BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1502/04 -
des Herrn K ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.
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1. Das Landgericht hatte die Feststellungen
zum Tatgeschehen auch auf geständige Angaben des
Beschwerdeführers vor dem Ermittlungsrichter gestützt, die es
gemäß § 254 Abs. 1 StPO durch Verlesung der
Vernehmungsniederschrift in die Hauptverhandlung eingeführt
hat, obwohl der Beschwerdeführer dieses Protokoll nicht
genehmigt und unterschrieben hatte.
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Die Revision des Beschwerdeführers hat der
Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen und ausgeführt,
dass das Protokoll dem Angeklagten nicht zum Zwecke der
Genehmigung vorgelesen und von ihm weder genehmigt noch
unterschrieben worden sei, nehme ihm nicht die Eigenschaft
als richterliches Protokoll im Sinne des § 168 a
StPO.
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2. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des
Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) und seines Freiheitsrechts
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Das Landgericht habe das
weder zur Durchsicht vorgelegte noch vom Beschwerdeführer
genehmigte und unterschriebene Protokoll nicht verwerten
dürfen, zumal jene Vernehmung auch ohne Dolmetscher
stattgefunden habe.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner
Grundrechte auch aus der unterbliebenen Hinzuziehung eines
Dolmetschers (§ 185 GVG) herleitet. Der Beschwerdeführer
hat insoweit den Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde nicht beachtet. Danach sind über die
Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle
zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine
Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384
).
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Der Beschwerdeführer hat hier weder die
Revisionsrechtfertigung noch die Antragsschrift der
Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt oder zumindest ihrem
wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Das
Bundesverfassungsgericht kann daher nicht überprüfen, ob der
Beschwerdeführer die behauptete Rechtsverletzung in einer den
Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden
Weise im Revisionsverfahren gerügt hatte (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 1997 - 2 BvR 191/97
-, in Juris veröffentlicht).
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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Die Verwertung des Protokolls stellt keine
Grundrechtsverletzung dar.
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1. Aus dem Prozessgrundrecht auf eine faires,
rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG), dessen Wurzeln in der
freiheitssichernden Funktion der Grundrechte liegen (vgl.
BVerfGE 57, 250 ), ergeben sich
Mindesterfordernisse für eine Verfahrensregelung, die eine
zuverlässige Wahrheitsforschung im prozessualen
Hauptverfahren sicherstellen. Das Recht auf ein faires
Verfahren bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen
Gegebenheiten. Erst wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich
unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können
aus dem Prinzip konkrete Folgerungen für die
Verfahrensgestaltung gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250
; 70, 297 ; 86, 288
). Dabei besteht kein Rechtssatz des
Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung
die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig sei
( vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2000
- 2 BvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3557).
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2. Die Begründung eines Verwertungsverbots ist
hier weder im Hinblick auf die betroffenen Verfahrensbelange
des Beschwerdeführers noch zur Sicherung der
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens insgesamt
verfassungsrechtlich geboten.
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a) Die Annahme, trotz fehlender Genehmigung
und Unterschrift des Beschwerdeführers liege ein
richterliches Protokoll im Sinne des § 168 a StPO
vor, verletzt keine Verfahrensgarantien, die dem Recht des
Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren unterliegen.
Insbesondere wird seiner Selbstbelastungsfreiheit und seinem
Anspruch auf effektive Verteidigung durch die zwingend vor
Beginn der Vernehmung zu erteilenden Belehrungen über sein
Schweigerecht, sein Recht auf anwaltliche Vertretung und sein
Beweisantragsrecht Rechnung getragen. Zur Sicherung seiner
Rechte ist es nicht erforderlich, ihm darüber hinaus auch
noch nach Durchführung seiner Vernehmung im Zusammenhang mit
der Fertigstellung des Vernehmungsprotokolls die Befugnis
zuzubilligen, erst jetzt die Unverwertbarkeit seiner Angaben
herbeizuführen, zumal der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt
ohnehin die Möglichkeit hat, konkrete Einwendungen gegen die
Richtigkeit der Niederschrift vorzutragen und Korrekturen
vorzunehmen. Ebenso kann er sich umfassend von den
protokollierten Angaben distanzieren und damit den Beweiswert
der Urkunde erheblich herabsetzen.
