BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1485/07 -
des Herrn Ö...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 15. August 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 15. Juni 2007 – 1 Ws 638/07 - und die Beschlüsse des
Landgerichts Traunstein vom 11. Mai und 30. Mai 2007 –
KLs 310 Js 14575/06 jug. – verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung
mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu
hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr.
3 StPO.
2
1. Dem Beschwerdeführer, einem deutschen
Staatsangehörigen türkischer Herkunft, liegt sexuelle
Nötigung in Tatmehrheit mit Vergewaltigung zur Last. Unter
dem 19. Mai 2006 erließ das Amtsgericht Traunstein Haftbefehl
gegen den Beschwerdeführer. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr
(§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angegeben. Bei Würdigung aller
Umstände bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer
dem Strafverfahren entziehe.
3
2. Mit Beschluss vom 31. Mai 2006 hob das
Amtsgericht den Haftbefehl vom 19. Mai 2006 mit der
Begründung auf, dass kein dringender Tatverdacht mehr
vorliege. Aus diesem Grunde sei auch keine Fluchtgefahr mehr
gegeben. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft unter dem 1.
Juni 2006 Beschwerde mit der Begründung, dass sehr wohl ein
dringender Tatverdacht bestehe. Darüber hinaus sei auch der
Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer sei
in der Türkei geboren und verfüge dort über mehrere
Liegenschaften. Darüber hinaus beabsichtige er, am 13. Juni
2006 in die Türkei zu reisen. Diese Umstände begründeten in
Zusammenschau mit der nicht unerheblichen Straferwartung
einen hohen Fluchtanreiz, der auch durch die Integration des
Beschwerdeführers im Inland nicht ausreichend relativiert
werde.
4
3. Daraufhin erließ das Landgericht am 2. Juni
2006 erneut Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen der
bereits dem Haftbefehl vom 19. Mai 2006 zugrunde liegenden
Vorwürfe. Auch dieser Haftbefehl wurde auf den Haftgrund der
Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt. Bei
Würdigung aller Umstände bestehe die Gefahr, dass sich der
Beschwerdeführer dem Strafverfahren entziehe. Er
beabsichtige, am 13. Juni 2006 in die Türkei zu fliegen. Bei
einer Verurteilung habe er mit einer empfindlichen
Freiheitsstrafe zu rechnen, die nicht mehr zur Bewährung
ausgesetzt werden könne. Er sei in der Türkei geboren und
könne sich daher leicht in sein Heimatland absetzen.
5
4. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11.
September 2006 setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom
selben Tage den Haftbefehl des Landgerichts vom 2. Juni 2006
mit der Auflage außer Vollzug, dass der Beschwerdeführer sich
wöchentlich mindestens einmal bei der für seinen Wohnsitz
zuständigen Polizeidienststelle zu melden und sämtliche
Reisedokumente bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen
habe.
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5. Unter dem 27. November 2006 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage zur Großen Strafkammer,
Jugendschutzkammer des Landgerichts. Die Hauptverhandlung vor
dem Landgericht begann am 24. April 2007 mit
Fortsetzungsterminen am 25. April sowie 4., 8., 9. und 11.
Mai 2007. Am 9. Mai 2007 beantragte der Vertreter der
Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit Vergewaltigung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Der
Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte Freispruch,
hilfsweise für den Fall einer Verurteilung maximal eine
Strafe von zwei Jahren mit Bewährung.
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6. Am 11. Mai 2007 verurteilte das Landgericht
den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung in Tatmehrheit
mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten. Gegen das Urteil wurde vom
Verteidiger des Beschwerdeführers Revision eingelegt. Im
Anschluss an die Urteilsverkündung hob das Landgericht den
Außervollzugsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11.
September 2006 auf und setzte den Haftbefehl des Landgerichts
vom 2. Juni 2006 wieder in Vollzug.
