM
fest. Zudem entzog das Gericht ihm die Fahrerlaubnis.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Nach
wiederholter Verlegung des Hauptverhandlungstermins auf
Antrag der Verteidiger verurteilte das Amtsgericht den
Beschwerdeführer am 17. Januar 1994, wobei es die
Tagessatzhöhe herabsetzte. Die Revision des Beschwerdeführers
verwarf das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. März 1994
(§ 346 Abs. 1 StPO), weil zum Zeitpunkt der
Revisionseinlegung eine schriftliche Verteidigervollmacht
nicht vorlag. Das Revisionsgericht hob den
Verwerfungsbeschluss sowie das erstinstanzliche Urteil wegen
fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen mit Beschluss vom
6. Juli 1994 auf.
5
Seit 4. August 1994 befanden sich die Akten
wieder beim Amtsgericht, welches am 9. Januar 1995
Hauptverhandlungstermin auf den 22. März 1995 anberaumte. In
der Zwischenzeit wurde das Verfahren nicht gefördert. Nach
Aussetzung der Hauptverhandlung, zu der der Beschwerdeführer
trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, erließ das
Amtsgericht am 30. März 1995 auf Antrag des Beschwerdeführers
einen Beweisbeschluss, wonach die am Vorfallstag entnommene
Blutprobe auf ihre Identität mit dem Blut des
Beschwerdeführers und die Alkoholkonzentration hin untersucht
werden sollte. Der Beschwerdeführer verweigerte im Mai 1995
im Institut der Rechtsmedizin mehrfach eine Blutentnahme mit
dem Hinweis, eine Identitätsüberprüfung könne mittels
Speichelprobe erfolgen. Das Amtsgericht wies am 28. Juni 1995
den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des
Beweisbeschlusses u.a. mit der Begründung zurück, die
Untersuchung anhand einer Blutprobe sei einfacher und weniger
kostenintensiv. Nach inzwischen erfolgter Blutentnahme
erstattete das Institut für Rechtsmedizin am 7. August 1995
ein DNA-Gutachten, welches praktisch keinen Zweifel an der
Identität der am Tattag entnommenen Blutprobe mit dem Blut
des Beschwerdeführers zuließ. Wegen wiederholter
Verlegungsanträge des Beschwerdeführers hob das Amtsgericht
im November 1995 zwei anberaumte Hauptverhandlungstermine
wieder auf. Gemäß Aktenvermerk vom 18. Februar 1996 war
der zuständige Dezernent erkrankt, wobei sich die Dauer der
Erkrankung aus dem Vermerk nicht ergibt. Am 15. März
1996 wurde erneut ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Am
29. April 1996 verurteilte das Amtsgericht den
Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
65,00 DM, wogegen er erneut Revision einlegte. Wegen einer
nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgten
Protokollberichtigung stellte das Amtsgericht das Urteil auf
Antrag der Staatsanwaltschaft erneut zu. Mit Beschluss vom
18. November 1996 hob das Revisionsgericht das
amtsgerichtliche Urteil vor allem deshalb auf, weil die
Beweiswürdigung den Anforderungen an deren Darstellung nicht
ansatzweise genüge.
6
Am 8. Januar 1997 gingen die Akten beim
Amtsgericht ein, welches am 4. November 1997 - also nahezu
zehn Monate später - Hauptverhandlungstermin auf den 11.
Februar 1998 anberaumte. Die zuvor erfolgte Anregung der
Verteidigerin, das Verfahren nach den §§ 153 ff.
StPO einzustellen, lehnte die Staatsanwaltschaft ab. Das
Amtsgericht stellte das Verfahren in der Hauptverhandlung
nach § 260 Abs. 3 StPO wegen überlanger Verfahrensdauer
ein. Auf die hiergegen gerichtete Revision der
Staatsanwaltschaft vom 25. November 1998 hob das
Oberlandesgericht das Einstellungsurteil auf und verwies die
Sache erneut an das Amtsgericht zurück. Eine gegen die
Revisionsentscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde (2 BvR
902/99) wurde durch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 1. September 1999 nicht zur Entscheidung
angenommen.
7
Nachdem der Beschwerdeführer im
Hauptverhandlungstermin vom 10. März 1999 nicht erschienen
war, ordnete das Amtsgericht dessen amtsärztliche
Untersuchung wegen eines vorgelegten ärztlichen Attests an
und beraumte Fortsetzungstermin auf den 12. März 1999
an. Der Amtsarzt teilte mit, die Untersuchung könne
frühestens am 15. März 1999 erfolgen, so dass das Gericht am
12. März 1999 den Fortsetzungstermin aufhob und die
Untersuchungsanordnung zurücknahm. Etwa vier Monate später,
am 19. Juli 1999, beraumte das Amtsgericht
Hauptverhandlungstermin auf den 23. November 1999 an und hob
diesen am 17. November 1999 auf Antrag der Verteidigerin
wieder auf. Über drei Monate später, am 1. März 2000, stellte
das Amtsgericht das Verfahren durch Beschluss gemäß
§ 206 a StPO wegen des Verfahrenshindernisses der
überlangen Verfahrensdauer ein. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung des
Beschlusses und Zurückverweisung durch Beschluss des
Landgerichts vom 21. Juni 2000.
