BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1476/03 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15.
Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der
Bundesrepublik Deutschland für während der Besetzung
Griechenlands im Zweiten Weltkrieg von Angehörigen der
deutschen Streitkräfte verübte "Vergeltungsmaßnahmen".
2
1. Die Beschwerdeführer sind griechische
Staatsangehörige. Ihre Eltern wurden am 10. Juni 1944 im
Zuge einer an den Einwohnern der griechischen Ortschaft
Distomo verübten "Vergeltungsaktion" von Angehörigen einer in
die deutschen Besatzungstruppen eingegliederten SS-Einheit
erschossen, nachdem es zuvor zu einer bewaffneten
Auseinandersetzung mit Partisanen gekommen war. Insgesamt
töteten die Soldaten zwischen 200 und 300 der - an den
Partisanenkämpfen unbeteiligten - ca. 1.800
Dorfbewohner. Unter den Opfern befanden sich vor allem alte
Menschen, Frauen, Kinder und Säuglinge. Das Dorf wurde
niedergebrannt. Die damals minderjährigen Beschwerdeführer
überlebten nur aufgrund des glücklichen Umstandes, dass ihnen
ein deutscher Soldat bedeutet hatte, sich zu verstecken. Sie
erlitten infolge des Verlustes ihrer Eltern - von
materiellen Schäden aus übergegangenem Recht abgesehen -
psychische Schäden sowie Nachteile im Rahmen ihrer späteren
beruflichen Ausbildung und im Fortkommen.
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2. Im September 1995 erhoben die
Beschwerdeführer Klage vor dem Landgericht. Sie beantragten
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland
verpflichtet sei, den materiellen Schaden zu ersetzen, der
ihnen durch den Einsatz der SS-Einheit am 10. Juni 1944
in Distomo entstanden sei. Das Landgericht wies ebenso wie
das im Berufungswege angerufene Oberlandesgericht die Klage
ab. Auch die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision
der Beschwerdeführer vor dem Bundesgerichtshof blieb ohne
Erfolg. Demgegenüber hatte in einem in Griechenland geführten
Parallelverfahren, an dem u.a. die Beschwerdeführer beteiligt
waren, das zuständige Landgericht Levadeia im Oktober 1997
entschieden, dass die wegen desselben Sachverhalts geltend
gemachten Schadensersatzansprüche begründet seien.
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 14
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, Art. 19
Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie
Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Da die geltend gemachten Schadensersatz-
und Entschädigungsansprüche begründet seien und insofern
vermögenswerte subjektive Rechte verkörperten, liege in ihrer
Nichtbeachtung durch die deutschen Gerichte eine Verletzung
der Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Die
im Rahmen der "Sühnemaßnahme" begangenen Taten verstießen
gegen Art. 23 lit. b, Art. 23 lit. g,
Art. 46 und Art. 50 der dem Abkommen betreffend die
Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907
(IV. Haager Abkommen, RGBl 1910, S. 107) als Anlage
beigefügten Haager Landkriegsordnung. Deutschland sei nach
Art. 3 des IV. Haager Abkommens bei Verstößen gegen
das in der Haager Landkriegsordnung kodifizierte humanitäre
Völkerrecht zum Schadensersatz verpflichtet. Entgegen der von
den deutschen Gerichten vertretenen Rechtsauffassung ergebe
sich aus der Vorschrift dabei ein von den Beschwerdeführern
unmittelbar einklagbarer Individualanspruch.
