BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1494/08 -
des Herrn P...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter
anderem die Frage, ob ein Angeklagter vorab qualifiziert über
die prozessualen Folgen der Zustimmung zu einer
Verteidigererklärung aufzuklären ist, mit der sich der
Verteidiger im Namen des Angeklagten zur Sache geäußert
hat.
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1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Landgerichts Berlin vom 21. Mai 2007 wegen Betruges in 29
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der
Beschwerdeführer gemeinsam mit mehreren anderen Personen
hochwertige Kraftfahrzeuge auf Leasingbasis erworben hatte.
Diese seien später in Osteuropa gewinnbringend veräußert
worden, während die Zahlung der Leasingraten vorzeitig
eingestellt worden sei. Gegen dieses Urteil legte der
Beschwerdeführer Revision ein, die der Bundesgerichtshof mit
Beschluss vom 11. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verwarf.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 1, Art. 2 Abs.
2 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er ist der Auffassung,
das Landgericht habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Am zweiten Verhandlungstag habe sein
Verteidiger in seinem Namen eine schriftlich niedergelegte
Einlassung verlesen. Auf Befragen des Gerichts habe er
hiernach erklärt, dass es sich bei der verlesenen Erklärung
um seine Einlassung zur Sache handele. Die Kammer habe in
ihrem Urteil sowohl die Verteidigererklärung als auch seine
Zustimmung hierzu verwertet, obwohl er vor seiner Zustimmung
zu der Verteidigererklärung lediglich allgemein gemäß
§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO belehrt, nicht aber in
qualifizierter Form über die Konsequenzen einer solchen
Billigung aufgeklärt worden sei. Eine solche qualifizierte
Belehrung sei aus Fairnessgründen indes zwingend erforderlich
gewesen. Das Gericht sei verpflichtet gewesen, ihm
klarzumachen, dass die Verteidigerklärung nur als seine
eigene gewertet werden könne, wenn er - der Beschwerdeführer
- dem ausdrücklich zustimme. Des Weiteren hätte ihm das
Gericht erläutern müssen, dass seine Zustimmung zu der
Verteidigererklärung dieselben Wirkungen wie eine durch ihn
persönlich gemachte Aussage habe. Schließlich sei das Gericht
gehalten gewesen, ihn auf die Problematik des Teilschweigens
hinzuweisen und mitzuteilen, dass unter bestimmten Umständen
ein in der Verteidigererklärung nicht erwähnter Umstand zu
seinem Nachteil gereichen könne. All dies sei nicht
geschehen. Darüber hinaus seien die angegriffenen
Entscheidungen auch materiellrechtlich falsch, weil er nicht
wegen einer täterschaftlichen Beteiligung, sondern allenfalls
wegen einer Beihilfe zum Betrug hätte verurteilt werden
dürfen. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im
Urteil mute beliebig, fast willkürlich an.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
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Die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen
Rechten.
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a) Das Landgericht hat den Beschwerdeführer
weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG noch in seinem Recht auf ein faires
Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Das Gericht war nicht dazu
verpflichtet, den Beschwerdeführer vorab qualifiziert über
die prozessualen Konsequenzen einer Zustimmung zu der durch
seinen Verteidiger verlesenen Erklärung aufzuklären.
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Das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches
Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten
Gebote und Verbote, sondern bedarf der Konkretisierung je
nach den sachlichen Gegebenheiten. Es ist grundsätzlich Sache
des Gesetzgebers, zwischen möglichen Alternativen bei der
normativen Konkretisierung von Verfassungsgrundsätzen zu
wählen. Erst wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich
unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können
aus dem Prinzip selbst konkrete Folgerungen für die
Verfahrensgestaltung gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250
; 70, 297 ; 86, 288
).
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Hiervon ausgehend bedurfte es im vorliegenden
Fall aus Gründen der Verfahrensfairness keiner qualifizierten
Belehrung des Beschwerdeführers über die prozessualen
Konsequenzen einer Zustimmung zu der Verteidigererklärung.
Der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten waren vor ihrer
Vernehmung zur Sache gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO
ordnungsgemäß über ihr Schweigerecht belehrt worden. Wenig
später verlas der Verteidiger des Beschwerdeführers eine
schriftliche Erklärung, die eine Einlassung des
Beschwerdeführers zur Sache enthielt. Auf Befragen des
Gerichts bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass
es sich bei der verlesenen Erklärung um seine eigene
Einlassung zur Sache handele. Im Anschluss daran wurde der
Beschwerdeführer sodann persönlich zur Sache vernommen. Auch
im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erhielt der
Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit, sich weiter zur
Sache einzulassen, wovon er auch Gebrauch machte.
