BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1476/01 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. November 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer begehrt die Zahlung des
kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag (früher:
Ortszuschlag). Er steht als Regierungsrat im Dienst des
Landes Baden-Württemberg und ist der leibliche Vater eines
1990 nicht ehelich geborenen Kindes, das bei der nicht
verheirateten Kindesmutter lebt. Diese ist bei der
"Gustav-Werner-Stiftung zum Bruderhaus" angestellt.
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung
des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag wurde durch
das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
abgelehnt. Nach § 40 Abs. 2 BBesG habe der im
öffentlichen Dienst Beschäftigte für jedes Kind, für das er
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalte oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG bzw.
§ 3 oder § 4 BKGG erhalten würde, einen Anspruch
auf den kindbezogenen Anteil im Familienzuschlag. Stehe neben
dem Beamten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst
tätig oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt sei, der
Familienzuschlag der Stufe 2 (sog. kinderbezogener
Familienzuschlag) zu, so werde der auf das Kind entfallende
Betrag des Familienzuschlags gemäß § 40 Abs. 5
BBesG dem Beamten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld
nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt werde oder ohne
Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG
vorrangig zu gewähren wäre. Da hier der Arbeitgeber der
Kindesmutter ein dem öffentlichen Dienst gleichzustellender
Arbeitgeber im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG sei,
stehe der Kindesmutter nach § 40 Abs. 5 BBesG der
kinderbezogene Anteil am Familienzuschlag zu, denn das Kind
lebe in ihrem Haushalt, so dass sie nach dem EStG bzw. nach
dem BKGG auch Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes habe.
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Widerspruch und Klage des Beschwerdeführers
sowie sein Antrag auf Zulassung der Berufung blieben
erfolglos.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht er
geltend, die Versagung des kinderbezogenen Anteils am
Familienzuschlag verletze ihn in seinem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als
Willkürverbot. Die Gewährung des kinderbezogenen Anteils am
Familienzuschlag hänge von der Zufälligkeit ab, ob der zu
Naturalunterhalt verpflichtete Elternteil im öffentlichen
Dienst tätig sei. Weiter rügt er eine Verletzung des
Art. 33 Abs. 5 GG. Der Alimentationsgrundsatz werde
durch die Bevorzugung nicht beamteter Elternteile gegenüber
beamteten verletzt. Zudem liege eine Ungleichbehandlung
gegenüber anderen barunterhaltspflichtigen beamteten Vätern
vor, bei denen die Mutter der nicht ehelichen Kinder nicht im
öffentlichen Dienst tätig sei.
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Auch werde durch mittelbare Diskriminierung in
sein Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3
Abs. 2 GG eingegriffen. Art. 141 EG verlange als
unmittelbar geltendes Recht die Gewährung gleichen Entgelts
für als gleichwertig anerkannte Arbeitsleistung; der
kindbedingte Anteil am Familienzuschlag sei als
Arbeitsentgelt in diesem Sinne anzusehen. Das europäische
Primärrecht sei durch die Richtlinie 75/117/EWG (sog.
Entgeltrichtlinie) konkretisiert worden. § 40
Abs. 5 BBesG widerspreche Art. 3 der
Richtlinie.
6
Die Nichtzulassung der Berufung beeinträchtige
ihn zudem in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, die Berufung nicht
zuzulassen, habe verhindert, dass die Rechtssache dem
Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden sei, so dass er
seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist mangels
hinreichender Erfolgsaussichten auch nicht zur Durchsetzung
von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Willkürverbot geltend macht, übersieht er, dass ein
Familienzuschlag mit kinderbezogenem Anteil in dieser Form
nur an Beschäftigte im öffentlichen Dienst gezahlt wird; bei
mehreren hiernach Berechtigten soll er aber für jedes Kind
nur einmal gewährt werden (vgl. § 40 Abs. 5 BBesG).
Der Gesetzgeber will bei mehreren im öffentlichen Dienst
Beschäftigten den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag
demjenigen zukommen lassen, der die Betreuungsleistung für
das Kind tatsächlich übernommen hat. Für diese Entscheidung
des Gesetzgebers sprechen sachgerechte sozialpolitische
Gründe. Sie trägt der aus Erziehung und tatsächlicher
Betreuung folgenden erheblichen Belastung Rechnung und ist
deshalb in Ansehung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20
Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August
1992 - 2 C 41/90 (Koblenz) -, NJW 1993, S. 1410). Ein
Ausgleich entsprechend der für das Kindergeld geltenden
Regelung des § 1612b BGB ist nicht von Verfassungs wegen
geboten. Für einen Vergleich mit Beschäftigten außerhalb des
öffentlichen Dienstes ist von vornherein kein Raum, weil
diese als Leistungsempfänger nicht in Betracht kommen.
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2. Eine Verletzung des in Art. 33
Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des
Berufsbeamtentums verankerten Alimentationsprinzips ist nicht
erkennbar. Verwaltungsgericht wie auch Verwaltungsgerichtshof
haben darauf abgestellt, dass die Versagung des
kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag zwar zu einer
Verminderung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden
Mittel führe, jedoch nichts dafür ersichtlich sei, dass diese
Verminderung die amtsangemessene Alimentation in Frage
stellt. Gegen diese Auffassung hat der Beschwerdeführer keine
durchgreifenden Rügen vorgebracht.