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Ein Ersatzanspruch der Beschwerdeführer sei
ferner gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131
der Weimarer Reichsverfassung (WRV) bzw. Art. 34 GG
begründet. Das Bundesverfassungsgericht habe die Parallelität
von individuellen Ansprüchen der Verletzten einerseits und
zwischenstaatlichen Ansprüchen auf völkerrechtlicher Ebene
andererseits ausdrücklich anerkannt. Indem die Gerichte einen
bestimmten Lebenssachverhalt vom Schutzzweck des § 839
BGB in Verbindung mit Art. 131 WRV beziehungsweise
Art. 34 GG ausgenommen hätten, sei nicht nur die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts missachtet,
sondern zugleich die Grenze richterlicher Kompetenz
überschritten worden. Dies gelte vor allem mit Blick auf die
Argumentation des Bundesgerichtshofs, nach welcher der Krieg
einen Ausschlussgrund für die Amtshaftung darstelle. Auch der
in § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für
seine Beamten (Reichsbeamtenhaftungsgesetz )
normierte Haftungsausschluss sei nicht anwendbar, weil die
Norm Fälle völkerrechtswidrigen Unrechts nicht erfasse.
7
Überdies verfügten die Beschwerdeführer über
einen Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen
Eingriffs, der in Idealkonkurrenz zum Amtshaftungsanspruch
stehe, sowie über einen Aufopferungsanspruch.
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2. Die Beschwerdeführer würden ferner in ihrem
Recht auf Zugang zu den Gerichten gemäß Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, indem die erkennenden
Gerichte fälschlicher Weise davon ausgegangen seien, dass aus
Art. 3 des IV. Haager Abkommens keine
Schadensersatzansprüche Einzelner folgten. Darin liege
zugleich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
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3. Für die Gerichte habe die Pflicht
bestanden, die Frage, ob das Völkerrecht Individuen, die
während des Krieges oder einer militärischen Besetzung
Schäden erlitten hätten, einen einklagbaren Anspruch auf
Schadensersatz gegen den ausländischen Staat gewähre, gemäß
Art. 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht
vorzulegen. Das Unterlassen der Vorlage verletze die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf den gesetzlichen
Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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4. Dass ihnen trotz schwerster
völkerrechtswidriger Verbrechen Schadensersatz- und
Entschädigungsansprüche verweigert worden seien, verstoße
überdies gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit
gemäß Art. 2 Abs. 2 GG.
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5. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten
die Beschwerdeführer schließlich in ihrem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG. Zum einen verkörpere das in
§ 7 RBHG a.F. geregelte Gegenseitigkeitserfordernis eine
willkürliche Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer
gegenüber deutschen Staatsangehörigen sowie den Angehörigen
dritter Staaten, bezüglich derer die Gegenseitigkeit verbürgt
gewesen sei. Zum anderen stelle die Nichtgewährung von
Schadensersatz und Entschädigung eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer gegenüber anderen
Opfern nationalsozialistischer Herrschaft, die unter den
Voraussetzungen spezialgesetzlicher Regelungen entschädigt
würden, dar.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Soweit die
Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache
keinen Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen sind im
Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1. Die - fristgemäß eingelegte -
Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.
14
a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
ihres Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG rügen,
genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus
§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ergebenden
Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführer tragen nicht
hinreichend substantiiert vor, durch die Ablehnung eines
Schadensersatzanspruchs aus Art. 3 des IV. Haager
Abkommens in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt
worden zu sein. Wie die Beschwerdeführer selbst einräumen,
haben sich die Fachgerichte eingehend mit der Frage befasst,
ob sich im Falle der Verletzung von Normen der Haager
Landkriegsordnung ein Individualanspruch unmittelbar aus
Art. 3 des IV. Haager Abkommens ergibt. Damit rügen
die Beschwerdeführer, dass die Gerichte ihrer abweichenden
Rechtsansicht nicht gefolgt seien, was vom Schutzbereich des
Art. 103 Abs. 1 GG jedoch nicht erfasst ist (vgl.
BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ).
15
Gleiches gilt hinsichtlich der gerügten
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Diese
Vorschrift schützt nicht davor, dass das als verletzt gerügte
Recht vom Gericht möglicherweise unzutreffend ausgelegt und
dadurch im Ergebnis - etwa durch unberechtigte
Verneinung der geltend gemachten Rechtsposition - der
Rechtsschutz verkürzt wird (vgl. BVerfGE 97, 298
).
