BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1478/01 -
des Herrn F ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. März 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem
Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem
der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt
erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden
(§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
2
Dabei findet im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren regelmäßig eine überschlägige
Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht statt (vgl.
BVerfGE 33, 247 ). Wesentliche Bedeutung
kann aber insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt
hat, zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus
den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder
hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, ohne dass dies
auf einer Veränderung der Sach- und Rechtslage beruht, ist es
billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer
Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die
Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen (vgl. BVerfGE 85, 109
; Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
31. Oktober 1995 – 2 BvR 1182/95 -, NStZ-RR 1996, S.
191 f. und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12.
Oktober 2000 – 2 BvR 1762/96 -, veröffentlicht in Juris).
3
Nach diesem Maßstab entspricht es hier der
Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen. Der
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat die
angegriffene Entscheidung aufgehoben und damit im Ergebnis
der im Verfassungsbeschwerde-Verfahren geltend gemachten
Beschwer abgeholfen. Dabei ist er von seiner früheren
Auffassung, eine Maßnahme nach § 2 DNA-IfG in Verbindung
mit § 81 g StPO komme auch zur Aufklärung von Straftaten
in Betracht, die zum Zeitpunkt der Anordnung bereits begangen
waren, abgerückt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.