BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1492/08 -
des Herrn H...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Januar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Übernahme der Vollstreckung einer in Frankreich gegen den
Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe.
2
1. a) Der Beschwerdeführer ist Kaufmann. Er
war nach der deutschen Wiedervereinigung als Berater und
Vermittler an der Privatisierung einer Erdölraffinerie und
der Übernahme eines Tankstellennetzes durch einen
französischen Konzern beteiligt. Wegen des Verdachts, dass im
Zusammenhang mit diesen Geschäften in erheblichem Umfang
Schmiergelder geflossen waren, wurden in Frankreich
Strafverfahren gegen zahlreiche Beteiligte durchgeführt. In
einem dieser Verfahren wurde dem Beschwerdeführer
vorgeworfen, nur scheinbar ein hohes Beraterhonorar erhalten,
das Geld in Wahrheit aber als Schmiergeld weiterverteilt zu
haben. Durch Urteil des Tribunal de Grande Instance in Paris
wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2003 wegen Beihilfe zur
Untreue und wegen schwerer Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe
von 15 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Berufung und Revision des
Beschwerdeführers blieben im Wesentlichen erfolglos.
3
b) Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in
Deutschland. Nachdem die französische Republik zunächst seine
Auslieferung zur Strafvollstreckung begehrt und der
Beschwerdeführer dem widersprochen hatte, ersuchten die
französischen Behörden am 20. Juli 2007 um die
Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer verhängten
Freiheitsstrafe in Deutschland. Dieser
Vollstreckungsübernahme stimmte der Beschwerdeführer dem
Grunde nach zu; allerdings beantragte er, die Vollstreckung
der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Dieses
Begehren bildet den Hintergrund der
Verfassungsbeschwerde.
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2. a) Die völkerrechtlichen Grundlagen der
Rechtshilfe im Bereich der Übernahme der Strafvollstreckung
durch den Heimatstaat eines Verurteilten sind in dem
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom
21. März 1983 (BGBl 1991 II S. 1007)
geregelt, das neben weiteren Staaten des Europarats auch
Frankreich und Deutschland ratifiziert haben; in Deutschland
ist es am 1. Februar 1992 in Kraft getreten (BGBl
1992 II S. 98). Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens regelt die Voraussetzungen, die für die
Überstellung und die anschließende Vollstreckung einer im
Ausland verhängten Strafe gelten; hierzu gehören die
Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils, die Strafbarkeit
der Tat nach dem Recht des die Vollstreckung übernehmenden
Staates und die Zustimmung des Verurteilten. Nach Art. 9
Abs. 3 des Übereinkommens richtet sich die Vollstreckung
der Sanktion nach dem Recht des vollstreckenden Staates. Das
Übereinkommen sieht in Art. 9 Abs. 1 zwei
unterschiedliche Verfahren der Vollstreckungsübernahme vor:
Das Fortsetzungsverfahren nach Art. 9 Abs. 1
Buchstabe a), Art. 10 des Übereinkommens führt
unmittelbar zur Vollstreckung einer ausländischen Sanktion,
wohingegen im Umwandlungsverfahren nach Art. 9
Abs. 1 Buchstabe b), Art. 11 des
Übereinkommens der ausländische Vollstreckungstitel durch
einen eigenen Titel des Vollstreckungsstaats ersetzt wird
(vgl. Schomburg/Hackner , in:
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen, 4. Aufl. 2006, Art. 9
Überstellungsübereinkommen Rn. 6). Nach Art. 3
Abs. 3 des Übereinkommens können die Vertragsstaaten bei
der Ratifikation erklären, eines der beiden Verfahren
ausschließen zu wollen. Die Bundesrepublik Deutschland hat
mit ihrer Ratifikation erklärt, sie werde die Vollstreckung
von Sanktionen nur unter der Voraussetzung übernehmen, dass
ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil
für vollstreckbar erklärt hat (s. BGBl 1992 II
S. 98 f.); damit hat sich Deutschland für das
Umwandlungsverfahren entschieden (vgl. Schomburg/Hackner , a.a.O., Art. 3
Überstellungsübereinkommen Rn. 19).
5
b) Für das Umwandlungsverfahren verweist
Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens auf
die Verfahrensregelungen des Vollstreckungsstaats.
Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) des
Übereinkommens sieht für die Umwandlungsentscheidung eine
Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des ausländischen
Erkenntnisses vor; in rechtlicher Hinsicht darf eine
freiheitsentziehende Sanktion nicht in eine Geldstrafe
umgewandelt werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe b) des Übereinkommens). Im Verhältnis zwischen
ursprünglich verhängter und umgewandelter Sanktion regelt
Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) des
Übereinkommens schließlich, dass die strafrechtliche Lage
durch die Umwandlung nicht erschwert werden darf und dass
keine Bindung an ein Mindeststrafmaß des Urteilsstaats
besteht. In der Sache behält aber auch bei Anwendung des
Umwandlungsverfahrens der Urteilsstaat die Herrschaft über
die Sanktion; endet die Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat,
muss nach Art. 14 des Übereinkommens die Vollstreckung
auch im Vollstreckungsstaat beendet werden.
6
c) Die Bundesregierung hat ihrem Entwurf eines
Zustimmungsgesetzes zum Überstellungsübereinkommen eine
Denkschrift beigefügt (BTDrucks 12/194,
S. 17 ff.). Zum Umwandlungsverfahren nach
Art. 11 Überstellungsübereinkommen führt die Denkschrift
aus (a.a.O., S. 23):
7
Die Vorschrift regelt nicht das für eine
Umwandlung geltende Verfahren. Gemäß Absatz 1 richtet
sich die Umwandlung der Sanktion nach dem Recht des
Vollstreckungsstaates, also für die Bundesrepublik
Deutschland nach §§ 48 ff. IRG. […] Die Umwandlung
in eine Sanktion anderer Art oder Dauer darf keine Änderung
des Urteils zur Folge haben, sondern lediglich dazu dienen,
im Vollstreckungsstaat eine Vollstreckungsgrundlage zu
schaffen. Eine freiheitsentziehende Sanktion (Absatz 1
Buchstabe a) darf nicht in eine Geldstrafe oder Buße
umgewandelt werden (Buchstabe b). Dies hindert nicht die
Umwandlung der Sanktion in andere nicht freiheitsentziehende
Sanktionen wie z.B. unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzte
Freiheitsstrafen.
8
Die Feststellung der Denkschrift, Art. 11
des Übereinkommens stehe der Umwandlung einer
freiheitsentziehenden Sanktion in eine zur Bewährung
ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht entgegen, nimmt in der
Argumentation des Beschwerdeführers eine zentrale Rolle
ein.
9
d) Die Vollstreckung einer Strafe ohne
vorherige Überstellung des Verurteilten an den
Vollstreckungsstaat ist im Überstellungsübereinkommen nicht
geregelt. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens wird aber
durch Art. 2 des Zusatzprotokolls zum
Überstellungsübereinkommen vom 18. Dezember 1997 (BGBl
2002 II S. 2867) auf Fälle erstreckt, in denen sich der
Verurteilte der Sanktion durch Flucht in seinen Heimatstaat
entzieht. Ob diese für Deutschland am 1. August 2007
(BGBl 2008 II S. 45) in Kraft getretene Bestimmung auf
das Rechtshilfeersuchen vom 20. Juli 2007 Anwendung
findet, ist nicht zu erörtern, da Art. 68 des Schengener
Durchführungsübereinkommens (BGBl 1993 II S. 1013), das
in Art. 67 - 69 das Überstellungsübereinkommen ergänzt
und für Deutschland und Frankreich bereits 1995 in Kraft
getreten ist (s. BGBl 1996 II S. 242), eine im
Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung enthält.
10
e) Die völkerrechtlichen Regelungen zur
Vollstreckungsübernahme werden insbesondere im Gesetz über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
konkretisiert und ergänzt. In den §§ 48 ff. IRG
sind das Verfahren der Umwandlung einer Sanktion und die
Vollstreckung der Sanktion geregelt. Nach § 56
Abs. 1 IRG darf die Rechtshilfe nur auf der Basis einer
positiven Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der im
Ausland verhängten Strafe bewilligt werden. Diese
Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht nach § 55
Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 IRG durch
beschwerdefähigen Beschluss des Landgerichts am Wohnsitz des
Verurteilten. Während § 49 Abs. 1 IRG die
Voraussetzungen einer Vollstreckungsübernahme näher regelt
und dabei insbesondere ein rechtsstaatliches ausländisches
Strafverfahren und eine Strafbarkeit der abgeurteilten Tat
nach deutschem Recht verlangt, ergeben sich die Einzelheiten
des Umwandlungsverfahrens aus § 54 Abs. 1
Sätze 1 bis 3 IRG:
11
Soweit die Vollstreckung des ausländischen
Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar
erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die
ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion
umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist
das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das
Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat
angedrohten Sanktion nicht überschreiten.
