BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1514/03 -
des Herrn O...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November 2005
einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Verwerfung einer die Haftraumbedingungen betreffenden
Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG als unzulässig
mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses.
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1. Der Beschwerdeführer verbüßte eine
Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt M. Am 21.
Oktober 2002 wurde er aus der Haft heraus abgeschoben.
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Im Zeitraum vor seiner Abschiebung war er
jedenfalls seit dem 10. März 2001 in einem regelmäßig mit
zwei Gefangenen belegten Haftraum untergebracht, dessen
Grundfläche nach seiner für das fachgerichtliche Verfahren
angestellten Berechnung 8,44 Quadratmeter, nach Angabe
der Justizvollzugsanstalt in diesem Verfahren 7,78
Quadratmeter betrug und dessen WC- und Waschbereich lediglich
durch einen Schamvorhang abgetrennt war. Am 1. Juli
2001 gab der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt
M. die Empfehlung ab, den Beschwerdeführer wegen einer
Angststörung mit Panikattacken weiterhin in einer
Zwei-Mann-Zelle unterzubringen.
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Mit einem beim Landgericht Mannheim am
9. Juli 2002 eingegangenen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung beantragte der Beschwerdeführer die
Feststellung, dass seine Unterbringung menschenunwürdig und
unzulässig sei. Ferner stellte er einen Eilantrag nach
§ 114 StVollzG. Mit Beschluss vom
29. Juli 2003 wies das Landgericht Mannheim den
Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung
als unbegründet zurück und verwarf den Eilantrag als
unzulässig. Die Unterbringung des Beschwerdeführers sei zwar
grenzwertig, sein Antrag aber dennoch zu verwerfen. Die
Justizvollzugsanstalt M. sei bekanntermaßen ein etwa
100 Jahre altes Gebäude mit außergewöhnlich großen
Raumhöhen. Die Kubikmeterzahl des Haftraums gewährleiste
daher ausreichend Luft zum Atmen. Eine weitergehende
Entscheidung könne nicht getroffen werden. Der
Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, wann er in den
Haftraum eingewiesen worden sei und in welcher Zeit er
sich dort befunden habe. Zugleich geht das Gericht in seinem
Beschluss davon aus, dass der Beschwerdeführer
"offensichtlich zur Zeit der Antragstellung am
5. Juli 2002 bis zu seiner Abschiebung gem.
§ 456 a StPO am 21. Oktober 2002" in dem Haftraum
untergebracht gewesen sei.
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2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese
Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit
Beschluss vom 18. August 2003 als unzulässig verworfen. Die
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116
Abs. 1 StVollzG seien nicht erfüllt. Ein Interesse
des Beschwerdeführers an nachträglicher Feststellung der
Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung sei nicht gegeben. Ein
Interesse an nachträglicher Feststellung setze voraus,
dass entweder Wiederholungsgefahr bestehe oder die
direkte Belastung des Beschwerdeführers sich nach dem
typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in
welcher eine gerichtliche Entscheidung nicht zu erlangen sei,
oder dass die beanstandete Maßnahme diskriminierend wirke und
deshalb ein Rehabilitationsinteresse anzuerkennen sei. Keine
dieser drei Voraussetzungen liege vor. Die Annahme einer
diskriminierenden Wirkung der Unterbringung scheide schon
deswegen aus, weil die vom Beschwerdeführer beanstandete
Unterbringung ihren Grund nicht allein in der
Überbelegung der Justizvollzugsanstalt M. gehabt, sondern auf
Besonderheiten in der Person des Verurteilten beruht habe.
Denn aufgrund einer nervenärztlich festgestellten
psychiatrischen Grunderkrankung des Beschwerdeführers mit
Panikattacken bei größeren Menschenansammlungen einerseits
und einem Anfallsleiden andererseits habe der
Beschwerdeführer nicht allein in einem Einzelhaftraum
untergebracht werden wollen. Eine ihm von der
Justizvollzugsanstalt mehrfach angebotene Unterbringung in
einem Gemeinschaftsraum von 12,5 Quadratmeter, der
üblicherweise mit drei Gefangenen belegt sei, habe der
Beschwerdeführer - nach seinem eigenen Vorbringen -
jeweils abgelehnt, weil ihm die Justizvollzugsanstalt nicht
die dauerhafte Belegung mit nur einem weiteren Gefangenen
zugesichert habe.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. August 2003.