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7. Hiergegen erhob der Verteidiger des
Beschwerdeführers unter dem 22. Mai 2007 Beschwerde. Zur
Begründung trug er vor, die Voraussetzungen des § 116
Abs. 4 Nr. 3 StPO für einen Widerruf der Haftverschonung
lägen nicht vor. Es seien keine neuen Umstände gegeben, die
es rechtfertigten, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu
setzen. Bereits zum Zeitpunkt der Aussetzung des Haftbefehls
am 11. September 2006 sei für den Beschwerdeführer klar
gewesen, dass gegen ihn wegen sexueller Nötigung in
Tatmehrheit mit Vergewaltigung ermittelt werde. Auch während
der Hauptverhandlung habe eine Verurteilung immer im Raum
gestanden. Schließlich sei der Beschwerdeführer am 11. Mai
2007 entsprechend der Anklage vom 27. November 2006
verurteilt worden. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten habe noch unter der von der
Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2007 geforderten
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
gelegen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die
Verurteilung weit höher ausgefallen sei, als zum Zeitpunkt
der Außervollzugsetzung des Haftbefehls hätte erwartet werden
können. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen
missbraucht habe. Er habe sich dem Verfahren stets gestellt
und zur Verfügung gehalten. Die gesamte Familie des
Beschwerdeführers lebe in der Bundesrepublik Deutschland. Der
Beschwerdeführer sei sozial eingebunden und voll umfänglich
integriert. Über Auslandsbesitz verfüge er nicht. Lediglich
sein Sohn sei Eigentümer einer in Istanbul belegenen Wohnung.
Dies könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Nachteil
gereichen. Von einem erhöhten Fluchtanreiz sei nicht
auszugehen.
9
8. Mit Beschluss vom 30. Mai 2007 half das
Landgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte
das Landgericht aus, die Voraussetzungen des § 116 Abs.
4 Nr. 3 StPO für einen Widerruf des
Haftverschonungsbeschlusses lägen vor. Es seien neue Umstände
hervorgetreten, die bei Würdigung des Wesens der Aussetzung
zu deren Versagung geführt hätten. Zum einen müsse
berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt der
Außervollzugsetzung am 11. September 2006 eine abschließende
gutachterliche Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit der Aussage
der Geschädigten noch nicht vorgelegen habe. Das
entsprechende Sachverständigengutachten sei erst unter dem
29. September 2006 erstellt worden. Zum anderen sei zu sehen,
dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner
Verteidigungsstrategie davon ausgegangen sei, im
streitgegenständlichen Verfahren freigesprochen zu werden.
Insofern sei ein Unterschied zu machen zwischen dem Zeitraum
bis zur Urteilsverkündung am 11. Mai 2007, in dem der
Beschwerdeführer stets zur Hauptverhandlung erschienen sei,
und der nunmehr gegebenen Situation, in der er nach
Überzeugung der Kammer wegen sexueller Nötigung in
Tatmehrheit mit Vergewaltigung mit einer Strafvollstreckung
für die Dauer von drei Jahren und sechs Monaten zu rechnen
habe. Insoweit gewönnen nunmehr die beim Beschwerdeführer
bestehenden starken Auslandsverbindungen verschärft an
Gewicht. Der Beschwerdeführer habe nicht nur starke familiäre
Beziehungen in die Türkei, er verfüge dort auch über eine
Eigentumswohnung und ein gesichertes wirtschaftliches
Einkommen. Die zu ihm in engem sozialem Kontakt stehenden
Freunde und Familienangehörigen könnten seine Geschäfte in
Deutschland weiter betreiben und ihn auch finanziell
unterstützen. Nach Überzeugung der Kammer sei daher eine
erhöhte Fluchtgefahr gegeben.
