BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1487/06 -
des Herrn P...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
13. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da kein Annahmegrund nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat,
soweit sie nicht schon unzulässig ist, in der Sache keinen
Erfolg.
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1. Soweit der Beschwerdeführer sich mittelbar
gegen die gesetzliche Ausgestaltung des Wahlrechts in Hessen
wendet, ist die Verfassungsbeschwerde nach § 93
Abs. 3 BVerfGG verfristet. Das zum Zeitpunkt der
Erhebung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche Gesetz über
die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz
– LWG) in der Fassung vom 19. Februar 1990 (GVBl I
S. 58) wurde zuletzt durch das Gesetz vom
1. Oktober 2002 geändert (GVBl I S. 602).
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2. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, den
vom Landtag gewählten nicht richterlichen Mitgliedern fehle
die notwendige Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem
Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens, geht diese Rüge
fehl. Die Annahme des Beschwerdeführers, diese Mitglieder
würden zu Beginn jeder neuen Wahlperiode neu gewählt werden
und seien daher nicht an einer Verkürzung der
Legislaturperiode interessiert, da diese zugleich eine
Verkürzung ihrer Amtszeit zur Folge hätte, beruht auf einem
Missverständnis von Art. 130 Abs. 2 der Verfassung
des Landes Hessen. Die nicht richterlichen Mitglieder werden
vielmehr - wie auch der Wortlaut von Art. 130
Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen offenbart ("auf
Zeit" bezieht sich ausschließlich auf die Richter) -
gerade nicht auf Zeit und insbesondere nicht etwa nur für die
Dauer einer Legislaturperiode, sondern bis zu ihrer
Bestätigung oder Ablösung durch Neuwahl gewählt. Ihr Amt
überdauert also die Legislaturperiode der Wahlkörperschaft
(vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004,
§ 2 Rn. 26).
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3. Im Übrigen bleibt der Verfassungsbeschwerde
der Erfolg versagt, weil dem Beschwerdeführer kein mit der
Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht zur Seite steht
(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90
Abs. 1 BVerfGG). Die Grundsätze der allgemeinen,
unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sind bei
Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern von der
Bundesverfassung nicht subjektivrechtlich gewährleistet. Im
Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2,
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet zudem ein
Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG aus, da die Länder den subjektiven Schutz des
Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum
abschließend gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 1
). Dementsprechend steht auch den Bürgern
- und dies trifft auch auf den Beschwerdeführer
zu - zur Verteidigung ihres subjektiven Wahlrechts ein
Rechtsweg zur Verfügung. Das Wahlprüfungsverfahren auf
Landesebene ist - den Vorgaben des Homogenitätsprinzips
in Art. 28 Abs. 1 GG entsprechend - zweistufig
ausgestaltet und sieht in zweiter Instanz nach dem
Einspruchsverfahren beim Landtag eine gerichtliche Kontrolle
durch den Staatsgerichtshof vor (vgl. BVerfGE 99, 1
). Dieser verfassungsgerichtliche
subjektive Rechtsschutz auf Landesebene entspricht der
Bedeutung des subjektiven Wahlrechts. Ein Mehr ist auch unter
dem Gesichtspunkt von Art. 19 Abs. 4 GG nicht
geboten, da die Bestimmung keinen subjektiven
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz verbürgt (vgl. BVerfGE
1, 332 ; 99, 1 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.