16
b) Die von den Beschwerdeführern gerügte
Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie
ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit ist gleichfalls
nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es erscheint nach
dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht möglich, dass sie
durch die Nichtgewährung von Schadensersatz- und
Entschädigungsansprüchen in den gerügten Rechten verletzt
wurden. Weder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch dem
Recht auf körperliche Unversehrtheit kann ein Anspruch auf
Erlass gerichtlicher Entscheidungen entnommen werden, die der
Rechtsauffassung der Beschwerdeführer entsprechen. Die
Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 49, 304 ff.) führt zu
keinem anderen Ergebnis, weil nach dem Vortrag der
Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, dass die Fachgerichte
im vorliegenden Fall eine den Boden der in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen verlassende Rechtsfortbildung betrieben
hätten.
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2. Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache
keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten.
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a) Die Ablehnung einer Bindung an das Urteil
des griechischen Landgerichts Livadeia vom 30. Oktober 1997
durch den Bundesgerichtshof begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach geltendem Völkerrecht
kann ein Staat Befreiung von der Gerichtsbarkeit eines
anderen Staates beanspruchen, wenn und soweit es um die
Beurteilung seines hoheitlichen Verhaltens – so genannter
acta iure imperii – geht (vgl. BVerfGE 16, 27
; dazu auch EGMR, Nr. 35763/97, Urteil vom
21. November 2001, EuGRZ 2002, S. 403 Ziff. 66
– Al-Adsani). Da die am Geschehen in Distomo beteiligte
SS-Einheit den Streitkräften des Deutschen Reiches
eingegliedert war, sind die Übergriffe, unabhängig von der
Frage ihrer Völkerrechtswidrigkeit, als Hoheitsakte
einzuordnen. Der Bundesgerichtshof hat eine Bindung an das
Urteil des griechischen Landgerichts daher zu Recht
abgelehnt.
19
b) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 14 Abs. 1 GG rügen, würden gegen die
Bundesrepublik Deutschland gerichtete Ersatz- und
Entschädigungsansprüche - ihr Bestehen
vorausgesetzt - zwar vom Schutzbereich der
Eigentumsgarantie erfasst (vgl. BVerfGE 42, 263 ;
112, 93 ). Die Beschwerdeführer haben jedoch weder
völkerrechtliche noch amtshaftungs- oder
aufopferungsrechtliche Ersatz- und
Entschädigungsansprüche.
20
aa) Art. 3 des IV. Haager Abkommens
begründet keinen unmittelbaren individuellen
Entschädigungsanspruch bei Verstößen gegen das
Kriegsvölkerrecht (vgl. BVerfGE 112, 1 ; Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2004 - 2 BvR
1379/01 -, NJW 2004, S. 3257 ). Zwar
zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass sie dem Schutz
des Einzelnen bestimmt und damit mittelbar
menschenrechtsschützender Natur ist (vgl. BVerfGE 112, 1
; Kalshoven, State Responsibility for Warlike Acts
of the Armed Forces, ICLQ 40 , S. 827
). Daraus folgt indes nicht, dass die Vorschrift
als Grundlage eines unmittelbaren, originär völkerrechtlichen
Ersatzanspruchs des betroffenen Individuums gegen den Staat
in Betracht käme.
21
Hiergegen spricht zum einen bereits der
Wortlaut, wonach eine Kriegspartei im Falle eines Verstoßes
gegen die Haager Landkriegsordnung "gegebenen Falles" zum
Schadensersatz verpflichtet ist. Da Art. 3 des
IV. Haager Abkommens angesichts des einschränkenden
Zusatzes insofern nicht vollzugsfähig ("self executing") ist,
scheitert ein Verständnis der Norm als Anspruchsgrundlage für
Individualansprüche bereits an ihrer fehlenden unmittelbaren
Anwendbarkeit. Zum anderen wurde der Einzelne nach
traditioneller Völkerrechtskonzeption nicht als Rechtssubjekt
qualifiziert (vgl. Mosler, Die Erweiterung des Kreises der
Völkerrechtssubjekte, ZaöRV 22 , S. 1
<23, 29 ff.>). Ungeachtet von Entwicklungen auf
der Ebene des Menschenrechtsschutzes, die zur Anerkennung
einer partiellen Völkerrechtssubjektivität des Individuums
sowie zur Etablierung vertraglicher
Individualbeschwerdeverfahren geführt haben, stehen
sekundärrechtliche Schadensersatzansprüche wegen
völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber
fremden Staatsangehörigen grundsätzlich nach wie vor nur dem
Heimatstaat zu.