12
In Ausführung des Verweises in Art. 9
Abs. 3 Überstellungsübereinkommen auf die
innerstaatlichen Bestimmungen zur Vollstreckung trifft
schließlich § 57 IRG Regelungen zur Vollstreckung und
zum Vollzug der Strafe. Nach § 57 Abs. 2 IRG kann
die Vollstreckung des Restes einer freiheitsentziehenden
Sanktion zur Bewährung ausgesetzt werden; hierzu wird auf die
einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs
(§§ 57 ff. StGB) verwiesen. Demgegenüber findet
sich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen zur primären Strafaussetzung keine ausdrückliche
Regelung, insbesondere kein Verweis auf § 56 StGB, der
die Strafaussetzung zur Bewährung für das innerstaatliche
Strafverfahren regelt.
13
3. a) Mit Beschluss vom 18. Februar 2008
erklärte das Landgericht Saarbrücken –
Strafvollstreckungskammer – die Vollstreckung der
französischen Verurteilung des Beschwerdeführers für zulässig
und setzte eine vollstreckbare Freiheitsstrafe von 15 Monaten
fest. Zu den Voraussetzungen der Vollstreckungsübernahme
führte es aus, dass an der Wahrung rechtsstaatlicher
Anforderungen in dem französischen Strafverfahren keine
Zweifel bestünden. Auch nach deutschem Recht sei das
Verhalten des Beschwerdeführers als Beihilfe zur Untreue
gemäß §§ 266, 27 StGB strafbar. An der vom
Beschwerdeführer beantragten Aussetzung der Vollstreckung der
Freiheitsstrafe zur Bewährung sah sich das Landgericht
gehindert. Nach § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG sei die
Höhe der im Ausland verhängten Strafe für die
Umwandlungsentscheidung grundsätzlich verbindlich, sodass
eine Anpassung nach deutschem Strafzumessungsrecht
ausscheide. Dies entspreche der rechtshilferechtlichen Natur
der Vollstreckungsübernahme, die der Unterstützung fremder
Strafverfolgung diene und insoweit kein eigenes deutsches
Strafverfahren darstelle. Eine eigene Strafzumessung setze
die Feststellung der nach § 46 Abs. 2 StGB
strafzumessungsrelevanten Tatsachen voraus, die im
Übernahmeverfahren nicht zu leisten sei.
14
b) Gegen diesen Beschluss erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde. Unter anderem machte er geltend,
die Vollstreckung der umgewandelten Strafe hätte nach
§ 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung
ausgesetzt werden müssen. Nach der Systematik des
Strafgesetzbuchs sei die Strafaussetzung keine Frage der
Strafzumessung, sondern allein der Strafvollstreckung, und
diese richte sich gemäß Art. 9 Abs. 3 des
Überstellungsübereinkommens nach dem Recht des
Vollstreckungsstaats; insofern sei die fehlende
Strafaussetzung der in Frankreich verhängten Freiheitsstrafe
im Übernahmeverfahren nicht bindend. Der Strafaussetzung
stehe auch nicht entgegen, dass das Landgericht nach
§ 55 Abs. 1 IRG im Beschlusswege entscheide; denn
es könne das Freibeweisverfahren angewendet werden. Die
Strafaussetzung zur Bewährung sei im konkreten Fall
insbesondere wegen der bereits lange zurückliegenden Tat und
wegen einer überlangen Verfahrensdauer des französischen
Verfahrens geboten. Zwar handle es sich hierbei um
Erwägungen, die sich bereits auf die Strafzumessung hätten
auswirken müssen. Doch könnten hier bestehende Defizite des
französischen Verfahrens durch eine Strafaussetzung im Rahmen
der Umwandlungsentscheidung kompensiert werden.
15
c) Mit Beschluss vom 16. Juni 2008
verwarf das Saarländische Oberlandesgericht die Beschwerde
als unbegründet und wies den Antrag des Beschwerdeführers,
die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
auszusetzen, zurück. Die Überprüfung, ob die Strafe nach den
Strafzumessungsregeln des deutschen Rechts bei Vorliegen
einer günstigen Sozialprognose obligatorisch (§ 56
Abs. 1 StGB) oder bei Vorliegen besonderer Umstände
fakultativ (§ 56 Abs. 2 StGB) zur Bewährung
auszusetzen wäre, sei im Umwandlungsverfahren nicht möglich.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG sei die Höhe der
ausländischen Sanktion im Übernahmeverfahren verbindlich,
eine Anpassung nach deutschem Strafzumessungsrecht erfolge
nicht; dagegen richteten sich Vollstreckung und Vollzug der
Sanktion nach deutschem Recht. Bei Zugrundelegung dieser
Unterscheidung zwischen Strafzumessungs- und
Strafvollstreckungsrecht sei die Entscheidung des
Landgerichts nicht zu beanstanden; die vom Beschwerdeführer
angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte seien wegen der
Bindung an die ausländische Strafzumessung im
Umwandlungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
16
1. Mit seiner gegen die Beschlüsse von
Landgericht und Oberlandesgericht gerichteten
Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG geltend.