10
9. In Erwiderung auf den Nichtabhilfebeschluss
des Landgerichts vom 30. Mai 2007 wies der Verteidiger des
Beschwerdeführers erneut darauf hin, dass keine Umstände
gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorlägen, die die
Invollzugsetzung des Haftbefehls rechtfertigten. Soweit das
Landgericht darauf verweise, dass zum Zeitpunkt der
Außervollzugsetzung des Haftbefehls das
Glaubwürdigkeitsgutachten noch nicht vorgelegen habe,
verkenne es, dass sich die neu hervorgetretenen Umstände im
Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nicht auf den
dringenden Tatverdacht beziehen dürften. Ohne Bedeutung sei
weiterhin, dass der Beschwerdeführer einen Freispruch
erstrebt habe. Sowohl der Haftbefehl als auch die
Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss hätten dem
Beschwerdeführer deutlich vor Augen geführt, dass er mit
hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt werde. Der Tatvorwurf der
Vergewaltigung eröffne einen Strafrahmen von zwei bis 15
Jahren, der der sexuellen Nötigung einen solchen von einem
bis zu 15 Jahren. Da zwei Taten in Tatmehrheit angeklagt
worden seien, sei für den Fall eines Schuldspruchs eine
Strafe, die unter dem des vorliegenden Strafausspruchs liege,
von vornherein höchst unwahrscheinlich gewesen. Der konkrete
Strafausspruch entferne sich somit in keiner Weise von der
bereits zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und des
Eröffnungsbeschlusses bestehenden Straferwartung. Die
Verurteilung allein stelle unter dem Gesichtspunkt der
Fluchtgefahr keinen neu hervorgetretenen Umstand dar.
11
10. Mit Beschluss vom 15. Juni 2007 verwarf
das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet. Die
Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO für die
erneute Invollzugsetzung des Haftbefehls lägen vor, da durch
die Verurteilung neue Umstände im Sinne dieser Vorschrift
hervorgetreten seien, die die Verhaftung erforderlich
machten. Aufgrund der Entwicklung der Haftfrage habe der
Beschwerdeführer ab der Außervollzugsetzung des Haftbefehls
und bei Beginn der Hauptverhandlung nicht in gesteigertem
Maße mit einer Verurteilung rechnen müssen. Diese
Einschätzung habe offensichtlich auch noch nach Durchführung
der Hauptverhandlung bestanden, was sich daraus ergebe, dass
der Beschwerdeführer sich dem Antrag seines Verteidigers auf
Freispruch angeschlossen habe. Selbst für den Fall einer
Verurteilung habe der Beschwerdeführer nach dem Antrag seines
Verteidigers lediglich mit einer Bewährungsstrafe gerechnet.
Demgemäß sei er auch zur Urteilsverkündung am folgenden
Verhandlungstage, an dem die - noch nicht rechtskräftige -
Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten erfolgt sei, erschienen. Diese stelle für
den Beschwerdeführer einen gravierenden neuen Umstand dar.
Insoweit habe sich nämlich weder die im Zeitpunkt der
Außervollzugsetzung des Haftbefehls bestehende noch die vom
beim Beschwerdeführer angenommene Straferwartung realisiert,
vielmehr sei er statt zu einer von ihm maximal zu erwartenden
Bewährungsstrafe zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden. Dieser Umstand rechtfertige es, den außer
Vollzug gesetzten Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen, da
andernfalls die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer
sich nunmehr in Kenntnis der Verurteilung einer drohenden
Strafvollstreckung entziehe. Ergänzend nahm das
Oberlandesgericht auf die Ausführungen des Landgerichts im
Nichtabhilfebeschluss vom 30. Mai 2007 Bezug.
12
1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers rügt
eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3
Abs. 1 GG. Die Aufhebung des Außervollzugsetzungsbeschlusses
des Amtsgerichts vom 11. September 2006 durch den Beschluss
des Landgerichts vom 11. Mai 2007, der Nichtabhilfebeschluss
des Landgerichts vom 30. Mai 2007 und der Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2007 verletzten ihn in
seinem Grundrecht der Freiheit der Person. Die Regelung des
§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sei zudem in objektiv
willkürlicher Weise zu seinen Lasten angewandt worden.
13
a) Neue Umstände im Sinne von § 116 Abs.