22
Im vorliegenden Fall haben eventuelle
Rechtsentwicklungen oder veränderte Rechtsanschauungen auf
verfassungs- und völkerrechtlicher Ebene für die Beurteilung
von Geschehnissen des Jahres 1944 ohnehin außer Betracht zu
bleiben. Die abweichende Rechtsauffassung der
Beschwerdeführer beruht auf einem unzutreffenden Verständnis
von Art. 135 a Abs. 1 Nr. 1 GG. Nach
dieser Vorschrift ist zwar die Entscheidung über das Ob der
Gewährung staatlicher Leistungen für Verbindlichkeiten des
Deutschen Reiches vom Bundesgesetzgeber zu treffen. Daraus
folgt jedoch nicht, dass die gleichsam vorgelagerte Frage
nach dem Bestehen einer Verbindlichkeit des Reiches nach der
Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung zu beurteilen
wäre. Diesbezüglich ist grundsätzlich auf die
Rechtsvorschriften abzustellen, die im Zeitpunkt der
haftungsbegründenden Tatsachen in Kraft waren.
23
bb) Die Beschwerdeführer verfügen auch nicht
über einen Anspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit
Art. 131 WVR. Eine Haftung der Bundesrepublik
Deutschland scheitert im Ergebnis an der fehlenden Verbürgung
der Gegenseitigkeit gemäß § 7 RBHG a.F.
24
Der Bundesgerichtshof hat mit Bezug auf den
haftungsbegründenden Tatbestand im Wesentlichen darauf
abgestellt, dass ein Anspruch gemäß § 839 BGB in
Verbindung mit Art. 131 WVR vom spezifisch
völkerrechtlichen Haftungsregime zwischen den Staaten, das im
Zeitpunkt des Geschehens gegolten habe, überlagert worden
sei. Es kann dahinstehen, ob eine solche Überlagerung der
Notwendigkeit gerecht wird, die Einhaltung der Regeln des
humanitären Kriegsvölkerrechts auch in nationalen
Rechtsordnungen durch parallele Sanktionsmöglichkeiten zu
sichern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. Juli 2005
- 7 U 8/04 -, NJW 2005, S. 2860
; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni
2004 - 2 BvR 1379/01 -, NJW 2004, S. 3257
). Denn im Ergebnis gelangt im vorliegenden Fall
– wie der Bundesgerichtshof zu Recht festgestellt hat – der
Haftungsausschluss in § 7 RBHG a.F. zur Anwendung (vgl.
Kämmerer, Kriegsrepressalie oder Kriegsverbrechen? Zur
rechtlichen Beurteilung der Massenexekutionen von Zivilisten
durch die deutsche Besatzungsmacht im Zweiten Weltkrieg,
ArchVR 37 , S. 283 ;
Randelzhofer/Dörr, Entschädigung für Zwangsarbeit?, 1994,
S. 43 ff.). Nach dieser Vorschrift, die sowohl mit
dem Grundgesetz als auch mit den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG vereinbar war (vgl.
BVerfGE 30, 409 ; Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Oktober 1982 - 2 BvR 459/82 -, EuGRZ
1982, S. 508 ff.; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
17. Januar 1991 - 2 BvR 595/87 -, NVwZ
1991, S. 661 f.), stand nach ihrer bis zum
30. Juni 1992 anzuwendenden Fassung Angehörigen eines
ausländischen Staates ein Amtshaftungsanspruch gegen die
Bundesrepublik Deutschland nur dann zu, wenn durch
Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch
Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt war. Eine solche
Verbürgung seitens Griechenlands gegenüber Deutschland
erfolgte erst nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs (vgl.