8
Am 20. Juli 2000 trafen die Akten beim
Amtsgericht ein. Nach dem Hauptverhandlungstermin am 6.
Oktober 2000, zu dem der Beschwerdeführer nicht erschienen
war, ordnete das Amtsgericht erneut eine amtsärztliche
Untersuchung an. Das amtsärztliche Gutachten wurde am 23.
November erstellt. In der Hauptverhandlung vom 13. Februar
2001 wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts
verurteilt.
9
Dabei verwies das Amtsgericht im Rahmen seiner
Rechtsfolgenerwägungen hinsichtlich der justizbedingten
Verfahrensverzögerungen auf die Ausführungen des Landgerichts
im Beschluss vom 21. Juni 2000 und des Oberlandesgerichts im
Urteil vom 25. November 1998. In den in Bezug genommenen
Entscheidungen wurden folgende rechtsstaatswidrige
Verzögerungen von insgesamt 22 Monaten festgestellt:
10
Die erste vermeidbare Verzögerung von knapp
fünf Monaten sei vom 15. August 1994 (Tag der Rückgabe des
Führerscheins nach der ersten Revisionsentscheidung) bis zum
9. Januar 1995 (erneute Terminierung der Hauptverhandlung)
erfolgt. Zudem sei eine weitere erhebliche Verzögerung von
etwa zehn Monaten im Zeitraum vom 8. Januar 1997 (Tag der
Rückkehr der Akten beim Amtsgericht nach der zweiten
Revisionsentscheidung) bis zum 4. November 1997
(Terminierung der Hauptverhandlung auf den 11. Februar
1998) eingetreten. Auch nach der Aussetzung der
Hauptverhandlung am 12. März 1999 bis zur Anberaumung eines
Hauptverhandlungstermins gemäß Verfügung vom 19. Juli 1999
sei das Verfahren weitere vier Monate nicht gefördert worden.
Schließlich sei auch in der Zeit nach der Terminsaufhebung
vom 17. November 1999 bis zum Einstellungsbeschluss vom 1.
März 2000 eine Verfahrensförderung nicht erfolgt, so dass
insgesamt eine justizbedingte Verfahrensverzögerung von 22
Monaten vorliege.
11
Das Amtsgericht führte hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer beantragten Verfahrenseinstellung weiter
aus:
12
"Bei der Festlegung der Rechtsfolgen war in
erster Linie zu berücksichtigen, dass seit der Tat nunmehr
fast acht Jahre vergangen sind. Der Verteidiger hat deshalb
auch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3
StPO wegen des eingetretenen Verfahrenshindernisses
überlanger Verfahrensdauer und hilfsweise den Abbruch des
Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO, gegebenenfalls auch
ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft, beantragt ... .
13
Das Gericht gelangte ... zu der Auffassung,
dass die zweifellos vorliegende lange Verfahrensdauer jedoch
weder die Einstellung noch den Abbruch des Verfahrens im
vorliegenden Fall rechtfertigt bzw. die entsprechenden Gründe
dafür vorliegen ... .
14
Entsprechend der Entscheidung des BGH vom
25.10.2000 (2 StR 232/00) kommt lediglich in extremen Fällen
einer überlangen Verfahrensdauer und vom Angeklagten nicht zu
vertretender Verstöße gegen das Beschleunigungsverbot
[Anmerkung: gemeint ist "-gebot"] eine Einstellung gemäß
§ 260 Abs. 3 StPO in Betracht. Nur unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann beurteilt
werden, ob die Verfahrensdauer noch angemessen oder bereits
in einer das Beschleunigungsgebot verletzenden Weise
unerträglich lang ist. Hierbei zu berücksichtigen sind
zunächst die Verfahrensverlängerungen, die durch
Verzögerungen der Justizorgane verursacht wurden, des
weiteren die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des
Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des
Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem
Fortdauern des Verfahrens verbundenen Belastung des
Angeklagten. Verfahrensverzögerungen, die der Angeklagte
selbst, auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht
hat, sind in der Regel nicht geeignet, die Feststellung einer
seiner Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu
rechtfertigen ...".
