L e i t s a t z
zu den Beschlüssen des Zweiten Senats vom 5.
November 2003
- 2 BvR 1243/03 -
- 2 BvR 1506/03 -
Es besteht keine allgemeine Regel des
Völkerrechts, wonach niemand in den ersuchenden Staat
ausgeliefert werden darf, der aus seinem Heimatstaat mit
List, aber ohne Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit
in den ersuchten Staat gelockt worden ist.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1506/03 -
des jemenitischen Staatsangehörigen A...
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat -unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 5. November 2003 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main, mit denen seine Auslieferung in die
Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der
Strafverfolgung für zulässig erklärt und seine dagegen
gerichteten Gegenvorstellungen zurückgewiesen wurden.
2
1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen
Angaben Berater des jemenitischen Ministers für religiöse
Stiftungen im Range eines Staatssekretärs und Imam der
Al-Ihsan-Moschee in Sanaa/Jemen.
3
Er wurde am 10. Januar 2003 zusammen mit
seinem Sekretär in Frankfurt am Main festgenommen. Der
Festnahme liegt ein Haftbefehl des Bundesgerichts der
Vereinigten Staaten von Amerika für den östlichen Bezirk New
Yorks vom 5. Januar 2003 zu Grunde. Die U.S.-amerikanischen
Strafverfolgungsbehörden werfen dem Beschwerdeführer vor, im
Zeitraum von Oktober 1997 bis zu seiner Verhaftung
terroristische Vereinigungen, insbesondere Al-Qaida und
Hamas, mit Geld, Waffen, Kommunikationsmitteln versorgt und
ihnen neue Mitglieder zugeführt zu haben.
4
Die Reise des Beschwerdeführers nach
Deutschland ist maßgeblich durch Gespräche veranlasst worden,
die ein jemenitischer Staatsangehöriger in verdecktem Auftrag
der U.S.-amerikanischen Ermittlungs- und
Strafverfolgungsbehörden mit dem Beschwerdeführer im Jemen
geführt hat. Der V-Mann überzeugte den Beschwerdeführer, dass
er ihn im Ausland mit einer weiteren Person zusammenbringen
könne, die zu einer größeren Geldspende bereit sei. Dabei ist
umstritten, für welche Zwecke das Geld gespendet werden
sollte. Nach den Aussagen des Sekretärs des Beschwerdeführers
in seiner verantwortlichen Vernehmung durch die deutschen
Ermittlungsbehörden beruhte die Entscheidung zur Reise nach
Deutschland auf einem freien Willensentschluss des
Beschwerdeführers.
5
2. Der Beschwerdeführer wurde auf der
Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Januar 2003 in vorläufige Auslieferungshaft
genommen. Am 24. Januar 2003 übermittelte die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika der Bundesregierung ein
Ersuchen zur Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke
der Strafverfolgung. Dem Auslieferungsersuchen liegt der
Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978
(BGBl 1980 II S. 646, 1300) in Verbindung mit dem
Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 (BGBl 1988 II
S. 1086; 1993 II S. 846) zu Grunde. Dem Ersuchen waren
der Haftbefehl vom 5. Januar 2003 und eine schriftliche
eidesstattliche Erklärung der stellvertretenden
U.S.-Bundesanwältin für den östlichen Justizbezirk New Yorks
beigefügt, in der diese den Stand der Ermittlungen in den
Vereinigten Staaten darlegte.
6
3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete
das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2003 an,
dass die vorläufige Auslieferungshaft als förmliche
fortdauere, und gab den U.S.-amerikanischen Behörden gemäß
§ 30 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen – IRG vom 23. Dezember 1982 (BGBl
I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni
2002 (BGBl I S. 2144) Gelegenheit, die
Auslieferungsunterlagen im Hinblick auf die erhobenen
Tatvorwürfe bis zum 31. März 2003 zu ergänzen. Daraufhin
wurden weitere Auslieferungsunterlagen beim Oberlandesgericht
eingereicht. Darunter befand sich auch die eidesstattliche
Erklärung eines Ermittlungsbeamten der U.S.-amerikanischen
Bundespolizei FBI, in der dargelegt wird, welche konkreten
Handlungen dem Beschwerdeführer strafrechtlich zur Last
gelegt werden.
7
Das Oberlandesgericht bestätigte mit Beschluss
vom 24. April 2003 seine Anordnung der förmlichen
Auslieferungshaft. Nach dem Eingang der ergänzenden
Unterlagen aus den Vereinigten Staaten werde dem
Beschwerdeführer nunmehr die Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung vorgeworfen. Die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Aktivitäten rechtfertigten
- aus Sicht des deutschen Strafrechts - Tatvorwürfe
gemäß § 129, § 129a und § 129b Abs. 1
StGB.
8
4. In mehreren diplomatischen Noten, die
letzte vom 27. März 2003, legte die Botschaft der
Republik Jemen gegenüber dem Auswärtigen Amt ihre Auffassung
dar, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung des in der
jemenitischen Verfassung enthaltenen Verbots der Auslieferung
eigener Staatsangehöriger völkerrechtswidrig aus dem Jemen
nach Deutschland entführt worden sei. Die Bundesregierung
wurde aufgefordert, den Beschwerdeführer in den Jemen
zurückzuführen.
9
5. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
sicherte mit Verbalnote vom 22. Mai 2003 zu, dass der
Beschwerdeführer nicht vor einem Militärgericht entsprechend
dem Erlass des U.S.-amerikanischen Präsidenten vom 13.
November 2001 (Presidential Military Order, U.S. Federal
Register vom 16. November 2001, Vol. 66
Nr. 222, S. 57831 ff.) oder einem anderen
Ausnahmegericht strafrechtlich verfolgt werde. Die
Zusicherung erfolgte unter Wahrung der Rechtsauffassung der
Vereinigten Staaten, dass es sich bei den in dem Erlass
vorgesehenen Militärtribunalen (military commissions) nicht
um außerordentliche Gerichte im Sinne von Art. 13 des
deutsch-U.S.-amerikanischen Auslieferungsvertrages
handele.
10
6. a) Im weiteren Verlauf des
Auslieferungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer,
sämtliche in den Auslieferungsersuchen angegebenen Tatsachen,
die auf Angaben des verdeckten Ermittlers zurückgehen, in der
Zulässigkeitsentscheidung nicht zu verwerten und die
Auslieferung insgesamt für unzulässig zu erklären. Er sei zum
Zwecke der Umgehung des jemenitischen Auslieferungsrechts in
völkerrechtswidriger Weise nach Deutschland entführt worden.
Des Weiteren verstoße eine Auslieferung in die Vereinigten
Staaten gegen die vom Völkerrecht geforderten
rechtsstaatlichen Mindeststandards. Die U.S.-amerikanischen
Behörden wendeten gegen Beschuldigte, die unter
Terrorismusverdacht stünden, Vernehmungsmethoden an, die
unter das Folterverbot gemäß Art. 3 EMRK und Art. 1
der Antifolterkonvention der Vereinten Nationen fielen.
