BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 148/11 -
des Herrn B...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft im Wesentlichen eine unterbliebene Vorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof
- EuGH) hinsichtlich der Auslegung des
Doppelbestrafungsverbotes nach Art. 50 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta -
GrCh).
2
1. Der 90-jährige Beschwerdeführer war während
der deutschen Besatzung der Niederlande in den 1940er Jahren
Mitglied eines Sonderkommandos der Waffen-SS in den
Niederlanden. Sein Vater war Niederländer, seine Mutter
Deutsche. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der SS beging er in
den Niederlanden drei Morde. Nach dem Zweiten Weltkrieg
gelangte der Beschwerdeführer in niederländische
Kriegsgefangenschaft, bis ihm im Juni 1947 die Flucht gelang.
Er hielt sich in den Niederlanden verborgen, bis er 1954 nach
Deutschland kam.
3
Wegen der Morde verhängte das Sondergericht
Amsterdam gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18.
Oktober 1949 die Todesstrafe. Der Beschwerdeführer war bei
der Hauptverhandlung nicht anwesend und nicht durch einen
Verteidiger verteidigt. Fünf Jahre nach der Urteilsverkündung
wandelte sich die Strafe qua Gesetz in eine lebenslange
Freiheitsstrafe um. Das Urteil ist bis zum heutigen Tage
- bis auf einen Teil anzurechnender
Untersuchungshaft - nicht vollstreckt worden.
4
Im Jahre 1955 wurde dem Beschwerdeführer die
niederländische Staatsangehörigkeit entzogen. Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe durch den Eintritt
in die Waffen-SS und die dortige Ableistung einer 2-jährigen
Dienstzeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Im
Jahre 1980 beantragten die Niederlande die Auslieferung des
Beschwerdeführers, um das Urteil aus dem Jahre 1949 zu
vollstrecken. Die Auslieferung hielt das Oberlandesgericht
Köln im Jahre 1983 für unzulässig. Der Auslieferung stehe
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG entgegen, da nicht
ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer gemäß
dem Führererlass vom 19. Mai 1943 (RGBl I S. 315)
die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe.
5
Ebenfalls im Jahre 1983 leitete die
Staatsanwaltschaft Dortmund - Zentralstelle für die
Verfolgung nationalsozialistischer Massenverbrechen -
ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
Dieses stellte sie allerdings am 15. Februar 1984 gemäß
§ 170 Abs. 2 StPO ein, da sie die Taten des
Beschwerdeführers als gerechtfertigte Kriegsrepressalien
einstufte.
6
Im Juni 2003 stellten die Niederlande ein
Vollstreckungsübernahmeersuchen zur Vollstreckung des Urteils
aus dem Jahre 1949. Dies lehnte das Oberlandesgericht Köln im
Jahre 2007 ab, da die Vollstreckung gemäß § 49
Abs. 1 Nr. 2 IRG unzulässig sei. Das Urteil und das
Verfahren vor dem Sondergericht Amsterdam hätten
völkerrechtliche Mindestmaßstäbe nicht eingehalten.
7
2. Im Zuge dieses
Vollstreckungsübernahmeersuchens nahm die Staatsanwaltschaft
Dortmund ihre Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wieder
auf und erhob im April 2008 Anklage gegen den
Beschwerdeführer wegen dreifachen Mordes.
8
Das Landgericht Aachen beschloss zunächst, das
Hauptverfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht zu eröffnen. Diesen Beschluss hob das
Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 1. Juli 2009 auf und
eröffnete das Hauptverfahren. Die gegen diesen Beschluss
erhobene Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1724/09 nahm die
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 6. Oktober 2009
nicht zur Entscheidung an; der Beschwerdeführer sei nicht in
seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
9
Während der Hauptverhandlung vor dem
Landgericht Aachen von Oktober 2009 bis März 2010 legte der
Beschwerdeführer ein umfassendes Geständnis ab. An den 20
Verhandlungstagen, die mit Rücksicht auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers täglich maximal drei
Stunden dauerten, musste der Beschwerdeführer laufend
medizinisch überwacht werden. Am 1. Dezember 2009 beantragte
der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens gemäß
§ 260 Abs. 3 StPO. Mit dem Inkrafttreten des
Vertrages von Lissabon (ABl EU 2007, C 306/01) an
diesem Tag gelte nunmehr gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV
die Grundrechtecharta als bindendes Recht. Art. 50
Grundrechtecharta lautet:
10
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal
strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden.
