BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 15/11 -
des Herrn K...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 26. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:>
Die Beschlüsse des Landgerichts Essen vom
2. Dezember 2010 - 30 Qs 93/10 - und des Amtsgerichts
Essen vom 15. Oktober 2010 - 44 Gs 4178/10 - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13
Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Essen zur
erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts
der Unterhaltspflichtverletzung.
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1. Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2008 von
seiner Ehefrau getrennt. Er ist seinem am 26. Juni 2007
geborenen Sohn R... gegenüber unterhaltspflichtig. Nach der
Trennung begann er nach seinen Angaben eine erste, von der
Agentur für Arbeit finanzierte Berufsausbildung (Umschulung),
welche er im Sommer 2010 abschloss. Im Rahmen dieser
Umschulungsmaßnahme sei er bei der Firma P... als Praktikant
beschäftigt gewesen. Er habe während dieser Zeit lediglich
Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen; die Tätigkeit
als Praktikant sei nicht vergütet worden. Über die seit
Januar 2010 beim Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer
anhängige Unterhaltsklage war zum Zeitpunkt der Anordnung der
Durchsuchung keine Entscheidung ergangen.
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2. Das Amtsgericht ordnete mit dem
angegriffenen Beschluss vom 15. Oktober 2010 die
Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers nach
schriftlichen Unterlagen, welche Aufschluss über dessen
finanzielle Verhältnisse geben könnten, an. Der
Beschwerdeführer werde verdächtigt, seinen
Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn unentschuldigt seit
September 2009 nicht nachgekommen zu sein, so dass das Kind
durch die Kindsmutter und Dritte habe unterstützt werden
müssen.
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3. In der dagegen gerichteten Beschwerde macht
der Beschwerdeführer geltend, die Kindesmutter habe ihm im
Laufe des Unterhaltsverfahrens immer wieder vorgeworfen,
neben seinem Arbeitslosengeld während der Umschulung weitere
Einkünfte erzielt zu haben. Es werde auf das beim Amtsgericht
anhängige Verfahren zum Trennungs- und Kindesunterhalt
verwiesen.
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Der Durchsuchungsbeschluss enthalte keine
nähere Angabe, warum die behauptete
Unterhaltspflichtverletzung unentschuldigt gewesen sein solle
und woraus sich dieses herleiten lasse. Die Anordnung der
Durchsuchung sei auch unverhältnismäßig gewesen. Es hätte dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen, das
Familienrechtsverfahren abzuwarten. Wenn der
Staatsanwaltschaft nicht weitere Argumente vorlägen als von
der Kindesmutter im Unterhaltsverfahren vorgetragen,
bestünden keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte im
Sinne des § 102 StPO.
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4. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit
dem angegriffenen Beschluss vom 2. Dezember 2010. Der
amtsgerichtliche Beschluss genüge den Mindestanforderungen.
Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung hätten vorgelegen.
Die Durchsuchung habe dem Auffinden und der anschließenden
Sicherung der näher bezeichneten Beweismittel gedient.
Insbesondere aufgrund der Angaben der Firma P... auf deren
Internetseite habe mehr als ein Anfangsverdacht bestanden,
der Beschwerdeführer sei unentschuldigt seinen
Unterhaltspflichten nicht nachgekommen. Es widerspreche der
Lebenswirklichkeit, dass Praktikanten, die in der Regel nur
kurzfristig innerhalb der Firma tätig seien, mit eigenem Foto
im Internet vorgestellt würden, zumal die Firma P... im
Internet Auszubildende entsprechend kennzeichne, obwohl diese
in der Regel längerfristig und meistens auch mit
weitergehenden Befugnissen als Praktikanten tätig seien. Dem
stehe auch nicht entgegen, dass die Firma P... angegeben
habe, der Beschwerdeführer habe als Praktikant kein Geld
erhalten. An den Angaben des Beschwerdeführers und der Firma
P..., dass dem Beschwerdeführer kein Geld gezahlt worden sei,
dürften auch angesichts des Umstandes, dass der dem Beschluss
zugrundeliegende Verdacht sich eventuell durch die
Kontoauszüge nicht erhärtet habe, weiterhin ernstliche
Zweifel bestehen.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.