11
Entgegen Art. 14 Abs. 3
Buchstabe a des deutsch-U.S.-amerikanischen
Auslieferungsvertrages sei vom Oberlandesgericht keine
Prüfung des Tatverdachts vorgenommen worden. Dies verstoße
zusätzlich gegen § 10 Abs. 2 IRG. Er dürfe ferner
nicht ausgeliefert werden, weil die ihm vorgeworfenen Taten
nicht - wie von den einschlägigen deutschen
Strafvorschriften vorausgesetzt - im räumlichen
Geltungsbereich des Strafgesetzbuches begangen worden seien.
Außerdem fehle es in den Auslieferungsunterlagen an der
hinreichenden Darlegung einer nach Zeit, Ort sowie Art und
Weise spezifizierten Straftat. Schließlich sei auch die
Anordnung von Überwachungsmaßnahmen in Frankfurt am Main
durch deutsche Ermittlungsbehörden im Rahmen der Rechtshilfe
rechtswidrig gewesen, sodass die gewonnenen Erkenntnisse
nicht verwertet werden dürften.
12
b) Mit Beschluss vom 18. Juli 2003 erklärte
das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Auslieferung des
Beschwerdeführers für zulässig und ordnete die Fortdauer der
Auslieferungshaft an. Die dem Beschwerdeführer in dem
U.S.-amerikanischen Haftbefehl in Verbindung mit den
vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen der
Ermittlungsbeamten zur Last gelegten Taten seien nach dem
Recht beider Staaten strafbar und auslieferungsfähig. Gründe,
die der Auslieferung entgegenstehen könnten, lägen nicht
vor.
13
Das von der Republik Jemen mit diplomatischer
Note gegenüber der Bundesregierung geltend gemachte
Rückführungsverlangen berühre die Zulässigkeit der
Auslieferung nicht. Denn etwaige völkerrechtliche
Wiedergutmachungsansprüche bestünden ausschließlich zwischen
den beteiligten Staaten. Selbst wenn in dem Einsatz eines
jemenitischen Staatsangehörigen im Jemen als verdeckter
Ermittler der Vereinigten Staaten eine völkerrechtswidrige
Verletzung der Souveränität des Jemen zu sehen sei, stünde
dies einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht
entgegen. Es bestehe keine allgemeine Regel des Völkerrechts,
die dem Gerichtsstaat geböte, ein Strafverfahren
einzustellen, wenn eine Person unter Verletzung der
Gebietshoheit eines fremden Staates durch Einsatz eines
Lockspitzels mit List zur Tatbegehung und zur Einreise in den
Gerichtsstaat veranlasst worden sei. Eine solche Regel setze
eine entsprechende Staatenpraxis voraus. In der Staatenpraxis
ließen sich jedoch unterschiedliche Auffassungen über die
Rechtsfolgen einer völkerrechtswidrigen Entführung unter
Einsatz von Gewalt nachweisen. Diese Einschätzung werde von
der völkerrechtlichen Literatur bestätigt.
14
Durch den Einsatz verdeckter Ermittler sei
weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen Art. 1
Abs. 1 GG verstoßen worden. Der Einsatz solcher
Ermittlungsmethoden sei zur Verfolgung besonders gefährlicher
und schwer aufklärbarer Straftaten erforderlich und geboten.
Ein Verfahrenshindernis könne nur in extrem gelagerten
Ausnahmefällen angenommen werden, wenn sich ergebe, dass bei
Berücksichtigung aller Umstände rechtsstaatlich
unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt worden seien.
Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor.
15
Auch eine Prüfung des Tatverdachts sei auf
deutscher Seite nicht veranlasst. Im Auslieferungsverkehr mit
den Vereinigten Staaten finde eine Nachprüfung des Verdachts
grundsätzlich nicht statt. Besondere Umstände, die eine
solche Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG erforderlich
machten, lägen nicht vor. Das betreffe auch die von dem
Beschwerdeführer gerügte Souveränitätsverletzung der
Vereinigten Staaten gegenüber der Republik Jemen. Die
Zeugenaussage des verdeckten Ermittlers sei nach dem Recht
beider Staaten kein illegales Beweismittel.
16
Die Voraussetzung der beiderseitigen
Strafbarkeit sei ebenfalls erfüllt, weil es bei der nach
§ 3 IRG notwendigen sinngemäßen Umstellung des von den
U.S.-amerikanischen Behörden mitgeteilten Sachverhalts
gerechtfertigt sei, die Aktivitäten des Beschwerdeführers
nach deutschem Recht als Mitgliedschaft in den
terroristischen Organisationen Hamas und Al-Qaida gemäß
§ 129a Abs. 1 StGB einzuordnen. Für die Prüfung des
§ 3 IRG sei der Sachverhalt so zu behandeln, als sei die
Tat in dem ersuchten Staat geschehen. Danach wäre in
Deutschland eine Strafbarkeit nach § 129, § 129a,
§ 129b StGB gegeben. Für das Auslieferungsverfahren sei
unbeachtlich, dass § 129b StGB erst im August 2002 in
Kraft getreten sei. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die zu
prüfende Strafbarkeit nach deutschem Recht sei der Eingang
des Auslieferungsersuchens in Deutschland oder die
Entscheidung darüber. Das Rückwirkungsverbot nach
Art. 103 Abs. 2 GG stehe dem nicht entgegen, weil
dieses nur für das materielle Strafrecht gelte. Die
Strafbarkeit nach U.S.-amerikanischem Recht ergebe sich aus
Hauptabschnitt 18 des United States Code, § 2339 B.
17
7. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2003 rügte der
Beschwerdeführer gegenüber dem Oberlandesgericht die
Verletzung rechtlichen Gehörs in mehreren Punkten und stellte
gemäß § 33 Abs. 1 und 4 IRG den Antrag auf erneute
Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung sowie auf
Anordnung eines Auslieferungsaufschubes. Diesen Antrag wies
das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. August 2003
zurück. Die Begründung des Antrages enthalte keine neuen
Umstände, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit
rechtfertigten.
18
8. a) Nachdem das Bundesverfassungsgericht die
erste Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats am 11. August
2003 - 2 BvR 1223/03 - aus prozessualen Gründen
nicht zur Entscheidung angenommen hatte, ergänzte der
Beschwerdeführer seinen – zu diesem Zeitpunkt bereits
beschiedenen – Antrag vom 23. Juli 2003 an das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch weitere
Schriftsätze und legte insbesondere Presseberichte über die
behaupteten Foltermethoden in den Vereinigten Staaten
vor.
19
b) Mit Beschluss vom 19. August 2003 wies das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß § 33a StPO,
§ 33 Abs. 4 IRG analog auch diese erneuten Anträge
des Beschwerdeführers zurück. Der Tatvorwurf sei
ausschließlich den von den U.S.-amerikanischen Behörden
übermittelten Auslieferungsunterlagen entnommen worden, die
den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vor der
Entscheidung über die Zulässigkeit zur Einsicht übersandt
worden seien.