15
Im Folgenden führte das Amtsgericht aus, dass
im Anschluss an den Beschluss des Landgerichts vom 21. Juni
2000 keine weitere rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
mehr feststellbar sei, so dass nach wie vor ein
Verfahrenshindernis nicht bestehe. Auch verneinte das
Amtsgericht die Voraussetzungen für ein Absehen von Strafe
i.S.d. § 60 StGB, wozu es ausführte:
16
" ... Zweifellos hat das lange Verfahren beim
Angeklagten Spuren hinterlassen. Der Angeklagte übte seit
einiger Zeit seinen Beruf nicht mehr aus und ist
gesundheitlich angeschlagen. Sein Leben hat sich seit der Tat
verändert. Die ungeklärte Situation in Bezug auf das nicht
abgeschlossene Strafverfahren hat den Angeklagten stark
belastet, jedoch hat er die lange Verfahrensdauer auch mit zu
verantworten. Die den Angeklagten getroffenen Folgen sind
nicht als so schwer einzuschätzen, dass eine Strafe
offensichtlich verfehlt wäre. Auch unter dem Gesichtspunkt,
dass bereits Verjährung eingetreten ist, erscheint die Strafe
nach wie vor sinnvoll, um dem Angeklagten sein Fehlverhalten
vor Augen zu führen."
17
Im Rahmen der Strafzumessung führte das
Amtsgericht schließlich aus:
18
"Zugunsten des Angeklagten war zu
berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und es sich
bei dieser Tat bisher um eine einmalige Entgleisung handelte.
Darüber hinaus ist er zu nächtlicher Stunde nur eine kurze
Strecke gefahren. Zu Lasten des Angeklagten waren vor allem
generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen. Gerade vom
Angeklagten war aufgrund seiner Tätigkeit eine besondere
Vorbildfunktion zu erwarten.
19
Einen wesentlichen Strafmilderungsgrund stellt
neben dem Zeitablauf das Ausmaß der vom Amtsgericht zu
verantwortenden Verfahrensverzögerung dar.
20
Ausgehend vom üblichen Strafmaß bei nicht
vorbestraften Ersttätern hielt das Gericht unter Abwägung
aller für und gegen ihn sprechenden Umstände für tat- und
schuldangemessen, dem Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von
15 Tagessätzen zu je 60,00 DM auszusprechen."
21
Der Beschwerdeführer widerrief mit Schreiben
vom 15. Februar 2001 die Verteidigervollmachten und erteilte
am 19. März 2001 eine erneute auf Akteneinsicht beschränkte
Vollmacht. Nach zunächst unwirksamer Urteilszustellung durch
Niederlegung sowie weiterer wegen Abwesenheit des
Beschwerdeführers fehlgeschlagener Versuche, das Urteil dem
Beschwerdeführer durch Übergabe zuzustellen, wurde das Urteil
schließlich am 8. November 2001 an die mit der
Akteneinsicht beauftragte Rechtsanwältin zugestellt. Diese
sandte das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet zurück
unter Hinweis auf ihre fehlende Zustellungsbevollmächtigung.
Das Landgericht verwarf gemäß Beschluss vom 25. April 2002
das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel als
offensichtlich unzulässig. Auf dessen sofortige Beschwerde
hob das Oberlandesgericht am 23. Juli 2002 den Beschluss des
Landgerichts auf, da die Zustellung an die Verteidigerin vom
8. November 2001 nicht wirksam gewesen sei. Nach mehrfachen
fehlgeschlagenen Versuchen des Amtsgerichts, das Urteil dem
Beschwerdeführer nunmehr durch Übergabe zuzustellen, gelang
die wirksame Zustellung am 14. November 2002 im Wege
persönlicher Entgegennahme durch den Beschwerdeführer.
22
Das Oberlandesgericht verwarf die Revision als
offensichtlich unbegründet. Den Antrag des Beschwerdeführers
auf Nachholung rechtlichen Gehörs wies das Oberlandesgericht
durch Beschluss vom 20. Oktober 2003 als unzulässig
zurück.
23
1. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom
21. Juni 2000, das amtsgerichtliche Urteil vom 13. Februar
2001 sowie die Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts
vom 21. Juli 2003 wendet sich die Verfassungsbeschwerde, mit
der der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte
und grundrechtsgleichen Rechte aus den Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Recht auf ein
faires Verfahren), Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3
Abs. 1 GG rügt.
24
a) Das Recht auf ein faires Verfahren sei
durch den landgerichtlichen Beschluss, das amtsgerichtliche
Urteil sowie die Revisionsentscheidung verletzt, weil die
Gerichte der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht
in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen hätten. Das
Verfahren habe wegen eines Verfahrenshindernisses, hilfsweise
nach § 153 StPO eingestellt werden müssen. Die gesamte
justizbedingte Verfahrensverzögerung, die der
Beschwerdeführer im Einzelnen vorrechnet, betrage nicht - wie
von den Fachgerichten angenommen - 22 Monate, sondern
insgesamt 56 Monate. Weitere rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerungen seien nämlich dadurch eingetreten,
dass das Amtsgericht eine Blutentnahme anstelle einer
Speichelprobe im Beweisbeschluss vom 30. März 1995
angeordnet, nach Aufhebung des Hauptverhandlungstermins am
14. November 1995 erst am 15. März 1996 erneut einen
Hauptverhandlungstermin anberaumt, am 19. Juli 1999 einen
Hauptverhandlungstermin erst auf den 23. November 1999
anberaumt und ferner nicht sogleich nach Akteneingang am 20.
