BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1509/11 -
des Herrn H…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
richtet sich gegen die Aussetzung der Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung
mit Wirkung zum 2. November 2011.
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Der mehrfach - unter anderem wegen versuchten
Totschlags und gefährlicher Körperverletzung - vorbestrafte
Beschwerdeführer wurde zuletzt durch Urteil des Landgerichts
Münster vom 25. September 2003 wegen Nötigung zu einer
Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem ordnete
das Gericht nach § 66 StGB die Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an, die seit
dem 8. März 2005 vollzogen wird.
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Durch Beschluss vom 8. Juni 2011 setzte
das Oberlandesgericht Hamm die Unterbringung mit Wirkung zum
2. November 2011 zur Bewährung aus. Nach dem Urteil des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai
2011 dürfe die Vollstreckung einer primären
Sicherungsverwahrung in der Regel nur noch dann
aufrechterhalten werden, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person
oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten sei. Diese
Anforderungen ließen im Fall des Beschwerdeführers - wie sich
insbesondere aus einem psychiatrischen Prognosegutachten vom
8. März 2010 und einer Stellungnahme des behandelnden
Psychotherapeuten ergebe - die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung nicht mehr zu.
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Dabei sei die nach § 66 StGB angeordnete
und allein wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot für
verfassungswidrig erklärte Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nicht etwa für erledigt zu erklären,
sondern gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung
auszusetzen. Hierfür spreche, dass dem Gesetzgeber eine
Übergangsfrist eingeräumt worden sei, um eine den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ausgestaltung
der Sicherungsverwahrung gesetzlich zu normieren. Obwohl ein
Widerruf der Aussetzung vor Verwirklichung verfassungsgemäßer
Vollzugsbedingungen nur bei äußerst schwerwiegenden Verstößen
und daraus resultierender hoher Gefahr für die Allgemeinheit
möglich sein werde, könne sich die Sach- und Rechtslage nach
Herstellung verfassungsgemäßer Vollzugsbedingungen anders
darstellen. Diesen noch nicht hinreichend abschätzbaren
Umständen sei im Rahmen der vorliegenden Entscheidung
Rechnung zu tragen. Als angemessener Beendigungszeitpunkt der
Unterbringung sei der 2. November 2011 zu bestimmen,
damit möglichst weitgehende Entlassungsvorbereitungen
durchgeführt werden könnten. Die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung - wie mit der sofortigen Beschwerde
beantragt - nach Art. 316e Abs. 3 EGStGB für
erledigt zu erklären, komme mangels Vorliegens der
tatbestandlichen Voraussetzungen dagegen nicht in
Betracht.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines
Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Nach Maßgabe
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit sofortiger
Wirkung für erledigt zu erklären und nicht nur zur Bewährung
auszusetzen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen einer
notwendigen Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor; auch im Übrigen ist die Annahme nicht
angezeigt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Die für die Entscheidung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011,
S. 1931 ff.) geklärt.
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2. Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22
), da sie, soweit zulässig, unbegründet
ist.
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a) Zwar hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai
2011 die der Unterbringung des Beschwerdeführers zu Grunde
liegende Vorschrift des § 66 StGB und weitere
Vorschriften über die Sicherungsverwahrung für mit dem
Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfG, Urteil des Zweiten
Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. -, NJW 2011,
S. 1931 ). Er hat jedoch zugleich
gemäß § 35 BVerfGG angeordnet, dass die Vorschriften
nach Maßgabe der Gründe übergangsweise anwendbar bleiben und
dabei wie folgt unterschieden:
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aa) Die Vorschriften, die auch wegen einer
Verletzung des Vertrauensschutzgebots (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3
GG) für verfassungswidrig erklärt worden sind - das betrifft
§ 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2
Abs. 6 StGB, soweit er zur Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten
ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von
Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998
(BGBl I S. 160) begangen wurden, sowie § 66b
Abs. 2 StGB und § 7 Abs. 2 JGG (vgl. Nummer
II.2. des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Mai 2011, a.a.O., S. 1933) - bleiben bis zu
einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum
31. Mai 2013, nur unter engen Voraussetzungen weiter
anwendbar: Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und
ihre Fortdauer dürfen danach nur noch dann angeordnet werden,
wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder
Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder
dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist und dieser an
einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1
Nr. 1 ThUG leidet. In den Fällen einer bereits
vollzogenen Unterbringung haben die zuständigen Gerichte
unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer
Fortdauer der Unterbringung gegeben sind und - falls nicht -
die Freilassung der Betroffenen spätestens mit Wirkung zum
31. Dezember 2011 anzuordnen (vgl. Nummer III.2. des
Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
4. Mai 2011, a.a.O., S. 1933 f.).
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bb) Für die Vorschriften, die - wie
insbesondere § 66 StGB - allein aufgrund einer
Verletzung des Abstandsgebots (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1
GG) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, sieht die
Übergangsregelung vor, dass sie bis zu einer Neuregelung
durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013,
nach Maßgabe der Entscheidungsgründe weiter anwendbar bleiben
(vgl. Nummer III.1. i.V.m. Nummer II.1.
Buchstabe b) des Tenors des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, a.a.O.,
S. 1933). Wie in den Urteilsgründen ausgeführt ist, muss
während der Weitergeltung der betreffenden Vorschriften bei
der Rechtsanwendung der Tatsache Rechnung getragen werden,
dass es sich bei der Sicherungsverwahrung in ihrer
derzeitigen Ausgestaltung um einen verfassungswidrigen
Eingriff in das Freiheitsgrundrecht handelt. Während der
Übergangszeit dürfen Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht
daher nur soweit reichen, wie sie unerlässlich sind, um die
Ordnung des betroffenen Lebensbereichs aufrechtzuerhalten.
Die sie betreffenden Regelungen dürfen nur nach Maßgabe einer
strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. Das
gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die
Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel
wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der
Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person
oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG,
a.a.O., S. 1946, Rn. 172).
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b) Die Annahme des Beschwerdeführers, dass die
in seinem Fall verhängte Sicherungsverwahrung nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts mit sofortiger Wirkung für
erledigt hätte erklärt werden müssen, findet in dieser
Übergangsregelung keine Grundlage.
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aa) Zum einen ist der Übergangsregelung nicht
zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen die
Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage der Unterbringung -
wie hier des § 66 StGB - ausschließlich auf einer
Verletzung des Abstandsgebots beruht und ein dauerhafter
weiterer Vollzug der Sicherungsverwahrung nach den oben
genannten Kriterien unverhältnismäßig wäre, nur eine
Erledigterklärung der Unterbringung in Betracht kommt.
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Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr
ausdrücklich festgehalten, dass die Fachgerichte die
Möglichkeiten einer Führungsaufsicht auszuloten und sich
damit auseinanderzusetzen haben, ob und inwieweit der
Gefährlichkeitsgrad der Betroffenen hierüber reduziert werden
kann (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 1946, Rn. 176). Es
ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte - als
Konkretisierung der gebotenen umfassenden
Verhältnismäßigkeitskontrolle - die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklären, sondern die
Freilassung des Untergebrachten lediglich auf der Grundlage
einer Aussetzung zur Bewährung anordnen. Die Aussetzung dient
dem sowohl im Hinblick auf den Schutz der Rechte Dritter als
auch im Hinblick auf die Belange des Betroffenen selbst
verfassungsrechtlich vorgegebenen (vgl. nur BVerfGE 116, 69
, m.w.N.) Ziel der Resozialisierung, indem
sie eine fördernde und, soweit notwendig, auch fordernde
Einwirkung und Betreuung der in der Sicherungsverwahrung
Untergebrachten erlaubt. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass - solange es nicht zu einem
Bewährungswiderruf kommt, der gesonderter Prüfung nach
Maßgabe der Übergangsregelung zu unterziehen wäre - die
unzureichende Wahrung und gesetzliche Absicherung des
Abstandsgebots keinerlei Auswirkungen auf die mit einer
Aussetzung zur Bewährung verbundenen Belastungen hat.
