BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1475/07 -
der L...,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden O...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach
Art. 100 Abs. 2 GG zur Frage nach der Existenz
einer allgemeinen Regel des Völkerrechts über die Belegenheit
von Forderungen auf Auszahlung von Bankkonten.
2
Das Ausgangsverfahren betrifft Forderungen des
Klägers, eines aus Bosnien stammenden deutschen
Staatsangehörigen, aus Devisensparverträgen gegen die
Beschwerdeführerin, eine Bank in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft slowenischen Rechts.
3
1. a) Die Beschwerdeführerin ist
Rechtsnachfolgerin einer in der ehemaligen Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) gegründeten Bank mit
Sitz in Slowenien, die im Zuge einer Reform des
jugoslawischen Bankensystems im Dezember 1989 von sogenannten
Grundbanken gegründet wurde, die in mehreren jugoslawischen
Teilrepubliken tätig waren. Diese Grundbanken verloren nach
der Gründung der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin
ihre Selbständigkeit und traten fortan als unselbständige
Filialen derselben auf. Im Ausgangsverfahren verlangte der
Kläger die Auszahlung der Guthaben aus mehreren
Devisensparverträgen, die zwischen 1987 und 1992 bei der in
der damaligen jugoslawischen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina
tätigen Grundbank bzw. späteren Filiale geschlossen
wurden.
4
b) Da der Verbleib der bei der jugoslawischen
Nationalbank von den einzelnen jugoslawischen Banken,
einschließlich der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin
hinterlegten Devisen nach dem Zerfall der SFRJ ungeklärt ist,
wurden in den aus der SFRJ hervorgegangenen Staaten zunächst
keine Guthaben aus Devisensparverträgen ausgezahlt. Nachdem
auch eine Einigung darüber, wer die Haftung für die in der
jugoslawischen Nationalbank hinterlegten Devisen übernimmt,
nicht zustande kam, wurden unterschiedliche Maßnahmen zur
Lösung der Haftungsfrage ergriffen. In Slowenien behielt die
Beschwerdeführerin sowohl potentielle Forderungen gegen die
ehemalige jugoslawische Nationalbank als auch ihre
Verbindlichkeiten aus Devisensparverträgen bei (Art. 22b
des Verfassungsgesetzes zur Vollziehung der
Grundverfassungsurkunde über die Selbständigkeit und
Unabhängigkeit der Republik Slowenien -
Verfassungsergänzungsgesetz; Amtsblatt der Republik Slowenien
No. 45 /I vom 24. Juli 1994). In Bosnien-Herzegowina hingegen
gingen die Finanzmittel, Rechte und Pflichten der Filiale der
Beschwerdeführerin durch Beschluss der Regierung vom Juli
1993 auf eine neu gegründete Bank über. Durch einen erneuten
Beschluss der Regierung von Bosnien-Herzegowina vom Juli 2002
wurde dieser Beschluss wieder aufgehoben; die neu gegründete
Bank wurde im April 2004 aus dem Handelsregister des
zuständigen Gerichts gelöscht.
5
2. Das Landgericht Frankfurt am Main
verurteilte die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren durch
Urteil vom 26. August 2002 zur Auszahlung des Guthabens
aus den Devisensparverträgen. Es begründete dies vorwiegend
damit, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 22b des
Verfassungsergänzungsgesetzes Schuldnerin der Forderungen des
Klägers aus den Devisensparverträgen geblieben sei. Eine
andere Auslegung des slowenischen Rechts würde gegen
Art. 6 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 GG verstoßen
mit der Folge, dass slowenisches Recht nicht zur Anwendung
käme. Die hiergegen gerichtete Berufung der
Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main durch Urteil vom 5. April 2006 im Wesentlichen
zurück (- 4 U 153/02 -; JURIS). Die Beschwerdeführerin sei
nach dem nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB
anwendbaren jugoslawischen Recht Schuldnerin der Forderungen
geworden. Diese Stellung habe die Beschwerdeführerin auch
nicht als Folge des Beschlusses der Regierung von
Bosnien-Herzegowina vom Juni 1993 verloren. Dieser Beschluss
habe darauf gezielt, der Beschwerdeführerin alle auf dem
Gebiet Bosnien-Herzegowinas belegenen Vermögenswerte und dem
Kläger des Ausgangsverfahrens einen im Ausland ansässigen
Schuldner zu entziehen. Für die Frage, ob der Staat
Bosnien-Herzegowina die Befugnis zu einem solchen
Schuldnerwechsel gehabt habe, seien die Grundsätze des
Völkerrechts und des jeweiligen Internationalen Privatrechts
über die Wirkung extraterritorialer Enteignungen
anzuwenden.