20
Der Hinweis auf differierende Zeitangaben in
den Ermittlungsberichten der U.S.-amerikanischen Beamten
zeigt nach Auffassung des Gerichts keinen durchgreifenden
Widerspruch zu den Auslieferungsunterlagen auf. Eine Prüfung
der Rechtmäßigkeit der deutschen Rechtshilfeleistungen sei in
diesem Auslieferungsverfahren nicht geboten. Im Übrigen sei
im Beschluss vom 18. Juli 2003 ausgeführt worden, dass in dem
Einsatz verdeckter Ermittler kein Verfahrenshindernis für das
Auslieferungsverfahren zu sehen sei. Ferner lägen keine
besonderen Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG
vor, die eine Prüfung des Tatverdachts erforderlich machten.
Die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit beruhe
ausschließlich auf einer sinngemäßen Umstellung des von den
U.S.-amerikanischen Behörden in den Auslieferungsunterlagen
mitgeteilten Sachverhalts.
21
Die Bedenken hinsichtlich einer dem
Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Folter seien durch
die völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Vereinigten
Staaten ausgeräumt. Es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer dem ordentlichen Strafverfahren in den
Vereinigten Staaten unterworfen werde. Besorgniserregende
Berichte über die menschenunwürdige Behandlung von
terrorismusverdächtigen Gefangenen beträfen fast ausnahmslos
Gefangene in Guantanamo auf Kuba und Bagram in Afghanistan
sowie in einzelnen Drittländern. Aus vorliegenden
Presseberichten über die Behandlung von des Terrorismus
verdächtigen Personen könne nicht geschlossen werden, dass im
ordentlichen Strafverfahren in den Vereinigten Staaten von
Amerika die Mindeststandards eines rechtsstaatlichen
Verfahrens nicht eingehalten würden oder sogar gegen das
Folterverbot verstoßen werde. Auch seien keine sonstigen
Umstände bekannt, die Anlass zu einer weiteren Aufklärung
gäben.
22
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100
Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 25, Art. 2 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und 2 GG
sowie seines Rechts auf ein faires Verfahren.
23
1. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf den
gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG sei verletzt, weil das Oberlandesgericht dem
Bundesverfassungsgericht nicht auf der Grundlage von
Art. 100 Abs. 2 GG die Frage vorgelegt habe, ob
eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des
Bundesrechts sei, wonach niemand ausgeliefert werden dürfe,
der aus seinem Heimatstaat zwecks Umgehung des dortigen
Auslieferungsverbotes in den ersuchten Staat entführt worden
sei. Anlass zur Vorlage dieser Frage habe insbesondere
deshalb bestanden, weil das Schweizerische Bundesgericht
durch Urteil vom 15. Juli 1982 das Vorhandensein einer
solchen Regel bejaht habe. Eine solche Entführung begründe
ein Auslieferungshindernis.
24
Das Recht aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG
sei ferner verletzt, weil das Oberlandesgericht dem
Bundesverfassungsgericht auch die Frage nicht vorgelegt habe,
ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des
Bundesrechts sei, wonach niemand wegen Tatvorwürfen des
ersuchenden Staates ausgeliefert werden dürfe, wenn sich
diese Tatvorwürfe auf angebliche Erkenntnisse stützten, die
durch eine völkerrechtswidrige, souveränitätsverletzende
Agententätigkeit des ersuchenden Staates im Heimatstaat des
Beschwerdeführers gewonnen worden seien.
25
Schließlich habe das Oberlandesgericht dem
Bundesverfassungsgericht auch nicht die Frage vorgelegt, ob
eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des
Bundesrechts sei, wonach es zu den rechtsstaatlichen
Mindestgarantien eines Verfahrens gehöre, dass eine zeitlich
unbefristete Sicherungsverwahrung ausgeschlossen sei,
obgleich die U.S.-amerikanische Zusicherung einen solchen
Ausschluss nicht gewährleiste und der Erlass des Präsidenten
vom 13. November 2001 eine unbefristete Internierung für des
Terrorismus verdächtige ausländische Staatsangehörige vor der
Durchführung eines Verfahrens vor einem Militärtribunal
vorsehe.
26
2. Da die vorgenannten Völkerrechtsregeln
bestünden und das Oberlandesgericht die auf unzulässige Weise
gewonnenen Erkenntnisse zur Grundlage seiner Entscheidung
gemacht habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf
Freiheit vor gesetzlosem Zwang und auf körperliche
Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 25 GG verletzt.
27
3. Das Recht auf Freiheit vor gesetzlosem
Zwang sei durch die Weigerung des Oberlandesgerichts
verletzt, nach § 10 Abs. 2 IRG eine
Tatverdachtsprüfung durchzuführen, obgleich Anhaltspunkte für
ein rechtsmissbräuchliches Auslieferungsersuchen
bestünden.
28
4. In seinem Grundrecht auf ein faires
Verfahren sei der Beschwerdeführer verletzt, weil das
Oberlandesgericht im Auslieferungsersuchen enthaltene
Tatvorwürfe berücksichtigt habe, die sich auf angebliche
Observationsergebnisse stützten, welche auf der Grundlage
eines gesonderten Rechtshilfeersuchens in Deutschland
gewonnen worden seien, ohne dass das Gericht vorab die
entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft habe.
29
5. Eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sei gegeben,
weil das Oberlandesgericht seiner verfassungsrechtlichen
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf die Frage
nicht nachgekommen sei, ob er bei einer eventuellen
Auslieferung in die Vereinigten Staaten rechtsstaatswidrigen
Verhörmethoden ausgesetzt sein werde.
30
6. Das grundrechtsgleiche Recht auf Einhaltung
des Rückwirkungsverbots sei verletzt, weil die Vorwürfe im
Auslieferungsverfahren sich auf Taten bezögen, die zum
Zeitpunkt der Tatbegehung nach deutschem Recht nicht strafbar
gewesen seien. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG.
31
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
32
Die Rüge des Beschwerdeführers, in seinem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt zu sein, weil das Oberlandesgericht
entgegen Art. 100 Abs. 2 GG nicht die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts über das Bestehen oder
Nichtbestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts
eingeholt habe, führt im Ergebnis nicht zu einer Aufhebung
der angegriffenen Entscheidungen, da diese nicht auf einem
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG beruhen.
33
Zwar hat das Oberlandesgericht entgegen
Art. 100 Abs. 2 GG objektiv bestehende Zweifel
hinsichtlich Existenz und Inhalt einer allgemeinen Regel des
Völkerrechts dem Bundesverfassungsgericht nicht zur Klärung
vorgelegt (1.), obwohl die Klärung dieser Zweifel
entscheidungserheblich war (2.). Das Bundesverfassungsgericht
wäre jedoch in einem völkerrechtlichen Verifikationsverfahren
nach Art. 100 Abs. 2 GG zu dem Ergebnis gelangt,
dass in einem ersuchten Staat bei der im Streitfall gegebenen
Sachverhaltskonstellation kein Auslieferungshindernis
besteht, wenn der Verfolgte zur Umgehung eines
innerstaatlichen Auslieferungsverbots für eigene
Staatsangehörige aus seinem Heimatstaat unter Anwendung von
List durch den ersuchenden Staat herausgelockt wurde (3.);
daher beruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf
einer Verletzung der Vorlagepflicht.