17
Die in den angegriffenen Entscheidungen
vertretene Auffassung, dass eine Aussetzung der Vollstreckung
der Freiheitsstrafe zur Bewährung angesichts der
rechtshilferechtlichen Natur der Vollstreckungsübernahme
ausscheide, halte verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht
stand. Nach den Maßstäben des § 56 StGB sei
unzweifelhaft, dass im Fall des nicht vorbestraften und
sozial voll integrierten Beschwerdeführers eine nach
deutschem Recht verhängte Freiheitsstrafe in Höhe von
15 Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. An den
angegriffenen Entscheidungen sei zwar zutreffend, dass im
Übernahmeverfahren nach § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG
keine eigene Strafzumessung vorzunehmen sei, vielmehr
insoweit eine Bindung an das zu vollstreckende ausländische
Erkenntnis bestehe. Zuzugeben sei auch, dass die
Aussetzungsentscheidung nach § 56 StGB nicht im
eigentlichen Sinne zum Bereich der Strafvollstreckung gehöre,
für die allein Deutschland als Vollstreckungsstaat zuständig
sei. Jedoch sei die Frage der primären Strafaussetzung im
Übernahmeverfahren im Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen und im Überstellungsübereinkommen,
das in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b)
lediglich die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine
Geldstrafe ausschließe, offen geblieben. Dies räume den
Fachgerichten einen Entscheidungsspielraum ein, der im Wege
verfassungskonformer und grundrechtsfreundlicher Auslegung zu
handhaben sei. Diesen Spielraum hätten die angegriffenen
Entscheidungen verkannt und den Beschwerdeführer dadurch in
seinem Freiheitsgrundrecht und der Rechtsschutzgarantie
verletzt. Hierfür stützt sich der Beschwerdeführer auf die
Denkschrift der Bundesregierung zum
Überstellungsübereinkommen und auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 zum
Europäischen Haftbefehl (BVerfGE 113, 273). Die Denkschrift
führe zu Art. 11 des Überstellungsübereinkommens aus,
dass das Übereinkommen die Umwandlung einer
freiheitsentziehenden Sanktion in eine unter Auflagen zur
Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht hindere. Darin
liege eine authentische Interpretation des Übereinkommens
durch die Bundesregierung, eine verbindliche Äußerung, wie
die Bundesregierung das Übereinkommen vom innerstaatlichen
Rechtsanwender verstanden wissen wolle. Ein Gericht, das sich
dem verschließe, verenge seinen Prüfungsmaßstab in
verfassungswidriger Weise. Diese Argumentation werde durch
das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen
Haftbefehl gestützt: Darin habe das Bundesverfassungsgericht
die Verpflichtung des Gesetzgebers ausgesprochen, vom
Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl belassene
Spielräume in grundrechtsschonender Weise auszufüllen. Wo
eine strikte Bindung an internationale Vorgaben nicht
bestehe, müsse deshalb das Grundgesetz voll zur Geltung
kommen. Diesem Gebot hätten sich die angegriffenen
Entscheidungen widersetzt, indem sie die Möglichkeit einer
Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur
Bewährung verneint hätten.
18
2. Am 4. November 2008 hat der
Beschwerdeführer nachträglich beantragt, im Wege einer
einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
auszusetzen, nachdem er zwischenzeitlich zum Strafantritt
geladen worden war.
19
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche
Bedeutung, und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
bezeichneten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf
Erfolg hat.
20
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde einen
Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht, ist
sie unzulässig. Der Beschwerdeführer hat diese
Grundrechtsverletzung nicht entsprechend den Anforderungen
nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
hinreichend substantiiert dargelegt.