4 Nr. 3 StPO lägen nur dann vor, wenn sie die Tatsachenbasis
des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen
Punkt erschütterten, dass keine Aussetzung bewilligt worden
wäre, wenn diese Umstände bereits bei der Entscheidung über
die Außervollzugsetzung bekannt gewesen wären. Angesichts
dessen sei für einen Widerruf der Haftverschonung
erforderlich, dass die im Urteil des Landgerichts vom 11. Mai
2007 ausgesprochene Strafhöhe von der Prognose des
Haftrichters bezüglich der Straferwartung, wie sie zum
Zeitpunkt der Außervollzugsetzung bestanden habe, wesentlich
zum Nachteil des Beschwerdeführers abweiche, so dass sich die
Fluchtgefahr drastisch erhöhe. Davon könne jedoch keine Rede
sein. Dem Verfahren habe von Anfang an der Vorwurf der
sexuellen Nötigung in einem besonders schweren Fall
(Vergewaltigung) zugrunde gelegen, die mit einer
Mindeststrafe von zwei Jahren und einer Höchststrafe von 15
Jahren bedroht sei. Tateinheitlich zu diesem Vorwurf sei von
Anfang an eine weitere sexuelle Nötigung hinzugetreten. Dies
bedeute, dass die Prognose hinsichtlich des
Rechtsfolgenausspruches bei einer möglichen Verurteilung
bereits zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls
deutlich über der Mindeststrafe von zwei Jahren für einen der
Tatvorwürfe gelegen habe. Im Vergleich hierzu erscheine eine
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten als geradezu moderat.
14
b) Der Beschwerdeführer habe sich über den
gesamten Zeitraum der Außervollzugsetzung des Haftbefehls an
die ihm auferlegten Bedingungen gehalten. Dem anwaltlich
beratenen Beschwerdeführer sei deutlich vor Augen geführt
worden, dass die Staatsanwaltschaft nach Erhebung der Anklage
zur großen Strafkammer und nicht lediglich zum
Schöffengericht eine Vollzugsstrafe anstrebe, die im Bereich
von eher über vier Jahren als darunter liege und demzufolge
eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht komme. Selbst diese
Erwartung habe den Beschwerdeführer nicht veranlasst, sich
dem Verfahren zu entziehen. Dasselbe gelte für den Zeitraum
nach dem 9. Mai 2007, an dem die Staatsanwaltschaft die
Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten beantragt habe. Auch nach diesem konkreten
Strafantrag habe sich der Beschwerdeführer dem Verfahren
weiter zur Verfügung gehalten und sei zur Urteilsverkündung
erschienen. Das Oberlandesgericht habe diese Gesichtspunkte
in objektiv willkürlicher Weise nicht zur Kenntnis genommen
und damit den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers
verletzt.
15
2. Das Justizministerium des Freistaates
Bayern hat von einer Stellungnahme abgesehen.
16
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1
BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet;
die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
17
1. a) In die materielle Freiheitsgarantie des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG). Die formellen Gewährleistungen des
Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie
des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren
Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208
; 105, 239 ). Art. 104 Abs. 1 GG
nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen
Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach
einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem
Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum
Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ;
29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239
). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG
gewährleisteten Voraussetzungen und Formen
freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine
Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302
; 58, 208 ; 65, 317
). Inhalt und Reichweite
freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den
Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der
Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl.
BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105,
239 ).
18
b) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck
kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines
Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn
sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage
zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben (vgl.
hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1993 - 1 Ws
456/93 -, StV 1993, S. 480 ; OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 29. Februar 1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S.
207; KG, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 Ws 168/96 -,
StraFo 1997, S. 27; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005,
§ 116 Rn. 22; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO,
5. Aufl., 2003, § 116 Rn. 27; Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn. 44),
gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren
Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit
grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR
1618/05 -, StV 2006, S. 26 , 1. Februar 2006 - 2
BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 und 29. November
2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 15).
19
Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer
Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche
Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge
hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S.
207). Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter
kommt nach Nr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich
machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September
2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ). Dagegen
kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert
gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen
(vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26
, 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S.