34
1. Im Rechtsstreit des Auslieferungsverfahrens
war zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil
des Bundesrechts ist. Es bestanden Zweifel hinsichtlich der
Frage, welche Folgen es für ein Auslieferungsverfahren im
ersuchten Staat hat, wenn der ersuchende Staat möglicherweise
völkerrechtswidrig den Angehörigen einer dritten Staatsgewalt
in den ersuchten Staat gelockt hat. Das Oberlandesgericht hat
solche Zweifel thematisiert und selbst entschieden, anstatt
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
einzuholen.
35
a) Der Betroffene kann seinem gesetzlichen
Richter grundsätzlich auch durch das Unterlassen einer
Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG entzogen werden.
Nach Art. 100 Abs. 2 GG hat ein Fachgericht die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn
in einem Rechtsstreit objektiv zweifelhaft ist, ob eine
allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des
Bundesrechts ist (vgl. BVerfGE 46, 342 ).
Eine Nichtvorlage verletzt das Recht auf den gesetzlichen
Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,
sofern eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG
geboten gewesen wäre (vgl. BVerfGE 18, 441
; 64, 1 ; Beschluss der
4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -,
NJW 2001, S. 1848).
36
Dies setzt voraus, dass die völkerrechtliche
Regel entscheidungserheblich ist und dass das Fachgericht auf
ernstzunehmende Zweifel stößt, ob und mit welchem Inhalt sie
gemäß Art. 25 Satz 1 GG Bestandteil des
Bundesrechts ist, mag das Fachgericht selbst auch keine
Zweifel haben (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288
; 96, 68 ; stRspr). Nicht das
erkennende Gericht, sondern nur das Bundesverfassungsgericht
hat die Befugnis, vorhandene Zweifel aufzuklären.
Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht mit
seiner Entscheidung von der Meinung eines Verfassungsorgans,
von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder
internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter
Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl.
BVerfGE 23, 288 ; 96, 68 ).
37
b) Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein
Gericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schon
bei jeder irrtümlichen Überschreitung der ihm vom Gesetz
gezogenen Grenzen. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist
erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und
Anwendung einfachen Rechts schlechthin unvertretbar ist, die
Handhabung dieses Rechts deshalb außerhalb der Gesetzlichkeit
steht (vgl. BVerfGE 87, 282 ; 96, 68
).
38
Dieser Grundsatz gilt zwar prinzipiell auch
für die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG.
Liegen jedoch hinsichtlich des Bestehens oder der Tragweite
einer allgemeinen Regel des Völkerrechts objektiv
ernstzunehmende Zweifel vor, so verstößt das Fachgericht, das
zur Klärung der Frage nicht dem Bundesverfassungsgericht
vorlegt, regelmäßig gegen das grundrechtsgleiche Recht auf
den gesetzlichen Richter. Es ist der primäre Zweck des
Verifikationsverfahrens, Verletzungen des Völkerrechts, die
in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung
völkerrechtlicher Normen durch deutsche Gerichte liegen und
eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands
begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu
beseitigen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 63
). Darüber hinaus soll das Verfahren auch die
staatenübergreifende Einheitlichkeit und Verlässlichkeit der
Völkerrechtsregeln sichern (vgl. BVerfGE 96, 68
); es ist insofern ein Element der
Völkerrechtsoffenheit des Grundgesetzes. Das
Bundesverfassungsgericht stellt sich damit mittelbar in den
Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts und vermindert
dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts.
Deshalb hat das Fachgericht in diesem Verfahren keinen
Vertretbarkeitsspielraum bei der Würdigung objektiv
ernstzunehmender Zweifel. Für lediglich rechtsirrtümliche
Verstöße gegen die Vorlagepflicht, die nicht Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, bleibt hiernach nur ein
gering bemessener Raum (vgl. BVerfGE 64, 1 ).
39
c) Gegenstand des Zweifels sind die
völkerrechtliche Bewertung der Umstände, unter denen der
Beschwerdeführer nach Deutschland gelangt ist, sowie deren
mögliche Rechtsfolgen für das Auslieferungsverfahren.
40
aa) Das Oberlandesgericht legt in den Gründen
seines Beschlusses vom 18. Juli 2003 dar, dass selbst dann,
wenn eine völkerrechtswidrige Verletzung der Souveränität des
Jemen durch den Einsatz eines jemenitischen Staatsangehörigen
auf Anweisung des U.S.-amerikanischen Bundeskriminalamtes
(FBI) im Jemen vorliegen sollte, dieser Umstand einer
Strafverfolgung und Auslieferung wegen der dem Verfolgten zur
Last gelegten Taten nicht entgegenstünde. Es bestehe keine
allgemeine Regel des Völkerrechts, die es dem Gerichtsstaat
geböte, ein Strafverfahren einzustellen, wenn eine Person
unter Verletzung der Gebietshoheit eines fremden Staates
durch den Einsatz eines so genannten Lockspitzels mit List
zur Tatbegehung und zur Einreise in den Gerichtsstaat
veranlasst worden sei. Entsprechendes gelte daher auch für
das Auslieferungsverfahren.
41
Die Voraussetzungen für die Entstehung einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts lägen nicht vor. Denn
selbst bei einer völkerrechtswidrigen Entführung unter
Anwendung von Gewalt, die einen stärkeren Eingriff in die
Gebietshoheit des Aufenthaltsstaates darstelle als das
Herauslocken mit List, bestünden sowohl in der Staatenpraxis
als auch in der völkerrechtlichen Literatur unterschiedliche
Auffassungen, ob bei einem Protest des verletzten Staates die
völkerrechtswidrige Ergreifung ein Strafverfahren im
Gerichtsstaat aus Gründen des Völkerrechts hindere. Das
Gericht hat sich sodann mit der vom Beschwerdeführer
angeführten Rechtsprechung, insbesondere des Schweizerischen
Bundesgerichts, auseinandergesetzt und ist zu der Auffassung
gelangt, dass eine entsprechende allgemeine Regel des
Völkerrechts nicht bestehe.
42
bb) Das Oberlandesgericht war nicht befugt,
die Zweifel an den nach Völkergewohnheitsrecht gegebenen
Folgen eines "völkerrechtswidrigen Herauslockens" selbst
auszuräumen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
die einschlägige Staatenpraxis und die Lehrmeinungen, die das
Oberlandesgericht berücksichtigt hat, sich ganz überwiegend
auf Situationen beziehen, in denen lediglich zwei Staaten
beteiligt sind. In dem vorliegenden Fall bestehen jedoch
Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Jemen als Heimatstaat
des Beschwerdeführers, den Vereinigten Staaten von Amerika
als ersuchendem Gerichtsstaat und der Bundesrepublik
Deutschland als ersuchtem Aufenthaltsstaat. Dementsprechend
beziehen sich die geltend gemachten Rechtsfolgen der
behaupteten Völkerrechtsverletzung nicht unmittelbar auf ein
Strafverfahren im Gerichtsstaat (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1986 - 2 BvR
837/85 -, NJW 1986, S. 3021; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -, NStZ
1995, S. 95), sondern auf ein Auslieferungsverfahren im
ersuchten Aufenthaltsstaat.
