BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1501/02 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer
und die Richter Osterloh,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Achim
Groepper aus Frankfurt am Main wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer
eines Verfahrens auf Strafrestaussetzung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57a StGB. Der
Beschwerdeführer stellte beim zuständigen Landgericht Antrag
auf Strafrestaussetzung und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet er die
Untätigkeit des Gerichts.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Ihr kommt weder grundsätzliche
Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt. Sie ist mangels
Rechtswegerschöpfung unzulässig und hat deshalb keine
Aussicht auf Erfolg.
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a) Nach § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst
nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. Diese Bestimmung
ist Ausdruck des im Verfassungsrecht (Art. 94
Abs. 2 Satz 2 GG) verankerten Grundsatzes der
Subsidiarität. Dieser verlangt, dass ein Beschwerdeführer vor
Erhebung der Verfassungsbeschwerde die ihm gesetzlich zur
Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen
Rechtsbehelfe ergreift (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 28,
1 ); namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen
Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl.
BVerfGE 4, 193 ; 8, 222 ; 31,
364 ; 57, 170 ). Durch die umfassende
fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem
Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen
geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die
Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte,
insbesondere der Obergerichte, vermittelt werden (vgl.
BVerfGE 8, 222 ; 9, 3 ; 68, 376
; 77, 381 ). Zugleich entspricht es der
grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und
Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte
Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren
(vgl. BVerfGE 47, 144 ) und etwaige im
Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben
(vgl. BVerfGE 47, 182 ).
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Fachgerichtlicher Rechtsschutz ist auch dann
vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen der
Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem aktuellen Stand
von Rechtsprechung und Lehre umstritten oder noch nicht
abschließend geklärt sind und deshalb zweifelhaft ist, ob der
in der Sache begehrte Rechtsschutz von dem angerufenen
Gericht gewährt wird. In derartigen Fällen ist es
grundsätzlich die Aufgabe der Fachgerichte, über die offene
Zulässigkeitsfrage nach einfachem Recht unter
Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten sowie
unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben zu
entscheiden. Es ist daher einem Beschwerdeführer in der Regel
zumutbar, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die
Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe zu
prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht
offensichtlich unzulässig sind. Wird der Rechtsbehelf als
unzulässig verworfen, weil die Gerichte die umstrittene
Zulässigkeitsfrage zu Ungunsten eines Beschwerdeführers
entscheiden, bleibt es ihm unbenommen, im Anschluss an die
betreffende fachgerichtliche Entscheidung innerhalb der Frist
des § 93 Abs. 1 BVerfGG Verfassungsbeschwerde
einzulegen und etwaige Grundrechtsverletzungen durch eine
vorangegangene Sachentscheidung zu rügen (vgl. BVerfGE 68,
376 ).
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist nach diesen
Grundsätzen unzulässig. Es ist anerkannt, dass sich die
Beschwerde auch gegen ein Unterlassen richten kann (vgl.
Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl.,
§ 304 Rn. 3). Teilweise wird dies zwar auf den Fall
beschränkt, dass die Unterlassung der gebotenen Entscheidung
einer endgültigen Ablehnung gleichkommt (so BGH, NJW 1993,
S. 1279 ; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002,
S. 188 ; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002,
S. 189 ). Teilweise wird - weniger
restriktiv - die Zulässigkeit der Beschwerde dann
angenommen, wenn die Untätigkeit faktisch eine Form der
Rechtsverweigerung darstellt (Hanseatisches
Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Juni 2002 - 3 Vollz
(WS) 46/02 -). Schließlich wird aber in der Rechtsprechung im
Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die
Untätigkeitsbeschwerde zum Rechtsmittelgericht auch in
großzügigem Umfang als zulässig angesehen (vgl. BayVGH, NVwZ
2000, S. 693; BayVGH, BayVBl 1978, S. 212
; weitere Nachweise BVerfG, NJW 2001,
S. 3615). Danach wäre die Einlegung eines entsprechenden
Rechtsmittels nicht offensichtlich unzulässig gewesen.
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Der Beschwerdeführer hätte deshalb nicht ohne
jede Erfolgsaussicht die Statthaftigkeit des Rechtsmittels
geltend machen können. Dementsprechend wäre er gehalten
gewesen, gegen die beanstandete Untätigkeit des Landgerichts
vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst das
Beschwerdegericht anzurufen. Besondere Umstände, aus denen
sich eine Unzumutbarkeit der vorrangigen Inanspruchnahme der
Fachgerichte ergeben könnte, hat er nicht geltend
gemacht.
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2. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist
abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 114 ZPO analog).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.