11
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen
er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem
Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.
12
Der Beschwerdeführer trug vor, die
Grundrechtecharta enthalte in ihrem Artikel 50 ein
europäisches Doppelbestrafungsverbot. Da der Beschwerdeführer
wegen der begangenen Morde bereits durch das Sondergericht
Amsterdam verurteilt worden sei, dürfe er dafür gemäß
Art. 50 GrCh nicht erneut von einem deutschen Gericht
verurteilt werden. Für die Anwendbarkeit des Art. 50
GrCh komme es - anders als bei Art. 54 des
Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom 19. Juni
1990 (BGBl 1993 II S. 1010 ff.) - nicht
darauf an, ob das Urteil des Sondergerichts in den
Niederlanden bereits vollstreckt sei beziehungsweise nicht
mehr vollstreckt werden könne. Art. 54 Schengener
Durchführungsübereinkommen lautet:
13
Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig
abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei
wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß
im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt
worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des
Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
14
Den Antrag auf Einstellung des Verfahrens
gemäß § 260 Abs. 3 StPO lehnte das Landgericht
Aachen ab. Mit angegriffenem Urteil vom 23. März 2010
verurteilte es den Beschwerdeführer wegen dreifachen Mordes
zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der
Verurteilung durch das Sondergericht Amsterdam führte das
Landgericht aus, diese habe keine strafklageverbrauchende
Wirkung im Sinne von § 260 Abs. 3 StPO.
Art. 50 GrCh enthalte zwar ein grenzüberschreitendes
Doppelbestrafungsverbot. Ein solches transnationales
Doppelbestrafungsverbot gelte indes für die Mitgliedstaaten
des Schengener Durchführungsübereinkommens bereits seit
längerem, und zwar gemäß Art. 54 SDÜ. Art. 54 SDÜ
stehe aber einer nochmaligen Verfolgung und doppelten
Bestrafung dann nicht entgegen, wenn die Strafe aus dem
Ersturteil noch vollstreckt werden könne. Eine solche
eindeutige Vollstreckungsklausel enthalte Art. 50 GrCh
zwar seinem Wortlaut nach nicht. Jedoch sei weder der
Grundrechtecharta noch dem Vertrag von Lissabon oder anderen
Normen zu entnehmen, dass der den Normgebern bekannte
Art. 54 SDÜ durch Art. 50 GrCh verdrängt oder
modifiziert werden sollte. Daher besitze Art. 54 SDÜ
nach wie vor Gültigkeit und sei als zulässige Einschränkung
von Art. 50 GrCh zu werten. Auch die Voraussetzungen der
Einschränkungsmöglichkeit gemäß Art. 52 GrCh lägen vor.
Der Wesensgehalt von Art. 50 GrCh werde nicht
angetastet, da der grundsätzliche Schutz vor Doppelbestrafung
bestehen bleibe und nur eine sachlich gerechtfertigte
Eingrenzung durch das Kriterium der Vollstreckung oder
Vollstreckbarkeit erfolge. Auch der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit werde gewahrt. Art. 54 SDÜ verfolge
das legitime Ziel der Effektivität der Rechtspflege sowie das
Interesse der Allgemeinheit und der Opfer an einer
Strafverfolgung. Die Wertung erscheine in einem Fall wie dem
vorliegenden als zwingend, in dem die Vollstreckung des
Ersturteils rechtlich nicht zu befürchten sei: Die
rechtskräftige Erstverurteilung sei in der Bundesrepublik
Deutschland nicht vollstreckbar, die Auslieferung sei
abgelehnt worden und bisher sei keine Vollstreckung erfolgt,
zugleich sei im Staat, in dem die Erstverurteilung erfolgte,
eine Vollstreckung möglich und zulässig. Das Urteil des
Sondergerichts Amsterdam sei rechtskräftig und nicht mehr
anfechtbar. Es sei weder bereits vollstreckt noch werde es
vollstreckt, zudem sei es noch vollstreckbar. Einer Vorlage
an den Europäischen Gerichtshof bedürfe es angesichts der
dargelegten Rechtsauffassung nicht.