43
2. Eine Vorlagepflicht nach Art. 100
Abs. 2 GG besteht nur, wenn die Zweifel
entscheidungserheblich sind. Diese Voraussetzung ist
ebenfalls erfüllt.
44
Sollte die Auslieferung des Beschwerdeführers
auf Grund der Umstände, die zu seiner Festnahme in
Deutschland geführt haben, gegen eine allgemeine Regel des
Völkerrechts verstoßen, dann geböte Art. 25 GG die
Einhaltung des Völkergewohnheitsrechts mit der Folge, dass
Deutschland den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet
ausreisen lassen müsste, soweit nicht eine Strafverfolgung
durch deutsche Behörden wegen eines möglichen Verstoßes gegen
deutsche Strafbestimmungen in Betracht käme.
45
Nach Art. 25 GG sind bei der Gestaltung
der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und
bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des
innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die
allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten (vgl. BVerfGE
23, 288 ; 31, 145 ; Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts
11. Oktober 1985 – 2 BvR 336/85 -, EuGRZ 1985,
S. 654 – Pakelli). Hieraus folgt insbesondere, dass die
Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland durch
Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert sind,
innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und
anzuwenden, die die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen,
was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des
Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher
Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes
Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die
allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung
nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl.
BVerfGE 75, 1 ).
46
So könnte sich, wenn das Tätigwerden des
jemenitischen V-Mannes im Auftrag der U.S.-amerikanischen
Ermittlungsbehörden als völkerrechtswidrig einzuordnen wäre,
hieraus möglicherweise ein Auslieferungshindernis auf
deutscher Seite ergeben. Die Gebietshoheit eines Staates, die
Ausdruck seiner Souveränität ist, verbietet grundsätzlich das
hoheitliche Tätigwerden anderer Staaten oder Träger
hoheitlicher Gewalt auf dem Territorium des betroffenen
Staates. Dabei kann das Handeln von Privatpersonen einem
Staat zugerechnet werden, wenn etwa die Handlung von diesem
gesteuert wird.
47
Ein deliktisches Handeln der Vereinigten
Staaten würde deren völkerrechtliche Verantwortung gegenüber
dem Jemen begründen. In einem solchen Fall bestünde die
Gefahr, dass Deutschland durch die Auslieferung des
Beschwerdeführers den möglicherweise völkerrechtswidrigen Akt
der Vereinigten Staaten unterstützt und dadurch selbst
gegenüber dem Jemen völkerrechtlich verantwortlich würde.
Dass eine solche Staatenverantwortlichkeit unter bestimmten
Voraussetzungen durch die Unterstützung der
völkerrechtswidrigen Handlung Dritter begründet werden kann,
zeigt Art. 16 des Entwurfs der International Law
Commission (ILC) über eine Konvention zur
Staatenverantwortlichkeit, in der das Völkergewohnheitsrecht
in diesem Bereich kodifiziert ist (vgl. dazu Crawford, The
International Law Commission's Articles on State
Responsibility, 2002, Art. 16,
S. 148 ff.).
48
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
jedoch nicht auf dem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG.
Denn das Bundesverfassungsgericht wäre in einem
Verifikationsverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass eine
allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach niemand
ausgeliefert werden dürfe, der aus seinem Heimatstaat zwecks
Umgehung des dortigen Auslieferungsverbotes mit List in den
ersuchten Staat gelockt worden ist, jedenfalls für Fälle wie
dem vorliegenden nicht besteht.
49
Da der erkennende Senat des
Bundesverfassungsgerichts selbst der gesetzliche Richter ist,
dem der Beschwerdeführer entzogen wurde – er wäre nach
Art. 100 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 12,
§ 14 Abs. 2 BVerfGG zuständig gewesen –, kann
festgestellt werden, dass die angegriffenen Entscheidungen
nicht anders hätten ausfallen dürfen, wenn Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG beachtet worden wäre (vgl. BVerfGE
64, 1 ; 96, 68 ).
50
a) Bei den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
handelt es sich in erster Linie um universell geltendes
Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch anerkannte allgemeine
Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ;
16, 27 ; 23, 288 ).
Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die
Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht ("usage generally
accepted as expressing principles of law,
so die Formulierung des Ständigen Internationalen
Gerichtshofs, PCIJ Series A 10 , 18 – Lotus-Fall;
ausführlich zur Bildung von Völkergewohnheitsrecht
Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl.,
1989, S. 56 ff. m.w.N.). Seine Entstehung ist
demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das
zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten
unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von
Staaten und anderen, rechtssetzungsbefugten
Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung
stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen
und Erlaubten oder des Notwendigen zu handeln" (opinio iuris
sive necessitatis, vgl. BVerfGE 66, 39 ;
96, 68 ).
51
Das Bundesverfassungsgericht ermittelt die
Existenz und Tragweite allgemeiner Regeln im Sinne des
Art. 25 GG, indem es die einschlägige Staatenpraxis
heranzieht (vgl. BVerfGE 94, 315 ). Zu diesem
Zweck stellt das Gericht auf das Verhalten der für den
völkerrechtlichen Verkehr nach internationalem oder
nationalem Recht zuständigen Staatsorgane ab; das werden in
der Regel die Regierung oder das Staatsoberhaupt sein. Die
Staatenpraxis kann sich daneben aber auch aus den Akten
anderer Staatsorgane wie solchen des Gesetzgebers oder der
Gerichte ergeben, soweit ihr Verhalten unmittelbar
völkerrechtlich erheblich ist (vgl. BVerfGE 46, 342
und LS 6).
52
Auch wenn im Grundsatz weiter gilt, dass
richterliche Entscheidungen, wie auch völkerrechtliche
Lehrmeinungen, nur als Hilfsmittel für die Ermittlung von
Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 96,
68 ; siehe auch Art. 38 Abs. 1 Buchstabe
d des Statuts des Internationalen Gerichtshofs), ist bei der
Ermittlung der Staatenpraxis den neueren Rechtsentwicklungen
auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen, die durch
fortschreitende Differenzierung und eine Zunahme der
anerkannten Völkerrechtssubjekte gekennzeichnet sind. Deshalb
verdienen die Handlungen von Organen internationaler
Organisationen und vor allem internationaler Gerichte
besondere Aufmerksamkeit.
