BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1496/01 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen lassen
verfassungsrechtlich keine Fehler erkennen. Dabei ist die
Feststellung und Würdigung der Tatsachen und die Anwendung
einfach-rechtlicher Vorschriften in erster Linie Sache der
Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Es kann nur
dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt
haben, wobei der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von
Grundrechten liegen muss. Das ist in der Regel erst dann der
Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs
beruht oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85
; 62, 189 ; 89, 1
; 95, 96 ). Nach diesem Maßstab sind die
angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Sie
verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen
Grundrechten.
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Es begegnet in verfassungsrechtlicher Hinsicht
keinen Bedenken, dass das Truppendienstgericht Süd die
Entscheidung des Kommandeurs Heeresfliegerregiment 30
unbeanstandet gelassen hat.
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1. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG dar, wenn das Truppendienstgericht Süd der
Vorschrift des § 6 Soldatenbeteiligungsgesetz keinen
Anspruch des Beschwerdeführers auf generelle Freistellung
entnommen hat. Zwar trifft es zu, dass die 1997 in das Gesetz
aufgenommene Vorschrift in ihrem Wortlaut § 46
Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz entspricht, nach
dem vollständige Freistellungen vom Dienst möglich sind, auf
die in bestimmten Fällen auch ein Anspruch bestehen kann. Aus
der Wortgleichheit der beiden Vorschriften allein lässt sich
nicht ableiten, dass der Gesetzgeber auch für
Vertrauenspersonen nach §§ 2 ff.
Soldatenbeteiligungsgesetz eine Freistellung im gleichen
Umfang wie bei Personalräten für zwingend erforderlich
gehalten hat. So fehlt eine dem § 46 Abs. 4
Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechende Vorschrift im
Soldatenbeteiligungsgesetz. Auch weicht die Stellung der
Vertrauenspersonen in mancherlei Hinsicht von der von
Personalratsmitgliedern ab (vgl. dazu ausführlich Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2002
- BVerwG 6 P 5.02 -, PersV 2003, S. 135-139
mit Anmerkung von Gronimus, PersV 2003, S. 132-135). Die
dort angelegten Differenzierungen zeigen, dass durch die
unterschiedlichen Regelungen in
Bundespersonalvertretungsgesetz und
Soldatenbeteiligungsgesetz den Besonderheiten militärischer
Erfordernisse Rechnung getragen werden soll, also gerade
nicht von einer willkürlichen Ungleichbehandlung gesprochen
werden kann.
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Im Gegensatz zur Auffassung des
Beschwerdeführers lassen sich auch aus der
Gesetzgebungsgeschichte zu § 6
Soldatenbeteiligungsgesetz keine Rückschlüsse für einen
Anspruch auf vollständige Freistellung ziehen. In den
Erläuterungen zum 1997 neu eingeführten § 6
Soldatenbeteiligungsgesetz wird die "Anlehnung" des Wortlauts
an die vergleichbaren Vorschriften des
Bundespersonalvertretungsgesetzes hervorgehoben, ohne dass
auf die Frage einer Freistellung oder Teilfreistellung im
Einzelnen eingegangen würde (vgl. BTDrucks 11/7323 und
13/5740). Auch das Bundesverwaltungsgericht hebt in der
zitierten Entscheidung hervor, es habe zwar bei der
Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes 1997 erkennbar
eine Neigung gegeben, die beteiligungsrechtliche
Benachteiligung insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten
gegenüber den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes spürbar
zu verringern; aus militärischen Gründen sei eine
vollständige Gleichstellung jedoch weiterhin nicht
gerechtfertigt (BVerwG a.a.O., S. 138 f.).
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2. Die Nichtvorlage der Entscheidung des
Truppendienstgerichts Süd an das Bundesverwaltungsgericht
gemäß § 18 Abs. 4 WBO stellt keinen Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 GG dar. Die sich aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG ergebende grundrechtsähnliche
Gewährleistung begründet einen subjektiven Anspruch auf den
gesetzlichen Richter. Das Bundesverfassungsgericht
beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeits-
und Prozessnormen im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG jedoch nur, wenn sie bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht
verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind,
wenn also die Verfahrensvorschrift willkürlich und unrichtig
angewandt wurde (vgl. BVerfGE 82, 159 ;
86, 133 ). Eine von Gesetzes wegen vorgesehene
Vorlagepflicht wird insbesondere in solchen Fällen unhaltbar
gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Gericht seine
Vorlageverpflichtung grundsätzlich verkennt. Nach diesen
Anforderungen verletzt die Entscheidung des
Truppendienstgerichts Süd vom 3. Juli 2001 nicht
Art. 101 Abs. 1 GG.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.