15
Mit seiner Revision beantragte der
Beschwerdeführer erneut, das Verfahren gemäß § 260
Abs. 3 StPO einzustellen. Hilfsweise beantragte er eine
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß § 1
Abs. 2 EuGHG, um im Wege der Vorabentscheidung zu
klären, ob Art. 50 GrCh einschränkungslos den Fall
erfasse, dass es eine Erstverurteilung wegen desselben
Sachverhalts gebe oder ob Art. 50 GrCh durch
Art. 54 SDÜ eingeschränkt werde.
16
3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 1.
Dezember 2010 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des
Beschwerdeführers als unbegründet. Die Rüge eines Verstoßes
gegen Art. 50 GrCh sei nicht begründet, und eine
Vorlagepflicht habe nicht bestanden. Im angegriffenen
Beschluss machte der Bundesgerichtshof zu diesen beiden
Aspekten keine weiteren Ausführungen, sondern schloss sich
den diesbezüglichen Ausführungen des 1. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 25. Oktober
2010 (1 StR 57/10) an.
17
Jenem Beschluss lag ein ähnlich gearteter
Ausgangsfall zugrunde: Ein italienisches Militärgericht hatte
im Jahre 2006 einen deutschen Anführer des
Gebirgspionierbataillons 818 in seiner Abwesenheit wegen
Tötung von Unbeteiligten in Italien im Zweiten Weltkrieg als
Rache für einen Partisanenangriff zu lebenslanger Haft
verurteilt. Das Urteil war rechtskräftig und bisher nicht
vollstreckt worden, könnte aber in Italien noch vollstreckt
werden. Im August 2009 verurteilte das Landgericht
München I den Angeklagten aufgrund dieser Taten wegen
zehnfachen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
18
Die dagegen eingelegte Revision verwarf der
Bundesgerichtshof und verneinte eine Verletzung des
Doppelbestrafungsverbots aus Art. 50 GrCh. Zwar sei das
Verbot der Doppelbestrafung in Art. 50 GrCh, anders als
das entsprechende Verbot des Art. 54 SDÜ, nicht
ausdrücklich durch Vollstreckungsbedingungen modifiziert.
Jedoch könnten gemäß Art. 52 Abs. 1 GrCh die in der
Charta anerkannten Rechte durch gesetzliche Regelungen
eingeschränkt werden, die den Wesensgehalt der Charta
achteten. Art. 54 SDÜ sei eine solche einschränkende
Regelung. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen zur Charta
der Grundrechte (ABl EU 2007, C 303/17), die
ausweislich der Präambel der Charta bei der Auslegung der
Bestimmungen der Charta zu berücksichtigen seien. In den
Erläuterungen heißt es zu Art. 50 GrCh:
19
Nach Art. 50 findet der Grundsatz 'ne bis
in idem' nicht nur innerhalb der Gerichtsbarkeit eines
Staates, sondern auch zwischen den Gerichtsbarkeiten mehrerer
Mitgliedstaaten Anwendung. Dies entspricht dem
Rechtsbesitzstand der Union; siehe die Artikel 54 bis 58 des
Schengener Durchführungsübereinkommens und Urteil des
Gerichtshofes vom 11. Februar 2003, Rechtssache C-187/01
Gözütok (Slg. 2003, I-1345), Artikel 7 des Übereinkommens
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften sowie Artikel 10 des Übereinkommens über
die Bekämpfung der Bestechung. Die klar eingegrenzten
Ausnahmen, in denen die Mitgliedstaaten nach diesen
Übereinkommen von der Regel 'ne bis in idem' abweichen
können, sind von der horizontalen Klausel des
Artikels 52 Absatz 1 über die Einschränkungen
abgedeckt. (...).
20
Danach bestehe kein Zweifel, so der
Bundesgerichtshof, dass Art. 50 GrCh nur nach Maßgabe
von Art. 54 SDÜ gelte, dementsprechend in der
vorliegenden Konstellation nicht eingreife.
21
Für eine Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof sah der Bundesgerichtshof keinen Raum. Die
richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts sei angesichts der
dargelegten Erläuterungen offenkundig und zweifelsfrei.