21
Zwar kann die Verkennung des einem Fachgericht
im konkreten Verfahren eröffneten Prüfungsumfangs
grundsätzlich zu einem Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie
führen, unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer
hier zutreffend Art. 19 Abs. 4 GG heranzieht. Er
vertritt aber selbst die Auffassung, dass die Frage der
primären Strafaussetzung für das
Vollstreckungsübernahmeverfahren weder vom
Überstellungsübereinkommen noch vom Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen geregelt sei, dass
also eine gesetzliche Bestimmung, die die Prüfung der
Strafaussetzung eröffnet und die von den angegriffenen
Entscheidungen in rechtsschutzverkürzender Weise missachtet
worden sein könnte, nicht bestehe. Insoweit ergäbe sich die
Möglichkeit einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus dem
Vortrag des Beschwerdeführers nur dann, wenn er sich mit der
Frage auseinandersetzen würde, inwieweit die
Rechtsschutzgarantie den von ihm behaupteten
Entscheidungsspielraum der Fachgerichte nicht nur inhaltlich
determiniert, sondern erst selbst eröffnet. Da der
Beschwerdeführer hierauf nicht eingeht und Art. 19
Abs. 4 GG lediglich pauschal unter Verweis auf die
Verkennung bestehender Entscheidungsmöglichkeiten anführt,
ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, inwieweit die
Fachgerichte die Rechtsschutzgarantie verletzt haben
könnten.
22
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
geltend macht, hat die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keine
Aussicht auf Erfolg.
23
a) Eine unbeschränkte Nachprüfung
gerichtlicher Entscheidungen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren entspricht nicht der
Aufgabenverteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und
Verfassungsgerichtsbarkeit. Deshalb sind die Gestaltung des
Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands
ebenso wie die Auslegung des einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der
Fachgerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung
grundsätzlich entzogen; das Bundesverfassungsgericht greift
hier nur ein, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt
ist, wenn also der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von
Grundrechten liegt (s. nur BVerfGE 18, 85
).
24
b) In der Entscheidung der Fachgerichte, im
Vollstreckungsübernahmeverfahren sei es nicht möglich, die
Vollstreckung einer umgewandelten Freiheitsstrafe zur
Bewährung auszusetzen, liegt keine solche Verkennung des
Freiheitsgrundrechts.
25
aa) Eine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts in Form einer objektiv willkürlichen
Entscheidung ist nicht feststellbar. Die Zuordnung der
primären Strafaussetzung zur Strafzumessungs- und nicht zur
Strafvollstreckungsebene ist nicht unvertretbar.
26
(1) Dem einschlägigen Rechtshilferecht ist
eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen den Bereichen der
Strafzumessung und der Strafvollstreckung zu entnehmen. Die
Strafvollstreckung liegt nach Art. 9 Abs. 3 des
Überstellungsübereinkommens in der Kompetenz des die
Vollstreckung übernehmenden Staates; eine Grundentscheidung,
die § 57 IRG im Einzelnen ausführt. Demgegenüber wird
die Strafzumessungsentscheidung durch die
Vollstreckungsübernahme nicht in die Hände des
vollstreckenden Staates gelegt. Für das Fortsetzungsverfahren
sieht Art. 10 Abs. 1 des
Überstellungsübereinkommens eine Bindung an Art und Dauer der
im Ausland verhängten Sanktion vor; für das
Umwandlungsverfahren ist die völkerrechtliche Regelung
weniger strikt. Art. 11 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe a), b) und d) des Übereinkommens sehen hierzu
vor, dass eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen
besteht, dass eine freiheitsentziehende Sanktion nicht in
eine Geldstrafe umgewandelt werden darf und dass die
strafrechtliche Lage des Verurteilten nicht erschwert werden
darf. In Konkretisierung dieser völkerrechtlichen
Grundentscheidung sieht § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG
vor, dass für die Höhe der festzusetzenden Sanktion das
ausländische Erkenntnis maßgebend ist.