Juli 2000, sondern erst nach der am 6. Oktober 2000
erfolgten Hauptverhandlung eine amtsärztliche Untersuchung
angeordnet habe. Zudem sei eine justizbedingte
Verfahrensverzögerung von 18 Monaten nach Verkündung des
letzten amtsgerichtlichen Urteils bis zu dessen wirksamer
Zustellung zu verzeichnen. Auch Verzögerungen, die durch
offenkundig fehlerhafte Entscheidungen verursacht worden
seien, müssten berücksichtigt werden, wie die
Revisionsverwerfung durch den amtsgerichtlichen Beschluss vom
29. März 1994 wegen fehlender schriftlicher
Verteidigervollmacht sowie die am 29. Juli 1996 erfolgte
Aktenübersendung zur erneuten Urteilszustellung in Verkennung
des Umstands, dass ungeachtet einer inzwischen erfolgten
Protokollberichtigung bereits eine wirksame Zustellung
erfolgt sei. Unter Berücksichtigung dieser
Verfahrensverzögerung, der Gesamtdauer des Verfahrens von ca.
zehn Jahren, des geringen Tatvorwurfs, des einfach
aufzuklärenden Sachverhalts und der Belastungen des
Beschwerdeführers, nämlich des Führerscheinentzugs von knapp
18 Monaten, der mit der Presseberichterstattung verbundenen
Belastungen und der mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen des
Verfahrens eingetretenen psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigung, sei eine Verurteilung
unverhältnismäßig.
25
b) Ferner verletze der Verwerfungsbeschluss
des Revisionsgerichts den Beschwerdeführer in seinem Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die
Generalstaatsanwaltschaft habe zu einigen Revisionsrügen
keine Ausführungen gemacht. Dass das Oberlandesgericht in
seinem Beschluss trotz fehlender Ausführungen der
Generalstaatsanwaltschaft nicht auf diese Rügen eingegangen
sei, stelle einen Gehörsverstoß dar.
26
c) Schließlich liege ein Verstoß gegen das
Willkürverbot vor, da dem amtsgerichtlichen Urteil
unvertretbare Rechtsauffassungen zu Grunde lägen. Zum einen
sei die Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts und
den Beschluss des Landgerichts im Rahmen der Feststellungen
zur Verfahrensverzögerung offensichtlich
verfahrensrechtswidrig. Zum anderen sei es offensichtlich
verfehlt, generalpräventive Gesichtspunkte und die berufliche
Stellung des Beschwerdeführers strafschärfend zu werten.
27
2. Das Land Brandenburg hat zur
Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
28
1. Die Verfassungsbeschwerde wird – soweit sie
sich gegen das amtsgerichtliche Urteil sowie das
Revisionsurteil wendet – zur Entscheidung angenommen, weil
dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit hinsichtlich des
Rechtsfolgenausspruchs in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise
offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung
maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das
Amtsgericht sowie das Oberlandesgericht haben hinsichtlich
des Rechtsfolgenausspruchs Bedeutung und Tragweite von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG in Verbindung mit dem im
Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verkannt, dem von Verfassungs wegen nur noch durch eine
Verfahrensbeendigung ohne Strafausspruch ausreichend Rechnung
getragen werden kann.
29
a) Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes
fordert - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten - die
angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den
Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche
Verzögerung des Strafverfahrens verletzt deshalb den
Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires
rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ;
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967).
30
Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des
Grundgesetzes nicht in Einklang stehende
Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den
besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 55, 349
im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Dauer
eines verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens), die in
einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen
werden müssen (vgl. BGHSt 46, 159 <169, 171>).
Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei
insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane
verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die
Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs sowie
der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands
sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden
Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen
Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen
Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es
auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl.
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254).
31
b) Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden
dazu, sie bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
zu berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu
prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und
der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden
Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem
angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren
Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 92, 277 ;
vgl. schon BVerfGE 46, 17 ; im Zusammenhang mit
einem Ordnungswidrigkeitenverfahren s. auch Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -,
NJW 1992, S. 2472, 2473; ferner Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April
1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254, 3255),
verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip
nicht in Einklang stehenden überlangen Verfahrens zur
Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den
Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann. Ein
Strafverfahren von überlanger Dauer kann den Beschuldigten -
zumal dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzögerungen
der Justizorgane bedingt ist - zusätzlichen fühlbaren
Belastungen aussetzen (vgl. für das Disziplinarverfahren
BVerfGE 46, 17 ), die in ihren Auswirkungen der
Sanktion selbst gleichkommen können. In Folge des Zeitablaufs
veränderte Lebensumstände können Wirkungen, die von einer
staatlichen Sanktion für das künftige Leben des Betroffenen
zu erwarten sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB),
verstärken. Diese Folgen staatlich verschuldeter Verzögerung
sind von den Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen
bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenso zu berücksichtigen
wie die bereits erwähnten Umstände, die den Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot begründet haben (vgl. die Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225,
und vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S.
