BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1481/02 -
des Herrn L...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
10. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der Beschwerdeführer war zwischen 1994 und
1999 mehrfach wegen Besitzes geringer Mengen Cannabis in
Erscheinung getreten. Die anschließenden Ermittlungsverfahren
waren eingestellt worden.
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In der Nacht vom 8. auf den 9. April 2002
gegen 0.35 Uhr griff die Polizei den Beschwerdeführer
wegen des Verdachts der Körperverletzung auf und stellte ein
Tütchen mit Cannabisantragungen bei ihm sicher. Der
Bereitschaftsstaatsanwalt ordnete ohne vorherige Einschaltung
eines Ermittlungsrichters fernmündlich eine
Wohnungsdurchsuchung an. Unmittelbar danach vermerkte der
Dienst habende Polizeibeamte in der Ermittlungsakte:
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"Bei der Durchsuchung des L. wurde Cannabis
verpackt in einer Plastiktüte gefunden (festgestellt durch
ESA Schnelltest).
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Laut Auskunftssystem der Polizei ist o.g.
Person schon mehrfach wegen Verstoß gegen das BtMG
aufgefallen.
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Nach Absprache mit dem
Bereitschaftsstaatsanwalt wurde die Durchsuchung seiner
Wohnung angeordnet. Bis zum Abschluss der
Durchsuchungsmaßnahmen besteht der Haftgrund der
Verdunkelungsgefahr. Somit wird Herr L. bis zur Beendigung
dieser Maßnahmen festgehalten."
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Die Durchsuchung wurde von 2.25 Uhr bis
2.45 Uhr vollzogen; dabei stellte die Polizei drei
Pfeifenköpfe sicher.
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Mit dem angegriffenen Beschluss bestätigte das
Amtsgericht Durchsuchung und Beschlagnahme. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht als
unbegründet.
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2. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 13 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.
Mangels staatsanwaltschaftlicher Dokumentation hätten die
Strafgerichte die Durchsuchung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit
überprüfen können. Gefahr im Verzuge habe nicht vorgelegen,
weil er wegen Geringfügigkeit der sichergestellten
Cannabismenge nicht mit Strafverfolgung habe rechnen müssen.
Deshalb sei die Durchsuchung auch unverhältnismäßig.
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3. Das Justizministerium des Landes
Brandenburg hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, beim
Amtsgericht Potsdam bestehe während der Nachtzeit im Sinne
des § 104 Abs. 3 StPO kein richterlicher
Bereitschaftsdienst. Dies fordere auch der Richtervorbehalt
des Art. 13 Abs. 2 GG nicht, solange die
Regelzuständigkeit des Richters gewahrt bleibe. In
Brandenburg sei dies der Fall. Zwischen September 2001 und
Januar 2002 hätten landesweit nur vereinzelt Durchsuchungen
wegen Nichterreichbarkeit des Richters ohne vorherige
richterliche Entscheidung angeordnet werden müssen. Bis zum
Juni 2002 sei ein weiterer Fall aufgetreten.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19
Abs. 4 GG.
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1. Amtsgericht und Landgericht haben die
Eilanordnung der Staatsanwaltschaft aufgrund hinreichender
Dokumentation der Eingriffssituation kontrolliert (vgl. zur
Dokumentationspflicht der Strafverfolgungsbehörden BVerfGE
103, 142 ). Zwar ist zu bemängeln, dass nicht der
- primär verantwortliche - Staatsanwalt, sondern
der beteiligte Polizeibeamte die Umstände des Eingriffs in
der Akte vermerkt hat. Vorliegend reichte der zeitnahe
polizeiliche Vermerk jedoch wegen der Evidenz des Falles zur
Information des Gerichts aus. Der Vermerk ließ den
Tatverdacht (Besitz mehr als geringfügiger Mengen Cannabis)
sowie die Zielrichtung der Durchsuchung deutlich erkennen.
Klar wurden auch die tatsächlichen Anhaltspunkte des
Durchsuchungsverdachts (einschlägige Vordelinquenz) sowie die
Umstände, die Gefahr im Verzug begründeten (Nachtzeit,
Ergreifen des Beschwerdeführers auf frischer Tat).