27
(2) Für das deutsche Strafverfahren ist die
primäre Strafaussetzung zur Bewährung in § 56 StGB
geregelt. Diese Bestimmung richtet sich an das Tatgericht,
das eine Freiheitsstrafe verhängt, die Strafaussetzung kann
also nur mit der Verurteilung selbst erfolgen. Diese
Kompetenzzuweisung trägt der Tatsache Rechnung, dass die nach
§ 56 Abs. 1 und 2 StGB für die Entscheidung
über die Strafaussetzung zu berücksichtigenden Faktoren wie
etwa Tat, Täterpersönlichkeit und Nachtatverhalten sich
teilweise mit den strafzumessungsrelevanten Faktoren nach
§ 46 Abs. 2 StGB überschneiden beziehungsweise mit
diesen verwandt sind (vgl. nur Groß ,
in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 2/1, 2005,
§ 56 Rn. 2). Alle nachträglichen Entscheidungen,
die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen
(§§ 56a bis 56g StGB), liegen dagegen ebenso wie die
Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe
(§§ 57 ff. StGB) nach deutschem Recht in der
Kompetenz der Strafvollstreckungskammern bei den
Landgerichten (§ 453 Abs. 1 Satz 1, § 454
Abs. 1 Satz 1, § 462a Abs. 1 Satz 1
StPO in Verbindung mit § 78a Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 GVG). Die Einordnung des Instituts der
Strafaussetzung zur Bewährung zwischen der Verhängung und der
Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ist in der
Strafrechtswissenschaft umstritten. Nach verbreiteter Ansicht
handelt es sich bei der primären Strafaussetzung nach
§ 56 StGB um eine Strafvollstreckungsregel, eine
Modifikation der Vollstreckung, die dem Akt der
Strafzumessung unmittelbar nachfolge (s. nur Groß , a.a.O., § 56 Rn. 1 m.w.N.). Neben
weiteren Auffassungen wird aber auch die Meinung vertreten,
die Strafaussetzung sei ein Akt der Strafzumessung
(s. nur Gribbohm , in: Leipziger
Kommentar zum StGB, Bd. II, 11. Aufl. 2003,
§ 56 Rn. 1). Ohne näher auf diese Diskussion
einzugehen, kann festgestellt werden, dass die Regelung der
primären Strafaussetzung jedenfalls einen engen Zusammenhang
zum Akt der Strafzumessung erkennen lässt: in zeitlicher
Hinsicht durch die gemeinsame Entscheidung über die Frage der
Strafzumessung und der Strafaussetzung, in kompetenzieller
Hinsicht durch die Zuordnung beider Entscheidungen zum
Tatgericht und in materieller Hinsicht durch die
Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die mit den
Strafzumessungsfaktoren teilweise identisch sind.
28
(3) Deshalb kann es nicht als objektiv
willkürlich angesehen werden, dass die angegriffenen
Beschlüsse die Entscheidung über die primäre Strafaussetzung
als Bestandteil der Strafzumessung angesehen und daraus nach
§ 54 Abs. 1 Satz 3 IRG eine Bindung an die
Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe angenommen
haben. Zwar mag diese Argumentation nicht zwingend
erscheinen, wenn man den Wortlaut des § 54 Abs. 1
Satz 3 IRG berücksichtigt, der eine Bindung an die Höhe
der Sanktion festhält und insofern einer Entscheidung über
die primäre Strafaussetzung jedenfalls nicht explizit
entgegensteht. Die Unterscheidung zwischen Zumessungs- und
Vollstreckungsebene, auf die die angegriffenen Entscheidungen
abstellen, ist aber grundsätzlich zutreffend, und die
Folgerung, in § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG komme
eine Bindung an alle der Strafzumessung zugehörigen
Entscheidungen zum Ausdruck, ist nachvollziehbar. Für das
Ergebnis der angegriffenen Beschlüsse spricht schließlich,
dass die Entscheidungen im Vollstreckungsübernahmeverfahren
im Beschlusswege ergehen, sich das entscheidende
Vollstreckungsgericht also keinen eigenen Eindruck von dem
Verurteilten verschaffen kann, auf dessen Basis eine
Sozialprognose gestellt oder geprüft werden könnte, ob die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Sinne von § 56
Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten
ist.
29
bb) Die angegriffenen Entscheidungen haben das
Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers auch nicht dadurch
grundlegend verkannt, dass sie übersehen hätten, dass das
einschlägige Rechtshilferecht bei einer Zuordnung der
primären Strafaussetzung nicht zur Strafzumessung, sondern
zur Strafvollstreckung den Fachgerichten die vom
Beschwerdeführer begehrte Entscheidung über die
Strafaussetzung ermöglicht hätte. Zwar könnte in diesem Fall
in der Zuordnung zur Strafzumessung ohne die in den
