BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 150/03 -
des Herrn H ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
26. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat. Sie ist unbegründet.
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1. Dies gilt zunächst für die Rüge des
Beschwerdeführers, seine Verurteilung entbehre einer
wirksamen Rechtsgrundlage.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
mehrfach entschieden, dass § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dem
verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103
Abs. 2 GG und des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gerecht
wird (vgl. BVerfGE 37, 201 zu § 392
Abs. 1 AO a.F.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1989 -
2 BvR 162/89 u.a.-, Juris; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober
1990 - 2 BvR 385/87 -, NJW 1992, S. 35 f.;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1994 - 2 BvR
1084/94 -, NJW 1995, S. 1883). Die Vorschrift bestimmt
die Strafbarkeit desjenigen, der den Finanzbehörden über
steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Ob
eine solche Steuerverkürzung vorliegt, richtet sich nach den
Vorschriften des materiellen Steuerrechts. Insoweit handelt
es sich bei § 370 AO um ein Blankettgesetz.
Blankettgesetze genügen dem in Art. 103 Abs. 2 GG
verankerten Bestimmtheitsgrundsatz nur dann, wenn sich die
möglichen Fälle der Strafbarkeit schon auf Grund eines
Gesetzes, auf das Bezug genommen wird, voraussehen lassen.
Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG hat der
Gesetzgeber beim Erlass einer Strafvorschrift, die
Freiheitsstrafe androht, mit hinreichender Deutlichkeit
selbst zu bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß
der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festzulegen. Die
Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe
müssen entweder im Blankettstrafgesetz oder in einer anderen
gesetzlichen Vorschrift, auf die das Blankettstrafgesetz
Bezug nimmt, hinreichend deutlich umschrieben werden (vgl.
BVerfGE 75, 329 ).
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Diesen Anforderungen genügen die im
vorliegenden Fall anzuwendenden steuerrechtlichen
Vorschriften. Die Steuerpflicht sowie die Grundlagen der
Besteuerung, insbesondere die Ermittlung der zu versteuernden
Umsätze, ergeben sich unmittelbar aus dem Umsatzsteuergesetz.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der zur Tatzeit
geltenden Fassung unterliegen Lieferungen und Leistungen, die
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Durch § 370
Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG
sind die Fälle einer strafbaren Umsatzsteuer-Verkürzung in
einer hinreichend deutlichen und damit den Anforderungen der
Art. 103 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügenden
Weise umschrieben.
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2. Auch der weitere Einwand des
Beschwerdeführers, das Landgericht habe die objektiven und
subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerverkürzung
willkürlich bejaht, ist unbegründet.
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Das Landgericht hat die vom Beschwerdeführer
in seiner für den Zeitraum von Januar bis August 1998
abgegebenen Umsatzsteuererklärung fehlerhaft als
innergemeinschaftliche Lieferungen deklarierten
Inlandsumsätze im Einzelnen aufgelistet und nachvollziehbar
dargelegt, dass und weshalb es sich dabei nicht um
innergemeinschaftliche Ausfuhren gemäß § 6a Abs. 1 UStG
handelte. Auch seine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer
die Steuerverkürzung vorsätzlich beging, hat das Landgericht
auf der Grundlage der erhobenen Beweise eingehend begründet.
Dabei hat sich das Landgericht jeweils auf sachliche
Argumente gestützt, die nicht darauf schließen lassen, es
könne den Beschwerdeführer aus sachfremden Erwägungen
verurteilt haben.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.