22
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäß eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 25 Satz 1 GG sowie ausdrücklich
eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 3
GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 1
Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
23
1. Der Grundsatz 'ne bis in idem' sei
mittlerweile eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne
von Art. 25 Satz 1 GG. Das Doppelbestrafungsverbot
sei völkerrechtlich mittlerweile nicht mehr nur für jeweils
in einem Staat erfolgende gerichtliche Aburteilungen
anerkannt - wie etwa durch Art. 4 des
7. Zusatzprotokolls zur Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) -, sondern auch für
grenzüberschreitende Sachverhalte. Das zeigten Art. 54
SDÜ und Art. 50 GrCh.
24
2. Art. 103 Abs. 3 GG sei bereits
durch die Einleitung eines erneuten Strafverfahrens gegen den
Beschwerdeführer verletzt. Zwar erfasse Art. 103
Abs. 3 GG in der bisherigen Auslegung nur
Erstverurteilungen oder Freisprüche deutscher Gerichte (so
BVerfGE 75, 1 ). Im internationalen Bereich
habe sich die Rechtslage jedoch maßgeblich verändert. Gemäß
Art. 54 SDÜ und Art. 50 GrCh gelte das
Doppelbestrafungsverbot nunmehr auch für grenzüberschreitende
Sachverhalte. Zudem enthalte Art. 50 GrCh nach seinem
Wortsinn kein einschränkendes Vollstreckungselement mehr.
Daher liege es mehr als nahe, Art. 103 Abs. 3 GG im
Lichte dieser Entwicklungen auszulegen und nunmehr auch auf
grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwenden. Da der
Beschwerdeführer wegen der drei Morde bereits im Jahre 1949
in den Niederlanden verurteilt worden sei, verstoße die
erneute Verurteilung durch das Landgericht Aachen gegen
Art. 103 Abs. 3 GG.
25
3. Darüber hinaus verstoße der Beschluss des
Bundesgerichtshofs gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG, da der Bundesgerichtshof die Frage nach der
Auslegung von Art. 50 GrCh gemäß § 1 Abs. 2
EuGHG dem Europäischen Gerichtshof habe vorlegen müssen.
26
a) Im Falle des Beschwerdeführers sei
- neben dem Parallelfall, den der Bundesgerichtshof am
25. Oktober 2010 entschieden hatte -, zum ersten
Mal über die Reichweite von Art. 50 GrCh zu entscheiden
gewesen. Der Bundesgerichtshof habe eine im Einzelnen
schwierig zu beantwortende Frage des Unionsrechts entschieden
und unter Heranziehung der der Charta angefügten
Erläuterungen eine Auslegung der Grundrechtecharta
vorgenommen, die alleine Sache des Europäischen Gerichtshofs
sei.
27
b) Die von den Fachgerichten vorgenommene
Auslegung von Art. 50 GrCh sei keinesfalls offenkundig
und zweifelsfrei. Die Literatur habe die vorliegende
Fallkonstellation bisher nur teilweise aufgearbeitet, die
einschlägigen Erläuterungswerke zur Grundrechtecharta
äußerten sich zu der Frage der Einschränkbarkeit von
Art. 50 GrCh durch Art. 54 SDÜ überhaupt nicht.
Beachtliche Stimmen in der Literatur würden die
Gegenauffassung vertreten. So nehme Reichling (StV 2010, S. 237 ff.) an, die
Grundrechtecharta einerseits und das SDÜ seien
unterschiedliche Regelungskomplexe mit eigenständigen
Anwendungsbereichen. Burchard/Brodowski
(StraFo 2010, S. 179 ff.) nähmen an, angesichts der
ungeklärten Auslegungsfragen dürfe keinesfalls von einer
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen werden.
28
c) Schließlich habe der Bundesgerichtshof eine
Lösung vertreten, ohne die im Ergebnis vorzugswürdige
Gegenauffassung zu erwägen. Es sei überzeugender,
Art. 54 SDÜ nicht als Einschränkung von Art. 50
GrCh zu qualifizieren. Im innerstaatlichen Recht würden
Regelungen, die das Doppelbestrafungsverbot einschränkten,
etwa die Regelung über die Wiederaufnahme des
Strafverfahrens, vom Wortsinn her ihren Charakter als
einschränkende Normen deutlich ausdrücken. Art. 54 SDÜ
sei demgegenüber nicht als Einschränkung für ein Grundrecht
wie Art. 50 GrCh konzipiert. Vielmehr habe Art. 54
SDÜ den 'ne bis in idem'-Grundsatz auf internationale
Sachverhalte ausweiten wollen. Systematisch sei daher aus der
Bestimmung keine Einschränkung herauszulesen. Zudem hätten
die Beratungen zur Grundrechtecharta auf Art. 54 SDÜ
Bezug genommen, jedoch nicht das Vollstreckungselement
übernommen. Daher sei Art. 54 SDÜ als Vorgängerregelung
zu Art. 50 GrCh zu begreifen. Überzeugender sei es
daher, Einschränkungen von Art. 50 GrCh allein durch die
innerstaatlichen Regelungen über die Wiederaufnahme des
Strafverfahrens zuzulassen.