angegriffenen Entscheidungen unterbliebene nähere Erörterung
des Schutzgehalts des Freiheitsgrundrechts eine grundlegende
Verkennung dieser Garantie liegen. Indes sieht das einfache
Recht auch bei Zuordnung der primären Strafaussetzung zur
Strafvollstreckung keine Entscheidung über diese Frage vor,
weder im Überstellungsübereinkommen noch im Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
30
(1) Mit seiner Bezugnahme auf das Senatsurteil
zum Europäischen Haftbefehl und die dort formulierte
Anforderung der grundrechtsschonenden Ausfüllung von
Umsetzungsspielräumen (vgl. BVerfGE 113, 273
) macht der Beschwerdeführer der Sache
nach geltend, eine Strafaussetzung im
Vollstreckungsübernahmeverfahren sei nach dem
Überstellungsübereinkommen völkerrechtlich möglich und schon
deshalb von Verfassungs wegen geboten. Dem liegt keine
zutreffende Einordnung des Verhältnisses zwischen Völkerrecht
und innerstaatlichem Recht zugrunde. Das
Überstellungsübereinkommen legt fest, ob eine Strafaussetzung
bei der Vollstreckungsübernahme völkerrechtlich zulässig wäre
oder ob sie einen Verstoß gegen das Übereinkommen darstellen
würde. Damit ist ungeachtet der Tatsache, dass nach dem
Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes
ein Auseinanderfallen zwischen völkerrechtlicher und
innerstaatlicher Rechtslage nach Möglichkeit zu vermeiden ist
(vgl. nur BVerfGE 111, 307 ), die
innerstaatliche Rechtslage aber noch nicht präjudiziert:
Nicht alles, was völkerrechtlich erlaubt ist, ist auch
verfassungsrechtlich geboten. Der Verweis des
Beschwerdeführers auf die grundrechtsschonende Ausfüllung
völkerrechtlicher Spielräume passt hier nicht, weil sich das
Völkerrecht, auch soweit es keine Spielräume belässt, bei der
Anwendung durch innerstaatliche Stellen grundsätzlich nicht
gegenüber den deutschen Grundrechten durchsetzen kann. Für
die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wäre das
Völkerrecht deshalb nur dann bedeutsam, wenn das
Überstellungsübereinkommen die primäre Strafaussetzung bei
der Vollstreckungsübernahme entweder klar ausschließen oder
vorsehen würde. Ein klares völkerrechtliches Verbot könnte
über den Verfassungsgrundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit
mittelbar auch verfassungsrechtlich relevant werden, während
eine klare Vorgabe für die primäre Strafaussetzung als – dann
unmittelbar anwendbares – Völkerrecht nach § 1
Abs. 3 IRG eine Lücke im innerstaatlichen Recht
schließen könnte.
31
An klaren völkerrechtlichen Vorgaben fehlt es
indes. Denn in Art. 11 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe c) des Überstellungsübereinkommens wird nur
die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe
ausgeschlossen, während die Umwandlung einer vollstreckbaren
Freiheitsstrafe in eine zur Bewährung ausgesetzte
Freiheitsstrafe nicht geregelt ist. Die Erörterung der
Fragen, ob die Aussetzung der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe zur Bewährung bei der Vollstreckungsübernahme
mit dem Überstellungsübereinkommen im Einklang stehen würde
und welche völkerrechtliche Relevanz die Denkschrift der
Bundesregierung hierbei möglicherweise hätte, kann daher
unterbleiben.
32
(2) Eine Anwendbarkeit von § 56 StGB im
Vollstreckungsübernahmeverfahren ergibt sich auch dann nicht,
wenn man die primäre Strafaussetzung dem Bereich der
Strafvollstreckung zuordnet, die nach Art. 9 Abs. 3
des Überstellungsübereinkommens und § 57 IRG in die
Kompetenz des übernehmenden Staates fällt. § 56 StGB ist
nicht direkt anwendbar, weil sich diese Bestimmung nur an das
Tatgericht wendet, das in einem innerstaatlichen Verfahren
eine Freiheitsstrafe verhängt. Eine Verweisung auf § 56
StGB für die Umwandlungsentscheidung im
Vollstreckungshilfeverfahren findet sich auch nicht im Gesetz
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Einen
allgemeinen Verweis zur Lückenfüllung enthält § 77
Abs. 1 IRG zwar für die Strafprozessordnung, nicht
jedoch für das Strafgesetzbuch. Es existiert auch kein
spezieller Verweis auf die Regelung zur primären
Strafaussetzung: § 57 Abs. 2 IRG verweist auf die
Regelung zur Reststrafenaussetzung (§§ 57 ff.
StGB), aber nicht auf die Regelung zur primären
Strafaussetzung; hierzu findet sich im Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen nichts.