11
b) Die Verfahrensbelange des Beschuldigten
erfordern es auch nicht, seine Unterschrift zur
Wirksamkeitsvoraussetzung zu erheben, weil ein nicht von ihm
genehmigtes und unterzeichnetes Protokoll ohnehin von
geringerer Aussagekraft ist. Will das Tatgericht seine
Überzeugung von einem bestimmten Tatgeschehen auch auf den
Inhalt eines vom Beschuldigten nicht genehmigten Protokolls
stützen, muss es prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, welche
die Richtigkeit der Protokollierung in Frage stellen.
Gegenüber einer generellen Annahme eines Verwertungsverbots,
welches (möglicherweise auch zum Nachteil des Beschuldigten)
tief in das von der Pflicht zur Wahrheitserforschung geprägte
Strafverfahren eingreift, stellt die nähere Prüfung des
Beweiswerts des Protokolls das mildere Mittel dar.
12
c) Zwar durchbricht die durch § 254 StPO
gewährte Möglichkeit, das in einem richterlichen Protokoll
enthaltene Geständnis durch Verlesung in die Hauptverhandlung
einzuführen, den Grundsatz der Unmittelbarkeit und
Mündlichkeit der Beweisaufnahme. Doch bieten die besondere
Vernehmungssituation sowie die richterliche Belehrung und
Leitung erhöhte Gewähr dafür, dass sich der Beschuldigte der
Bedeutung seiner Aussageentscheidung bewusst wird und seine
Verfahrensrechte zugleich umfassend gewahrt werden.
13
d) Die Aufgabe der in § 168 a Abs. 3
StPO enthaltenen Verfahrensregelungen zur abschließenden
Kenntnisnahme, Genehmigung und Unterschriftleistung des
Beschuldigten rechtfertigt ebenfalls kein Verwertungsverbot.
Diese Vorschrift soll eine Gewähr dafür bieten, dass der
Protokollinhalt den Bekundungen der vernommenen Person
entspricht (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.,
Stand: 1. Juli 2003, § 168 a Rn. 31). Das in
§ 168 a StPO konstituierte Prüfungsrecht dient
einem über den Schutz des Beschuldigten hinausgehenden
Verfahrensinteresse, nämlich dem Ziel der umfassenden und
wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts. Die Annahme
eines Verwertungsverbots würde demgegenüber - auch zum
Nachteil des Beschuldigten - die Möglichkeiten der
Sachaufklärung beschränken, ohne dass dies durch eine
Gefährdung gleichrangiger Verfahrensbelange des Beschuldigten
oder eine gebotene Verbesserung seiner Verfahrensposition
gerechtfertigt wäre.
14
e) Weiterhin wird das in § 168 a
Abs. 3 StPO statuierte Prüfungsrecht des Beschuldigten von
dem Grundsatz der umfassenden Sachaufklärung und
Beweiswürdigung überlagert. Über die korrekte Wiedergabe
seiner Aussage hat unabhängig von der Kontrollmöglichkeit des
Beschuldigten das Tatgericht im Rahmen seiner
Aufklärungspflicht in eigener Verantwortung zu entscheiden.
Eine nach Aufzeichnung der Aussage verweigerte Unterzeichnung
der Niederschrift schließt nicht aus, dass die
vorangegangenen Angaben inhaltlich zutreffend protokolliert
worden waren; das Fehlen der Unterschrift des Beschuldigten
stellt nur ein durch andere Indizien zu widerlegendes
Anzeichen dar.
15
f) Schließlich scheidet ein Verwertungsverbot
hier auch unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles aus, weil es an einem besonders schwerwiegenden
Verfahrensverstoß fehlt.
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So entspricht die Auslegung der Fachgerichte
der allgemeinen Auffassung zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen
eines richterlichen Protokolls (vgl. Rieß, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. Juli 2003,
§ 168 a Rn. 56; Wache, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl., 2003, § 168 a Rn 14; Plöd, in: KMR,
StPO, § 168 a Rn. 15). In Befolgung dieser
Grundsätze hat das Landgericht aufgrund der unterbliebenen
Genehmigung und Unterzeichnung des Protokolls geprüft, ob
dessen Beweiswert entfallen ist. Dass es die damalige Aussage
des Beschwerdeführers in der Niederschrift für zutreffend
wiedergegeben hielt, ist schon deshalb nicht zu beanstanden,
weil sich das vom Haftrichter protokollierte Geständnis mit
der detaillierten und keine Belastungstendenzen aufweisenden
Schilderung der Nebenklägerin deckte. Auch im Übrigen war die
Aussage des Beschwerdeführers vor dem Haftrichter rechtmäßig
zustande gekommen, insbesondere war dieser umfassend belehrt
worden.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht
auf Erfolg hat, war der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.