29
4. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung der Freiheit der Person gemäß Art. 1
Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Es lägen
außergewöhnliche Umstände vor, die die Verhängung der
lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen
ließen, so dass die absolut angedrohte Freiheitsstrafe nach
§ 49 StGB zu mildern gewesen sei. Der Beschwerdeführer
sei schwer erkrankt und habe - auch ausweislich der
Feststellungen des Landgerichts - nur noch eine sehr geringe
Lebenserwartung. Zudem sei er als 22-jähriger zum
Tatzeitpunkt indoktriniert gewesen und habe die
Aufforderungen zum Töten als Befehle betrachtet. Schließlich
sei es dem Beschwerdeführer deshalb verwehrt, jemals im Leben
wieder seine Freiheit zu erlangen, weil der Beschwerdeführer
über einen langen Zeitraum nur deshalb nicht verurteilt
worden sei, da die Staatsanwaltschaft Dortmund zu Unrecht das
Ermittlungsverfahren eingestellt habe. Wäre die rechtswidrige
Einstellung nicht erfolgt, hätte bereits Mitte der 1980er
Jahre eine Verurteilung stattfinden können und der
Beschwerdeführer hätte die Chance gehabt, nach § 57a
StGB nach 15 Jahren den Rest seiner lebenslangen
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt zu erhalten. Durch
Verschulden der Behörden und aufgrund des Lebensalters des
Beschwerdeführers könne es hierzu nunmehr nicht mehr
kommen.
30
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt, da sie
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist teilweise
bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.
31
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die angegriffenen
Entscheidungen verstießen gegen eine allgemeine Regel des
Völkerrechts im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG, nach
der niemand wegen desselben Sachverhalts, dessentwegen er
bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen ist, von
einem anderen Staat, dessen Strafgewalt ebenfalls gegeben
ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Der
Beschwerdeführer vermag die Möglichkeit einer
Rechtsverletzung entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG nicht hinreichend darzulegen. Denn nach dem
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2007
(BVerfGK 13, 7 ; zuvor bereits
BVerfGE 75, 1 ) ist eine solche
allgemeine Regel des Völkerrechts, wie sie der
Beschwerdeführer annimmt, gegenwärtig nicht feststellbar. Der
Beschwerdeführer hätte insofern darlegen müssen, dass seit
dieser Entscheidung, die auch Art. 54 SDÜ einbezogen hat
(BVerfGK 13, 7 ), Entwicklungen
stattgefunden hätten, die zur Annahme einer allgemeinen Regel
des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG
geführt hätten. Hierzu sind Ausführungen seitens des
Beschwerdeführers unterblieben; insbesondere fehlt es an
Ausführungen zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht (vgl.
BVerfGK 13, 7 m.w.N.).
32
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 103 Abs. 3 GG rügt, ist seine
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Art. 103 Abs. 3
GG gilt für das Verhältnis zwischen deutschen Gerichten, das
heißt die Norm setzt eine Entscheidung durch ein deutsches
Gericht voraus (stRspr, BVerfGE 12, 62 ; 75, 1
; BVerfGK 13, 7 ).
Eine solche liegt hier nicht vor, vielmehr wurde die
Erstverurteilung von einem anderen Staat, nämlich den
Niederlanden, ausgesprochen.
33
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht
aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, wonach auf
internationaler Ebene Entwicklungen hin zu einem
grenzüberschreitenden Verbot der Mehrfachbestrafung
stattgefunden hätten, die bei der Auslegung von Art. 103
Abs. 3 GG zu berücksichtigen seien. Hierfür bestehen
bereits deshalb keine Anhaltspunkte, da die vom
Beschwerdeführer genannten völkerrechtlichen Verträge selbst
die konzeptionelle Beschränkung des Verbots der
Mehrfachbestrafung auf innerstaatliche Aburteilungen
vorsehen. So verhält es sich etwa mit der Regelung des
Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte (BGBl 1973 II S. 1533 ff.;
s. UN-Ausschuss für Menschenrechte, Entscheidung vom 2.