53
b) Die Untersuchung der Staatenpraxis zeigt,
dass die vom Beschwerdeführer behauptete allgemeine Regel des
Völkerrechts nicht besteht. Die Rechtsprechung der Gerichte
zu der Frage, ob das Herauslocken eines Verfolgten aus seinem
Heimatstaat zu einem Auslieferungshindernis in dem ersuchten
Aufenthaltsstaat wird, ist uneinheitlich. Die überwiegende
Zahl der Entscheidungen sieht in den der Verhaftung
vorausgehenden Umständen sogar kein Strafverfolgungshindernis
im Gerichtsstaat.
54
aa) Keiner Entscheidung bedarf in diesem
Zusammenhang, ob sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ein
nationales Strafverfahrens- oder Auslieferungshindernis
ergibt, wenn der Verfolgte unter Anwendung von Gewalt aus
seinem Heimatstaat in den Gerichtsstaat oder den ersuchten
Staat verbracht wurde. Zwar deutet die neuere Staatenpraxis
insbesondere infolge der Auseinandersetzung mit der
Entscheidung des U.S. Supreme Court in dem Fall
Alvarez-Machain (United States Reports, Vol. 504
<1991/92>, 655 ff.) darauf hin, dass der Grundsatz
male captus, bene detentus jedenfalls dann
abgelehnt wird, wenn sich der Gerichtsstaat des Verfolgten
unter schweren Menschenrechtsverletzungen bemächtigte und der
in seiner Gebietshoheit verletzte Staat gegen ein solches
Vorgehen protestiert hat (vgl. International Criminal
Tribunal for the Former Yugoslavia, Prosecutor v. Dragan
Nikolic, Entscheidung vom 5. Juni 2003 – IT-94-2-AR73 -,
Appeals Chamber, Ziff. 24 ff. unter Hinweis auf die
Entscheidung des U.S. Federal Court of Appeals, United States
v. Toscanino, 500 Federal Reporter, Second Series, 267
; siehe auch Wilske, Die völkerrechtswidrige
Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 272 ff.,
336 m.w.N.).
55
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich
jedoch in wichtigen Einzelheiten von diesen
Fallkonstellationen. Denn die Entscheidung des
Beschwerdeführers, den Jemen zu verlassen, beruhte auf seinem
freien Willensentschluss. Er selbst hat nach Aussage seines
Sekretärs auf Grund der für Jemeniten günstigen
Visumsregelungen in Deutschland und der guten
Verkehrsanbindung Frankfurt am Main als Ort für ein Treffen
vorgeschlagen, das der Akquisition von Spenden dienen sollte.
Der Beschwerdeführer ist zwar mit einer List getäuscht
worden, sodass er aus einer auf Täuschung beruhenden
Motivation heraus nach Deutschland gereist ist. Er war aber
weder direkt willensbeugender Gewalt oder der Drohung mit
Gewalt ausgesetzt, noch ermöglichte die List eine später
gewaltsame Entführung. Die Täuschungshandlungen sind nicht
von deutschen Behörden ausgegangen, und sie sind ihnen auch
nicht zuzurechnen. Schließlich gibt es auch keine
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die deutschen Behörden
mit den U.S.-amerikanischen Strafverfolgungs- und
Ermittlungsbehörden kollusiv zusammengearbeitet hätten, um
den Beschwerdeführer gerade zu einer Reise nach Deutschland
zu bewegen.
56
bb) Es lässt sich nicht feststellen, dass für
diese Sachverhaltskonstellation sich eine völkerrechtliche
Übung herausgebildet hat, die die Auslieferung als Verstoß
gegen Völkergewohnheitsrecht erscheinen ließe.
57
(1) Sowohl nationale als auch internationale
Gerichte haben es in einer Reihe von Entscheidungen schon
grundsätzlich abgelehnt, das Herauslocken einer Person aus
einem Staat als Grund für ein Auslieferungs- oder sogar
Strafverfolgungshindernis anzuerkennen. Das House of Lords
lehnte in dem Fall Schmidt eine
Völkerrechtsverletzung ab, obwohl hier ein in Irland
ansässiger deutscher Staatsangehöriger durch Telefongespräche
mit britischen Polizeibeamten nach Großbritannien gelockt
worden war, um ihn wegen Drogendelikten nach Deutschland
auszuliefern (House of Lords, In re Schmidt, 3
Weekly Law Reports, 228). In dem Fall United
States v. Wilson hielt der U.S. Federal Court of Appeals
die Anklage gegen den Verfolgten, der von einem Agenten zum
Verlassen seines Zufluchtsortes in Libyen überredet worden
war, mit der Begründung aufrecht, er sei lediglich das Opfer
eines "gewaltlosen Tricks" geworden (U.S. Federal Court of
Appeals, 721 Federal Reporter, Second Series, 967
). Der kanadische Ontario High Court of Justice
entschied in dem Verfahren Hartnett, dass die Festnahme
zweier U.S.-Amerikaner wegen Betrugsdelikten, die unter dem
Vorwand einer Zeugenvernehmung nach Kanada eingeladen worden
waren, nicht die Annahme eines Verfahrenshindernisses
rechtfertige (Ontario High Court of Justice, Re Hartnett and
the Queen, Entscheidung vom 20. September 1973, 14 Canadian
Criminal Cases, 69).
58
Der Internationale Strafgerichtshof für das
ehemalige Jugoslawien kam nach einer umfassenden Prüfung der
Staatenpraxis in einem Fall, in dem der Beschuldigte von der
Staatsanwaltschaft unter einem Vorwand zu einer Reise aus
Serbien und Montenegro in das unter Aufsicht der Vereinten
Nationen stehende Gebiet von Ostslawonien überredet worden
war, zu dem Ergebnis, dass die strafrechtliche Verfolgung
einer Person, die durch Täuschung bewogen wurde, sich in den
Zugriffsbereich auswärtiger Strafverfolgungsorgane zu
begeben, in der Staatenpraxis allenfalls dann als Verletzung
des internationalen Rechts oder einzelner Grundrechte
angesehen wird, wenn ein wirksamer Auslieferungsvertrag
umgangen oder ungerechtfertigt Gewalt gegen den Verfolgten
ausgeübt wurde (International Criminal Tribunal for the
Former Yugoslavia, Prosecutor v. Dokmanovic Release>, Trial Chamber, Entscheidung vom 22. Oktober 1997
- IT-95-13a-PT -, International Law Reports Vol.
111 , S. 458 ; International
Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia, Prosecutor v.
Dragan Nikolic, Entscheidung vom 5. Juni 2003
- IT-94-2-AR73 -, Appeals Chamber, Ziff.
20 ff.).
59
(2) Demgegenüber lassen sich zwar auch
Gerichtsentscheidungen anführen, denen eine andere
Rechtsauffassung zu Grunde liegt. Das Schweizerische
Bundesgericht hat in einer - bereits erwähnten -
Entscheidung, auf die der Beschwerdeführer seinen Vortrag
maßgeblich stützt, die Auslieferung eines belgischen
Staatsangehörigen nach Deutschland verweigert, weil der
Verfolgte unter Verstoß gegen die belgische Souveränität von
deutschen Behörden in die Schweiz gelockt worden war
(Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 15. Juli 1982,
EuGRZ 1983, S. 435 ff.). Diese Praxis ist indessen
nicht hinlänglich verbreitet, um als gefestigte,
Völkergewohnheitsrecht begründende Übung angesehen werden zu
können.
