BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1511/03 -
der Frau R...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
8. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist
unzulässig, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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1. Ebenso wie die Durchsuchung stellt eine
Beschlagnahme einen Eingriff in den grundrechtlich
geschützten Bereich des Betroffenen dar. Die Anordnung steht
daher, wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren (vgl.
BVerfGE 27, 211 ), unter dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162
; 42, 212 ; 44, 353
). Ordnet ein Richter - etwa gleichzeitig mit
dem Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses (vgl. hierzu Nack,
in: Karlsruher Kommentar, 5. Aufl., § 98,
Rn. 2) - die Beschlagnahme von Gegenständen an,
bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen
Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so
genau bezeichnen, dass keine Zweifel darüber bestehen, ob sie
von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. Denn
anderenfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter
die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem
Richter obliegen, sondern den Strafverfolgungsbehörden (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 1991 - 2
BvR 279/90 -, NJW 1992, S. 551 ).
Entspricht der Beschluss - wie auch im gegenständlichen
Verfahren, in dem die Beschlagnahme der im Einzelnen nicht
konkret bezeichneten "entsprechenden Krankenakten" angeordnet
wurde - nicht diesen Erfordernissen, dann liegt noch
keine wirksame Beschlagnahmeanordnung vor. Die allgemein
gehaltene Beschlagnahmeanordnung hat in diesem Fall nur die
Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2001 – 2 BvR
436/01 -, NStZ 2002, S. 212 ; Nack, in:
Karlsruher Kommentar, 5. Aufl., § 98, Rn. 2;
Meyer-Goßner, 46. Aufl., § 105, Rn. 7). Die
Beschwerdeführerin hätte insoweit vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts zunächst eine fachgerichtliche
Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2
StPO über die Bestätigung der Beschlagnahme konkreter
Beweismittel herbeiführen müssen.
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2. Auch soweit die Beschwerdeführerin die Art
und Weise der Durchführung der Maßnahme, insbesondere die
Dauer des Entzugs der Krankenakten rügt, ist der Rechtsweg
noch nicht erschöpft. Die Durchsicht der sichergestellten
Unterlagen gemäß § 110 StPO ist Teil der noch nicht
abgeschlossenen Durchsuchung und dient deren Vollzug (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2
BvR 2248/00 -, NStZ 2002, S. 377 ). Es
soll festgestellt werden, welche Unterlagen tatsächlich
beweiserheblich sind. Die Fachgerichte haben bislang noch
keine abschließenden Entscheidungen über die Beschlagnahme
konkreter Gegenstände und über die Art und Weise der
Durchsuchung insbesondere hinsichtlich der Dauer der
erforderlichen Prüfung getroffen. Das Landgericht hat
insoweit lediglich im Rahmen der gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vom 6. Mai 2003 geführten Beschwerde
ergänzend auf das Erfordernis der Beschleunigung der
Angelegenheit hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat daher
zunächst die Fachgerichte, denen die Anwendung und Auslegung
der strafprozessualen Vorschriften obliegt (vgl. BVerfGE 95,
96 ), in einem Beschwerdeverfahren entsprechend
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. zur Zulässigkeit
eines entsprechenden Antrags Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002,
S. 377 ) mit der Angelegenheit zu
befassen.
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3. Die Fachgerichte werden sodann die Frage
der Beweiserheblichkeit der einzelnen vorläufig
sichergestellten Unterlagen sowie - vor allem unter
Berücksichtigung der notwendigen Verfügbarkeit der
Krankenakten für die berufliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin - die Angemessenheit der Dauer des
Verfahrens (vgl. Meyer-Goßner, 46. Aufl., § 110,
Rn. 6) zu bewerten haben. Von Bedeutung ist im Rahmen
der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der strafprozessualen
Maßnahmen - unter Berücksichtigung der Schwere des
Tatvorwurfes - unter anderem das Ausmaß der
unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführerin
sowie die mittelbare Betroffenheit der Patienten der
Beschwerdeführerin, deren Akten vorläufig sichergestellt
wurden.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.