BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 149/03 -
des Herrn P ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
2. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires
Strafverfahren darstellt, wenn die Anklageschrift während
ihrer Verlesung nicht übersetzt wird, sondern eine
schriftliche Übersetzung zur Verfügung steht. Ferner wird
eine unvollständige Beweisaufnahme gerügt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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1. Die Rüge, dem ausländischen
Beschwerdeführer sei die Anklageschrift, die ihm in
schriftlicher Übersetzung überlassen worden war, während
ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung nicht mündlich von
dem anwesenden Dolmetscher übersetzt worden, ist unbegründet,
weil ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens
(Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG) nicht vorliegt.
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Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet
es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend
mächtigen Angeklagten zu einem Objekt des Verfahrens
herabzuwürdigen; er muss in die Lage versetzt werden, die ihn
betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und
sich im Verfahren verständlich machen zu können (vgl. BVerfGE
64, 135 ). Welche verfahrensrechtlichen Befugnisse
und Hilfestellungen ihm im Einzelnen einzuräumen und wie
diese auszugestalten sind, ist der Konkretisierung durch den
Gesetzgeber und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen,
den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung
aufgegeben. Den insoweit an die Ausgestaltung des
Strafverfahrens gestellten Anforderungen haben Rechtsordnung
und Rechtspraxis in Konkretisierung des Verfassungsgebots in
weitem Umfang Rechnung getragen. So gebietet § 185 GVG
die Hinzuziehung eines Dolmetschers in der mündlichen
Verhandlung.
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Die Entscheidung des Landgerichts, die in
deutscher Sprache verlesene Anklageschrift nicht vom
anwesenden Dolmetscher übersetzen zu lassen, verstieß nicht
gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz fairen
Verfahrens, weil durch die ersatzweise Überlassung einer
schriftlichen Anklageschrift in der Muttersprache des
Beschwerdeführers dieser sachgerecht über den Inhalt der
gegen ihn stattfindenden Hauptverhandlung informiert war. Dem
Grundsatz des fairen Verfahrens, der in § 243
Abs. 3 StPO eine einfach-rechtliche Ausprägung findet,
ist genügt, wenn dem des Lesens kundigen ausländischen
Angeklagten eine schriftliche Übersetzung des in deutscher
Sprache verlesenen Anklagesatzes überlassen wird. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober
1978 (NJW 1979, S. 1091). Danach ist zu gewährleisten, dass
der sprachunkundige Ausländer sämtliche Schriftstücke und
mündlichen Erklärungen verstehen kann. Dass ihm dieses
Verständnis durch eine mündliche Übersetzung vermittelt
werden muss und die Überlassung einer schriftlichen
Übersetzung nicht ausreicht, ist nicht gefordert.
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2. Soweit das Landgericht die Vernehmung
namentlich nicht bekannter Angestellter einer Diskothek
abgelehnt hat, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein
faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) nicht
verletzt.
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Ein zentrales Anliegen eines rechtsstaatlich
geordneten Strafverfahrens ist die Ermittlung des wahren
Sachverhalts als der notwendigen Grundlage eines gerechten
Urteils. Ausgestaltungen des Strafverfahrens, welche die
Ermittlung der Wahrheit zu Lasten des Beschuldigten
behindern, können daher seinen Anspruch auf ein faires
Verfahren verletzen (vgl. BVerfGE 57, 250 ). Die
Ablehnung der Beweiserhebung durch das Landgericht unter
Hinweis auf die Voraussetzungen des § 244 Abs. 2 und
Abs. 3 StPO ist mit dem Recht des Beschwerdeführers auf
ein faires, rechtsstaatliches Verfahren vereinbar. § 244
StPO genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein
rechtsstaatliches Strafverfahren. Durch die Regelung ist
insbesondere der zentralen Pflicht zur Ermittlung der
Wahrheit im Strafverfahren hinreichend Rechnung getragen
(vgl. BVerfGE 63, 45 ). Die Annahme des
Landgerichts, die namentlich nicht genannte Bedienung der
Diskothek sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne
des § 244 Abs. 3 Satz 2, 4. Variante StPO, ist
verfassungsrechtlich unbedenklich. Völlig ungeeignet ist ein
Beweismittel, wenn ohne Rücksicht auf das Ergebnis der
bisherigen Beweisaufnahme die Lebenserfahrung die sichere
Prognose zulässt, dass die Beweiserhebung mit dem beantragten
Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte
Ergebnis nicht erbringen kann (vgl. BGHSt 14, 339
). Angesichts dessen, dass die Zeugen für einen im
Zeitpunkt ihrer Benennung bereits mehr als neun Monate
zurückliegenden Vorgang benannt wurden, der für sie völlig
unbedeutend war, ist die Annahme des Landgerichts, die Zeugen
seien ungeeignet, nicht willkürlich. Weder aus dem
fachgerichtlichen noch aus dem Beschwerdevortrag lassen sich
Anhaltspunkte entnehmen, die es zumindest nicht
ausgeschlossen erscheinen ließ, dass sich die Zeugen
außergewöhnlicher Weise an die Anwesenheit bestimmter
Personen an einem bestimmten Abend zu erinnern vermögen (vgl.
BGH, NStZ 2000, S. 156; BGH, Urteil vom 19. November
1997 - 2 StR 418/97 -, vollständig veröffentlicht in Juris;
Herdegen, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl.,
§ 244 Rn. 77).
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3. Die Rüge, die Verurteilung wegen Mordes sei
auf drei Mordmerkmale gestützt, obgleich die Anklage nur ein
Mordmerkmal angeführt habe und ein richterlicher Hinweis nach
§ 265 StPO nicht erfolgt sei, begründet nicht die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG.
Sie ist unzulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG), der hier dem aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot fairer
Verfahrensgestaltung im Verhältnis der Spezialität vorgeht
(vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz,
Art. 103, Rn. 9), gewährleistet den
Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem einer
gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt
und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern
(stRspr; vgl. BVerfGE 1, 418 ; 82, 236
). Eine hierauf gestützte
Verfassungsbeschwerde kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die
angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung
des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, d.h. wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des
Beschwerdeführers nach Abgabe des Hinweises das Gericht zu
einer anderen Würdigung veranlasst oder im ganzen zu einer
anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl.
BVerfGE 7, 239 ; 35, 296 ). Im Hinblick
hierauf ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103
Abs. 1 GG nur dann hinreichend substantiiert, wenn der
Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der
Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen
Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 ff.; 82,
236 ). Dies hat der Beschwerdeführer
unterlassen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.