60
(3) Bei der Auswertung der vorliegenden
Gerichtsentscheidungen kann nicht unberücksichtigt bleiben,
dass es bereits fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen
das listige Herauslocken eines Verfolgten aus seinem
Aufenthaltsstaat – anders als beim Einsatz von Gewalt –
überhaupt als völkerrechtswidrige Handlung zu sehen ist (vgl.
Wilske, a.a.O., S. 101 ff. m.w.N.). Soweit beim
Einsatz von List der bezweckte Grenzübertritt des Verfolgten
auch durch eigene Interessen motiviert ist, und die
Möglichkeit besteht, dass sich der Verfolgte gegen eine
Ausreise entscheidet, ist dieser regelmäßig nicht das Objekt
hoheitlichen Zwangs.
61
Zwar kann die Grenze zwischen listigem
Herauslocken und dem Bruch des Willens durch Gewalt in einem
Grenzbereich fließend werden, etwa wenn etwas vorgespiegelt
wird, was auf den Betroffenen wie unwiderstehlicher Zwang
wirkt. Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht
gegeben. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf Grund einer
autonomen Entscheidung in Verfolgung bestimmter eigener
Interessen in das Bundesgebiet gereist.
62
Die jüngere Staatenpraxis berücksichtigt im
Übrigen auch die Schwere des Strafvorwurfs und stellt
insofern Verhältnismäßigkeitserwägungen an. Der Schutz
hochrangiger Rechtsgüter, der auf internationaler Ebene in
den letzten Jahren intensiviert wurde, kann geeignet sein,
eine mit dem Einsatz von List möglicherweise einhergehende
Verletzung der Personalhoheit eines Staates zu rechtfertigen
(vgl. International Criminal Tribunal for the Former
Yugoslavia, Prosecutor v. Dragan Nikolic, a.a.O., Ziff. 26).
Soweit es um die Bekämpfung schwerster Straftaten – etwa die
Förderung internationalen Drogenhandels oder des Terrorismus
– geht, wird das listige Herauslocken aus der Gebietshoheit
eines Staates jedenfalls nicht in dem für den Nachweis einer
Staatenpraxis erforderlichen Umfang als
Strafverfolgungshindernis gesehen. Für das Bestehen eines
Auslieferungshindernisses kann nichts anderes gelten.
63
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Art. 25 GG, da die vom
Beschwerdeführer behauptete allgemeine Regel des Völkerrechts
– Auslieferungshindernis bei einer "Entführung" durch List –
nach den obigen Ausführungen nicht besteht und die
Entscheidungen des Oberlandesgerichts auf dem festgestellten
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
beruhen.
64
Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Recht auf
Freiheit vor gesetzlosem Zwang gemäß Art. 2 Abs. 1
GG sei dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht trotz
bestehender Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches
Auslieferungsersuchen weder nach § 10 Abs. 2 IRG
noch nach Art. 14 Abs. 3 Buchstabe a des
deutsch-U.S.-amerikanischen Auslieferungsvertrages eine
Tatverdachtsprüfung durchgeführt hat, greift ebenfalls nicht
durch.
65
Mit diesem Vorbringen macht der
Beschwerdeführer eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts
geltend. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf
den einzelnen Fall sind jedoch grundsätzlich Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 30,
173 ; 57, 250 ; 74, 102
; stRspr). Auch in Auslieferungsverfahren prüft
das Bundesverfassungsgericht insoweit nur, ob die
Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf
sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2000 - 2 BvR
2184/00 -; BVerfGE 80, 48 ; Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -). Diese Grenzen
sind hier nicht überschritten.
66
Im Falle einer völkervertraglich geregelten
Auslieferung wird der Tatverdacht im Auslieferungsverfahren
grundsätzlich nicht überprüft. Ausnahmen von diesem Grundsatz
sind nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt (vgl.
BVerfGE 60, 348 <355, 356>; 63, 197 ;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2 BvR
1560/00 -, NStZ 2001, S. 203). Der
Bundesgerichtshof hat die Tatbestandsvoraussetzung des
§ 10 Abs. 2 IRG dahingehend konkretisiert, dass
eine Prüfung des Tatverdachts zulässig und geboten sei, wenn
das Auslieferungsersuchen missbräuchlich erscheine oder dem
Betroffenen im ersuchenden Staat ein rechtsstaatswidriges
Verfahren drohe (BGHSt 32, 314). Das Vorliegen solcher oder
weiterer besonderer Umstände hat der Beschwerdeführer jedoch
nicht dargelegt.
67
Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 IRG für eine
Prüfung des Tatverdachts lägen hinsichtlich des dem
Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden Verdachts der
Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen nicht vor,
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Oberlandesgericht hat in den Gründen seiner Entscheidungen
nachvollziehbar ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 3
Buchstabe a des deutsch-U.S.-amerikanischen
Auslieferungsvertrages nicht zu einer Prüfung des
hinreichenden Tat- oder Schuldverdachts auf deutscher Seite
zwinge.
68
Auch die Rüge einer Verletzung des Rechts auf
ein faires rechtsstaatliches Verfahren hat keinen Erfolg.
69
1. Aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung
mit dem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG folgt ein Anspruch auf ein faires
rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105
). An diesem allgemeinen Prozessgrundrecht sind
alle diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den
spezielleren grundrechtlichen Verfahrensgarantien nicht
erfasst werden (vgl. BVerfGE 57, 250
).
70
2. Das Oberlandesgericht hat in seinem
Beschluss vom 18. Juli 2003 den Einsatz eines verdeckten
Ermittlers im Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer
nicht als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und
Art. 1 Abs. 1 GG gewertet. Zur Verfolgung besonders
gefährlicher und schwer aufklärbarer Straftaten wie
beispielsweise solcher gemäß § 129, § 129a und
§ 129b StGB sei der Einsatz verdeckter Ermittler
erforderlich und geboten. Die Staaten- und
Völkerrechtsgemeinschaft müsse zur Bekämpfung schwerwiegender
Straftaten weltweit handelnder terroristischer Organisationen
auch mit außergewöhnlichen, grenzüberschreitenden
Ermittlungsmaßnahmen reagieren können. Ein
Verfahrenshindernis sei nur in extrem gelagerten
Ausnahmefällen anzunehmen; ein solcher liege hier nicht vor.
Im Übrigen habe das Oberlandesgericht die Rechtmäßigkeit des
weiteren Rechtshilfevorganges im Auslieferungsverfahren nicht
zu prüfen.