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2. Das Fehlen eines richterlichen
Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit begegnet vorliegend
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings folgt aus
der Regelzuständigkeit des Richters gemäß Art. 13
Abs. 2 Halbsatz 1 GG die verfassungsrechtliche
Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters
gegebenenfalls auch durch die Einrichtung eines Eil- oder
Notdienstes zu sichern (vgl. BVerfGE 103, 142 ).
Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats zur Erreichbarkeit
des Haftrichters bedeutet dies jedoch nicht, dass auch zur
Nachtzeit im Sinne des § 104 Abs. 3 StPO unabhängig
vom konkreten Bedarf stets ein richterlicher Eildienst zur
Verfügung stehen müsste (vgl. BVerfG, NJW 2002, S. 3161
unter Hinweis auf BVerfGE 103, 142 ).
Vielmehr ist ein nächtlicher Bereitschaftsdienst des
Ermittlungsrichters von Verfassungs wegen erst dann
gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der
über den Ausnahmefall hinausgeht. Kommt es dagegen, wie im
Land Brandenburg, nur ganz vereinzelt zu nächtlichen
Durchsuchungsanordnungen, so gefährdet das Fehlen eines
- gleichwohl wünschenswerten - richterlichen
Nachtdienstes die Regelzuständigkeit des Art. 13
Abs. 2 GG nicht.
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Bei Tage muss die Regelzuständigkeit des
Ermittlungsrichters dagegen uneingeschränkt gewährleistet
sein. Deshalb verpflichtet der Richtervorbehalt aus
Art. 13 Abs. 2 GG die Länder insoweit dazu, sowohl
innerhalb als auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten für
die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters Sorge zu tragen.
Gleichzeitig müssen dem Richter die notwendigen Hilfsmittel
für eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen
Aufgaben zur Verfügung gestellt werden (vgl. für den
richterlichen Haftdienst BVerfG, NJW 2002, S. 3161
).
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3. Auch der Maßstab der Verhältnismäßigkeit
ist gewahrt.
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Die angegriffenen Beschlüsse haben bei der
Verhältnismäßigkeitsprüfung ohne Verfassungsverstoß die
situationsbedingten Grenzen in Rechnung gestellt, die den
Erkenntnismöglichkeiten von Polizei und Staatsanwaltschaft
bei Wahrnehmung ihrer Eilkompetenz gesetzt sind (vgl. BVerfGE
103, 142 ). Polizei und Staatsanwaltschaft war zum
Zeitpunkt des Eingriffs lediglich bekannt, dass der
Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg wiederholt wegen
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgefallen und
nunmehr mit einer geringfügigen Menge Cannabis angetroffen
worden war. Weitere Auskünfte über Einzelheiten und Ausgang
früherer strafrechtlicher Verfolgung konnten die Beamten zu
diesem Zeitpunkt nicht einholen. Auf dieser beschränkten
Erkenntnisgrundlage lag der Verdacht nicht fern, dass der
Kontakt des Beschwerdeführers mit Drogen über den
Gelegenheitskonsum hinausging und infolgedessen in seiner
Wohnung Betäubungsmittel in mehr als nur geringfügigen Mengen
zu finden sein würden.
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Demzufolge war zwar Durchsuchungsanlass eine Bagatelltat, an deren Verfolgung für sich
genommen im Regelfall kein öffentliches Interesse besteht
(vgl. BVerfGE 90, 145 ). Der
Durchsuchungsverdacht richtete sich jedoch
aufgrund der Erkenntnisse aus dem Auskunftssystem der Polizei
auf Betäubungsmittelkriminalität jenseits der Bagatellgrenze.
Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden war nicht von
vornherein mit einer Einstellung des Strafverfahrens zu
rechnen. Deshalb stand der Eingriff noch in angemessenem
Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere der
Tat (vgl. BVerfGE 59, 95 ). Dies haben die
angegriffenen Beschlüsse im Ergebnis noch vertretbar
bejaht.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.