2897).
32
Die verfassungsrechtlich gebotenen Folgen aus
einer Verfahrensverzögerung ziehen Gerichte und
Anklagebehörden in Anwendung des Straf- und
Strafverfahrensrechts unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände des Einzelfalls. Ihre Möglichkeiten reichen von
einer Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153 a
StPO, einer Beschränkung der Strafverfolgung nach
§§ 154, 154 a StPO über eine Beendigung des Verfahrens
durch das Absehen von Strafe oder eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt bis hin zu einer Berücksichtigung bei der
Strafzumessung (zu einem Fall ungenügender
Strafzumessungserwägungen in einem über zehn Jahre dauernden
Steuerstrafverfahren s. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2
BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254; ferner Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94
-, NJW 1995, S. 1277: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
trotz unterlassener Feststellung des Ausmaßes der
Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer wegen Fehlens
eines besonders schweren Nachteils). Reichen die gesetzlich
bestehenden Möglichkeiten in Fällen, in denen das Ausmaß der
Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zu
besonderen Belastungen des Betroffenen geführt hat, nicht
aus, kommt die Einstellung wegen eines von Verfassungs wegen
anzunehmenden Verfahrenshindernisses in Betracht (vgl.
allgemein zur Annahme eines Verfahrenshindernisses bei einem
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz BVerfGE 92,
277 ; im Zusammenhang mit der überlangen
Verfahrensdauer früher schon Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967;
ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90
-, NJW 1993, S. 3254, 3255; vgl. auch BGHSt 46, 159
).
33
c) Die erheblichen Verzögerungen, mit denen
das vorliegende Verfahren vor allem von den Amtsgerichten
betrieben wurde, und die Gesamtdauer des Verfahrens von fast
zehn Jahren vom Erlass des Strafbefehls bis zur
rechtskräftigen Erledigung sind insbesondere angesichts der
Geringfügigkeit des Tatvorwurfs und der mit dem Verfahren
verbundenen Belastungen des Beschwerdeführers mit
rechtsstaatlichen Anforderungen an die Durchführung eines
Strafverfahrens nicht mehr vereinbar. Die angegriffenen
Entscheidungen haben die von Verfassungs wegen aus einer
solchen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu ziehenden
Konsequenzen nicht hinreichend beachtet und dadurch gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
34
aa) Die Verfahrensdauer von etwa zehn Jahren
ist - für sich betrachtet - unangemessen lang und wird auch
durch das Prozessverhalten des Beschwerdeführers nicht
gerechtfertigt. Zwar führte einerseits sein zulässiges
Prozessverhalten, etwa die dreimalige Revisionseinlegung, zu
nicht unerheblichen Verzögerungen des Verfahrens. Darüber
hinaus hat er bzw. haben seine Verteidiger durch
Terminsverlegungsanträge Verzögerungen verursacht. So trat
etwa wegen Terminsverlegungsanträgen auf Grund Verhinderung
im Zeitraum vom 22. November 1993 (ursprünglich anberaumter
Hauptverhandlungstermin) bis zur Durchführung der
Hauptverhandlung am 17. Januar 1994 eine etwa zweimonatige
Verzögerung ein, weiter wurden wegen
Terminsverlegungsanträgen auf Grund Verhinderung etwa die
Hauptverhandlungstermine vom 10. November 1995, vom 13.
Dezember 1995 und vom 23. Februar 1999 aufgehoben. Durch
Verweigerung einer Blutentnahme zwecks Beweiserhebung über
die vom Beschwerdeführer angezweifelte Frage, ob die
Blutprobe, die dem Gutachten über die
Blutalkoholkonzentration zu Grunde lag, von ihm stammte, ist
eine Verzögerung vom 22. Mai 1995 (erster Termin zur
Blutentnahme) bis zur Blutentnahme am 17. Juli 1995, mithin
von etwa zwei Monaten eingetreten. Schließlich ist nach der
Verkündung des letzten amtsgerichtlichen Urteils am 13.
Februar 2001 bis zur wirksamen Zustellung am 14. November
2002 eine Verfahrensverzögerung eingetreten, die entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht allein der Justiz
anzulasten, sondern im Wesentlichen durch sein Verhalten
bedingt ist. Zwar hielt das Amtsgericht die am 8. November
2001 an die Rechtsanwältin erfolgte Zustellung
rechtsfehlerhaft für wirksam und sah über einen Zeitraum von
etwa acht Monaten von weiteren Zustellungsversuchen ab,
obgleich die Rechtsanwältin das Empfangsbekenntnis nicht
unterzeichnete und auf ihre fehlende Zustellungsvollmacht
hinwies. Der Beschwerdeführer hat jedoch bis zu der
schließlich erfolgten persönlichen Entgegennahme der
Urteilsausfertigung eine Zustellung erheblich erschwert,
indem er die Verteidigervollmachten widerrufen hatte und
nicht erreichbar war.
