BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 150/04 -
des Herrn D ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
1. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
2
Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend
dargelegt, inwieweit ihn die angefochtenen Entscheidungen in
seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus
Art. 13 Abs. 1 und 2 GG verletzen könnten.
3
Art. 13 Abs. 1 GG verbürgt dem Einzelnen
einen elementaren Lebensraum als räumliche Sphäre, in der
sich das Privatleben entfalten kann (vgl. BVerfGE 89, 1
). Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist
danach jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums (vgl.
BVerfG, NJW 2004, S. 999 ). Auf Art. 13 GG
kann sich berufen, wem Räumlichkeiten als Reservat privater
Lebensgestaltung zur Nutzung zugewiesen sind und ein
Mindestmaß an Dispositionsbefugnis zusteht (Herdegen, in:
Bonner Kommentar, GG, Art. 13 Rn. 36).
4
Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt
jegliche Angaben darüber vermissen, inwieweit ihm die
durchsuchte Wohnung zur Nutzung zugewiesen war. Ein solcher
Vortrag wäre aber erforderlich gewesen, da er im
fachgerichtlichen Verfahren eine Nutzung der Wohnung in
Abrede stellte. Nach den landgerichtlichen Feststellungen
hatte der Beschwerdeführer zwar Verfügungsgewalt
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über die in der Wohnung gelagerten Drogen.
Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ihm
die durchsuchte Wohnung zur Nutzung zugewiesen war.
6
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.