6
Nach dem völkerrechtlichen
Territorialitätsprinzip sei die Wirksamkeit einer staatlichen
Enteignungsmaßnahme beschränkt auf das Territorium des
enteignenden Staates. Jeder Staat sei beim Erlass von
Hoheitsakten auf das eigene Staatsgebiet beschränkt. Dem
Zugriff staatlicher Hoheitsakte unterlägen deshalb nur
diejenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich
des Staates befänden, der den Hoheitsakt erlassen habe. Liege
ein Vermögensbestandteil außerhalb des Gebietes des
enteignenden Staates, bleibe die enteignende Maßnahme
wirkungslos, sofern nicht der Staat, in dessen Gebiet das
Vermögen sich befinde, sie anerkenne.
7
Die Regierung von Bosnien-Herzegowina habe dem
Kläger nicht durch den Beschluss vom Juni 1993 die
Beschwerdeführerin als Schuldnerin entziehen können, weil
seine Forderungen im völkerrechtlichen Sinne zu diesem
Zeitpunkt nicht im Staatsgebiet Bosnien-Herzegowinas belegen
gewesen seien. Eine Forderung als Vermögenswert sei nach
überwiegend vertretener Auffassung an dem Ort belegen, an dem
der Schuldner zum Zeitpunkt der Enteignungsmaßnahme seinen
Wohnsitz habe. Der Grund hierfür liege darin, dass der Staat,
in dem der Schuldner seinen Sitz habe, die Macht besitze, die
Forderung gegen ihn im Vollstreckungsweg durchzusetzen. Eine
Ausnahme davon gelte entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin auch nicht für Forderungen auf Auszahlung
von Bankkonten. Die von der Beschwerdeführerin angeführten
Entscheidungen deutscher und ausländischer Gerichte zur
Geltung des sogenannten Filialdeckungsprinzips, nach dem
solche Forderungen am Ort der Zweigniederlassung, wo sie
begründet worden seien, belegen seien, beträfen allein die
nationalen Anerkennungsvoraussetzungen dieser Länder. Für das
Völkergewohnheitsrecht sei die Geltung einer solchen Ausnahme
nicht anerkannt. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2
GG zur Entscheidung dieser Frage an das
Bundesverfassungsgericht sei nicht geboten.
8
Slowenien habe die hoheitlichen Wirkungen des
Beschlusses der Regierung von Bosnien-Herzegowina vom Juni
1993 für sein Staatsgebiet auch nicht anerkannt. Mit dem
Verfassungsergänzungsgesetz habe Slowenien gerade nicht den
Weg der Anerkennung der Enteignung der Filialen der
Beschwerdeführerin in anderen ehemaligen jugoslawischen
Teilrepubliken beschritten. Wäre eine Anerkennung der
Übertragung der Verbindlichkeiten auf die in
Bosnien-Herzegowina neu gegründete Bank gewollt gewesen,
hätte keine Veranlassung bestanden, die entsprechenden
Forderungen gegen die ehemalige jugoslawische Nationalbank
bei der Beschwerdeführerin in Slowenien zu belassen.
9
Aus diesem Grund könne offen bleiben, ob die
Wirkungen des Beschlusses durch den späteren Beschluss der
Regierung von Bosnien-Herzegowina vom Juli 2002 oder die im
April 2004 erfolgte Löschung der neu gegründeten Bank im
Handelsregister des zuständigen Gerichts rückgängig gemacht
worden seien.
10
Die Revision ließ das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main nicht zu.