139 und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -,
Abs.-Nr. 16; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni
2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44;
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001,
Rn. 1093).
20
2. "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des
Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann,
wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem
so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung
bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits
bekannt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.
November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss
vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 – 4 Ws 250/99 -,
StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 – 4 Ws
544/01 -, StV 2002, S. 207). Das maßgebliche Kriterium für
den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der
Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (vgl. KG,
Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98
-, ). Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem
Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine
Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu
auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02
-, StV 2003, S. 512 ).
21
Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine
Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände
widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte eng gesteckt (vgl. KG, Beschluss vom
27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 -, ;
OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV
2004, S. 493). Denn das Gericht ist an die Beurteilung der
Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich
gebunden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000
– 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144 ). Lediglich
eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender
Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. OLG Frankfurt,
Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).
Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die
Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr
hoch anzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR
301/98 – 4 Ws 61/98 -, ; OLG Frankfurt,
Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S.
493). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu
berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte
inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem
Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. KG, Beschluss vom 27.
März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 -, ; OLG
Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -,
StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl.
hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO), namentlich durch
strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu
rechtfertigen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1.
Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139
und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -,
Abs.-Nr. 18).
22
3. Ein nach der Haftverschonung ergangenes
(nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der
Staatsanwaltschaft können zwar geeignet sein, den Widerruf
einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines
Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass
von der Prognose des Haftrichters bezüglich der
Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder
die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich
zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die
Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. KG,
Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 –,
m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom
6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001,
S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV
2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001
– 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207). Ob dies der Fall ist, ist
durch Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände des
Einzelfalls zu ermitteln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.
Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ).
Die insoweit heranzuziehenden Umstände müssen sich jeweils
auf die Haftgründe beziehen (vgl. näher Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn.
50). In Betracht kommen vor allem Fälle, in denen ein
weiterer Haftgrund zu dem im Haftbefehl aufgeführten
hinzutritt oder sich der dem Haftbefehl zugrunde liegende
Haftgrund verschärft (vgl. Schlothauer/Weider,
Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1095).
23
Neu hervorgetretene Umstände können sich
dagegen nicht auf den (dringenden) Tatverdacht beziehen (vgl.
Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116
Rn. 50 m.w.N.). Dieser ist bereits Grundvoraussetzung für
Erlass und Aufrechterhaltung jeden Haftbefehls (vgl.
§ 112 Abs. 1 StPO). Demgemäß ist ohne Bedeutung, dass
sich der dem Haftbefehl oder der Anklage zugrunde gelegte
dringende Tatverdacht aufgrund der Beweisaufnahme in der
Hauptverhandlung bestätigt hat und damit noch "dringender"
geworden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Juli 1977 –
1 Ws 852/77 -, NJW 1978, S. 771 ; OLG Frankfurt,
Beschluss vom 6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001,
S. 144).
24
Der erneute Vollzug des Haftbefehls aufgrund
von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt auch in Betracht,
wenn ein Beschuldigter unerwartet streng verurteilt wird oder
wenn sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss
entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt
werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der
Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der
Haftverschonung veranlasst hätten (vgl. Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116
Rn. 50). War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der
später ausgesprochenen – auch höheren – Strafe zu rechnen und
hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl
korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4
Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
29. Februar 1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207:
Sogar für den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe;
Beschluss vom 27. September 1999 – 4 Ws 250/99 -, StV
2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 – 4 Ws 544/01 -,
StV 2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.
November 1997 – 1 Ws 161/97 -, StV 1998, S. 31; Beschluss vom
6. November 2000
– 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni
2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG, Beschluss vom
27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 -,
; Beschluss vom 21. November 2001 – 1 AR 1438/01
– 3 Ws 609/01 -, ; OLG Hamm, Beschluss vom
27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512
; erst jüngst auch BGH, Urteil vom
16. September 2004 – 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279
).
25
Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und
Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und
anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts
der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl.
BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105,
239 ), fordert die Anwendung jener Norm
nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher
Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der
Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging (vgl. OLG
Koblenz, Beschluss vom 30. Juni 1999 – 2 Ws 392/99 und 399/99
–, StraFo 1999, S. 322 f.). Bloße Mutmaßungen
können insoweit nicht genügen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 27. September 1999 – 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211
). Selbst der Umstand, dass der um ein günstigeres
Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrages der
Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die
Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen
Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm
die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs während
der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand
und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam
(vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001,
Rn. 1095; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2
Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ). Insoweit
setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des
Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl.
§ 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der
wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen
Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. bereits Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139
und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr.
22).
26
4. Selbst wenn die Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt
einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der
Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der
Auflagen - in Betracht kommen (vgl. Boujong, in: Karlsruher
Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 116 Rn. 32
a.E.).
27
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden
Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen nicht
gerecht. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht
haben in die von ihnen vorzunehmende Abwägung alle relevanten
Gesichtspunkte mit dem ihnen von Verfassungs wegen
zukommenden Gewicht einbezogen, die nach Lage der Dinge
hätten einbezogen werden müssen. Vor allem haben sie nicht
dargelegt, weshalb der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters
vom 11. Mai 2007 von der Prognose des Haftrichters und dem
Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2007
signifikant zum Nachteil des Beschwerdeführers abweicht und
sich dadurch die Fluchtgefahr ganz wesentlich erhöht hat.
28
1. a) Sowohl das Landgericht als auch das
Oberlandesgericht haben den Widerruf der Außervollzugsetzung
des Haftbefehls mit Beschluss vom 11. Mai 2007 in ihren
Entscheidungen vom 30. Mai 2007 und 15. Juni 2007 im
Wesentlichen damit begründet, dass mit der Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einer (noch nicht rechtskräftigen)
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ein neuer
Umstand (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO) eingetreten sei,
der die Aufhebung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls
erforderlich mache, weil nunmehr die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer sich dem Verfahren entziehe, deutlich erhöht
sei.
29
b) Damit haben beide Gerichte den oben
beschriebenen verfassungsrechtlichen Rahmen des Widerrufs
einer Haftverschonungsentscheidung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) verkannt. Sie haben
einseitig auf die Höhe der ausgeurteilten Strafe abgestellt
und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch das Befolgen
der ihm erteilten Auflagen einen Vertrauenstatbestand
geschaffen hat und hierin grundsätzlich schutzwürdig ist, zu
Unrecht nicht die ihm von Verfassungs wegen gebührende
Bedeutung beigemessen. So haben sie im Ergebnis
unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer nach der
Haftverschonungsentscheidung über einen Zeitraum von acht
Monaten hinweg Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber
dem Strafverfahren zu dokumentieren und das in ihn gesetzte
Vertrauen zu rechtfertigen und – wie sein gesamtes Verhalten
während dieses Zeitraums zeigt – auch tatsächlich
gerechtfertigt hat, obwohl er aufgrund der Schwere der ihm
zur Last gelegten Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung von vornherein mit einer mehrjährigen, einer
Aussetzung zur Bewährung nicht mehr zugänglichen
Freiheitsstrafe rechnen musste.
30
c) Auch der 4. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. September
2004 – 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 (280)
ausdrücklich festgestellt, dass die mögliche Verurteilung als
solche oder auch die Höhe einer zu erwartenden Strafe nicht
als neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung des
Angeklagten rechtfertigen, wenn schon bei der
Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung
ausgegangen und für den Fall des Schuldnachweises mit einer
erheblichen Freiheitsstrafe gerechnet worden war.
31
Nicht anders verhält es sich hier. Der
Beschwerdeführer musste spätestens mit dem Erlass des
Haftbefehls des Landgerichts am 2. Juni 2006 für den
Fall eines Schuldnachweises – in den Worten des Landgerichts
– "mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe" rechnen, "die
nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann". Mit
Erhebung der Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts
am 27. November 2006 und nicht lediglich zum Schöffengericht,
hatte sich die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zu einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe nochmals deutlich erhöht. Erst
recht gilt dies für den Zeitraum ab Erlass des
Eröffnungsbeschlusses. Gleichwohl hat sich der
Beschwerdeführer dem Verfahren weiter zur Verfügung gehalten
und an allen Hauptverhandlungsterminen am 24. und 25. April
sowie 4., 8., 9. und 11. Mai 2007 teilgenommen.