November 1987, Beschwerde Nr. 204/1986, A.P. ./. Italien,
§ 7.3., EuGRZ 1990, S. 15 f.; Kadelbach, in:
Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2006, Kap. 29 Rn. 22).
Ebenso gilt das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 4 des
7. Zusatzprotokolls zur Europäischen
Menschenrechtskonvention - das die Bundesrepublik
Deutschland ohnehin nicht ratifiziert hat - allein für
innerstaatliche Aburteilungen (Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte, Entscheidung vom 28. Juni 2001,
Beschwerde-Nr. 56811/00, Amrollahi ./. Dänemark, § 1; s.
auch bereits Europäische Kommission für Menschenrechte,
Entscheidung vom 21. Oktober 1993, Beschwerde-Nr. 17265/90,
Baragiola ./. Schweiz, § 3; BVerfGE 75, 1 ;
BVerfGK 13, 7 ; Kadelbach, in: Grote/Marauhn,
a.a.O., Kap. 29 Rn. 22; Sinner, in:
Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 4 ZP VII
Rn. 6).
34
2. Auch bezüglich der Rüge des
Beschwerdeführers, wonach der Bundesgerichtshof gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen habe,
indem er eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur
Auslegung von Art. 50 GrCh abgelehnt hat, ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet.
35
a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof
gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein
Vorabentscheidungsgesuch an den Europäischen Gerichtshof zu
richten, obwohl es unionsrechtlich dazu verpflichtet ist,
werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem
gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339
; 75, 223 ; 82, 159
; 126, 286 ).
Allerdings stellt nicht jede Verletzung der sich aus
Art. 267 Abs. 3 AEUV ergebenden Vorlagepflicht
einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung
und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen oder
offensichtlich unhaltbar sind. Dieser Willkürmaßstab wird
auch angelegt, wenn eine Verletzung von Art. 267
Abs. 3 AEUV in Rede steht (BVerfGE 82, 159
; 126, 286 ; BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR
1741/09 -, NJW 2011, S. 1427
).
36
Im Rahmen dieser Willkürkontrolle haben sich
in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, in denen
die Vorlagepflichtverletzung zu einer Verletzung des Rechts
auf den gesetzlichen Richter führt. Die Vorlagepflicht nach
Art. 267 AEUV wird danach insbesondere in den Fällen
offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein
letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der
- seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt.
Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche
Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht
oder nicht neuerlich vorlegt.
37
Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage
des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende
Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage
möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder
erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte
Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche
Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig
zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise
überschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159
; 126, 286 ; BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011
- 1 BvR 1741/09 -, a.a.O.). Letzteres kann
nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats (vgl.
BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 )
insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche
Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des
Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung
eindeutig vorzuziehen sind. Zu verneinen ist in Fällen der
Unvollständigkeit der Rechtsprechung ein Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits
dann, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Frage in
zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat.
38
b) In Betracht kommt im vorliegenden Fall
allein die Fallgruppe der Unvollständigkeit der
Rechtsprechung. Denn die Fachgerichte haben selbst keine
Zweifel an der richtigen Beantwortung der Frage gehegt. Der
Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung auch nicht
bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
abgewichen, denn eine solche Rechtsprechung zum
Vollstreckungselement bei Art. 50 GrCh ist bisher soweit
ersichtlich nicht ergangen.
39
Die Voraussetzungen der Fallgruppe der
Unvollständigkeit der Rechtsprechung sind - entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers - im vorliegenden Fall
nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof ist zwar davon
ausgegangen, dass eine entscheidungserhebliche Frage nach der
Auslegung von Art. 50 GrCh besteht (aa). Allerdings hat
der Bundesgerichtshof seinen ihm im Rahmen von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG zukommenden Beurteilungsrahmen
nicht in unvertretbarer Weise überschritten (bb).