11
3. Die daraufhin erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof durch
Beschluss vom 8. Mai 2007 zurück. Einer Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG
zur Existenz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Regel
des Völkergewohnheitsrechts bedürfe es mangels hinreichender
Anhaltspunkte für die Existenz einer solchen Regel nach dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.
12
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die
angegriffenen Entscheidungen im Wesentlichen in ihrem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG verletzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und
der Bundesgerichtshof hätten im Widerspruch zur
Alleinzuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur
Verifikation des von den deutschen Gerichten anzuwendenden
Völkergewohnheitsrechts ihre Entscheidungen auf eine
angebliche völkergewohnheitsrechtliche Regel gestützt, nach
der Forderungen auf Auszahlung aus Bankkonten am Sitz des
Schuldners und nicht am Sitz der kontoführenden Filiale
belegen seien.
13
Beide Gerichte seien zur Vorlage nach
Art. 100 Abs. 2 GG verpflichtet gewesen. Bei der
Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine
allgemeine Regel des Völkerrechts gelte, seien sie auf
ernstzunehmende Zweifel in Rechtsprechung und Literatur
gestoßen. Die Beschwerdeführerin habe mit zahlreichen
Beispielen aus Literatur und Rechtsprechung die Existenz der
völkergewohnheitsrechtlichen Regel belegt, wonach Forderungen
auf Auszahlung aus Bankkonten als in dem Staat belegen
anzusehen seien, in dem die Konten geführt werden, und zwar
auch dann, wenn der Schuldner in einem anderen Staat seinen
Sitz habe. Die Belegenheit der streitgegenständlichen
Forderungen sei auch entscheidungserheblich gewesen, zum
einen für die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin und
zum anderen für die Frage, ob der von der Regierung von
Bosnien-Herzegowina verfügte Schuldnerwechsel nach dem
Territorialitätsprinzip auch von ausländischen Gerichten
anzuerkennen sei.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen das Urteil
des Landgerichts Frankfurt am Main richtet, mangels einer den
Anforderungen von § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG genügenden Begründung einer Verletzung der Rechte der
Beschwerdeführerin unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die
Beschwerdeführerin wurde durch die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des
Bundesgerichtshofs nicht durch eine unterbliebene Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht zur Völkerrechtsverifikation in
ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt.
15
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Rechtsprechung festgestellt, dass das grundrechtsgleiche
Recht auf den gesetzlichen Richter auch durch eine
unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach
Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden kann (vgl.
BVerfGE 64, 1 ; 96, 68 ).
16
2. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und
der Bundesgerichtshof waren jedoch nicht zur Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht zur Bestimmung der Existenz einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts, nach der Forderungen auf
Auszahlung von Bankkonten am Sitz der kontoführenden Filiale
der Bank belegen seien, verpflichtet. Eine solche Vorlage
wäre unzulässig gewesen, weil Zweifel hinsichtlich der
Existenz einer solchen allgemeinen Regel des Völkerrechts
nicht bestanden.
17
a) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und
der Bundesgerichtshof sind bei der Prüfung der Frage, ob eine
allgemeine Regel des Völkerrechts besteht, nach der
Forderungen auf Auszahlung von Bankkonten am Sitz der
kontoführenden Filiale der Bank belegen seien, nicht auf
objektive Zweifel gestoßen.
18
aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100
Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende
Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher
Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf
ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch
keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1
; 75, 1 ; 96, 68 ).
Nicht das erkennende Gericht, sondern nur das
Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis, vorhandene Zweifel
selbst aufzuklären. Ernstzunehmende Zweifel bestehen schon
dann, wenn das Gericht von der Meinung eines
Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher
deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder
von den Lehren anerkannter Autoren der
Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23,
288 ; 96, 68 ).