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bb) Zum anderen findet auch die Forderung des
Beschwerdeführers, dass seine Freilassung nicht erst zum
2. November 2011, sondern mit sofortiger Wirkung hätte
erfolgen müssen, in der Übergangsregelung nach Nummer III.1.
in Verbindung mit Nummer II.1. Buchstabe b) des
Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, S. 1931
) keine Grundlage.
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Im Hinblick auf den gebotenen
Entlassungszeitpunkt ist vielmehr zu unterscheiden: Beruht
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - anders als im
vorliegenden Fall - auf Vorschriften, die nicht nur wegen
eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot, sondern darüber
hinaus auch wegen eines Verstoßes gegen das
Vertrauensschutzgebot mit dem Grundgesetz unvereinbar sind,
überwiegen die öffentlichen Sicherheitsinteressen das
grundrechtlich geschützte Vertrauen der Betroffenen nur noch
unter den in Nummer III.2. Buchstabe a) des Tenors der
Entscheidung vom 4. Mai 2011 genannten strengen
Voraussetzungen. Nur sofern und solange diese Voraussetzungen
gegeben sind, genügt die Fortdauer der Sicherungsverwahrung
noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, a.a.O.,
S. 1944, Rn. 156). Halten die zuständigen Gerichte
diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung daher
nicht für gegeben, haben sie die unverzügliche Entlassung der
Betroffenen anzuordnen. Eine zeitlich befristete Fortdauer
der Unterbringung zum Zweck der Durchführung von
Entlassungsvorbereitungen kommt in den Fällen, in denen die
Freiheitsentziehung auf Vorschriften beruht, die (auch) gegen
das Vertrauensschutzgebot verstoßen, nicht in Betracht.
Infolge der außerordentlich hohen Eingriffsintensität ist
eine befristete Fortdauer der Freiheitsentziehung in diesen
Fällen mit dem Freiheitsanspruch der Betroffenen von
vornherein nicht in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu
bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11 -,
www.bverfg.de, Rn. 28).
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Beruht die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung hingegen - wie hier - auf Vorschriften,
die allein wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot mit
dem Grundgesetz unvereinbar sind, lässt die geringere
Intensität des Grundrechtseingriffs eine Bestimmung des
Entlassungszeitpunkts anhand einer einzelfallbezogenen
Abwägung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu. In diese
Abwägung ist auch der Gesichtspunkt einzustellen, dass es im
Hinblick auf eine erfolgreiche soziale Wiedereingliederung
grundsätzlich geboten ist, die von langjährigem
Freiheitsentzug Betroffenen rechtzeitig vor dem
Entlassungstermin auf die Entlassungssituation und das Leben
in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 116, 69 -
zum Jugendstrafvollzug -, BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993, NJW
1994, S. 1273 ). Dabei ist der im Einzelfall
erforderliche Vorbereitungsaufwand in der Regel umso größer,
je länger die Freiheitsentziehung angedauert hat (vgl.
BVerfGE 117, 71 ). Vorliegend erscheint
der zwischen der angegriffenen Entscheidung des
Oberlandesgerichts und der Entlassung liegende Zeitraum von
fünf Monaten für die Durchführung der erforderlichen
Entlassungsvorbereitungen im Hinblick auf die mehr als
sechsjährige Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in
der Sicherungsverwahrung, zuzüglich einer vorher
vollstreckten zweijährigen Freiheitsstrafe, angemessen. Er
trägt dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des
Beschwerdeführers hinreichend Rechnung.
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3. Da die Verfassungsbeschwerde aus den
genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, war der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
von Rechtsanwalt B. entsprechend § 114 Satz 1 ZPO
abzulehnen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.