35
Dennoch rechtfertigen weder die durch das
Prozessverhalten des Beschwerdeführers noch die durch die
Revisionseinlegung seitens der Staatsanwaltschaft eingetreten
Verzögerungen die Verfahrensdauer von etwa zehn Jahren. Denn
zum einen kommt dem Tatvorwurf kein erhebliches Gewicht zu.
Dies zeigen die Höhe der im Strafbefehl im Jahre 1993
verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie die
Obergrenze des Strafrahmens beim Vergehen der Trunkenheit im
Verkehr von einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Grenze der
absoluten Verjährungsfrist von sechs Jahren (§§ 78 Abs.
3 Nr. 5, 78 c Abs. 3 S. 2 StGB) wäre bei weitem überschritten
(vgl. zur Berücksichtigung der absoluten Verjährungsfrist im
Zusammenhang mit der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung auch Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 19. April 1993 – 2 BvR 1487/90 -, NJW
1993, S. 3254, 3255). Mit der Formulierung des Amtsgerichts
in seinen Urteilsgründen "... unter dem Gesichtspunkt, dass
bereits Verjährung eingetreten ist ..." meinte es
ersichtlich, dass diese ungeachtet von § 78 b Abs. 3
StGB inzwischen eingetreten wäre. Auch der Umfang und die
Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands waren nicht
erheblich. Sämtliche mit einer Verurteilung beendeten
erstinstanzlichen Hauptverhandlungen konnten in einem
Hauptverhandlungstermin abgeschlossen werden. Die
Beweisaufnahme war nicht von erheblichem Umfang. Das
Amtsgericht hat nicht mehr als fünf Zeugen vernommen. Die der
letzten amtsgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende
Hauptverhandlung etwa dauerte ausweislich des Protokolls ca.
dreieinhalb Stunden. Drei der Revisionsentscheidungen
ergingen ohne Durchführung einer Hauptverhandlung im
Beschlussverfahren. Bei dieser Sachlage ist die
Verfahrensdauer von etwa zehn Jahren unangemessen lang.
36
Hinzu kommen entsprechend den Feststellungen
im amtsgerichtlichen Urteil nicht zu rechtfertigende
justizbedingte Verfahrensverzögerungen von insgesamt 22
Monaten.
37
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus
weitere rechtsstaatswidrige Verzögerungen von 34 Monaten
geltend macht, verkennt er, dass von Verfassungs wegen keine
maximale, sondern nur eine angemessene Beschleunigung geboten
ist. Die Verfahrensgestaltung, etwa die Entscheidung über die
Art und Weise der zu erhebenden Beweise sowie die
Terminierungen, obliegt grundsätzlich den Justizorganen, die
insoweit eine Vielzahl von im Einzelnen nicht nachprüfbaren
Umständen zu berücksichtigen haben. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft die Entscheidungen der
Strafgerichte nur darauf, ob sie die Ausstrahlungswirkung des
aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden
Beschleunigungsgebots zu Grunde gelegt haben (vgl. Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 – 2 BvR 1/91 -,
NJW 1992, S. 2472, 2473 m.w.N.).
38
Hier ist nachvollziehbar, dass das Amtsgericht
die Blutentnahme anstelle einer Speichelprobe angeordnet hat.
Die Begründung der Anordnung der Blutprobe, nämlich der im
Unterschied zur Speichelprobe geringere Aufwand, stellt eine
sachliche Erwägung dar, so dass die durch die Verweigerung
der Abgabe einer Blutprobe durch den Beschwerdeführer
eingetretene Verzögerung nicht der Justiz angelastet werden
kann. Auch ist nicht erkennbar, dass es auf sachfremden
Erwägungen beruhen könnte, dass das Amtsgericht erst nach der
Hauptverhandlung eine amtsärztliche Begutachtung angeordnet
hat. Soweit nach der Terminsaufhebung im November 1995 erst
im März 1996 eine erneute Terminierung erfolgte, ergibt sich
aus einem Aktenvermerk vom 18. Februar 1996, dass der
ordentliche Dezernent erkrankt war, so dass auch diese
Verzögerung nachvollziehbar ist. Ebenso wenig ist zu
beanstanden, dass am 19. Juli 1999 die Terminierung erst auf
den 23. November 1999 erfolgte. Zwar müssen
Strafverfolgungsorgane und Gerichte umso größere
Anstrengungen unternehmen, das Verfahren alsbald zu einem
Ende zu bringen, je länger ein Verfahren auf Grund von von
der Strafjustiz zu verantwortenden Verzögerungen dauert (vgl.