19
bb) Solche ernstzunehmenden Zweifel hat die
Beschwerdeführerin nicht angeführt. Zwar hat sie in ihren
Schriftsätzen auf mehrere Entscheidungen hoher deutscher,
britischer, französischer und US-amerikanischer Gerichte
Bezug genommen (vgl. beispielsweise RGZ 108, 210 ;
Cour d’appel de Paris, Karagoulian c. Banque Russe pour le
Commerce et l’Industrie, Urteil vom 17. Mai 1927, Journal du
droit international 55 , S. 131 ; New
York Supreme Court, New York County, Manas y Pineiro v. Chase
Manhattan Bank, Urteil vom 3. Dezember 1980, ILR 66
, S. 399 ). Sie hat ihre
Rechtsauffassung außerdem auf rechtswissenschaftliche
Literatur gestützt (vgl. beispielsweise Ulmer, Die
steckengebliebene Banküberweisung, SJZ 1947, S. 239
; Seidl-Hohenveldern, Internationales
Konfiskations- und Enteignungsrecht, 1952,
S. 94 f.; Logan/Kantor, Deposits at Expropriated
Foreign Branches of U.S. Banks, University of Illinois Law
Review 1982, S. 333 ). Allerdings
begründen weder die Gerichtsentscheidungen noch die
angeführten Literaturangaben eine allgemeine Regel des
Völkerrechts, nach der Forderungen auf Auszahlung von
Bankkonten am Sitz der kontoführenden Filiale der Bank
belegen seien. Sie weisen lediglich nach, dass das
internationale Enteignungs- und Konfiskationsrecht
verschiedener Staaten für die Belegenheit von Forderungen auf
Auszahlung von Bankkonten auf den Sitz der kontoführenden
Filiale und nicht auf den Sitz der Hauptniederlassung der
Bank abgestellt haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die von der
Beschwerdeführerin zitierten Gerichtsentscheidungen allein
die innerstaatlichen Voraussetzungen der Anerkennung von
Enteignungen beträfen. Auch der Bundesgerichtshof hat zu
Recht darauf abgestellt, dass keine Anhaltspunkte für die
völkerrechtsgewohnheitsrechtliche Geltung eines
Filialdeckungsprinzips bestünden.
20
(1) Bei den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts gemäß Art. 25 GG handelt es sich in erster
Linie um universell geltendes Völkergewohnheitsrecht, ergänzt
durch anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE
15, 25 ; 16, 27 ; 23, 288
; 109, 13 ; 118, 124 ).
Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die
Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht („usage generally
accepted as expressing principles of law“, so die
Formulierung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs,
Lotus Case, PCIJ Series A 10 , 18; ausführlich
zur Bildung von Völkergewohnheitsrecht Dahm/Delbrück/Wolfrum,
Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 1989, S. 56 ff.
m.w.N.). Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen
geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst
einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und
repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen,
rechtssetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die
hinter dieser Übung stehende Auffassung, „im Rahmen des
völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu
handeln“ (opinio iuris sive necessitatis, vgl. BVerfGE 66, 39
; 96, 68 ). Allgemeine
Rechtsgrundsätze sind anerkannte Rechtsprinzipien, die
übereinstimmend in den innerstaatlichen Rechtsordnungen zu
finden und auf den zwischenstaatlichen Verkehr übertragbar
sind (vgl. Ipsen
2004, S. 231 f.; Pellet, in:
Zimmermann/Tomuschat/Oellers-Frahm
of the International Court of Justice, 2007, Art. 38 ICJ
Statute Rn. 249 ff. m.w.N.).
21
(2) Im Gegensatz zum Völkerrecht ist das
Internationale Enteignungs- und Konfiskationsrecht als
Teilgebiet des Internationalen Privatrechts innerstaatliches
Recht. Allgemeine Regeln des Völkerrechts können den Staaten
bei der Ausgestaltung und Anwendung ihres Internationalen
Privatrechts lediglich Grenzen setzen (vgl. Ständiger
Internationaler Gerichtshof, Serbian and Brazilian Loans
Cases, PCIJ Series A 20/21 , 41;
