BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1497/03 -
des Herrn G...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 9. Oktober 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt
(§§ 93a Abs. 2, 93b Satz 1 BVerfGG).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers, denn sie ist offensichtlich
unbegründet.
2
Mit der Verfassungsbeschwerde hat der
Beschwerdeführer allein eine vermeintliche Verletzung seines
Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3
Satz 1 GG ausreichend substantiiert dargelegt. Indes
verletzen die angegriffenen Entscheidungen weder den
speziellen noch den allgemeinen Gleichheitssatz.
3
Der spezielle Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG) ist nicht verletzt, weil keines
der dort verbotenen Differenzierungsmerkmale von den
§§ 57 Abs. 2 StGB, 456a StPO verwendet wird. Die
Ansicht des Beschwerdeführers, § 456a StPO könne nur
Ausländer betreffen, ist bereits unzutreffend, nachdem
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nun auch gesetzliche
Regelungen zur Auslieferung Deutscher zulässt. Zudem wäre
eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit am Maßstab
des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unbedenklich, denn
die Staatsangehörigkeit gehört nicht zu den dort aufgezählten
Merkmalen, die eine Mindestsicherung gegen Diskriminierungen
erreichen sollen (BVerfGE 51, 1 ).
4
Auch der allgemeine Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. § 456a
StPO dient der Entlastung des Strafvollzuges von wenig
sinnvollen Resozialisierungs- und Sicherungsbemühungen
gegenüber Verurteilten, die für die Allgemeinheit keine
ernste Gefahr darstellen können, weil sie demnächst
ausgeliefert oder ausgewiesen werden. Gegenüber Verurteilten,
die nicht verpflichtet werden können, Deutschland zu
verlassen, ist hingegen darauf zu achten, dass die
Vollzugszwecke mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erreicht
sind, wenn die Vollstreckung eines Teils der verhängten
Freiheitsstrafe ausgesetzt werden soll.
5
Weitere substantiierte Darlegungen einer
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (BVerfGE 95, 96
) enthält die Verfassungsbeschwerde nicht.
6
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.