40
aa) Der Bundesgerichtshof ist zwar davon
ausgegangen, dass eine für das Strafverfahren
entscheidungserhebliche Vorlagefrage nach der Auslegung von
Art. 50 GrCh besteht. Denn würde Art. 50 GrCh im
Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in den
Niederlanden eine strafklageverbrauchende Wirkung zeitigen,
wäre das hiesige Strafverfahren gemäß § 260 Abs. 3
StPO einzustellen gewesen. Die Fachgerichte sind nicht
willkürlich davon ausgegangen, dass die Grundrechtecharta im
vorliegenden Fall Anwendung findet. Dies kann sich allerdings
nicht allein - wie die Fachgerichte meinen - aus
dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am
1. Dezember 2009 und der Bezugnahme von Art. 6
Abs. 1 EUV auf die Grundrechtecharta ergeben. Vielmehr
muss zusätzlich gemäß Art. 51 GrCh der Anwendungsbereich
der Grundrechtecharta eröffnet sein. Die Grundrechtecharta
bindet nämlich in erster Linie die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union, Art. 51 Abs. 1
Satz 1 Hs. 1 GrCh. Eine Bindung der Mitgliedstaaten
sieht die Grundrechtecharta „ausschließlich bei der
Durchführung des Rechts der Union“ vor, Art. 51
Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GrCh. Die Bestimmungen der
Charta für sich genommen sind daher nicht tauglich, als
„Recht der Union“ mitgliedstaatliches Handeln der Charta zu
unterwerfen, das nicht in Durchführung anderweitigen
Unionsrechts ergangen ist. Dies wäre ein unzulässiger
Zirkelschluss (Ladenburger, in: Tettinger/Stern
Europäischen Grundrechtecharta, 2006, Art. 51 GrCh
Rn. 34). Indes war es jedenfalls nicht unvertretbar, die
für die Anwendung der Charta erforderliche „Durchführung des
Rechts der Union“ ungeachtet der mit diesem
Tatbestandsmerkmal verbundenen Auslegungsfragen darin zu
sehen, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte die Bestimmungen
des Schengener Durchführungsübereinkommens, hier Art. 54
SDÜ, prüfen müssen. Denn das Schengener Recht entfaltet seit
seiner Einbeziehung in den EU-Rahmen aufgrund des Protokolls
zum Vertrag von Amsterdam dieselben Rechtswirkungen wie
sekundäres Unionsrecht (Thym, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim
Art. 77 AEUV Rn. 15; vgl. auch die deklaratorische
Festlegung der Rechtsgrundlagen, ABl EU 1999,
L 176/17).
41
bb) (1) Die Voraussetzungen der Fallgruppe der
Unvollständigkeit der Rechtsprechung sind allerdings
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -
nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat seinen ihm im Rahmen
von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zukommenden
Beurteilungsrahmen nicht in unvertretbarer Weise
überschritten. Für eine willkürliche Handhabe der
Vorlagepflicht reicht es nicht aus, dass die gegenteilige
Rechtsansicht etwa durch Stimmen in der Literatur bekräftigt
wird (so z.B. Eser, in: Meyer
Grundrechte der EU, 2. Aufl., 2006, Art. 50 GrCh
Rn. 14). Vielmehr muss diese Auffassung eindeutig
vorzuziehen sein. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall,
wenn die Fachgerichte die entscheidungserhebliche Frage in
zumindest vertretbarer Weise beantwortet haben (vgl.
BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).
42
(2) So liegt der Fall hier. Der
Bundesgerichtshof hat argumentiert, das Verbot der
Doppelbestrafung in Art. 50 GrCh sei zwar, anders als
das entsprechende Verbot des Art. 54 SDÜ, nicht
ausdrücklich durch Vollstreckungsbedingungen modifiziert.
Jedoch könnten gemäß Art. 52 Abs. 1 GrCh die in der
Charta anerkannten Rechte durch gesetzliche Regelungen
eingeschränkt werden, die den Wesensgehalt der Charta
achteten. Art. 54 SDÜ sei eine solche einschränkende
Regelung. Weder der Grundrechtecharta noch dem Vertrag von
Lissabon oder anderen Normen sei zu entnehmen, dass der den
Normgebern bekannte Art. 54 SDÜ durch Art. 50 GrCh
verdrängt oder modifiziert werden sollte. Daher besitze
Art. 54 SDÜ nach wie vor Gültigkeit und sei als
zulässige Einschränkung von Art. 50 GrCh zu werten. Auch
die Voraussetzungen der Einschränkungsmöglichkeit gemäß
Art. 52 Abs. 1 GrCh lägen vor. Diese Auslegung
stützt der Bundesgerichtshof maßgeblich auf die der
Grundrechtecharta angefügten Erläuterungen (ABl EU 2007,
C 303/17). Die Erläuterungen zu Art. 50 GrCh ließen
keinen Zweifel daran, dass das Doppelbestrafungsverbot der
Grundrechtecharta nur nach Maßgabe von Art. 54 SDÜ
gelte.
