BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1512/02 -
des Herrn T...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde dagegen, dass über die Erforderlichkeit
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67c
Abs. 1 StGB ohne vorherige Einholung eines
Sachverständigengutachtens entschieden wurde.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg. Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2
Abs. 2 GG wird durch die unterbliebene Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht verletzt.
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1. Die Freiheit der Person darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2
Abs. 2, 104 Abs. 1 GG). Die freiheitssichernde
Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG erfordert dabei auch
im Verfahrensrecht Beachtung. Aus ihr ergeben sich
Mindesterfordernisse für eine zuverlässige
Wahrheitserforschung. Denn es ist unverzichtbare
Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass
Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit
betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht
(vgl. BVerfGE 70, 297 ). Indes muss nicht bei
jeder Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen ein
Sachverständigengutachten eingeholt werden. Soweit keine
zwingenden gesetzlichen Vorschriften bestehen, hängt es
vielmehr von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles
bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in
welcher Weise er die so genannte Aussetzungsreife prüft (vgl.
BVerfGE 70, 297 ). Zwar besteht in der
Regel die Pflicht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn
es um eine Prognoseentscheidung hinsichtlich solcher Personen
geht, bei denen geistige und seelische Anomalien vorliegen,
die es erfordern, dass der Richter psychiatrische Sachkunde
in Anspruch nehmen muss, weil er über das notwendige
Fachwissen für die Bewertung nicht ohne weiteres selbst
verfügt. Geht es jedoch nicht um derartige Anomalien und
liegen bereits Sachverständigengutachten vor, kann der
Richter auch unter Berücksichtigung weiterer Umstände von der
Einholung eines erneuten Gutachtens absehen.
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2. Nach diesem Maßstab ist die Auffassung der
Fachgerichte, der Einholung eines Sachverständigengutachtens
habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
5
a) Die Auffassung, nach §§ 463
Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO sei für eine Entscheidung
nach § 67c Abs. 1 StGB ein Sachverständiger zur
Entscheidungsfindung nur zwingend hinzuzuziehen, wenn das
Gericht die Aussetzung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung in Betracht ziehe, entspricht der
überwiegenden Meinung zu den Voraussetzungen der Einholung
eines Prognosegutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO
bei Reststrafenaussetzungsentscheidungen (vgl. BGH, NStZ
2000, S. 279; OLG Celle, NStZ-RR 1999, S. 179;
Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 454 Rn. 37;
Fischer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl.,
§ 454 Rn. 12a) und einer verbreiteten Ansicht bei
Entscheidungen über die Aussetzung von freiheitsentziehenden
Maßregeln (HansOLG Hamburg, ZfStrVo 1999,
S. 246 ff.; Thür. OLG, StV 2001,
S. 26 f.; KG Berlin, Beschluss vom 2. März
2000 - 1 AR 172/00, 5 Ws 143/00 - ; Stöckel, in:
KMR, StPO, § 463 Rn. 11, 12; a. A. OLG Koblenz, StV
1999, S. 496; OLG Celle, NStZ 1999, S. 159;
Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 67c Rn. 4;
Krehl, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 3. Aufl.,
§ 463 Rn. 4; möglicherweise auch Stree, in:
Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 67c
Rn. 5). Die Auslegung deckt sich mit dem Wortlaut des
§ 454 Abs. 2 StPO ("... wenn es erwägt, die
Vollstreckung ... auszusetzen ..."), auf den § 463
Abs. 3 Satz 3 StPO verweist. Der systematische
Zusammenhang mit § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO, der
nur bezogen auf Beschlüsse nach § 67d Abs. 3 StGB
und daran anschließender Folgeentscheidungen die Einholung
eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich als zwingend
vorschreibt, spricht gleichfalls für die in den angegriffenen
Beschlüssen vertretene Ansicht. Schließlich lässt sich auch
den Gesetzesmaterialien zu § 463 Abs. 3 StPO
entnehmen, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Einholung
eines Sachverständigengutachtens nur für den Fall, dass die
Strafvollstreckungskammer eine Maßregelaussetzung zur
Bewährung in Betracht zieht, als erforderlich angesehen wurde
(vgl. BTDrucks 13/9062, S. 15).
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b) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gebietet keine andere Auslegung. Das Verhältnis zwischen der
Anordnung der Maßregel im Strafurteil und der nach § 67c
Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung ist dahin zu
bestimmen, dass die Gefährlichkeitsprognose des erkennenden
Gerichts so lange maßgeblich bleibt, bis die
Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung der
Entwicklung des Verurteilten im Vollzug darüber entscheidet,
ob sie weiter aufrecht zu erhalten ist (vgl. BVerfGE 42, 1
). Demgemäß kann sich das Strafvollstreckungsgericht
für das Fortwirken der Gefährlichkeitsprognose auf das vom
erkennenden Gericht eingeholte Sachverständigengutachten
beziehen und sich damit im Hinblick auf die Frage auseinander
setzen, ob die Zeit im Vollzug der Freiheitsstrafe mit den
beim Verurteilten eingetretenen Entwicklungen noch zum
Vollzug der Sicherungsverwahrung zwingt oder ob vor einer
solchen Entscheidung die Einholung eines neuen Gutachtens
erforderlich erscheint (Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
15. März 1993 - 2 BvR 2062/92 - ).
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c) In den angegriffenen Entscheidungen wurde
unter Rückgriff auf das vom erkennenden Gericht eingeholte
Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass
keine Anhaltspunkte für eine grundlegende und nachhaltige
Persönlichkeitsentwicklung beim Beschwerdeführer in der seit
seiner Verurteilung verstrichenen Zeit sprechen. Gegen die
beanstandeten Beschlüsse ist deshalb von Verfassungs wegen
nichts zu erinnern.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.