32
d) Besondere Bedeutung kommt insoweit dem
Umstand zu, dass sich der Beschwerdeführer der
Hauptverhandlung und Urteilsverkündung am 11. Mai 2007
gestellt hat, obwohl zuvor am
9. Mai 2007 die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag
die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit
Vergewaltigung beantragt hatte. Spätestens zu diesem
Zeitpunkt hatte sich das Risiko einer Bestrafung, das im
Übrigen während des gesamten Verfahrens im Raum gestanden
hatte, so sehr verdichtet, dass der Beschwerdeführer auf
einen ihm günstigen Ausgang des Verfahrens nicht mehr
vertrauen durfte. Mit der Teilnahme an der Urteilsverkündung
hat der Beschwerdeführer daher für jedermann sichtbar
dokumentiert, dass er sich dem Verfahren und einer
gegebenenfalls drohenden Strafvollstreckung im Falle des
Scheiterns der Revision unter allen Umständen zur Verfügung
halten will (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschluss vom
27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512
zu einer vergleichbaren Konstellation; siehe im
Übrigen auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05
-, StV 2006, S. 139 ; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November
2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 31). Weder das
Landgericht noch das Oberlandesgericht haben dem die von
Verfassungs wegen gebotene Bedeutung beigemessen. Im
Gegenteil, ihre Ausführungen sind einzig und allein darauf
gerichtet, den vom Beschwerdeführer auf der Grundlage von
§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO gesetzten Vertrauenstatbestand
zu negieren.
33
e) Allein der Umstand, dass der um ein
günstigeres Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des
Schlussantrages der Staatsanwaltschaft oder gar durch das
Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen
muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht
rechtfertigen, wenn ihm
– wie hier – die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen
Ausgangs während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls
stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen
beanstandungsfrei nachkam (vgl. Schlothauer/Weider,
Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1095; OLG Hamm,
Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV
2003, S. 512 ). Insoweit setzt sich der vom
Beschwerdeführer auf der Grundlage des
Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl.
§ 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der
wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen
Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) durch (vgl. bereits
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05
-, StV 2006, S. 139 und 29. November 2006 –
2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 32).
34
f) Der Beschwerdeführer ist weder unerwartet
streng bestraft worden noch sind sonstige schwerwiegende
Tatsachen nachträglich bekannt geworden. Er wurde am 11. Mai
2007 ausschließlich wegen derjenigen Taten verurteilt, die
ihm bereits in den Haftbefehlen vom 19. Mai und 2. Juni 2006
sowie in der Anklageschrift vom 27. November 2006 zur Last
gelegt wurden. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist
auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Kenntnis der Massivität
der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Vorwürfe erfolgt,
obwohl die starken familiären Beziehungen des
Beschwerdeführers in die Türkei und das dortige Vorhandensein
einer mutmaßlich dem Sohn des Beschwerdeführers gehörenden
Eigentumswohnung bekannt waren und von einem gesicherten
wirtschaftlichen Einkommen des Beschwerdeführers auch in der
Türkei bereits damals ausgegangen werden musste. Diese
Umstände können dem Beschwerdeführer, sofern sich – wie hier
– der Tatvorwurf nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls
in keinem Punkt verändert hat und er allen Auflagen
beanstandungsfrei nachgekommen ist, nicht als neu
hervorgetretene Tatsachen im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr.
3 StPO entgegengehalten werden.
35
g) Die angefochtenen Entscheidungen sind
deshalb mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der
persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht zu
vereinbaren. Ob mildere Mittel der Verfahrenssicherung -
namentliche eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht
kommen, haben weder das Landgericht noch das
Oberlandesgericht geprüft. Auch dies verletzt das Grundrecht
der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG).