Bekanntmachung vom 31. Mai 1957, BGBl 1957 I
S. 607).
25
Der Anwendung von § 7 RBHG a.F. steht
Art. 25 GG nicht entgegen. Es besteht keine allgemeine
Regel des Völkerrechts, die allgemein die Gleichbehandlung
von Ausländern und Inländern gebietet. Zwar wird es
regelmäßig gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen des
humanitären Völkerrechts zuwiderlaufen, wenn dem rechtswidrig
geschädigten Einzelnen jeder Ersatz versagt wird (vgl.
Beschluss des Vorprüfungsausschusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1982
- 2 BvR 459/82 -, EuGRZ 1982,
S. 508 ff.). Diese Voraussetzung ist vorliegend
indes nicht gegeben, weil § 7 RBHG a.F. nicht die
Amtshaftung generell, sondern nur die Haftungsüberleitung auf
den Staat gemäß Art. 34 GG beziehungsweise Art. 131
WVR ausschloss (vgl. Papier, in: Münchener Kommentar zum BGB,
Bd. 5, 4. Aufl. 2004, § 839 Rn. 344;
Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998,
S. 100).
26
Ein Rückgriff auf § 7 RBHG a.F. ist auch
deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Vorschrift auf einen
Sachverhalt angewendet wird, in dem es um die von einer
SS-Einheit verübten Kriegsverbrechen geht. Die Vorschrift
sollte das Deutsche Reich nicht vor Ansprüchen schützen, die
aus spezifisch nationalsozialistischem Unrecht folgten (vgl.
BVerfGE 54, 53 ). Ob ein anderer Maßstab in
Sachverhalten zu gelten hat, denen willkürlich
rassenideologische Überlegungen zugrunde liegen, bedarf hier
keiner Entscheidung. Das Geschehen in Distomo ist als formell
dem Kriegsvölkerrecht unterliegender Sachverhalt zu
qualifizieren, dem kein spezifisch nationalsozialistisches
Unrecht eigen und der deshalb nicht dem getrennt geregelten
Bereich der Wiedergutmachung von NS-Unrecht zuzuordnen ist.
Vergeltungsmaßnahmen gegen die am Kampfgeschehen unbeteiligte
Zivilbevölkerung waren zwar häufig nach Art und Ausmaß auch
nach damals geltendem Rechtsverständnis völkerrechtswidrig,
galten aber während des Zweiten Weltkrieges dem Grunde nach
auch bei den Alliierten als erlaubt (Oeter, in: Fleck
bewaffneten Konflikten, 1994, Nr. 479). Der unerlaubte
Exzess von Vergeltungsmaßnahmen kann deshalb nicht ohne
weiteres als spezifisch nationalsozialistisches Unrecht
qualifiziert werden, es sei denn, dass bestimmte
rassenideologische Umstände ausschlaggebend waren. An solchen
besonderen Umständen, die einen hinreichend engen
Zusammenhang zwischen den von den Beschwerdeführern
erlittenen Völkerrechtsverstößen und der NS-Ideologie
belegen, fehlt es jedoch vorliegend.
27
Mangels Betroffenheit des Anwendungsbereichs
des EG-Vertrags verstößt die Bezugnahme auf den
Haftungsausschluss des § 7 RBHG a.F. auch nicht gegen
Art. 12 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft (EG).
28
cc) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet
schließlich die Ablehnung von Entschädigungsansprüchen aus
enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung. Die
Entstehungsgeschichte beider Institute zeigt, dass der in den
§§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für
die preußischen Staaten (EinlALR) zum Ausdruck kommende
Aufopferungsgedanke für Sachverhalte des alltäglichen
Verwaltungshandelns entwickelt wurde. Die Anspruchsgrundlage
kann nach der maßgeblichen deutschen Rechtsordnung auf
Kriegsschäden nicht angewendet werden (vgl. Janssen, Der
Anspruch auf Entschädigung bei Aufopferung und Enteignung,
1961, S. 88 ff.; Randelzhofer/Dörr, a.a.O.,
S. 48; Ossenbühl, a.a.O., S. 126 f.). Die sich
aus der kriegerischen Besetzung eines anderen Staates
ergebenden Schäden sind nicht Ausdruck "echter"
verwaltungsrechtlicher Tätigkeit, sondern die Folge eines
nach dem Völkerrecht zu beurteilenden Zustandes. Art. 14
GG verlangt demgegenüber nicht, dass für jede denkbare Form
staatlichen Handelns, aus dem sich ein Unrecht ergeben kann,
Entschädigungsansprüche bereitgestellt werden.
