BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1478/03 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23.
Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit die vorläufige Sicherstellung von
potentiellen Beweismitteln betroffen ist, wird in der
Verfassungsbeschwerde nicht vorgetragen, bei welchem der
Beschwerdeführer welche Gegenstände sichergestellt wurden.
Ungeachtet dessen haben die Beschwerdeführer insoweit,
entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, den
Rechtsweg noch nicht erschöpft. Die Beschwerdeführer haben
bislang noch keine amts- oder landgerichtliche Entscheidung
entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO
herbeigeführt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September
1991 – 2 BvR 279/90 -, NJW 1992, S. 551
).
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2. Soweit die Durchsuchungsanordnungen
betroffen sind, ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
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a) Art. 13 Abs. 1 GG verpflichtet
den die Durchsuchung anordnenden Richter, durch eine
geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen
des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der
Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt
(BVerfGE 103, 142 ). Ein Durchsuchungsbeschluss,
der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des
Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den
denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung
gilt, erkennen lässt, wird diesen Anforderungen jedenfalls
dann nicht gerecht, wenn solche Angaben nach dem Ergebnis der
Ermittlungen ohne Weiteres möglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212
). Dieser Begrenzungsfunktion haben die
Fachgerichte in hinreichender Weise Rechnung getragen.
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aa) Die angegriffenen Entscheidungen
erschöpfen sich - soweit der Tatvorwurf betroffen
ist - nicht in der bloßen Angabe des Rechtsbegriffs der
vorgeworfenen Tat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
18. Februar 2002 – 2 BvR 863/01 -, StV 2002, S. 406
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 – 2 BvR
1619/00 -, NJW 2002, S. 1941 ). Vielmehr
ergibt sich aus den angefochtenen Beschlüssen in
hinreichender Weise, dass dem Beschwerdeführer verbotene
Insidergeschäfte bezogen auf Papiere der Firma M. im
angegebenen Tatzeitraum zur Last gelegt werden. Aus einer
Zusammenschau der vorgenannten Angaben mit den unter anderem
beispielhaft benannten Beweismitteln sind die
verfassungsrechtlichen Erfordernisse insoweit gewahrt. Die
Betroffenen sind damit in den Stand versetzt, die
Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im
Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten von vornherein
entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
103, 142 ).
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bb) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ist
- soweit die Präzisierung der erforderlichen Angaben
betroffen ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994 –
2 BvR 396/94 -, NJW 1994, S. 2079 ) -
in besonderer Weise der Stand des Verfahrens zu
berücksichtigen. Dass den Fachgerichten in dem frühen Stadium
der Ermittlungen weitere Konkretisierungen möglich gewesen
wären, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht
ersichtlich.
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b) Ein auf konkreten Tatsachen beruhender
Anfangsverdacht liegt dann vor, wenn nach kriminalistischer
Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben
ist (vgl. Schoreit, in: Karlsruher Kommentar, 5. Aufl.,
§ 152 Rn. 28; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl.,
§ 152 Rn. 4). Die Annahme der Fachgerichte, dass im
konkreten Fall ein Anfangsverdacht vorgelegen hat, ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Auslegung und
Anwendung des Strafprozessrechts ist Aufgabe der
Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann nur
eingreifen, wenn dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt
wurde (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
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Gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen die Ausführungen des
Landgerichts jedenfalls nicht. Willkür ist nicht schon dann
gegeben, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene
Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass
Rechtsanwendung und Verfahren bei einer verständigen
Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht
mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt,
dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 18,
85 ; 59, 95 ). Wegen der erhöhten Gefahr
und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen
Verdächtigung durch anonyme Anzeigen (vgl. LG Offenburg, StV
1997, S. 626 ) wäre es gegebenenfalls
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Anzeige
ungeprüft zum Anlass des schwer wiegenden
Grundrechtseingriffs genommen worden wäre. Das Landgericht
hat jedoch darauf abgestellt, dass einzelne Positionen der
anonymen Anzeige, welche insgesamt auf ein profundes
Sachwissen des Anonymus hinwiesen, einer Überprüfung
unterzogen und einzelne Punkte hierbei verifiziert worden
seien. Das Landgericht hat die Annahme des Anfangsverdachts
auch nicht auf Umstände gestützt, die das Vorliegen einer
Straftat für sich genommen nicht begründen könnten. Vielmehr
hat das Landgericht erkennbar die verifizierten Umstände
gemeinsam mit der anonymen Anzeige einer Würdigung
unterzogen. Ob die fachgerichtliche Würdigung die Annahme
einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Aussage der
anonymen Anzeige zutreffend sei, rechtfertigt, kann offen
bleiben. Gegen die damit zugleich getroffene Annahme der
Möglichkeit verfolgbarer Straftaten ist jedenfalls
verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
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c) Die Durchsuchung greift schwerwiegend in
die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre der
Beschwerdeführer ein. Die Durchsuchung sowie deren Anordnung
stehen daher unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der
Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 59, 95 ). Es wird
auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und der
Stärke des Tatverdachts nicht erkennbar, dass die
Fachgerichte diesen verfassungsrechtlichen Maßstab verkannt
haben; die fachgerichtliche Annahme der Verhältnismäßigkeit
ist jedenfalls vertretbar.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.