BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1500/03 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21.
Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Die Auslegung und Anwendung der
strafprozessualen Vorschriften durch die Fachgerichte prüft
das Bundesverfassungsgericht darauf hin, ob diese dabei
spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben (vgl. BVerfGE
18, 85 ; 95, 96 ). Gegen die Auffassung
des Landgerichts, wonach eine wirksame Einwilligung des
Beschwerdeführers zur Durchsuchung vorgelegen habe und eine
Durchsuchung nicht habe angeordnet werden müssen, ist von
Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
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1. Das Landgericht hat ergänzende Ermittlungen
zu den die Einwilligung in die Durchsuchung betreffenden
tatsächlichen Umständen angestellt. Die darauf bezogene
Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Ungeachtet dessen, dass die Subsumtion einer
Maßnahme als Durchsuchung den Fachgerichten obliegt, ist aus
dem Zusammenhang des Polizeivermerks vom 8. August 2002
erkennbar, dass sich die von den Polizeibeamten beabsichtigte
Erweiterung des "Durchsuchungsbeschlusses" auf die vorläufige
Sicherstellung der vorgefundenen Beweismittel - nicht
aber auf die gegenständliche Durchsuchung als solche -
bezog. Gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen die Ausführungen des
Landgerichts, wonach eine Durchsuchung nicht angeordnet
wurde, jedenfalls nicht.
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2. Die Auffassung des Landgerichts, dass zur
Wirksamkeit der Einwilligung in die Durchsuchung eine
Belehrung über deren Freiwilligkeit nur dann erforderlich
ist, wenn eine zwangsweise Durchsetzung der Durchsuchung
nicht in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
46. Aufl., § 105 Rn. 1), ist von Verfassungs
wegen vertretbar. Im Hinblick auf die Angaben des Sohnes des
Beschwerdeführers, wonach er den Computer im Geschäft des
Beschwerdeführers benutze, ist auch die Auffassung des
Landgerichts nachvollziehbar, dass die materiellen
Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei dem
Beschwerdeführer vorgelegen hätten. Nach der
verfassungsrechtlich bedenkenfreien Auffassung des
Landgerichts kam es daher auf die vom Beschwerdeführer
wiederholt angesprochene Problematik des Richtervorbehalts
nicht an.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.