Dahm/Delbrück/Wolfrum, a.a.O., S. 323). Grundsätzlich
kann sich auch aus dem Internationalen Privatrecht heraus
eine das Internationale Privatrecht begrenzende allgemeine
Regel des Völkerrechts bilden. Wegen der innerstaatlichen
Natur des Internationalen Privatrechts werden jedoch
objektive Zweifel am Bestehen einer solchen allgemeinen Regel
des Völkerrechts nicht bereits dadurch geweckt, dass das
Filialdeckungsprinzip durch die Zusammenschau mehrerer
Entscheidungen hoher deutscher und ausländischer Gerichte und
der Auswertung einschlägiger rechtswissenschaftlicher
Literatur als ein in mehreren Staaten übereinstimmender
Grundsatz des Internationalen Enteignungs- und
Konfiskationsrechts dargestellt wird (vgl. Verzijl, The
Relevance of Public and of Private International Law
Respectively for the Solution of Problems Arising from
Nationalization of Enterprises, ZaöRV 18 ,
S. 531 ).
22
(a) Übereinstimmende Grundsätze des
Internationalen Privatrechts stellen keine allgemeinen
Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 38 Abs. 1
Buchstabe c IGH-Statut dar (vgl. Meessen,
Kollisionsrecht als Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts:
Völkerrechtliches Minimum und kollisionsrechtliches Optimum,
in: Flume
Wirtschaftsordnung, Festschrift für F. A. Mann, 1977, S. 227
).
23
(b) Übereinstimmende Grundsätze des
Internationalen Privatrechts können allerdings
völkergewohnheitsrechtliche Geltung erlangen. Hierzu muss
nachgewiesen werden, dass in der dargestellten
Übereinstimmung eine Staatenpraxis zu sehen ist, die als
völkerrechtlich geboten und verbindlich betrachtet wird (vgl.
Meessen, a.a.O, S. 230). Dieser Nachweis gelingt nur
selten (vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9.
Aufl. 2004, S. 15). In der einschlägigen Literatur wird
das Bestehen völkergewohnheitsrechtlicher Grenzen des
Internationalen Privatrechts daher insgesamt als gering
eingeschätzt (vgl. Kegel/Schurig, a.a.O.) oder skeptisch
gesehen (vgl. von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht,
Band I, 2. Aufl. 2003, S. 110 f.).
24
Da die völkergewohnheitsrechtliche Geltung
übereinstimmender Grundsätze des Internationalen Privatrechts
aus diesem Grund nur ausnahmsweise gegeben ist, konnten die
von der Beschwerdeführerin zitierten Gerichtsentscheidungen
und angeführte rechtswissenschaftliche Literatur ohne weitere
Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des
Völkergewohnheitsrechts keine objektiven Zweifel an dem
Bestehen einer völkergewohnheitsrechtlichen Geltung des
Filialdeckungsprinzips wecken. Es ist bereits fraglich, ob
darin ein zeitlich andauerndes und möglichst einheitliches
Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer
Beteiligung von Staaten erkannt werden kann. Die von der
Beschwerdeführerin zitierten Gerichtsentscheidungen sind
überwiegend in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts
ergangen und berücksichtigen nur vier Staaten. Jedenfalls
ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin keine die
Gerichtsentscheidungen begleitende Rechtsüberzeugung. Die von
der Beschwerdeführerin zitierte rechtswissenschaftliche
Literatur, die die Rechtsprechung verschiedener Staaten
auswertet, entstammt dem Internationalen Privatrecht und geht
nicht auf eine völkergewohnheitsrechtliche Geltung des
Filialdeckungsprinzips ein.
25
b) Nachdem die Beschwerdeführerin keine
ernstzunehmenden Zweifel an der Existenz einer allgemeinen
Regel des Völkerrechts aufgezeigt hat, nach der Forderungen
auf Auszahlung von Bankkonten am Sitz der kontoführenden
Filiale der Bank belegen seien, war ihre Klärung auch nicht
entscheidungserheblich. Es kann deshalb dahinstehen, welche
Rechtswirkungen sich aus dem erneuten, den Beschluss vom Juli
1993 aufhebenden Beschluss der Regierung von
Bosnien-Herzegowina vom Juli 2002 und der im April 2004
erfolgten Löschung der neu gegründeten Bank in dem
Handelsregister des zuständigen Gerichts ergeben.
26
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.