43
Diese Auslegung des Bundesgerichtshofs
erscheint vertretbar, so dass die vom Beschwerdeführer
vertretene Gegenauffassung nicht eindeutig vorzuziehen ist.
Zum einen werden die Bestimmungen der Charta unter
gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten
Erläuterungen ausgelegt (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3
EUV) und sind die Erläuterungen von den Gerichten der
Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen (Art. 52
Abs. 7 GrCh und Präambel der Grundrechtecharta).
Ausweislich der Präambel der Erläuterungen selbst stellen
diese eine nützliche Interpretationshilfe dar, die dazu
dient, die Bestimmungen der Charta zu verdeutlichen. Insofern
erscheint es nicht willkürlich, wenn der Bundesgerichtshof
diese Erläuterungen zur Auslegung einer Chartabestimmung
heranzieht. Überdies ist es auch vertretbar, die
Erläuterungen zu Art. 50 GrCh im Sinne der Auslegung des
Bundesgerichtshofs zu verstehen, wonach das
Vollstreckungselement des Art. 54 SDÜ eine zulässige
Einschränkung von Art. 50 GrCh darstellt. Denn in den
Erläuterungen heißt es zuerst, der Grundsatz ’ne bis in idem’
finde nach Art. 50 GrCh „zwischen den Gerichtsbarkeiten
mehrerer Mitgliedstaaten seine Anwendung“. Im Anschluss daran
stellen die Erläuterungen fest: „Dies entspricht dem
Rechtsbesitzstand der Union; siehe Artikel 54 bis 58 des
Schengener Durchführungsübereinkommens und Urteil des
Gerichtshofs vom 11. Februar 2003, Rechtssache C-187/01
Gözütok (Slg. 2003, I-1345), Artikel 7 des
Übereinkommens zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften sowie Artikel 10 des
Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung“. Wiederum
direkt darauf folgend heißt es, „Die klar eingegrenzten
Ausnahmen, in denen die Mitgliedstaaten nach diesen Übereinkommen [Hervorhebung hinzugefügt] von
der Regel ’ne bis in idem’ abweichen können, sind von der
horizontalen Klausel des Artikels 52 Absatz 1 über
die Einschränkungen abgedeckt“.
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Nach dem Wortlaut und dem Aufbau der
Erläuterungen bezieht sich die Formulierung „Die klar
eingegrenzten Ausnahmen [...] nach diesen Übereinkommen“ auf
die drei Übereinkommen beziehungsweise deren
Ausnahmebestimmungen, die in dem Satz zuvor aufgezählt
werden. Damit sind die Art. 54 bis 58 SDÜ erfasst. Denn
es ist schon sprachlich nicht ersichtlich, dass sich die
„klar eingegrenzten Ausnahmen [...] nach diesen
Übereinkommen“ auf andere Bestimmungen solcher Übereinkommen
beziehen könnten, die in den Erläuterungen zu Art. 50
GrCh nicht genannt sind. Ansonsten wäre der Verweis auf
„Ausnahmen [...] nach diesen Übereinkommen“ bezugslos. Die
Ausnahmen sind, so die Erläuterungen wörtlich „von der
horizontalen Klausel des Artikels 52 Absatz 1 über
die Einschränkungen abgedeckt“. Schließlich enthalten darüber
hinaus die Bestimmungen aller genannten Übereinkommen
(Art. 54 SDÜ, Art. 7 des Übereinkommens über den
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften und
Art. 10 des Übereinkommens über die Bekämpfung der
Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften
oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt
sind ) ein
Doppelbestrafungsverbot, das voraussetzt, dass die Sanktion
bereits vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird
oder nach dem Recht des verurteilenden Staates nicht mehr
vollstreckt werden kann. Insofern erscheint es naheliegend,
die genannten Bestimmungen - so wie der Bundesgerichtshof -
als Einschränkungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1
GrCh aufzufassen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.