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02
u.a. -, NJW 2003, S. 2225, 2226, und vom 25. Juli 2003 – 2
BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897, 2898). Jedoch ist neben
der Gesamtdauer des Verfahrens von zum damaligen Zeitpunkt
etwa sechs Jahren auch zu berücksichtigen, dass die bis dahin
eingetretenen Verfahrensverzögerungen nicht allein auf die
Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurückzuführen sind.
39
Auch begründen Verzögerungen, die infolge der
Aufhebungen der erstinstanzlichen Urteile und
Zurückverweisungen im Revisionsverfahren entstanden sind,
keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, da ein solcher
Verfahrensgang Ausfluss einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung
des Rechtsmittelsystems ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli
2003 – 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897, 2898). Demnach
können entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
fehlerhafte Entscheidungen grundsätzlich nicht als
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen angesehen werden.
Denkbar wäre allenfalls, die durch eklatante
Gesetzesverletzungen - also Entscheidungen, die unter keinem
Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen sind - eingetretenen
Verzögerungen als rechtsstaatswidrig anzusehen (vgl. zu
Verzögerungen durch ein der Korrektur offensichtlich der
Justiz anzulastender Verfahrensfehler dienendes
Revisionsverfahren, EGMR, NJW 2002, S. 2856, 2857). Bei
den vom Amtsgericht vertretenen Auffassungen, bei
Revisionseinlegung müsse eine schriftliche
Verteidigervollmacht vorliegen und bei Protokollberichtigung
nach Fertigstellung des Protokolls sei eine erneute
Urteilszustellung erforderlich, handelt es sich nicht um
derart eklatante Gesetzesverletzungen, dass sich der Schluss
aufdrängen könnte, sie beruhten auf sachfremden
Erwägungen.
40
Zu den justizbedingten Verfahrensverzögerungen
treten erhebliche mit dem Andauern des Verfahrens verbundene
Belastungen des Beschwerdeführers hinzu. So ist ausweislich
des vom Amtsgericht in den Urteilsgründen zitierten
Gutachtens des Gesundheitsamts vom 23. November 2000 mit
hoher Wahrscheinlichkeit beim Beschwerdeführer inzwischen
eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer
psychischen Störung eingetreten, die zu einer erheblichen
Einschränkung der Lebensqualität führt, so dass bereits zum
damaligen Zeitpunkt ein Abschluss des Verfahrens in
absehbarer Zeit ärztlicherseits als dringend indiziert
angesehen wurde. Zudem war der Beschwerdeführer über 17
Monate nicht im Besitz seines Führerscheins, was nach den
Ausführungen des Oberlandesgerichts knapp fünf Monate länger
ist als bei vergleichbaren Verstößen üblich. Des Weiteren
wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren
eingeleitet.
41
bb) Die Verfahrensdauer und die bis zum
amtsgerichtlichen Urteil erfolgten justizbedingten
Verfahrensverzögerungen von insgesamt 22 Monaten hat das
Amtsgericht bei seiner Entscheidung mitberücksichtigt. Dabei
hat es ausdrücklich neben dem Zeitablauf als einen
wesentlichen Strafmilderungsgrund das Ausmaß der von der
Justiz zu verantwortenden Verfahrensverzögerung angenommen
und eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen verhängt, also die
Hälfte der ursprünglich im Strafbefehl festgesetzen
Tagessatzanzahl. Hingegen liegt nach Auffassung des
Amtsgerichts sowie des Oberlandesgerichts, das die
Entscheidung des Amtsgerichts bestätigte, keine überwiegend
auf die Justizbehörden zurückzuführende schwerwiegende
Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die zu einer
Einstellung oder einem Abbruch des Verfahrens zwänge.
42
Diese Sichtweise des Amtsgerichts und des
Oberlandesgerichts wird der Bedeutung des durch die
Verfahrensverzögerung herbeigeführten Verstoßes gegen ein
faires rechtsstaatliches Verfahren in angemessener Zeit nicht
gerecht. Die ausgesprochene Rechtsfolge steht insoweit nicht
mit dem Prinzip verhältnismäßigen Strafens in Einklang. Die
Entscheidungen haben nicht sämtliche im Rahmen der
Verfahrensverzögerung relevanten Umstände in der von
Verfassungs wegen gebotenen Weise berücksichtigt.