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3. Mit der Rüge, sein Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 2 GG sei verletzt, vermag der
Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen.
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Art. 3 Abs. 2 GG schützt nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar auch vor
indirekten Ungleichbehandlungen; erfasst sein können also
auch geschlechtsneutral formulierte Regelungen, sofern sie
überwiegend Frauen (oder Männer) treffen und dies auf
natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den
Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 97, 35
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). In
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ferner
geklärt, dass Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts im Fall
eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor
deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zukommt (vgl.
BVerfGE 75, 223 m.w.N.; BVerfGE 85, 191
). Kollidiert also Gemeinschaftsrecht mit
nationalem Recht, so muss das nationale Gericht den
Normenkonflikt lösen und dabei den Vorrang des
Gemeinschaftsrechts beachten. Dies gilt sowohl für das
primäre als auch für das sekundäre Gemeinschaftsrecht (vgl.
BVerfGE 85, 191 ). Ein Widerspruch zwischen
Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht durch die mangelhafte
Umsetzung einer Richtlinie führt dazu, dass sich der
Betroffene gegenüber den Gerichten der Bundesrepublik
Deutschland unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann,
sofern diese klar und unbedingt ist und zu ihrer Anwendung
keines Ausführungsaktes mehr bedarf (vgl. BVerfGE 75, 223
; 85, 191 ).
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
kann jedoch ein verfassungsrechtlich erheblicher Konflikt
zwischen dem nationalen Recht, hier § 40 Abs. 5
Satz 1 BBesG, und dem primärrechtlichen Art. 141 EG
sowie den Richtlinien 75/117/EWG und 76/207/EWG nicht
festgestellt werden. Denn nicht nur nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Jarass/Pieroth,
GG-Kommentar, 6. Aufl., 2002, Art. 3 GG, Rn. 96 unter
Hinweis auf BVerfGE 57, 335 ), sondern
auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs kann eine
mittelbare Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren
gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober
1997 - C 100/95 -, Slg. 1997, 5289 ; Urteil
vom 17. Juni 1998 - C 243/95 -, Slg. 1998, 3739
). Solche gewichtigen objektiven Gründe
für die vom Beschwerdeführer beanstandete indirekte
Ungleichbehandlung haben sowohl das Verwaltungsgericht wie
auch der Verwaltungsgerichtshof bejaht und dazu ausgeführt,
die Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG entspreche dem auf
einem sozialpolitischen Zweck beruhenden Charakter des
kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, so dass es
sachgerecht sei, denjenigen Elternteil, der die Betreuung des
Kindes übernehme, zu bevorzugen und für die Zahlung des
gesetzlich nur einmal zustehenden Familienzuschlags an die
Betreuung anzuknüpfen. Dass zu den objektiven
Rechtfertigungsfaktoren ein legitimes Ziel der Sozialpolitik
gehören kann, erkennt auch der Europäische Gerichtshof
ausdrücklich an (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - C 343/92
-, Slg. 1994, 587 ). Gegen diese
Argumentation hat der Beschwerdeführer keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Einwände vorgebracht.
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4. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, durch
die Nichtvorlage beim Europäischen Gerichtshof sei er seinem
gesetzlichen Richter entzogen worden, bleibt erfolglos.
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Es ist in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Europäische
Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG ist und es eine Entziehung des
gesetzlichen Richters darstellen kann, wenn ein nationales
Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen
Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht
nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2001,
NJW 2001 - 1 BvR 1036/99 -, S. 1267 ;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 -
1 BvR 1542/00 -, NJW 2002, S. 1486 ).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft insoweit allerdings
nur, ob die Zuständigkeitsnormen in offensichtlich
unhaltbarer Weise gehandhabt worden sind (vgl. näher BVerfGE
82, 159 ; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993,
S. 883 , und Beschluss vom 14. Oktober
1998 - 2 BvR 588/98 -, NVwZ 1999, S. 293; Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002, aaO).
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Darlegungen dazu, dass vorliegend die
Fachgerichte trotz vorhandener Zweifel an der richtigen
Beantwortung einer Frage des Gemeinschaftsrechts eine Vorlage
überhaupt nicht in Erwägung gezogen haben oder bewusst von
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu einer
entscheidungserheblichen Frage abgewichen sind oder den ihnen
bei Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für die Entscheidung über die Erforderlichkeit
einer Vorlage insoweit notwendig zukommenden
Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten
hätten (vgl. BVerfGE 82, 159 ), enthält
die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat
selbst ausgeführt, dass der Europäische Gerichtshof den
Begriff des Entgelts sehr weit ausgelegt habe, ohne jedoch
darauf einzugehen, ob nicht die von ihm angesprochenen
Rechtsfragen bereits anhand dieser Rechtsprechung zu
beantworten sind. Zudem haben weder Verwaltungsgericht noch
Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Vereinbarkeit der
europarechtlichen Vorgaben mit dem nationalen Recht gehegt,
vielmehr einen objektiven Grund für die Ungleichbehandlung
als gegeben erachtet und damit eine Diskriminierung
ausgeschlossen. Folglich hat sich dem Verwaltungsgericht auch
keine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage
über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gestellt. Für eine
bewusste Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs ist ebenfalls kein Anhaltspunkt vorhanden. Von
einer offensichtlich unhaltbar und damit verfassungswidrig
gehandhabten Vorlagepflicht kann daher nicht die Rede
sein.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.