71
3. Ungeachtet einer Entscheidung darüber, ob
der Einsatz eines jemenitischen V-Mannes durch
U.S.-amerikanische Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden
im Jemen prinzipiell an deutschen Grundrechten gemessen
werden kann, ist diese Begründung verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
72
Der Einsatz von V-Leuten kann im Einzelfall
notwendig sein, weil nur auf diesem Wege interne, nicht
öffentlich verfügbare Informationen über den Aufbau
terroristischer Organisationen, ihre Führungspersonen, ihre
tatsächlichen - nicht nur die öffentlich deklarierten - Ziele
sowie die Planung und Durchführung konkreter Maßnahmen
erlangt werden können. Insbesondere können mittels geheimer
Informanten Erkenntnisse über interne Äußerungen und
mündliche Erörterungen innerhalb der Organisation gewonnen
werden.
73
Auch nach den Maßstäben des deutschen Rechts
begegnet der Einsatz von V-Leuten zur Verhinderung oder
Aufklärung von Straftaten mit terroristischem Hintergrund
grundsätzlich keinen Bedenken im Hinblick auf die
Verhältnismäßigkeit der Mittel (vgl. zur Verfolgung besonders
gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität
insbesondere im Rauschgifthandel BVerfGE 57, 250 ;
BGHSt 32, 115 ; 40, 211
; 41, 42 ff.).
74
Der Beschwerdeführer ist nicht in seinen
Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG
verletzt. Das Oberlandesgericht hat die Auslieferung im
Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für zulässig
erklärt. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer eine
weitere Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf angeblich
rechtsstaatswidrige Verhörmethoden in den Vereinigten Staaten
beantragt hatte. Das Oberlandesgericht hat dieses Vorbringen
unter Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte in der Praxis der
Vereinigten Staaten zurückgewiesen. Diese Begründung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
75
Sie steht zum einen im Einklang mit der
neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach
im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen
Staaten, insbesondere wenn dieser auf einer
völkervertraglichen Grundlage durchgeführt wird, dem
ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der
Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des
Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen
entgegenzubringen ist. Dieser Grundsatz kann so lange Geltung
beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen
erschüttert wird (Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 – 2 BvR
685/03 -, Auslieferung nach Indien). Solche Tatsachen lagen
zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht
vor.
76
Zum anderen ist entscheidend zu
berücksichtigen, dass die Vereinigten Staaten die mögliche
Anwendung des Präsidentenerlasses vom 13. November 2001 durch
ihre Zusicherung vom 22. Mai 2003 ausgeschlossen haben.
Damit sind die Vereinigten Staaten die völkerrechtlich
bindende Verpflichtung eingegangen, den Beschwerdeführer nach
seiner Auslieferung weder vor ein Ausnahmegericht zu stellen
noch das in dem Erlass vom 13. November 2001 vorgesehene
Verfahrensrecht anzuwenden und ihn auch nicht in ein
Internierungslager zu verbringen. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Vereinigten Staaten bei einer
Auslieferung des Beschwerdeführers nicht an die gegebene
Zusicherung halten würden.
77
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die
zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten bestehenden
völkervertraglichen Rechtshilfebeziehungen durch die
Unterzeichnung des Abkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen am 14. Oktober 2003 noch einmal intensiviert
wurden. Dieser Umstand bekräftigt die Vermutung, dass die
Vereinigten Staaten ihre Verpflichtungen gegenüber
Deutschland prinzipiell einhalten werden (vgl. dazu Beschluss
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Juni 2003 – 2 BvR 685/03 -, III. 2. b).
78
Zudem kann angenommen werden, dass die
Bundesregierung über ihre diplomatischen Vertretungen das
weitere Verfahren in den Vereinigten Staaten von sich aus
beobachtet.
79
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, sein
grundrechtsgleiches Recht auf Einhaltung des
Rückwirkungsverbots nach Art. 103 Abs. 2 GG sei
verletzt, weil sich die Vorwürfe im Auslieferungsverfahren
auf Taten bezögen, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung nach
deutschem Recht nicht strafbar gewesen seien, hat keinen
Erfolg.
80
Das Oberlandesgericht ist in seinen
Entscheidungen zu Recht davon ausgegangen, dass für die
Zwecke des Auslieferungsverfahrens der seitens des
ersuchenden Staates erhobene Tatvorwurf gegen den Betroffenen
nach § 3 IRG sinngemäß auf die deutsche Rechtslage
umgestellt werden müsse. Bei einer solchen Umstellung der Tat
sei danach zu fragen, wie die Tat nach dem Recht des
ersuchten Staates zu beurteilen wäre. Aus der Sicht der
deutschen Rechtsordnung komme eine Strafbarkeit für die dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen nach
§ 129, § 129a und § 129b StGB in Betracht.
Dass § 129b StGB erst Ende August 2002 in das
Strafgesetzbuch eingefügt worden sei, sei unerheblich, weil
maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung von § 3 IRG der
Eingang des Auslieferungsersuchens oder die Entscheidung
darüber sei. Diese Begründung des Oberlandesgerichts steht
mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang.
81
Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG
dürfte hier ausscheiden, weil die vom Beschwerdeführer
gerügte angebliche Rückwirkung nicht zu einer rückwirkenden
Bestrafung führt, sondern nur die Auslieferungsvoraussetzung
der beiderseitigen Strafbarkeit betrifft und daher vom
Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfaßt wird
(vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1985, S. 2096 und Lagodny, in:
Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
3. Aufl., 1998, § 3 IRG Rn. 21). Einer
abschließenden Entscheidung dieser Frage, inwieweit sich eine
Person im Auslieferungsverfahren überhaupt auf eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG berufen kann, bedarf
es jedoch nicht, denn jedenfalls ist vorliegend das
Rückwirkungsverbot gewahrt. Das Oberlandesgericht hat in
vertretbarer Weise darauf hingewiesen, dass in den Tatvorwurf
auch Handlungen einbezogen sind, die nach dem In-Kraft-Treten
von § 129b StGB vorgenommen wurden.
82
Die Rüge des Beschwerdeführers, seinem
Bevollmächtigten sei keine ausreichende Einsicht in die Akten
des Auslieferungsverfahrens gewährt und dadurch sei sein
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden,
ist unbegründet.
83
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet,
dass der Beschuldigte im Strafverfahren Gelegenheit erhält,
sich zu dem einer Entscheidung zu Grunde liegenden
Sachverhalt grundsätzlich vor deren Erlass zu äußern und
damit das Gericht in seiner Willensbildung zu beeinflussen.
Es dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche
Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu
denen der Beschuldigte Stellung nehmen konnte. Art. 103
Abs. 1 GG will verhindern, dass das Gericht ihm
bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte
zu dessen Nachteil verwertet. Diese Gewährleistung ist auf
das Auslieferungsverfahren, das kein Strafverfahren ist,
übertragbar.
84
Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat
Einsicht in alle dem Oberlandesgericht im
Auslieferungsverfahren vorliegenden Akten erhalten. Einen
darüber hinausgehenden Anspruch auf Erweiterung des
gerichtlichen Aktenbestandes gewährt Art. 103
Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 63, 45 ;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2002 – 2 BvR
1328/00 -).
85
Durch die Entscheidung in der Hauptsache
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
86
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.