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Bei diesem Verfahrensablauf war eine
qualifizierte Aufklärung des Beschwerdeführers über die
prozessualen Konsequenzen einer Zustimmung zu der
Verteidigererklärung von Verfassungs wegen nicht geboten. Dem
verteidigten Beschwerdeführer musste auch ohne eine solche
zusätzliche Belehrung ohne weiteres klar sein, dass das
Gericht seine Zustimmung zu der Verteidigererklärung als
inhaltliche Billigung derselben verstehen und den Inhalt der
Erklärung daher bei der Urteilsfindung verwerten würde (vgl.
BGH, NStZ 1990, S. 447 f.; BGH, NStZ 1994,
S. 352). Im Übrigen zeigt das weitere Prozessverhalten
des Beschwerdeführers, der sich auch im weiteren Verlauf der
Hauptverhandlung - unabhängig von der Verteidigererklärung -
wiederholt zur Sache eingelassen hat, dass er von seinem
Schweigerecht keinen Gebrauch zu machen beabsichtigte. Vor
diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass
eine qualifizierte Aufklärung über die prozessualen
Konsequenzen einer Zustimmung zu der Verteidigererklärung -
wie der Beschwerdeführer sie fordert - aus Gründen der
Verfahrensfairness unverzichtbar war (vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 51. Aufl., § 261 Rn. 16a; zu weitgehend
Beulke , in: ders./Widmaier, Festschrift zu
Ehren des Strafrechtsausschusses der
Bundesrechtsanwaltskammer, 2006, S. 87
).
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b) Auch im Übrigen sind die angegriffenen
Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie
verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 103 Abs. 2
GG. Es stellt sich nicht als objektiv willkürlich dar, dass
das Landgericht den Beschwerdeführer wegen täterschaftlichen
Betruges und nicht lediglich wegen Beihilfe zum Betrug
verurteilt hat.
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Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in Strafsachen handelt bei Beteiligung
mehrerer Personen täterschaftlich, wer seinen eigenen Beitrag
derart in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein
Beitrag als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt
deren Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob
ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach
den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst
sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche
Anhaltspunkte für eine täterschaftliche Beteiligung können
der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang
der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der Wille
zur Tatherrschaft sein (vgl. BGHSt 37, 289 mit
weiteren Nachweisen).
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Hiervon ausgehend ist die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Mittäterschaft an den Betrugstaten
zum Nachteil der Leasinggesellschaften jedenfalls vertretbar
und daher nicht objektiv willkürlich. Nach den
Urteilsfeststellungen hatte der gesondert Verfolgte T. den
Beschwerdeführer in seinen Plan eingeweiht, im Namen einer
GmbH unter Vortäuschung nicht vorhandener Zahlungsfähigkeit
hochwertige Kraftfahrzeuge zu leasen und diese in Osteuropa
gewinnbringend zu veräußern. Die Tatbegehung sollte dabei
arbeitsteilig erfolgen, wobei T. das jeweils zu leasende
Fahrzeug auswählen und zunächst den ebenfalls in den Tatplan
eingeweihten Angeklagten K. damit beauftragen sollte, im
Namen der GmbH Kontakt zu den Leasinggesellschaften
aufzunehmen. Die konkreten Vertragsverhandlungen sollte
anschließend der Beschwerdeführer führen; die eingeholten
Angebote sollte er T. zur Entscheidung vorlegen. Diesen Plan
setzten die Beteiligten vereinbarungsgemäß in die Tat um,
wobei der Beschwerdeführer darauf hoffte, sich durch den
Erlös der Taten eine regelmäßige Einkommensquelle schaffen zu
können.
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Auf der Grundlage dieser Feststellungen
erscheinen insbesondere die Tatbeteiligung des
Beschwerdeführers, aber auch der Grad seines Interesses am
Taterfolg als derart gewichtig, dass sie bei wertender
Betrachtungsweise den Schluss erlauben, er habe die hier in
Rede stehenden Betrugstaten als eigene gewollt, also mit
Täterwillen gehandelt.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.