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Es habe kein Tatverdacht bestanden, so dass
die Durchsuchung lediglich der Ausforschung gedient habe. Ein
Internetauftritt werde immer als Marketinginstrument genutzt,
um einen geschäftlichen Vorteil zu erzielen. Es sei dem
Unternehmen wohl als Vorteil erschienen, ihn - den
Beschwerdeführer, der als Umschüler der Verkaufsabteilung
zugeordnet gewesen sei - auf der Internetseite
darzustellen. Allein der fehlende Vermerk „Umschüler“ solle
jetzt eine Wohnungsdurchsuchung rechtfertigen und den
Verdacht für eine Straftat liefern. Spätestens die Auskunft
der Firma P... hätte den Anfangsverdacht auflösen müssen.
Eine Recherche bei der Arbeitsagentur oder eine Auskunft vom
Familiengericht hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer
sich in einer Umschulung befunden habe. Die Durchsuchung sei
daher auch unverhältnismäßig gewesen, weil die
Staatsanwaltschaft ihren Verdacht durch weniger
einschneidende Maßnahmen hätte aufklären und ausräumen
können.
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1. Dem Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Es hat davon keinen Gebrauch gemacht.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 19 Js 511/10 der Staatsanwaltschaft Essen
vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das
Bundesverfassungsgericht entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus
Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.
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1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert
die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die
Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. Damit
wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit
ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen
Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl.
BVerfGE 27, 1 ; 51, 97 ). In diese
grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine
Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27
; 103, 142 ).
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b) Erforderlich zur Rechtfertigung eines
Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls
der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das
Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung
Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße
Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese
Anforderung liegt vor, wenn sich sachlich zureichende
plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden
lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95
). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von
Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts
erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits
voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 ; 11, 88
).
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2. Weder die Begründung des
Durchsuchungsbeschlusses noch die Beschwerdeentscheidung
lassen erkennen, dass die von Verfassungs wegen zu fordernden
Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gegeben waren.
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Die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts
ist von Verfassungs wegen nicht haltbar. Der Verdacht der
Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 Abs. 1
StGB) beinhaltet als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die
Leistungsmöglichkeit des Täters, denn dieser muss tatsächlich
zu einer mindestens teilweisen Leistung imstande sein (vgl.
Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 170 Rn. 8).
In den angegriffenen Entscheidungen finden sich schon keine
Angaben darüber, in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht
bestand und welche Einkünfte der Beschwerdeführer erzielt
haben soll. Der Tatverdacht wird allein auf die pauschale
Behauptung weiterer Einkünfte in der Strafanzeige der von dem
Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau und den
Internetauftritt eines Unternehmens gestützt, in welchem der
Beschwerdeführer als Praktikant im Rahmen einer
Umschulungsmaßnahme beschäftigt war. Hierbei handelt es sich
indes nicht um zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer über dem notwendigen Selbstbehalt
liegende Einkünfte erzielt. Allein aus dem Internetauftritt
der >Firma P... kann nicht auf das Zahlen einer Vergütung
geschlossen werden, zumal die Verantwortlichen des
Unternehmens der Staatsanwaltschaft gegenüber mitgeteilt
haben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Praktikums
gerade kein Entgelt gezahlt worden sei. Tatsachenfundierte
Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht an den Angaben des
Beschwerdeführers und der Firma P... hinsichtlich der
fehlenden Entlohnung zweifeln durfte, zeigt das Landgericht
nicht auf. Der pauschale Verweis auf die Lebenswirklichkeit
reicht dafür nicht aus. Die Annahme einer
Unterhaltspflichtverletzung beruhte daher auf bloßen
Vermutungen, die den schwerwiegenden Eingriff in die
grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre nicht zu
rechtfertigen vermögen.
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3. Da es schon an dem für die Durchsuchung
erforderlichen Tatverdacht fehlt, kommt es auf die weitere
gegen die Durchsuchungsanordnung geltend gemachte
Beanstandung der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht
mehr an.
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Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34a Abs. 2 Alt. 1 BVerfGG.