36
2. Ohne jede Relevanz ist demgegenüber der
Umstand, dass im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des
Haftbefehls am 11. September 2006 die abschließende
gutachterliche Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit zur Aussage
der Geschädigten noch nicht vorgelegen hat, sondern erst am
29. September 2006 erstellt wurde. Neu hervorgetretene
Umstände können sich nicht auf den (dringenden) Tatverdacht
beziehen (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.,
1997, § 116 Rn. 50 m.w.N.). Dieser ist bereits
Grundvoraussetzung für den Erlass und die Aufrechterhaltung
jeden Haftbefehls (vgl. § 112 Abs. 1 StPO).
Demgemäß ist ohne Bedeutung, dass sich der dem Haftbefehl
oder der Anklage zugrunde gelegte dringende Tatverdacht
aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bestätigt
hat und damit noch "dringender" geworden ist (vgl. OLG
München, Beschluss vom 27. Juli 1977 – 1 Ws 852/77 -, NJW
1978, S. 771 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.
November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144).
Ungeachtet dessen drängt sich - jedenfalls vom Standpunkt des
Landgerichts aus gesehen - die Frage auf, weshalb dieser
Umstand dem Gericht nicht schon nach Eingang des Gutachtens
im September 2006, sondern erst im Mai 2007 und damit über
sieben Monate später Anlass zum Widerruf der
Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegeben hat.
37
3. Ohne jede Grundlage ist des Weiteren auch
die Annahme des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer habe
ab der Außervollzugsetzung des Haftbefehls und seit Beginn
der Hauptverhandlung nicht in gesteigertem Maße mit einer
Verurteilung rechnen müssen oder doch zumindest auf eine
Bewährungsstrafe vertrauen dürfen. Sowohl der Inhalt des
Haftbefehls vom 2. Juni 2006 als auch der der
Anklageschrift vom 27. November 2006, spätestens jedoch der
Verlauf der Hauptverhandlung und der Antrag der
Staatsanwaltschaft auf eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten stehen dem
entgegen.
38
4. Untersuchungshaft ist keine antizipierte
Strafhaft. Sie steht dieser weder in ihren Wirkungen noch in
ihren Voraussetzungen gleich. Der Begünstigte einer
Haftverschonungsentscheidung hat grundsätzlich Anspruch, die
Rechtskraft des Urteils in Freiheit zu erwarten (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29.
November 2006 – 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 25). Diese
verfassungsrechtliche Vorgabe ist auch für die Fachgerichte
bindend; sie kann nicht unter Berufung auf eine wie auch
immer geartete "richterliche Überzeugung" außer Kraft gesetzt
werden.
39
1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist
die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung
mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG durch den Widerruf der
Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss des
Landgerichts vom 11. Mai 2007, den Nichtabhilfebeschluss vom
30. Mai 2007 und die Beschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2007 festzustellen.
40
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs.
2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat
unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte, vor
allem aber unter Beachtung des bereits im Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139
(140 f.) entwickelten und im Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November
2006 – 2 BvR 2342/06 – Abs.-Nr. 14 ff. nochmals
dargelegten Maßstabes erneut zu entscheiden. Liegen die
Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO für einen
Widerruf der Haftverschonung nicht vor, müssen die Beschlüsse
des Landgerichts vom 11. Mai und 30. Mai 2007 aufgehoben und
muss der Haftbefehl vom 2. Juni 2006 erneut außer Vollzug
gesetzt werden. Der Beschwerdeführer ist in diesem Fall
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Allenfalls kann eine Verschärfung der Meldeauflagen in
Betracht gezogen werden.
41
3. Angesichts der festgestellten Verletzung
von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG bedarf es keiner ausdrücklichen Entscheidung
mehr, ob die angefochtenen Beschlüsse auch gegen das
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen.
42
4. Die Entscheidung über die Auslagen beruht
auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.