BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1486/01 -
des türkischen Staatsangehörigen K...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. November 2001 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Die Außerachtlassung einer Verpflichtung zur
Vorlage an ein anderes Gericht kann einen Entzug des
gesetzlichen Richters darstellen, wobei auch der Europäische
Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. BVerfGE 73, 339
; 82, 159 ). Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG schützt jedoch nicht vor jeder fehlerhaften
Anwendung oder irrtümlichen Nichtbeachtung einer
Verfahrensnorm. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst
überschritten, wenn die Pflicht zur Vorlage an ein anderes
Gericht willkürlich verletzt wird (vgl. BVerfGE 42, 237
; 76, 93 ; 87, 282 ).
Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher
voraus, dass das Oberverwaltungsgericht zur Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof verpflichtet gewesen ist und die
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung auf Willkür beruht (vgl.
BVerfGE 73, 339 ). Im Falle des Beschwerdeführers
fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung einer
Vorlagepflicht, weil die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts im Rahmen eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens erging. Im Hinblick auf den
summarischen Charakter des Eilverfahrens und die Möglichkeit
einer Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen im
Hauptsacheverfahren entspricht es jedenfalls überwiegender
Auffassung, dass in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes zwar die Möglichkeit eines
Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 Abs. 2
EG-Vertrag, aber keine Vorlageverpflichtung
im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag besteht
(vgl. nur Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach
Art. 177 EG-Vertrag, 2. Auflage 1995, S. 92
und 112 f; Krück in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann,
Handbuch des Europäischen Rechts, Art. 177 EG-Vertrag,
Rn. 70, jeweils m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Auffassung
kommt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG von vornherein nicht in Betracht (so schon BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. November 1991 - 2 BvR 1042/91 -, InfAuslR
1992, S. 81 ; inzident auch BVerfGE 82, 159
, das auf das letztinstanzliche
Hauptsachegericht abstellt; offen gelassen in BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
10. Mai 2001 - 1 BvR 481 und 518/01 -,
DVBl 2001, S. 1139 ). Jedenfalls aber ist
vor diesem Hintergrund eine willkürliche
Außerachtlassung einer bestehenden Vorlagepflicht nicht
ersichtlich. Ob die vom Beschwerdeführer für
entscheidungserheblich erachteten Gegenauffassungen zu Fragen
des Gemeinschaftsrechts den im angegriffenen Beschluss
vertretenen Rechtsstandpunkten eindeutig vorzuziehen wären
(vgl. BVerfGE 82, 159 ), kann mithin offen
bleiben.
3
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) rügt, hat er dies bislang noch nicht im Wege
eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO
geltend gemacht. Dies wäre unter dem Gesichtspunkt der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten gewesen (vgl.
BVerfGE 70, 180 ; 92, 245
).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.