33
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
vom Beschwerdeführer für seine Auffassung herangezogenen
Denkschrift der Bundesregierung zum
Überstellungsübereinkommen, in der ausgeführt wird, dass
Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) des
Übereinkommens nicht die Umwandlung einer
freiheitsentziehenden Sanktion in eine unter Auflagen zur
Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe hindere. Die Frage,
inwieweit die Ausführungen der Bundesregierung in einer nicht
rechtsverbindlichen Denkschrift in der Lage sein könnten, die
Auslegung eines Parlamentsgesetzes durch die unabhängigen
Gerichte zu steuern, bedarf hier keiner Erörterung. Es fehlt
bereits an dem Versuch einer solchen Steuerung, weil die
Denkschrift nichts darüber aussagt, ob die Gerichte die für
völkerrechtlich zulässig gehaltene Umwandlung vollstreckbarer
Freiheitsstrafen in zur Bewährung ausgesetzte
Freiheitsstrafen zwingend vorzunehmen haben. Es handelt sich
nach dem Wortlaut der Erklärung der Bundesregierung lediglich
um eine Auslegung des Übereinkommens, nach der die
Strafaussetzung im Vollstreckungsübernahmeverfahren nicht
völkerrechtswidrig ist; mit einem bloßen völkerrechtlichen
Dürfen ist aber für die innerstaatliche Rechtslage keine
konkrete Aussage getroffen.
34
cc) Sieht das einfache Recht die vom
Beschwerdeführer begehrte Rechtsfolge der primären
Strafaussetzung im Vollstreckungsübernahmeverfahren demnach
nicht vor, ist damit zwar noch keine Aussage darüber
getroffen, ob die hinsichtlich der Strafaussetzungsfrage
bestehende Lücke im einschlägigen Rechtshilferecht
möglicherweise durch eine Rechtsfortbildung, etwa im Wege
analoger Anwendung von § 56 StGB im
Vollstreckungsübernahmeverfahren, gefüllt werden könnte. Aber
die Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen für
eine solche Analogiebildung vorliegen, kann als Frage des
einfachen Rechts im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur auf
die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft werden.
Enthält das einfache Recht zu einer begehrten Rechtsfolge
keine Regelung, kann in der Ablehnung dieser Rechtsfolge
durch die Fachgerichte deshalb nur dann eine
Grundrechtsverletzung liegen, wenn sich die begehrte
Rechtsfolge unmittelbar aus den Grundrechten ergibt, wenn
also eine Rechtsfortbildung von Verfassungs wegen zwingend
geboten ist. Daher könnte der Beschwerdeführer mit seiner
Verfassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn sich unmittelbar
aus dem Freiheitsgrundrecht ergäbe, dass kurze
Freiheitsstrafen auch im Vollstreckungsübernahmeverfahren
nach Möglichkeit zur Bewährung auszusetzen sind.
35
Diese Frage ist hier jedoch nicht zu erörtern,
weil die Rüge der Verletzung des Freiheitsgrundrechts in
dieser Hinsicht nicht entsprechend den Anforderungen nach
§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
begründet ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt,
inwieweit sich eine Pflicht der Fachgerichte zu einer Prüfung
der primären Strafaussetzung im
Vollstreckungsübernahmeverfahren unmittelbar aus dem
Freiheitsgrundrecht ergeben könnte. Aus dem Vorbringen des
Beschwerdeführers ist zwar noch erkennbar, dass es ihm um
grundrechtsunmittelbare Rechtsfolgen geht; denn er ist der
Ansicht, die deutschen Gerichte seien im Rahmen der
Vollstreckungsübernahme von Verfassungs wegen verpflichtet,
selbst eine Entscheidung über die Bewährungsaussetzung zu
treffen, wozu er sich auf eine verfassungskonforme und
grundrechtsfreundliche Auslegung beruft. An keiner Stelle
geht der Beschwerdeführer jedoch darauf ein, inwieweit sich
für die Frage der Strafaussetzung im
Vollstreckungsübernahmeverfahren unmittelbar aus dem
Freiheitsgrundrecht selbst etwas ergeben könnte. Es heißt
hierzu lediglich, das Freiheitsgrundrecht sei im
Strafverfahren stets in besonderer Weise bedroht, und dies
gelte auch, wenn eine Bewährungsaussetzung in Betracht komme.
Wenn der Beschwerdeführer aber aus einem Grundrecht eine
konkrete Rechtsfolge herleiten will, um die Ablehnung dieser
Rechtsfolge durch die Fachgerichte als Grundrechtsverletzung
erscheinen zu lassen, dann muss für eine hinreichende
Begründung der Verfassungsbeschwerde zumindest eine
Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen, inwieweit sich die
Rechtsfolge unmittelbar aus dem als verletzt gerügten
Grundrecht ergeben könnte. Der Beschwerdeführer wirft die
Frage, ob es für die Strafaussetzung verfassungsrechtliche
Vorgaben aus dem Freiheitsgrundrecht gibt, jedoch nicht
einmal auf.
36
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung erledigt sich der Antrag des
Beschwerdeführers auf den Erlass einer einstweiligen
Anordnung zur Außervollzugsetzung der Ladung zum
Strafantritt.
37
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.