BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1473/01 -
des Herrn F...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 16. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in
der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des
Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I
S. 1325) - KostRÄndG - betrug der
Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
ab 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) mindestens
8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2
BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG
galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli 1994
erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6
Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und
der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom
27. April 2001 (BGBl I S. 751)
- KostREuroUG - ist mit Wirkung vom 1. Januar
2002 bei sonst unveränderter Rechtslage an die Stelle eines
Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von 4.000 €
getreten.
2
Der Mindestwert ist für
Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der Kammer
stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen (vgl. BVerfGE 79,
365 ). Vor dem 1. Januar 2002 galt ein
Gegenstandswert von 15.000 DM als der bei stattgebenden
Kammerentscheidungen übliche Wert (vgl. Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 - 2 BvR
2939/93 - und vom 21. August 1997 - 2 BvR
2475/94 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember
1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995,
S. 1737); dies entspräche 7.669,37 €. Eine
Festlegung des üblichen Gegenstandswerts bei stattgebenden
Kammerentscheidungen auf 7.500 € würde eine Verringerung
des bisherigen Werts darstellen, die mit Blick auf den
Zeitablauf und die allgemeine Kostensteigerung nicht
angebracht erscheint. Ein Gegenstandswert von 8.000 €
stellt dagegen das Doppelte des heute geltenden gesetzlichen
Mindestwerts dar. Dieser Wert erscheint bei stattgebenden
Kammerentscheidungen angemessen, wenn - wie hier -
keine Besonderheiten vorliegen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.