BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1513/02 -
der Frau B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. November 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
2
Ungeachtet möglicher Substantiierungsmängel
ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen kein
spezifisches Verfassungsrecht. Insbesondere ist ein Verstoß
gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht
ersichtlich.
3
Die Anwendung des § 288 StGB auf das
Vereiteln der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe nach
§ 111b Abs. 5 StPO begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist in der Literatur in
nachvollziehbarer Weise mit Rücksicht darauf für möglich
gehalten worden, dass der dingliche Arrest regelmäßig einen
Vollstreckungszugriff des Begünstigten vorbereitet (vgl.
Schünemann, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch,
11. Aufl., Rn. 12 zu § 288; die
Kommentarstelle bezieht sich eindeutig nicht auf den
- irrtümlich genannten - § 111c Abs. 3,
sondern auf § 111b Abs. 5 StPO). Darüber hinaus
halten sich die Strafgerichte in den Grenzen
verfassungsrechtlich zulässiger Auslegung, wenn sie im
konkreten Fall ein "Drohen" der Zwangsvollstreckung bereits
vor Erlass des sichernden Arrestes annehmen. Denn für einen
objektiven Betrachter waren Beitreibungsmaßnahmen der
geschädigten Firma absehbar: Zum einen hatte das zuständige
Gericht im Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der
Beschwerdeführerin bereits früher einen Arrest erlassen; zum
anderen lag es nicht fern, dass die Ermittlungen auf den
Betrugsvorwurf zum Nachteil der Geschädigten erstreckt werden
würden.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.