43
Zunächst führte das Amtsgericht zwar aus, im
Rahmen der Beurteilung, ob eine Einstellung des Verfahrens
geboten sei, seien die justizbedingten Verzögerungen, die
Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der
Umfang der Schwierigkeiten des Verfahrensgegenstands sowie
das Ausmaß der Belastungen des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen. Demgegenüber stellte es aber im Folgenden
wesentlich auf die Dauer der justizbedingten
Verfahrensverzögerung ab. Das Amtsgericht berücksichtigte
dabei nicht in ausreichendem Maße, dass dem
Beschleunigungsgebot angesichts der erheblichen Gesamtdauer
des Verfahrens besondere Bedeutung beizumessen war. Gänzlich
unerwähnt blieben die Geringfügigkeit des Tatvorwurfs sowie
der nicht erhebliche Umfang und die nicht erhebliche
Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands. Auch würdigte das
Amtsgericht die Belastungen des Beschwerdeführers nicht in
der gebotenen Weise. Unerwähnt blieben etwa die Belastung
durch das Disziplinarverfahren, auf die das Oberlandesgericht
im Rahmen seiner Revisionsentscheidung im dritten
Verfahrensdurchgang ausdrücklich hingewiesen hatte, sowie die
Sicherstellung des Führerscheins über einen Zeitraum von über
17 Monaten. Auch die Formulierung, der Beschwerdeführer sei
"gesundheitlich angeschlagen", wird nicht dem Ergebnis des im
Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Gutachtens
vom 23. November 2000, nach dem eine erhebliche Einschränkung
der Lebensqualität des Beschwerdeführers vorliege und ein
Verfahrensabschluss in absehbarer Zeit – schon im Jahre 2000
- dringend indiziert sei, gerecht. Die Entscheidungen nehmen
nicht hinreichend wahr, in welchem Umfang sich auf Grund
dieser Umstände das öffentliche Interesse an einer Bestrafung
abgeschwächt hat, was auch daran deutlich wird, dass das
Amtsgericht im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen
generalpräventive Aspekte berücksichtigt hat.
44
Vielmehr wiegt die Verletzung des
Beschleunigungsgebots insbesondere angesichts der
Geringfügigkeit des Tatvorwurfs und der Gesamtdauer des
Verfahrens von nunmehr etwa zehn Jahren derart schwer und ist
für den Beschwerdeführer zudem mit besonderen Belastungen
verbunden, dass ein anerkennenswertes Interesse an
Bestrafung, die allgemein dem verfassungsrechtlich gebotenen
Rechtsgüterschutz dient, nicht mehr besteht. Die dem
Beschwerdeführer anzulastende Schuld ist durch die ihn
belastenden Folgen des Verfahrens bereits weitestgehend
ausgeglichen (vgl. zur Verfahrenseinstellung bei überlanger
Verfahrensdauer auch BGH, NJW 1990, S. 1000, 1001). Zu diesem
Ausgleich tragen neben der langen Verfahrensdauer
insbesondere die gesundheitliche Beeinträchtigung, der über
17 Monate erfolgte Führerscheinentzug sowie die Belastung
durch das Disziplinarverfahren bei.
45
Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob
wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots von
Verfassungs wegen ein Verfahrenshindernis unmittelbar aus dem
Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes abzuleiten ist. Ein von
Verfassungs wegen anzunehmendes Verfahrenshindernis setzt
einen derart schwerwiegenden Verstoß voraus, dass von ihm die
Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängig sein muss
(vgl. BGHSt 35, 137 m.w.N.). Hier bieten das
Verfahrensrecht sowie das materielle Strafrecht vorrangige
Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung ohne strafrechtliche
Sanktion (vgl. auch Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
24. November 1983 – 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; BGHSt
35, 137 m.w.N.). Das Verfahren kann etwa durch
eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO zu einem
gerechten Abschluss gebracht werden. Dabei ergibt sich die
geringe Schuld im Sinne des § 153 Abs. 2 StPO schon aus
der verhängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen. In Betracht
käme auch ein Absehen von Strafe nach § 60 StGB. Die
Entscheidung darüber wird das Amtsgericht - nach
Aufhebung der Entscheidungen durch das
Bundesverfassungsgericht - zu treffen haben.
46
2. Die mit der Verfassung nicht in Einklang
stehenden Entscheidungen sind im Rechtsfolgenausspruch
aufzuheben, das Ausgangsverfahren ist an das Amtsgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Rechtsfolgenentscheidung lassen den Schuldspruch unberührt,
der im Übrigen im Falle einer Verfahrensbeendigung ohne
Urteil ohne Rechtswirkungen bliebe (vgl. hierzu auch
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 – 2 BvR
327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225, 2228).
47
Ob der Beschwerdeführer zudem in seinem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG und in seinem Recht auf
Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt ist, kann dahinstehen, denn diese Rügen führen nicht
zur Aufhebung des Schuldspruchs.
48
3. Dagegen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den
landgerichtlichen Beschluss vom 21. Juni 2000, durch den der
amtsgerichtliche Einstellungsbeschluss aufgehoben worden ist,
richtet. Ein Annahmegrund liegt nicht vor; insbesondere ist
die Annahme auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt. Hinsichtlich des Beschlusses
fehlt es an einer Beschwer. Durch die amtsgerichtliche
Verurteilung vom 13. Februar 2001 ist der Beschluss des
Landgerichts prozessual überholt, so dass die
Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist.
49
4. Die Verfassungsbeschwerde hat im
Wesentlichen Erfolg. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG waren
deshalb die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers dem
Land Brandenburg aufzuerlegen.
50
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.