29
c) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere
verletzen sie den allgemeinen Gleichheitssatz nicht in seiner
Bedeutung als Willkürverbot. Willkürlich ist ein
Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.
BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ). Im vorliegenden
Fall haben sich die Gerichte detailliert mit den
aufgeworfenen Rechtsfragen beschäftigt und Ansprüche der
Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend verneint.
Anhaltspunkte für die Verletzung des Willkürmaßstabes sind
nicht erkennbar.
30
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es dem
Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch
nicht verwehrt ist, zwischen einem allgemeinen, wenn auch
harten und mit Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehenden
Kriegsschicksal einerseits und Opfern von in besonderer Weise
ideologisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen des
nationalsozialistischen Unrechtsregimes andererseits zu
unterscheiden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2004
- 2 BvR 1379/01 -, NJW 2004, S. 3257
). Es widerspricht daher nicht dem
Gleichheitsgrundsatz, wenn Verfolgte im Sinne von § 1
Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ebenso wie
leistungsberechtigte Zwangsarbeiter nach § 11
Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
entschädigungsberechtigt sind, während die Beschwerdeführer
vom Kreis der Berechtigten nicht erfasst werden. Des Weiteren
hat sich die Bundesrepublik Deutschland durch
Reparationsleistungen im allgemeinen und
Entschädigungszahlungen auf der Grundlage bilateraler
Abkommen im Besonderen ihrer völkerrechtlichen Verantwortung
gestellt. Bei aller prinzipiellen Unzulänglichkeit der
Wiedergutmachung menschlichen Leids durch finanzielle Mittel
ist dadurch – und mittels der internationalen und
europäischen Zusammenarbeit – versucht worden, einen Zustand
näher am Völkerrecht herzustellen (vgl. BVerfGE 112, 1
). Dieser Zusammenhang kommt auch durch
den Abschluss des Vertrages über die abschließende Regelung
in Bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) zum
Ausdruck, den Deutschland in dem Verständnis einer
endgültigen Erledigung der Reparationsfrage abgeschlossen hat
(vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage,
BTDrucks 15/414, S. 16).
31
d) Soweit der Bundesgerichtshof es abgelehnt
hat, die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit aus
Art. 3 des IV. Haager Abkommens ein unmittelbar
anwendbarer Individualanspruch abzuleiten ist, gemäß
Art. 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht
vorzulegen, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar erfasst die nach
Art. 100 Abs. 2 GG bestehende Vorlagepflicht ihrem
Wortlaut nach auch die Tragweite einer allgemeinen Regel des
Völkerrechts (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27
; 23, 288 ; 64, 1 ).
Die Pflicht zur Vorlage gelangt aber erst dann zur Anwendung,
wenn das Gericht bei Prüfung der Frage, ob und mit welcher
Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf
ernstzunehmende Zweifel in Rechtsprechung und Literatur stößt
(vgl. BVerfGE 23, 288 ). Hierfür sind keine
hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar. Im Übrigen hat der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bereits in einem
völkerrechtlichen Normenverifikationsverfahren entschieden,
dass in den Jahren 1943 bis 1945 auch für die Verletzung von
Menschenrechten das Prinzip der ausschließlichen
Staatenberechtigung galt. Der Einzelne konnte grundsätzlich
weder die Feststellung des Unrechts noch eines
Unrechtsausgleichs verlangen (BVerfGE 94, 315
).
32
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.