Die Art seiner Unterbringung sei diskriminierend und
menschenunwürdig gewesen. Durch die WC-Situation sei sein
Schamgefühl zutiefst verletzt worden. Eine Intim- und
Privatsphäre habe es nicht mehr gegeben. Das
Oberlandesgericht habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse
verneint. Zu Unrecht habe es ihm eine Mitverantwortung an
seiner Unterbringungssituation in der Justizvollzugsanstalt
M. zugeschrieben. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass
er einen Zellenwechsel aufgrund seiner Erkrankung abgelehnt
habe.
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Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme zu den
Rechtsfragen des Falles abgesehen. Zu der tatsächlichen
Unterbringungssituation hat es ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei zunächst in Hafträumen für drei
Gefangene untergebracht gewesen, ehe er am 10. März 2001
aufgrund ärztlichen Rates in einen regelmäßig mit zwei
Personen belegten Haftraum verlegt worden sei. Dieser
Haftraum habe eine Grundfläche von 8,24 Quadratmetern und
einen Rauminhalt von 23,96 Kubikmetern. Der Aufenthalt dort
habe, unterbrochen durch kurzfristige Verlegungen in die
Justizvollzugsanstalten H. und S., bis zum 21. Oktober 2002
angedauert.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgebliche Frage der Voraussetzungen
fortbestehenden Rechtsschutzinteresses in Fällen der
Erledigung hat das Bundesverfassungsgericht bereits
geklärt.
9
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
wirksamen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
10
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 19 Abs. 4 GG
nicht nur das formelle Recht und die theoretische
Möglichkeit, die Gerichte anzurufen; er garantiert vielmehr
auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat
einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche
Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 104, 220
- stRspr). Der Zugang zu den staatlichen
Gerichten darf nicht in einer Weise erschwert werden, die
sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen lässt. Art. 19
Abs. 4 GG gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht
so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des
rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen
wird.
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Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es
allerdings prinzipiell vereinbar, die Rechtsschutzgewährung
von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu
machen. Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn
die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes
einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen (vgl.
BVerfGE 104, 220 ). Trotz Erledigung des
ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach
gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das
Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage
in besonderer Weise schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 104, 220
). In Verfahren, die die
Haftraumunterbringung eines Gefangenen betreffen, entfällt,
sofern eine Verletzung der Menschenwürde durch die Art und
Weise der Unterbringung in Frage steht, das
Rechtsschutzinteresse nicht mit der Beendigung der
beanstandeten Unterbringung (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27.
Februar 2002 - 2 BvR 553/01 - und 13. März
2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2699 ff.;
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 1 Ws
27/03 -, ZfStrVo 2004, S. 304; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.
September 2004 - 2 Ws 231/04 - OLGSt StVollzG § 18
Nr. 4, S. 2).
12
Im vorliegenden Fall beanstandete der
Beschwerdeführer seine Unterbringung zusammen mit einer
weiteren Person in einem Haftraum von etwa achteinhalb - nach
den Feststellungen der Justizvollzugsanstalt weniger als acht
- Quadratmetern, in dem der WC-Bereich nur mit einem
Schamvorhang abgetrennt war. Damit stand eine Verletzung des
Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde
in Frage (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar und
13. März 2002, a.a.O.; aus der fachgerichtlichen
Rechtsprechung vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.
September 2004, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom
8. September 2004 - 1 Ws 276/04 - JURIS; OLG Frankfurt,
Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW
2003, S. 2843 ff.; LG Karlsruhe, Urteil vom
13. Juli 2004 - 2 O 1/04 (nr) -, StV 2004,
S. 550 ff.). Von weiteren Voraussetzungen war das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht
abhängig.
13
Das Rechtsschutzinteresse konnte auch nicht
mit der Begründung verneint werden, dass der Beschwerdeführer
die ihm angebotene Verlegung in einen anderen Haftraum
abgelehnt habe. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in
diesem anderen - größeren (12,5 Quadratmeter),
dafür aber regelmäßig mit drei Gefangenen belegten - Haftraum
die Haftbedingungen für den Beschwerdeführer günstiger
gewesen wären als in dem bisherigen (vgl. auch OLG Frankfurt,
Beschluss vom 28. November 2002 - 3 Ws 1176/02 -,
NVwZ-RR 2003, S. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom
15. August 1985 - 3 Ws 447/85 - StV 1986, S.
27).
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
der festgestellten Verletzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG. Sie ist daher
aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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4. Die Erstattung der notwendigen Auslagen
steht dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG
zu.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.